Titel:
Online-Trauung, Online-Eheschließung, Konsulartrauung, Somalia., Konsularische Eheschließung, Formwirksamkeit der Ehe, Persönliche Anwesenheit
Normenketten:
PStG § 34 Abs. 2
PStG § 49 Abs. 2
EGBGB Art. 13 Abs. 4 S. 2
Art. 4-9 somalisches PerStG
Leitsatz:
Zu den Anforderungen an eine Eheschließung „v o r“ einer nach Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB ordnungsgemäß ermächtigten Person.
Schlagworte:
Online-Trauung, Online-Eheschließung, Konsulartrauung, Somalia., Konsularische Eheschließung, Formwirksamkeit der Ehe, Persönliche Anwesenheit
Vorinstanz:
AG Coburg, Beschluss vom 03.12.2025 – 13 III 15/25
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Standesamts der Stadt … wird der Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 03.12.2025, Az. 13 III 15/25, abgeändert:
Das Standesamt … wird angewiesen, die am xx.xx.2025 in der Somalischen Botschaft in B. geschlossene Ehe der Betroffenen nachzubeurkunden.
2. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen. Auslagen werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
1
Die Betroffenen D. X., geb. am xx.xx.1997, und A. X., geb. am xx.xx.1999, beide somalische Staatsangehörige, erstreben die Nachbeurkundung ihrer vor der Botschaft der Bundesrepublik Somalia in B. geschlossenen Ehe.
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1. Die Verlobten hatten sich am xx.xx.2025 zur Botschaft der Bundesrepublik Somalia in B. begeben. Der konsularische Vertreter der Bundesrepublik Somalia, S. begrüßte beide Verlobten zunächst vor der Botschaft und fragte sie nach ihrem Anliegen. Nach einem kurzen Aufenthalt in der Botschaft kehrte er zu den Verlobten vor die Botschaft zurück und fragte beide, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollten, was beide bejahten. Frau A. X. wollte die Botschaft nicht betreten, weil ihr Asylverfahren noch nicht abgeschlossen war und sie große Furcht vor Schwierigkeiten in diesem Verfahren hatte. Auf Anweisung des konsularischen Vertreters Somalias blieb sie daher vor der Botschaft, ihr Verlobter D. X. begab sich in die Botschaft. Bei der anschließenden Eheschließung hatte A. X. durch das geöffnete Fenster der Botschaft und über ein Video-Telefonat persönlichen Kontakt zum konsularischen Vertreter Somalias und zu ihrem Verlobten D. X.. Die Botschaft der Bundesrepublik Somalia stellte den Ehegatten unter dem xx.xx.2025 eine Heiratsurkunde aus, mit der sie bestätigte, dass die in der Botschaft zwischen den Betroffenen geschlossene Ehe rechtsgültig sei und trug die Eheschließung in das Register der somalischen Botschaft in B. ein.
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Am 25.08./23.09.2025 beantragten die Betroffenen beim Standesamt … die Nachbeurkundung ihrer am xx.xx.2025 vom konsularischen Vertreter der Botschaft der Bundesrepublik Somalia in B. beurkundeten Eheschließung.
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Unter dem 24.09.2025 richtete das Standesamt der Stadt … eine Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PStG an das Amtsgericht Coburg und machte rechtliche Zweifel an der Wirksamkeit der Ehe für den deutschen Rechtsbereich geltend. Zwar sei die materielle Wirksamkeit der Eheschließung unter der Annahme somalischer Staatsangehörigkeit zu bejahen, denn nach dem ausschließlich anzuwendenden somalischen Sachrecht seien die Ehevoraussetzungen erfüllt und Ehehindernisse bestünden nicht. Aufgrund der Angaben des Ehemannes zu den Umständen der Eheschließung sei jedoch die formelle Wirksamkeit der Eheschließung fraglich. Es handele sich nach Art. 13 Abs. 4 EGBGB um eine Eheschließung im Inland, die nach Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB – weil keiner der Verlobten deutscher Staatsangehöriger gewesen sei – zwar vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehöre, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen werden könne. Allerdings habe sich die Verlobte bei der Eheschließung vor bzw. außerhalb des Botschaftsgebäudes aufgehalten und sei lediglich durch eine Video-Übertragung ohne persönliche Anwesenheit der Eheschließung zugeschaltet gewesen. Es sei fraglich, ob die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.09.2024 – XII ZB 244/22 eine „Online-Eheschließung“ für Fälle des Art. 13 Abs. 4 S. 2 EBGB zulasse. Das Standesamt bitte daher um eine gerichtliche Entscheidung in der Frage, ob die formelle Wirksamkeit der Eheschließung für den deutschen Rechtsbereich „im Hinblick auf die Durchführung der Online-Eheschließung in vorliegender Konstellation“ gegeben sei.
