Titel:
Folgeantrag nach vorangegangener Unzulässigkeitsentscheidung wegen erfolgter Schutzzuerkennung in einem anderen Mitgliedsstaat, Eröffnung der Zuständigkeit des Bundesamtes für die Aufhebung oder Änderung einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung, fehlende Passivlegitimation
Normenketten:
AsylG § 5 Abs. 1 S. 1
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2
AsylG § 35
AsylG § 71
AufenthG § 71 Abs. 1
Leitsatz:
Solange das Bundesamt im Rahmen eines Folgeantragsverfahrens nicht die inhaltliche Überprüfung des Asylverfahrens wiedereröffnet hat und deshalb eine vollziehbare Abschiebungsandrohung nach § 71 Abs. 5 AsylG fortbesteht, ist nicht das Bundesamt, sondern die Ausländerbehörde für das Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der Abschiebungsandrohung und ggf. deren Aufhebung zuständig.
Schlagworte:
Folgeantrag nach vorangegangener Unzulässigkeitsentscheidung wegen erfolgter Schutzzuerkennung in einem anderen Mitgliedsstaat, Eröffnung der Zuständigkeit des Bundesamtes für die Aufhebung oder Änderung einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung, fehlende Passivlegitimation
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Urteil vom 28.07.2025 – B 7 K 25.30925
Fundstelle:
BeckRS 2026, 1830
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. Juli 2025 – B 7 K 25.30925 – abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung, die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot aus ihrem bestandskräftigen Bescheid vom 10. Juli 2023 unter diesbezüglicher Wiederaufnahme des Verfahrens aufzuheben.
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Der Kläger, syrischer Staatsangehöriger, reiste am 11. Juli 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11. Oktober 2022 einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger an, von 2015 bis 2021 in der Türkei gelebt und sich anschließend von September 2021 bis Juli 2022 in Bulgarien aufgehalten zu haben. Das Bundesamt stellte fest, dass dem Kläger bereits am 23. März 2022 in Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt worden war, und lehnte sodann mit Bescheid vom 10. Juli 2023 seinen Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Nr. 2) und drohte die Abschiebung nach Bulgarien an (Nr. 3); das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate befristet (Nr. 4).
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Am 31. Oktober 2023 wurde der Kläger nach Bulgarien überstellt und reiste am 21. November 2023 erneut in die Bundesrepublik ein. Seine noch anhängige Klage gegen den Bescheid vom 10. Juli 2023 nahm er sodann zurück und stellte am 16. Januar 2024 einen weiteren Asylantrag. Diesen lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 16. Oktober 2024 als unzulässig ab (Nr. 1), ebenso wie die Abänderung des Bescheides vom 10. Juli 2023 bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten (Nr. 2). Das hiergegen erhobene Klageverfahren stellte das Verwaltungsgericht ein, nachdem das Bundesamt den Bescheid vom 16. Oktober 2024 aufgehoben hatte.
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Bei seiner persönlichen Anhörung am 20. März 2025 vor dem Bundesamt gab der Kläger an, er leide an Schizophrenie und benötige daher medizinische Behandlung. Zudem sei er auf die Betreuung durch seine in Deutschland lebende syrische Ehefrau angewiesen. Er habe sie während seines vorangegangenen Aufenthalts in der Türkei kennengelernt und dort religiös geheiratet. Seiner Ehefrau sei in Deutschland der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden. Sie lebe derzeit mit ihren Eltern in Heidenau (Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge), sie besuchten sich regelmäßig. Der Kläger heiratete seine Ehefrau in Deutschland zudem standesamtlich und legte eine Eheurkunde des Standesamts Strullendorf vom 20. Dezember 2024 vor.
