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VGH München, Beschluss v. 22.07.2026 – 22 CS 26.242
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Titel:

einstweiliger Rechtsschutz, erweiterte Gewerbeuntersagung unter Anordnung des Sofortvollzugs, besonderes Vollzugsinteresse wegen einer konkreten Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter, Gewerbeuntersagung, Unzuverlässigkeit, Sofortvollzug, Interessenabwägung, Gläubigerschutz, Sanierungskonzept, Berufsfreiheit

Normenketten:
VwGO § 146 Abs. 4
VwGO § 80 Abs. 5
GewO § 35 Abs. 1
Schlagworte:
einstweiliger Rechtsschutz, erweiterte Gewerbeuntersagung unter Anordnung des Sofortvollzugs, besonderes Vollzugsinteresse wegen einer konkreten Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter, Gewerbeuntersagung, Unzuverlässigkeit, Sofortvollzug, Interessenabwägung, Gläubigerschutz, Sanierungskonzept, Berufsfreiheit
Vorinstanz:
VG Würzburg, Beschluss vom 19.01.2026 – 6 S 25.1988

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein erstinstanzliches Begehren weiter, das auf die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine ihm gegenüber ausgesprochene erweiterte Gewerbeuntersagung gerichtet ist.
2
Mit Bescheid vom 5. November 2025 wurde dem Antragsteller die Ausübung seines Gewerbes „Transport, Fahrzeugüberführung“ (a.) sowie die Ausübung aller anderen Gewerbe (b.), die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden (c.) und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person (d.) ab sofort untersagt (Nr. 1 des Bescheides). Für die Abwicklung laufender Geschäfte wurde eine Frist von einem Monat ab Zustellung des Bescheides gesetzt (Nr. 2) und für den Fall der Nichtbeachtung der Nummern 1a, 1b, 1c oder 1d jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € angedroht (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 4). Dem Antragsteller wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr. 5) und ihm gegenüber Kosten in Höhe von 304,69 € festgesetzt (Nr. 6).
3
Zur Begründung verwies das Landratsamt auf zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bestehende Rückstände in einer Höhe von insgesamt 40.187,23 €, davon Steuerrückstände in Höhe von 39.044 €. Die kontinuierlich entstandenen Rückstände bewiesen, dass der Antragsteller nicht gewillt oder in der Lage sei, seinen öffentlichrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Er habe auch kein sinnvolles und erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorgelegt. Schon daher sei der Antragsteller auch unter Berücksichtigung seiner Betriebsgröße (Einzelunternehmer) als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen. Zudem habe der Antragsteller ab 2025 keine Umsatzsteuervoranmeldungen und für die Jahre 2023 und 2024 keine Umsatzsteuererklärungen eingereicht. Die sofortige Vollziehung sei gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anzuordnen gewesen. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse, ein weiteres Anwachsen der Rückstände und damit eine noch größere Schädigung der Allgemeinheit sowie eine weitere Vermögensgefährdung der Abgabengläubiger, die sich aus der Nichtabführung der Steuern und Sozialabgaben in Verbindung mit der Nichtabgabe der Steuererklärungen ergebe, zu verhindern.
4
Der Antragsteller erhob gegen den Bescheid am 24. November 2025 Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg (Az. W 6 K 25.1907) und beantragte zugleich einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO.
5
Mit dem Antragsteller am selben Tag zugestelltem Beschluss vom 19. Januar 2026 lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg den Antrag ab.
6
Dagegen legte der Antragsteller am 2. Februar 2026 Beschwerde ein, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.
7