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Das Amtsgericht hat das Standesamt nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 03.12.2025 angewiesen, die am xx.xx.2025 geschlossene Ehe nicht nachzubeurkunden. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass auf die Form der Eheschließung nicht somalisches, sondern deutsches Sachrecht anwendbar sei. Gemäß Art. 13 Abs. 4 S. 1 EGBGB könne „im Inland“ eine Ehe nur in der in Deutschland vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Weil sich zwar der Ehemann im Zeitpunkt der Eheschließung auf somalischen Staatsgebiet – nämlich der Somalischen Botschaft in B. – aufgehalten habe, nicht aber die Ehefrau, habe es sich um eine im Inland geschlossene Ehe gehandelt. Es sei daher deutsches Sachrecht anzuwenden. Danach sei keine formgültige Ehe zustande gekommen. Denn nach den §§ 1310 Abs. 1, S. 1 und 1311 S. 1 BGB müssten die Eheschließenden ihre Erklärung persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten abgeben. Eine Online-Eheschließung sei nach deutschem Sachrecht nicht formwirksam. Deswegen habe die Nachbeurkundung der Eheschließung zu unterbleiben.
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2. Gegen diesen Beschluss wendet sich das Standesamt … mit seiner Beschwerde vom 10.12.2025. Zwar sei nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht die Nachbeurkundung abgelehnt habe, jedoch habe das Amtsgericht die besondere Problematik des Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB nicht erörtert. Der Beschluss stützte sich ausschließlich auf Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, der konsularische Eheschließungen im Inland jedoch nicht erfasse. Vielmehr sei für diese Fälle Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB lex specialis. Es werde daher um eine Begründung im Hinblick auf die aufgeworfene Fragestellung zu Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB gebeten.
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Mit Beschluss vom 15.12.2025 hat das Amtsgericht Coburg der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift rechtfertige keine Abweichung von der angegriffenen Entscheidung.
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Die gemäß § 53 Abs. 2 PStG statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Standesamtes der Stadt … ist in der Sache begründet, weil die Ehe zwischen den Beschwerdeführern nach Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB formwirksam nach somalischem Recht geschlossen worden ist und auch die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind, so dass die Eheschließung nach § 34 Abs. 2 PStG nachzubeurkunden ist.
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Nach Art. 13 Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 1 EGBGB kann eine Ehe zwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher ist, vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
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1. Der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift ist eröffnet. Die Betroffenen besaßen zum Zeitpunkt der Eheschließung jeweils allein die somalische Staatsangehörigkeit.
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2. Der konsularische Vertreter der Bundesrepublik Somalia war von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigte Person i.S.v. Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB.
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3. Die Ehe ist in der nach dem Recht des ermächtigenden Staates vorgeschriebenen Form geschlossen worden.
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Nach Art. 4 bis 9 somalisches PerStG wird die Ehe durch einen Vertrag zwischen Mann und Frau geschlossen, der ihr Zusammenleben gesetzlich begründet. Der Ehevertrag wird durch Angebot und Annahme bei gleichzeitiger Anwesenheit der Verlobten vor zwei geschäftsfähigen Zeugen geschlossen. Die Ehe kommt auch zustande, wenn der Anbietende abwesend ist, ein Angebot muss dann schriftlich vorliegen. Die Ehe soll vor einem Richter oder vor einer vom Justizministerium ermächtigten Person geschlossen werden, wenn dies nicht möglich ist, auch vor einer Person die vertiefte Kenntnisse im islamischen Recht besitzt. Sie ist innerhalb von zwei Wochen beim nächsten Distriktgericht oder einer ermächtigten Behörde zu registrieren. Aufgrund der Auskunft der Deutschen Botschaft in Nairobi vom 10.09.2025 steht auch fest, dass nach somalischen Recht bei der Eheschließung Vertretung und Online-Eheschließungen möglich sind.