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Mit Bescheid vom 20. Mai 2025 lehnte das Bundesamt sowohl den weiteren Asylantrag (Nr. 1) als auch den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 10. Juli 2023 bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG (Nr. 2) als unzulässig ab. Unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags liege keine Sachlagenänderung für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu seinen Gunsten vor. Die Angaben des Klägers zu seiner in Deutschland lebenden Ehefrau könnten höchstens ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis darstellen, welches vorliegend jedoch nicht vom Bundesamt zu prüfen sei, da keine neue Rückkehrentscheidung getroffen werde. Für die Prüfung, ob nach Erlass die Voraussetzungen einer bestands- oder rechtskräftigen Abschiebungsandrohung noch vorlägen oder entfallen seien, sei die Ausländerbehörde zuständig. Einer erneuten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung bedürfe es gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG nicht, da die erlassene Abschiebungsandrohung weiter gültig und vollziehbar sei.
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Auf die hiergegen erhobene Klage hin hat das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 28. Juli 2025 die Beklagte verpflichtet, die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nummern 3 und 4 des Bescheids vom 10.7.2023) unter diesbezüglicher Wiederaufnahme des Verfahrens aufzuheben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig sowie der Abänderung hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten seien rechtmäßig. Soweit der Kläger auch die Wiederaufnahme des Verfahrens zur bestandskräftigen Abschiebungsandrohung samt Einreise- und Aufenthaltsverbot, mit dem Ziel der Verpflichtung des Bundesamts zu deren Aufhebung, begehre, habe die Klage Erfolg. Die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung sei im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig, hierfür sei auch die Beklagte und nicht die Ausländerbehörde zuständig. Der Abschiebungsandrohung stünden zu berücksichtigende familiäre Bindungen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegen, jedoch nicht der Gesundheitszustand des Klägers. Mit Aufhebung der Abschiebungsandrohung könne das Einreise- und Aufenthaltsverbot keinen Bestand haben.
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Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung.
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. Juli 2025 – B 7 K 25.30925 – hinsichtlich der Verpflichtung zur Aufhebung der Nummern 3 und 4 des Bescheides vom 10. Juli 2023 abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
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Die Beklagte führt aus, das Verwaltungsgericht habe sie zu Unrecht zum Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Abschiebungsandrohung im bereits bestandskräftigen Bescheid vom 10. Juli 2023 verpflichtet. Nach Bestandskraft der Entscheidung des Bundesamts über den Asylantrag und die damit verbundenen Nebenentscheidungen ende dessen sachliche Zuständigkeit. Die Berücksichtigung nachträglich entstandener inlandsbezogener Belange falle nach der Systematik des deutschen Rechts in die Zuständigkeit der insoweit sachnäheren Ausländerbehörden. Eine faktische Dauerzuständigkeit des Bundesamts in jedwedem Zusammenhang mit einer erfolglosen Asylfolgeantragsstellung sehe das Gesetz nicht vor. Dies ergebe sich auch aus dem jüngsten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 20.11.2025 – 1 C 28.24). Ungeachtet dessen bestehe auch kein Anspruch in der Sache, da entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die RL 2008/115/EG vorliegend nicht anwendbar sei.
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Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,
12
die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung verweist er insbesondere auf den Umstand, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts das Asylfolgeverfahren des Klägers (noch) nicht bestandskräftig abgeschlossen gewesen sei, sodass jedenfalls zum Zeitpunkt des Asylfolgeantrags das Bundesamt auch für die Entscheidung über eine Abschiebungsandrohung zuständig gewesen sei. Die Voraussetzungen hierfür lägen im Übrigen vor.
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Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einverstanden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist begründet. Das verwaltungsgerichtliche Urteil ist, soweit es noch Inhalt des Berufungsverfahrens ist (I.), rechtswidrig. Die Beklagte konnte mangels Zuständigkeit nicht verpflichtet werden, die im bestandskräftigen Bescheid vom 10. Juli 2023 verfügte Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben (II.). Die Klage des Klägers ist aufgrund fehlender Passivlegitimation daher unbegründet, sodass das Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend zu ändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen ist.
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Verfahrensgegenstand der vorliegenden Berufungsentscheidung ist ausschließlich die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, die im Bescheid des Bundesamts vom 10. Juli 2023 verfügte Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter diesbezüglicher Wiederaufnahme des Verfahrens aufzuheben (Nr. I. des Tenors). Nachdem der Kläger seinerseits kein Rechtsmittel gegen die ihn belastende Abweisung seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 2025 eingelegt hat, ist dieser Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils rechtskräftig geworden und der Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 2025 in Bestandskraft erwachsen.
