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VGH München, Beschluss v. 13.07.2026 – 8 C 26.1305
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Titel:

Beschwerde gegen eine „Rubrumsberichtigung“ im vorbereitenden Verfahren nicht statthaft, fehlende Beschwer bei „Rubrumsberichtigung“ im vorbereitenden Verfahren, die weder zum Austausch eines Beteiligten führt noch die Stellung eines Beteiligten berührt, Rubrumsberichtigung, Beschwerdebefugnis, Prozessleitende Verfügung, Beteiligtenstellung, Vertretung durch Beliehene, Interne Organisation, Unanfechtbarkeit

Normenkette:
VwGO § 118, § 146 Abs. 1 und 2
Schlagworte:
Beschwerde gegen eine „Rubrumsberichtigung“ im vorbereitenden Verfahren nicht statthaft, fehlende Beschwer bei „Rubrumsberichtigung“ im vorbereitenden Verfahren, die weder zum Austausch eines Beteiligten führt noch die Stellung eines Beteiligten berührt, Rubrumsberichtigung, Beschwerdebefugnis, Prozessleitende Verfügung, Beteiligtenstellung, Vertretung durch Beliehene, Interne Organisation, Unanfechtbarkeit
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Beschluss vom 09.06.2026 – B 1 K 26.530

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

I.
1
Der Kläger und Beschwerdeführer erhob am 29. April 2026 Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth. Er beantragt, „die Autobahndirektion“ zur Zahlung entgangener Pachteinnahmen ab dem Jahr 2023 i.H.v. 897,00 € zu verurteilen.
2
Am 29. April 2026 erließ der Berichterstatter einen Beschluss, mit dem er „die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung N., Außenstelle B. …, vertreten durch die Geschäftsführer, ...“ zum Verfahren beilud.
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Kurz darauf bat eine Mitarbeiterin der Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung N. – Außenstelle W. … – die Korrespondenz zum Gerichtsverfahren künftig über ihre Außenstelle zu führen.
4
Am 9. Juni 2026 erließ das Verwaltungsgericht Bayreuth einen Beschluss, mit dem das Rubrum dahingehend berichtigt wird, dass die beigeladene Bundesrepublik Deutschland statt durch die „Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung N., Außenstelle B. …, vertreten durch die Geschäftsführer, ...“ durch die „Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung N., Außenstelle W. …, vertreten durch die Geschäftsführer, ...“ vertreten wird. Dem Beschluss war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach den Beteiligten gegen den Beschluss die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eröffnet sei; er wurde dem Kläger unter dem 15. Juni 2026 mit einfachem Brief übermittelt.
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Am 30. Juni 2026 hat der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. Juni 2026 eingelegt. Zur Begründung lässt der Kläger und Beschwerdeführer ausführen, seines Erachtens sei „die zentrale Behörde in N. … federführend zu benennen.“
II.
6
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.
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1. Gegen den Beschluss über die Rubrumsberichtigung im vorbereitenden Verfahren ist die Beschwerde aus § 146 VwGO nicht statthaft.
8
Zwar unterliegen Berichtigungsbeschlüsse nach § 118 VwGO der Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO (statt aller: vgl. Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2025, § 118 Rn. 8; Bamberger in Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 118 Rn. 14).
9
Schon nach seinem Wortlaut setzt § 118 Abs. 1 VwGO aber die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten „im Urteil“ voraus. Es geht darum, dass Urteile offenbare Unrichtigkeiten enthalten, die aus Gründen der Prozessökonomie ausnahmsweise außerhalb des Rechtsmittelwegs geändert werden dürfen (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 118 Rn. 1; ähnlich: Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider, VwGO, § 118 Rn. 1).
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Eine gerichtliche Entscheidung in diesem Sinn lag hier bei Erlass des Berichtigungsbeschlusses nicht vor und konnte demnach auch nicht berichtigt werden. Die Berichtigung erfolgte, bevor ein Urteil über die Klage ergangen war. Auch das Rubrum des Beiladungsbeschlusses vom 29. April 2026 war nicht Gegenstand des angegriffenen Beschlusses (vgl. § 122 Abs. 1 VwGO). In Rede steht vielmehr eine Änderung der bei dem Gericht erfassten Daten der Beteiligten (sog. Stammdaten) im vorbereitenden Verfahren nach § 87 VwGO. Eine solche stellt eine prozessleitende Verfügung dar, hinsichtlich derer die Beschwerde nach § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen ist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung über die Datenverwaltung als Beschluss erlassen und auf § 118 VwGO verwiesen hat. Inhaltlich wurde mit der prozessleitenden Verfügung den Beteiligten lediglich mitgeteilt, welche Daten aus den Schriftsätzen entnommen worden sind. Solange kein Urteil gefällt ist, kann das Gericht diese Daten jederzeit ändern (vgl. zur § 118 VwGO vergleichbaren Vorschrift § 319 ZPO: BAG, U.v. 27.11.2003 – 2 AZR 692/02 – BAGE 109, 47 – juris Rn. 31; OLG Schleswig, B.v. 4.10.2024 – 7 W 15/24 – juris Rn. 8).
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2. Unabhängig davon ist auch eine Beschwer des Klägers und Beschwerdeführers nicht ersichtlich.
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Befugt zur Einlegung einer Beschwerde sind die Beteiligten im Sinn des § 63 VwGO, soweit sie von der Entscheidung betroffen sind (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 31. Auflage 2025, § 146 Rn. 8). Dazu müssen sie geltend machen können, durch diese nachteilig in eigenen geschützten Interessen betroffen zu sein.
13
Vorliegend ist das nicht der Fall. Der Berichtigungsbeschluss bestimmt, dass die Beigeladene Bundesrepublik Deutschland durch eine andere als die bislang genannte Außenstelle der privatrechtlich organisierten Autobahn GmbH des Bundes vertreten wird. Er vollzieht nur die interne Organisation der Autobahn GmbH des Bundes nach. Wer diese GmbH als Beliehene der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerwG, B.v. 21.6.2021 – 9 A 13.20 – NVwZ 2021, 1312 – juris Rn. 4; BGH, U.v. 22.10.2024 – VI ZR 39/24 – NJW 2025, 1207 – juris Rn. 12) nach außen und vor Gericht vertritt, unterfällt der Organisationshoheit der Beliehenen. Zudem kommt es im Fall der Benennung einer anderen Außenstelle der Beliehenen nicht zum Austausch der Beigeladenen; weiterhin tritt die Autobahn GmbH des Bundes für die Beigeladene auf. Vor diesem Hintergrund ist kein schützenswertes Interesse des Klägers und Beschwerdeführers daran ersichtlich, dass anstelle der nunmehr benannten Außenstelle W. … die übergeordnete Stelle aus N. … als vertretende Stelle genannt wird; überhaupt berührt die interne Organisation der Beliehenen nicht seine Sphäre.
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3. Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Beiladungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2026, der nicht anfechtbar ist (vgl. § 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass in Verfahren, die Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse für den Bau von Bundesautobahnen betreffen, seit 1. Januar 2021 die Autobahn GmbH des Bundes als Vorhabenträgerin und nicht die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 65 Abs. 2 VwGO zum Verfahren beizuladen ist (vgl. BVerwG, B.v. 21.6.2021 – 9 A 13.20 – NVwZ 2021, 1312 – juris Ls. 1 und Rn. 4 f.).
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG im Hinblick auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrungdes Verwaltungsgerichts abgesehen.
16
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).