Titel:
Amtshilfe bei Übersendung und Einsichtnahme von Privatgutachten durch den Gutachterausschuss zur Überprüfung der Datenverwendung durch den Privatgutachter
Normenketten:
BauGB § 197 Abs. 2
BayDSG Art. 5
GG Art. 35
ZPO § 299 Abs. 2
Leitsatz:
Die Gewährung von Akteneinsicht an den Gutachterausschuss durch Übersendung eines für einen Zivilprozess erstellten, vollständigen nicht anonymisierten Privatgutachtens über einen Verkehrswert zum Zwecke der Überprüfung der Anonymisierung der von dem Privatgutachter vom Gutachterausschusses erhaltenden Informationen ist berechtigte Amtshilfe. (Rn. 6 – 8) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Amtshilfe, Gutachterausschuss, Pflichtteilsstreitigkeit, Privatgutachten, Akteneinsicht, Datenverwendung, rechtliches Interesse
Rechtsmittelinstanz:
BayObLG, Beschluss vom 31.07.2026 – 101 VA 43/26
Tenor
1. Dem Gutachterausschuss des Landratsamts … sind die Privatgutachten 25.11.2023 (Anlage K10) sowie vom 17.06.2024 (Anlage K12) zu übersenden.
Entscheidungsgründe
1
Der Kläger führt eine erbrechtliche Streitigkeit vor dem Landgericht Augsburg unter dem Aktenzeiche 033 O 3948/24.
2
Insoweit hat der Kläger … zwei Privatgutachten vom 25.11.2023 (Anlage K10) sowie vom 17.06.2024 (Anlage K12) in Vorlage gebracht. Ersteller ist der Kläger selbst, dies unter der Firmierung … landwirtschaftlicher Sachverständige.
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Anlass der Bewertung ist die Geltendmachung eines Pflichtteils, welcher im Wesentlichen aus dem Wert einer Immobilie besteht.
4
Seitens des Gutachterausschusses wird um Auskunft ersucht, da der Kläger in diesem Zusammenhang Vergleichspreise bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses angefordert hat. Seitens des Gutachterausschusses wird mitgeteilt, dass Kenntnis darüber bestehe, dass diese Daten nicht anonymisiert worden seien. Zur objektiven Aufklärung des Sachverhalts, sowie zur Prüfung eines möglichen Missbrauchs der von bereitgestellten Daten, wird daher im Rahmen der Amtshilfe (§ 197 Abs. 2 Satz 1 BauGB) um Zusendung des betreffenden Gutachtens ersucht.
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Die Parteien wurden zu diesem Begehr angehört. Klägerseits wurde eine Zustimmung insoweit verweigert, beklagtenseits eine Zustimmung erteilt.
6
Die begehrte Auskunft durch Übersendung der Gutachten ist zu erteilen. Die Auskunftserteilung bestimmt sich nach § 197 Abs. 2 BauGB bzw. Art. 35 GG bzw. Art. 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 BayDSG (Amtshilfe) bzw. hilfsweise nach § 299 Abs. 2 ZPO (Akteneinsicht).
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Der Gutachterausschuss sammelt und verwertet als öffentliche Stelle Daten im Bereich des rechtlich Zulässigen. Insoweit hat der Gutachterausschuss auch zu überprüfen, ob die Sammlung und Verwendung von Daten, durch ihn selbst und durch Dritte, die Daten von ihm erhalten, rechtmäßig erfolgt. Aus diesem Grunde sind die angeforderten Gutachten dem Gutachterausschuss zur Verfügung zu stellen. Insoweit besteht auch ein rechtliches Interesse i.S.v. § 299 Abs. 2 ZPO.
8
So wird als berechtigte Amtshilfe die Gewährung von Akteneinsicht an eine Berufskammer zum Zwecke der Überprüfung auf berufsrechtliche Verstöße eines ihrer Mitglieder angesehen (BeckOK Kommentar zur ZPO § 299, Rn 37.2 unter Verweis auf BayObLG NJOZ 2024, 1403). Entsprechendes gilt vorliegend für den Gutachterausschuss i.S.v. § 192 ff BauGB.