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Obwohl der Kläger in der Vergangenheit bereits nach Bulgarien überstellt worden war, ist die im Bescheid vom 10. Juli 2023 enthaltene Abschiebungsandrohung gemäß § 71 Abs. 6 Satz 1 Asylgesetzes (AsylG) i.d.F. d. Bek. vom 2. September 2008 (BGBl I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Februar 2024 (BGBl I Nr. 54) weiterhin rechtswirksam, denn die unanfechtbare Ablehnung des ersten Asylantrags des Klägers als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG mit Bescheid vom 10. Juli 2023 war eine Ablehnung i.S.v. § 71 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylG (1.). Demzufolge war die diesbezügliche Auslegung des Klageantrags durch das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht möglich und zutreffend (2.).
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1. Der vom Kläger am 16. Januar 2024 gestellte Antrag stellt einen Asylfolgeantrag gemäß § 71 AsylG dar, sodass die Sonderregelung des § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG Anwendung findet.
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In den Fällen einer auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG basierenden Unzulässigkeitsentscheidung liegt eine unanfechtbare Ablehnung eines früheren Asylantrags i.S.d. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG vor. Denn auch in diesem Fall ist eine Entscheidung über den Asylantrag getroffen worden, auf den Grund der Ablehnung des Schutzgesuchs kommt es nicht an. Ein weiterer Antrag des Ausländers stellt daher einen Folgeantrag dar (so im Ergebnis auch: Dickten/Rosarius in Ausländerrecht, Stand: 1.10.2025, AsylG § 71 Rn. 5f.; Bergmann/Keller in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 71 AsylG Rn. 7; differenzierend: Camerer in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 1.1.2026; VG Bayreuth, U.v. 28.7.2025 – 7 K 25.30925 – juris Rn. 93, VG Göttingen, U.v. 6.2.2023 – 3 A 81/22 – juris Rn. 25; ablehnend VG Ansbach, B.v. 16.4.2024 – AN 18 S 24.50277 – juris Rn. 38; VG Ansbach, B.v. 28.9.2022 – AN 17 E 22.50308 – juris Rn. 26).
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a) Nach dem Wortlaut des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG liegt ein Folgeantrag dann vor, wenn ein früherer Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist. Dass es sich dabei um eine inhaltliche Ablehnung des Asylbegehrens hinsichtlich des Schutzgesuchs handeln muss, lässt sich der Formulierung nicht entnehmen, sondern es reicht demnach, dass ein Asylantrag bestandskräftig abgelehnt worden ist. Das Asylgesetz sieht für eine Antragstellung nur vor, dass der Ausländer erkennen lässt, dass er Schutz vor politischer Verfolgung oder Schutz vor einer sonstigen Rückführung in einen anderen Staat, in dem ihm eine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht, sucht (vgl. § 13 Abs. 1 AsylG). Wie in der weiteren Folge das Antragsbegehren verfahrensrechtlich behandelt und in der Sache verbeschieden wird (z.B. als Erst-, Folge- oder Zweitantrag), ist hierfür unerheblich.
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Dieses Ergebnis wird auch von der Gesetzessystematik gestützt. Nach § 71 Abs. 4 AsylG sind die §§ 34, 35 und 36 und in speziellen Fällen auch § 34a AsylG im Folgeantragsverfahren entsprechend anwendbar. Der Verweis auf § 35 AsylG, der ausdrücklich auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG Bezug nimmt, ginge ins Leere, wenn es sich bei einer Unzulässigkeitsentscheidung nach dieser Norm nicht um eine unanfechtbare Ablehnung eines früheren Asylantrags handeln würde. Diese Sichtweise ist auch inhaltlich stimmig, da der Ausländer bei Vorliegen eines bestandskräftigen Drittstaatenbescheids nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bereits in der Vergangenheit nicht nur die Möglichkeit hatte, seine Asylgründe in einem Mitgliedstaat im Rahmen einer uneingeschränkten sachlichen Erstprüfung vorzutragen, sondern im Ergebnis auch erfolgreich war. Er konnte dort den ihm zustehenden Schutz nur deshalb in Anspruch nehmen, weil sein Schutzgesuch in diesem Mitgliedstaat inhaltlich geprüft worden war.