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Dass diese Vorgaben eingehalten wurden, ist durch die Heiratsurkunde nachgewiesen, die die Botschaft der Bundesrepublik Somalia in B. den Eheleuten ausgestellt hat. Damit ist auch belegt, dass die erforderliche Registrierung erfolgte.
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4. Auch die weitere Voraussetzung, nämlich dass die Eheschließung v o r der ordnungsgemäß ermächtigten Person erfolgen muss, ist unter den konkreten Umständen der Eheschließung der Betroffenen erfüllt.
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a) Bei dem Tatbestandsmerkmal handelt es sich um ein Formerfordernis des deutschen Rechts, das neben den Formerfordernissen des Heimatrechts der Eheschließenden erfüllt sein muss (BGH, Beschluss vom 06.05.2026 – XII ZB 313/25 juris Rz 23; Münchner Kommentar zum BGB – Coester, 9. Aufl. 2024, EGBGB Art. 13 Rn. 150; Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, 5. aktualisierte Aufl. 2025, Rn. III-441f.).
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Wie das Merkmal zu verstehen ist, ist streitig.
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aa) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.09.2024 – XII ZB 244/22 (=BGHZ 241, 377) gibt darüber keine Auskunft, ihr liegt nämlich eine Eheschließung nach Art. 13 Abs. 4 S. 1 EGBGB zugrunde und die Ausnahmevorschrift des Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB war – wie der Bundesgerichtshof ausdrücklich festgestellt hat (bei juris Rz 19) – im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht anwendbar.
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bb) Bei der Eheschließung der Betroffenen geht es gerade nicht um den viel diskutierten Fall, dass Eheschließende in Deutschland über eine Videoübertragung vor einem Trauungsorgan im Ausland (z.B. in den USA) eine Ehe schließen. Die Betroffenen als Eheschließende befanden sich vielmehr genauso wie das Trauungsorgan, der konsularische Vertreter der Bundesrepublik Somalia, in Deutschland, nämlich in der …-Straße in B..
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cc) In der Literatur werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, wann im Fall einer Eheschließung durch einen Konsularbeamten das Tatbestandsmerkmal „vor der ordnungsgemäß ermächtigten Person“ in Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB erfüllt ist. Kontrovers wird die Frage insbesondere für Konstellationen diskutiert, in denen das Heimatrecht der Eheschließenden eine reine Konsensualehe – wie etwa in Korea oder Japan oder auch das islamische Recht – vorsieht.
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Nach einer Meinung ist dabei die persönliche Anwesenheit der Eheschließenden und des Trauungsorgans bei der Eheschließung nicht – unbedingt – erforderlich. So führt Stürner (Erman, BGB 17. Aufl. 9/23, Art. 13 EGBGB, Rn. 73) aus, dass eine persönliche, gleichzeitige Anwesenheit der Eheschließenden nicht erforderlich sei. Weitere Voraussetzungen nennt er nicht. Hepting/Dutta (aaO, Rn III-441f.) erläutert, dass das Formerfordernis genauso zu verstehen sei wie in § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB. Für die als problematisch eingeschätzten Fälle, in denen das Heimatrecht der Eheschließenden die Mitwirkung der Trauungsperson nicht als konstitutives Element der Eheschließung ansieht, sondern die Ehe – wie im islamischen Recht – als privates Rechtsgeschäft begreift, stellt er darauf ab, dass Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB eine Ausnahme von Satz 1 – dem Vorrang der Inlandsform – darstellt und die deutschen Formvorschriften gerade durchbrochen werden sollen. Nach seiner Auffassung soll es daher für eine Eheschließung „vor“ der ermächtigten Person ausreichen, dass die Trauungsperson hoheitlich tätig wird, sie bei der Eheschließung anwesend ist und diese beurkundet. Auch Coester (aaO, Art. 13 EGBGB Rn. 150) hält im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift – nämlich dass die Trauungswirksamkeit durch den fremden Staat gesichert werden solle – die konstitutive Mitwirkung des Trauungsorgans für entscheidend, so dass nicht unbedingt eine persönliche gleichzeitige Anwesenheit der Verlobten erforderlich sei.