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Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist weder verfahrensrechtlich noch inhaltlich mit bestandskräftigen Unzulässigkeitsbescheiden nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (überwiegend im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl Nr. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) – Dublin III-VO) gleichzusetzen. Ein entsprechender Vergleich bestätigt letztlich die dargelegte Einschätzung. Im Gegensatz zur Konstellation des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ergeht eine Unzulässigkeitsentscheidung nach der Dublin III-VO, weil ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens und damit die Prüfung von und Entscheidung über den Asylantrag zuständig ist. Hierbei handelt sich um eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung mit dem Ziel der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates, in dem erst das Asylbegehren inhaltlich geprüft werden wird. Somit wird (nur) eine verfahrensrechtliche Entscheidung über die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens getroffen, ohne dass eine Prüfung des Schutzbegehrens erfolgt (vgl. Art. 1 Dublin III-VO). Folglich kann eine Ablehnung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG denknotwenig nicht als abgeschlossenes Asyl(erst) verfahren angesehen werden (vgl. hierzu: BVerwG, U.v. 17.8.2021- 1 C 55.20 – juris Rn. 18).
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b) Dieses Ergebnis ist auch mit den maßgeblichen europarechtlichen Vorgaben vereinbar, da diesen nicht zu entnehmen ist, dass es für die Annahme eines Folgeantrags ausschließlich einer vorangegangenen materiellen nationalen Entscheidung über den Asylantrag bedürfte.
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Die Vorgaben der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl Nr. L 180 S. 60 – Verfahrensrichtlinie) legen das gemeinsame Verfahren u.a. für die Zuerkennung des internationalen Schutzes gemäß der RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl Nr. L 337 S. 9, ber. ABl 2017 Nr. L 167 S. 58 – Anerkennungsrichtlinie) fest, s. Art. 1 Verfahrensrichtlinie. Demnach muss jeder Antragsteller Zugang zu einem asylrechtlichen Verfahren haben (Art. 6 Abs. 1 Verfahrensrichtlinie), in dem sein Antrag auf internationalen Schutz nach persönlicher Anhörung (Art. 14 Abs. 1 Verfahrensrichtlinie) darauf geprüft wird, ob er die Voraussetzungen als Flüchtling oder für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt (Art. 10 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie). Die Verfahrensrichtlinie sieht nicht nur für jeden Mitgliedstaat einheitliche Standards vor, sondern legt in Anbetracht des gemeinsamen europäischen Asylsystems darüber hinaus auch fest, dass ein Mitgliedstaat einen Antrag dann nicht in der Sache prüfen muss, wenn bereits ein anderer Mitgliedstaat dem Betroffenen internationalen Schutz gewährt hat. In diesem Fall kann der (nachbefasste) Mitgliedstaat den bei ihm gestellten Antrag als unzulässig betrachten (Art. 33 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a Verfahrensrichtlinie). Ausweislich des Wortlauts im Art. 33 Abs. 1 Verfahrensrichtlinie sieht die Verfahrensrichtlinie diese Unzulässigkeitsentscheidung ebenfalls als eine Entscheidung an, die sich von den Ablehnungen wegen fehlender Zuständigkeit nach der Dublin III-VO unterscheidet („zusätzlich zu den Fällen“).
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Die Verfahrensrichtlinie kennt daher den Grundgedanken, dass ohne neue Beweise oder Erkenntnisse die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein sollen, das gesamte Prüfungsverfahren erneut durchzuführen, sondern gemäß dem Grundsatz der rechtskräftig entschiedenen Sache diese Anträge als unzulässig abweisen können (vgl. Erwägungsgrund 36 der Verfahrensrichtlinie). Ein weitergehender, d.h. auf erneute inhaltliche Prüfung gerichteter Anspruch des Ausländers besteht aus europarechtlicher Sicht nicht. Auch vor diesem Hintergrund erschiene es angesichts des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zu schematisch und rein formalistisch, für die Annahme einer unanfechtbaren Ablehnung eines früheren Asylantrags nur die Durchführung eines materiellen Asylverfahrens durch die Beklagte ausreichen zu lassen, wenn doch bereits eine bestandskräftige Entscheidung gemäß Art. 2 Buchst. e der Verfahrensrichtlinie gemäß den Vorgaben der Anerkennungsrichtlinie – wenn auch durch einen anderen Mitgliedstaat – vorliegt.
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2. Infolgedessen konnte das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Hinweispflicht den Klageantrag entsprechend auslegen, da die Abschiebungsandrohung noch Bestand hatte. Die weite Auslegung des klägerischen Begehrens durch das Verwaltungsgericht genügt auch den Vorgaben des § 88 VwGO.
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Aufgrund der Sonderregelung des § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG war die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 10. Juli 2023 trotz der zwischenzeitlich erfolgten Rückführung des Klägers nach Bulgarien nicht verbraucht, sondern bleibt rechtswirksam und kann daher überhaupt Gegenstand eines Wiederaufnahmebegehrens sein.
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Zwar richtete sich die ursprünglich erhobene Klage ausdrücklich (nur) gegen den Bescheid des Bundesamts vom 20. Mai 2025 und auf Zuerkennung internationalen Schutzes bzw. von Abschiebungsverboten (vgl. Akte der Vorinstanz Bl. 77, Klageschrift vom 30.5.2025). Jedoch hat der sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in erster Instanz anwaltlich nicht vertretene Kläger mit dem wiederholten Verweis auf seine hier lebende Ehefrau ausreichend deutlich gemacht, die Bundesrepublik nicht verlassen zu wollen und auf Nachfrage mit Schreiben vom 23. Juli 2025 gegenüber dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass nach seiner Auffassung die Behörde verpflichtet sei, die angedrohte Abschiebung nach Bulgarien sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot aus dem Bescheid vom 10. Juli 2023 aufzuheben. Vor diesem Hintergrund erscheint die weite Auslegung des klägerischen Begehrens unter Berücksichtigung des § 88 VwGO (ne ultra petita) zutreffend, zumal das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ein Wiederaufgreifen des Verfahren hinsichtlich der Abschiebungsandrohung abgelehnt und der Kläger im weiteren Klageverfahren und durch Verteidigung der erstinstanzlichen Entscheidung deutlich gemacht hat, dass er diese Auslegung seines Klagebegehrens durch das Verwaltungsgericht in seinem wohlverstandenen Interesse sieht.
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Das Klagebegehren auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Aufhebung der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung und der Wiedereinreisesperre im Bescheid vom 11. Juli 2023 ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts fehlt es an der Passivlegitimation der Beklagten. Denn die sachliche Zuständigkeit für den Erlass der Abschiebungsandrohung liegt grundsätzlich bei den Ausländerbehörden (1.) und war auch im vorliegenden Fall trotz des gestellten Folgeantrags nicht sondergesetzlich für das Bundesamt eröffnet (2.). Das gleiche gilt demnach für das Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot (3.).