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Dagegen verlangt Mankowski (Staudinger BGB, Neubearbeitung 2010, Art. 13 EGBGB, Rdn. 627) ohne Ausnahme eine gleichzeitige, persönliche Anwesenheit der Eheschließenden vor dem Trauorgan. Weil der Gesetzeswortlaut dadurch, dass die Verlobten die Ehe „vor“ der ermächtigten Person schließen müssten, zum Ausdruck bringe, dass der beiderseitige, persönlich erklärte Konsens zentrales und notwendiges Element der Eheschließung im Inland sei, werde damit eine gewisse formelle Zeremonie, eben ein staatlicher Akt im weiteren Sinn, bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Verlobter verlangt. Das deutsche Recht bestehe auf gleichzeitiger Anwesenheit der ihren Konsens erklärenden Eheleute vor einer staatlich ermächtigten Person. Muslime könnten „vor“ einem ermächtigten Konsul eine auch vom deutschen Recht anerkannte Ehe schließen, wenn die beiden Verlobten und das Trauungsorgan gleichzeitig anwesend seien (aaO, Rdn 653 bis 655).
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b) Aufgrund der besonderen Konstellation, in der die Betroffenen die Ehe geschlossen haben, kommt es letztendlich nicht auf diese unterschiedlichen Auffassungen an, denn nach jeder der vertretenen Meinungen haben die Betroffenen die Ehe „vor“ dem Konsularbeamten der Bundesrepublik Somalia als ermächtigter Person geschlossen.
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Stellt man auf die konstitutive Mitwirkung des Trauungsorgans ab, das die Trauungswirkung durch den fremden Staat sichern soll, wie Coester und Hepting/Dutta, so ist diese Voraussetzung erfüllt. Der Konsularbeamte hat hoheitlich gehandelt. Er hat mit beiden Eheschließenden persönlich gesprochen, sie nach ihrem Ehewillen befragt, die anschließende Eheschließung fand vor ihm und vor zwei Zeugen statt. Er hat die Eheschließung in der erforderlichen Form registriert.
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Aber auch wenn man mit Mankowski eine gleichzeitige Anwesenheit der beiden Verlobten bei der Eheschließung vor dem Trauungsorgan verlangt, wird man das unter den konkreten Umständen des Falles nicht verneinen können. Denn die Ehefrau befand sich bei der Trauung nicht an einem völlig anderen Ort als die übrigen Beteiligten und war bei der Eheschließung nicht lediglich über Videotelefon und ohne persönlichen Kontakt zugeschaltet. Zwar befand sie sich nicht in den Räumen der Botschaft selbst, war aber während der Eheschließung persönlich unmittelbar vor der Botschaft anwesend und hatte durch das geöffnete Fenster und das Videotelefon direkten Kontakt in die Botschaftsräume zum Konsularbeamten und zu D. X.. Der Konsularbeamte hatte unmittelbar vor der Eheschließung mit ihr persönlich gesprochen. Er hat die Ehe anschließend registriert. In der Gesamtschau dieser Umstände ergibt sich, dass ein staatlicher Akt im weitesten Sinne bei gleichzeitiger Anwesenheit der Verlobten stattgefunden hat, der das Anliegen des deutschen Rechts erfüllt, nämlich einerseits keine reine Konsensehe zuzulassen und andererseits doch die ausländische Form zur Geltung zu bringen, wie Mankowski (aaO) es verlangt.
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Auf den Gesichtspunkt, dass die Ehefrau dabei auch über Videotelefon zugeschaltet war, kommt es nicht entscheidend an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.
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Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 Abs. 2, S. 1 Nr. 2 FamFG zuzulassen.