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1. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) i.d.F. d. Bek. vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2025 (BGBl I Nr. 369), sind für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen die Ausländerbehörden zuständig. Jedoch wird diese sachliche Zuständigkeit im Kontext eines Asylverfahrens durch § 5 Abs. 1 AsylG durchbrochen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG ist das Bundesamt, das nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylG über Asylanträge entscheidet, nach Maßgabe des Asylgesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. Hierbei beschränkt § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG dessen sachliche Zuständigkeit für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen auf solche, für die das Asylgesetz selbst eine gesetzliche Anordnung in Gestalt einer Zuständigkeitszuweisung trifft. Voraussetzung für eine solche gesetzliche Anordnung ist also zum einen, dass der Anwendungsbereich des Asylgesetzes eröffnet ist, mithin ein Ausländer im Sinne von § 1 Abs. 1 AsylG Schutz vor politischer Verfolgung nach Art. 16a Abs. 1 GG oder internationalen Schutz beantragt oder erhalten hat, und zum anderen, dass das Asylgesetz dem Bundesamt eine diesbezügliche sachliche Zuständigkeit ausdrücklich zuweist. Derartige Zuständigkeitszuweisungen für den Erlass von Abschiebungsandrohungen im Kontext eines Asylverfahrens enthalten § 18a Abs. 2, die §§ 34, 34a und 35, § 71 Abs. 4, § 71a Abs. 4, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und § 87a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Das Asylverfahren und damit die sachliche Zuständigkeit des Bundesamtes enden grundsätzlich mit dem Eintritt der Bestandskraft der verfahrensabschließenden Entscheidung über den Asylantrag und der damit verbundenen Nebenentscheidungen (vgl. BT-Drs. 20/9642 S. 11 f.; ausdrücklich zu § 34 AsylG auch BT-Drs. 20/9463 S. 58; ferner BT-Drs. 20/8222 S. 24). Der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet und nach Abschiebung oder freiwilliger Ausreise eine erneute Wiedereinreise richten sich nach dem Aufenthaltsgesetz (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 20.11.2025 – 1 C 28.24 – juris Rn. 21 f.).
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Ausgehend von der gesetzlichen Verteilung der ausländerrechtlichen Aufgaben zwischen der Ausländerbehörde und dem Bundesamt gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG einerseits und § 5 Abs. 1 AsylG andererseits besteht daher keine Generalkompetenz des Bundesamts für Entscheidungen über Abschiebungsandrohungen, die nur in irgendeinem Zusammenhang mit einem (abgeschlossenen) Asylverfahren stehen. Voraussetzung bleibt vielmehr, dass das Bundesamt im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu einer Entscheidung über einen Asylantrag i.S.v. § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ausdrücklich durch Gesetz berufen ist oder eine anderweitige gesetzliche Zuständigkeitszuweisung erfolgt ist.
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2. Eine solche anderweitige gesetzliche Zuständigkeitszuweisung zur Aufhebung einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung ergibt sich vorliegend nicht aus § 71 Abs. 4 1. Halbsatz i.V.m. §§ 34, 35 AsylG. Denn für den Fall der Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig ist ausweislich § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG gerade nicht der Erlass einer neuen Abschiebungsandrohung vorgesehen. Insbesondere kann § 71 Abs. 4 AsylG nicht die Ermächtigung zur Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung mit der Möglichkeit, diese aufzuheben, entnommen werden.
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a) Wenn bei einem Folgeantrag die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen, d.h. mangels neuer Elemente oder Erkenntnisse, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Entscheidung für den Ausländer führen, kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, verweist das Gesetz in § 71 Abs. 4 1. Halbsatz AsylG auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften §§ 34, 35 und 36 AsylG aus dem Unterabschnitt 4 zur Aufenthaltsbeendigung. Hierbei ist zu beachten, dass §§ 34 und 35 AsylG ausdrücklich nur zum Erlass einer (neuen) Abschiebungsandrohung ermächtigen, hingegen nicht zu deren Aufhebung. Dies passt systematisch mit der weiteren Regelung des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG zusammen: Wenn der gestellte Folgeantrag nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führt und eine bereits vollziehbare (ggf. bestandskräftige) Abschiebungsandrohung existiert, bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und auch keiner weiteren Abschiebungsandrohung. Solange das Bundesamt im Rahmen des § 71 AsylG also (nur) über die Frage zu entscheiden hat, ob überhaupt ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werden soll, hat es das materielle Asylverfahren nicht wiedereröffnet und solange besteht folglich die vollziehbare und oftmals bestandskräftige, in Zusammenhang mit dem früheren Asylverfahren erlassene, Abschiebungsandrohung fort. Die für das Asylverfahren vorgeschriebene schriftliche Abschiebungsandrohung (vgl. Bergmann/Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 34 AsylG Rn. 4) existiert weiterhin, sodass es für diesen Fall mangels Anlass für den Erlass einer – ansonsten nur wiederholenden und damit redundanten – Verfügung auch keiner Änderungsbefugnis bedarf.
35
b) Aus dem Verweis im § 71 Abs. 4 1. Halbsatz AsylG auf die jeweiligen Vorschriften der Aufenthaltsbeendigung lässt sich nicht ableiten, dass das Bundesamt im Rahmen der Bearbeitung eines Folgeantrags zur Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung (und ggf. ihrer Aufhebung) befugt sein soll. Diese Sonderzuständigkeit ermächtigt das Bundesamt zwar zum Erlass, aber nicht spiegelbildlich zur Aufhebung einer Abschiebungsandrohung, da die Zuständigkeit einer Behörde für eine Maßnahme nicht zugleich auch die Befugnis zu deren Aufhebung, den „actus contrarius“, impliziert (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.2025 – 1 C 28.24 – juris Rn. 27).
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Darüber hinaus gibt es auch keine Anhaltspunkte, die für eine Ermächtigung auch zur Aufhebung einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung sprechen würden. In Anbetracht der klaren gesetzlichen Regelung kann die Verpflichtung zum Erlass einer Abschiebungsandrohung in der Folgeantragskonstellation nur dann aufleben und somit die Pflicht (und damit korrespondierend die Befugnis) zum Erlass einer neuen bzw. weiteren Abschiebungsandrohung auslösen, wenn trotz eines bereits abgeschlossenen früheren Asylverfahrens keine rechtswirksame Abschiebungsandrohung existiert. Dies mag selten sein, ist in der behördlichen Praxis aber durchaus denkbar, sei es, weil sie zwischenzeitlich gerichtlich aufgehoben worden ist oder aufgrund besonderer Umstände in der Vergangenheit ausnahmsweise nicht zusammen mit der Entscheidung über den Asylantrag erlassen wurde; § 34 Abs. 2 AsylG gibt insoweit lediglich vor, dass die Abschiebungsandrohung mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden soll. Fehlt eine rechtswirksame Abschiebungsanordnung aus der Vergangenheit, würde es dem Bundesamt im Rahmen der Bearbeitung eines Folgeantrags nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, der nicht zum Wiederaufgreifen des Verfahrens führt, ohne den Verweis in § 71 Abs. 4 AsylG an der entsprechenden Ermächtigung fehlen, sodass es am Erlass einer Abschiebungsandrohung gehindert wäre und das Verfahren an die zuständige Ausländerbehörde weiterleiten müsste. Dies gilt es auch aus verfahrenspraktischen Gründen zu vermeiden.
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Diese Lesart erklärt sich auch aus der historischen Entwicklung: Die Vorschrift des § 71 AsylG geht auf §§ 14, 21 AsylVfG 1982 zurück (Bergmann/Keller in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 71 AsylG Rn. 1), wobei die Regelung des heutigen § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG – zumindest sinngemäß – erst kurze Zeit später mit § 14 Abs. 2 AsylVfG 1984 eingeführt wurde; in der Gesetzesbegründung hierzu wird ausgeführt, es erscheine eine gesetzliche Klarstellung geboten, dass durch ständig neue unbeachtliche Folgeanträge keine Aufenthaltsverlängerung erreicht werden könne. Es sei zu bestimmen, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Stellung eines neuen Folgeantrags nicht zu einem neuen Asylverfahren führe, sondern die Abschiebung aufgrund der vollziehbar gewordenen früheren Abschiebungsandrohung möglich sei. Es müsse daher eine vollziehbar gewordene Abschiebungsandrohung aufgrund eines früheren Folgeantrags vorliegen (vgl. BT-Drs. 10/1164, S. 7). Der Grundgedanke war schon damals, dass die bloße Stellung eines Asylfolgeantrags nicht die Vollziehung einer bereits bestehenden Abschiebungsandrohung hindern sollte. Hieraus lässt sich unter Berücksichtigung der heutigen Ausgestaltung des Folgeantrags im § 71 AsylG jedenfalls auch die gesetzgeberische Zielsetzung ableiten, dass es zunächst bei der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben soll. Wenn schon kein Anlass besteht, diesbezüglich eine neue Entscheidung treffen zu müssen, hat das Bundesamt insoweit auch keine Befugnis.
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Solange es eine vollziehbare Abschiebungsandrohung aus einer in der Vergangenheit erfolgten und unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrags gibt, bleibt für die Abänderung oder Aufhebung dieser Abschiebungsandrohung gemäß der gesetzlichen Verteilung die Ausländerbehörde zuständig. Nur diese Lesart berücksichtigt hinreichend die eindeutig geregelte Zuständigkeitsverteilung (vgl. oben Rn. 31 f.) und grenzt die nur ausnahmsweise bestehende Sonderzuständigkeit des Bundesamts auch insoweit ausreichend klar ab. Erst wenn das Bundesamt das Asylverfahren erneut eröffnet, d.h. das Folgeantragsverfahren zu einer Prüfung des (auf neue Umstände gestützten) Asylbegehrens führt – im Falle einer vorangegangenen Unzulässigkeitsentscheidung begrenzt darauf, ob diese weiter Bestand haben kann oder sich die Verhältnisse in dem anderen Mitgliedstaat soweit verschlechtert haben, dass eine Unzulässigkeitsentscheidung nicht mehr in Betracht kommt und sie deshalb aufgehoben werden muss – greift die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG und weist im Sinne einer Verfahrenskonzentration dem Bundesamt anlässlich seines Prüfungsumfangs die entsprechende Sonderzuständigkeit zu.
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c) Folglich kommt es bei Folgeanträgen gemäß § 71 Abs. 1 AsylG nicht darauf an, ob rein formal gesehen durch die bloße Antragstellung ein Verfahren beim Bundesamt anhängig gemacht worden ist oder ob ein Verfahren bereits bestandskräftig abgeschlossen ist. Vielmehr ist maßgeblich, ob das Bundesamt inhaltlich mit der Prüfung eines Asylverfahrens i.S.v. § 5 Abs. 1 AsylG befasst ist, was erst dann der Fall ist, wenn aufgrund des neuen Sachvortrags ein weiteres Asylverfahren in der Sache durchzuführen ist.
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Vor diesem Hintergrund kann es auch zu keiner ausschließlich prozessualen Umständen geschuldeten Zuständigkeitsverlagerung angesichts des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts des § 77 Abs. 1 AsylG kommen. Es ist daher unerheblich, dass das Berufungsverfahren vorliegend auf Antrag der Beklagten durchgeführt wurde, während das Klageverfahren des Klägers gegen den Bescheid vom 20. Mai 2025 bestandskräftig abgeschlossen ist, da die Klageabweisung diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.
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Spätestens mit Ablehnung seines Folgeantrags mit Bescheid vom 20. Mai 2025 hat das Bundesamt zum Ausdruck gebracht, dass für den Kläger kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird und damit die vorhandene Abschiebungsandrohung vom 10. Juli 2023 gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG weiter Bestand hat (s. Bescheidsbegründung S. 22). Auch das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Infolgedessen lag im vorliegenden Klageverfahren zu keinem Zeitpunkt die Zuständigkeit des Bundesamtes zur Überprüfung der Abschiebungsandrohung vor.
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3. Die Verpflichtung zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nummer 4 des Bescheids vom 10. Juli 2023 war aufgrund fehlender Zuständigkeit der Beklagten ebenso rechtswidrig. Denn entsprechend der obigen Ausführungen ist für das insoweit notwendige Wiederaufgreifen des Verfahrens betreffend ein im Asylverfahren auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 AufenthG erlassenes bestandskräftiges Einreise- und Aufenthaltsverbot ebenfalls nicht das Bundesamt sachlich zuständig, sondern die Ausländerbehörde (BVerwG, U.v. 20.11.2025 – 1 C 28.24 – Rn. 22).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.