Mit am selben Tag beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 19. Februar 2026 führte der Antragsteller zur Begründung an, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen nachgeholt worden seien. Die Steuerlast liege nicht bei 40.000 €, sondern bei 20.000 €. Eine Ratenzahlung werde gerade mit dem Finanzamt verhandelt. Der Antragsteller habe im Verwaltungsverfahren auf private Probleme, die sich auf die gewerbliche Tätigkeit ausgewirkt hätten, hingewiesen. Es sei eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei nicht immer mit der vollen Härte seitens der Verwaltung agiert werden müsse, wie es vorliegend geschehen sei.
8
Mit Schriftsatz vom 14. März 2026 legte der Antragsteller eine Zahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt vom 5. März 2026 vor. Darin heißt es, dass der Antragsteller dem Freistaat Bayern derzeit Steuern und Nebenleistungen in Höhe von 30.797,69 € schulde. Die Vollstreckung der genannten Rückstände und weiter entstehende Säumniszuschläge würden unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs bis zum 5. Oktober 2026 ausgesetzt, sofern mehrere Bedingungen erfüllt würden. Als Bedingungen sind in dem Schreiben neben einer pünktlichen Abgabe der Steuererklärungen und -anmeldungen sowie einer pünktlichen Zahlung der laufend fällig werdenden Abgaben eine monatliche Ratenzahlung genannt (spätestens am 1. April 2026 ein Betrag in Höhe von 5.000 €, spätestens am ersten Werktag im Mai bis einschließlich September jeweils 1.000 €, am 1. Oktober dann 20.798 €). Der Vollstreckungsaufschub ende laut Schreiben insgesamt, wenn während der Laufzeit eine der oben genannten Bedingungen nicht fristgerecht erfüllt werde (auflösende Bedingung). Dem Schreiben ist eine detaillierte Forderungsaufstellung beigefügt.
9
Am 21. April 2026 wies der Berichterstatter die Beteiligten darauf hin, dass sich angesichts dieses Vollstreckungsaufschubs die Frage stelle, ob das vom Verwaltungsgericht angenommene besondere Vollzugsinteresse (Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter) noch fortbestehe, zumal maßgeblicher Zeitpunkt zur Prüfung dieses besonderen Vollzugsinteresses der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung sei. Der Antragsteller wurde dazu aufgefordert, spätestens bis 5. Mai 2026 einen geeigneten Nachweis für die Zahlung der ersten beiden Raten (April und Mai) vorzulegen.
10
Am 5. Mai 2026 legte der Antragsteller daraufhin einen Zahlungsnachweis für die im April fällige Rate (5.000 €) vor. Für Mai 2026 werde absprachegemäß eine Zahlung bis Mitte des Monats erfolgen. Die weiteren Raten würden jeweils zwischen Anfang bis gleichfalls Monatsmitte geleistet. Am 6. Mai 2026 wurde ergänzend mitgeteilt, dass dem Finanzamt bekannt sei, das die Zahlungseingänge des Antragstellers immer erst zum Anfang und zur Mitte des Monats auf dessen Konto eingingen. Daher sei mit dem Finanzamt abgestimmt worden, dass die Zahlungen flexibel zu diesen Zeitpunkten geleistet werden könnten. Die Rate für Mai (1.000 €) würde Mitte des Monats bezahlt und der Nachweis dann nachgereicht.
11
Am 18. Mai 2026 teilte der Antragsgegner mit, dass seit 1. Mai 2026 bis zum 18. Mai 2026 keine Zahlungen des Beschwerdeführers beim Finanzamt eingegangen seien. Daher bleibe aus Sicht des Antragsgegners das besondere Vollzugsinteresse bestehen.
12
Am 2. Juni 2026 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dass sein Mandant nach dessen Angaben in engem Austausch mit dem Finanzamt stehe. Der Antragsteller sei von den Geldeingängen seiner Auftraggeber abhängig und könne bei Geldeingang zahlen. Der Antragsteller habe ihm mitgeteilt, dass er noch in dieser Woche die Zahlung für Mai leiste und dann die weitere Zahlung anstehe.
13
Am 22. Juni 2026 teilte der Antragsteller mit, dass am 16. Juni 2026 weitere 1.000 € gezahlt worden seien.
14
Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
16
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.
17
1. Der Antragsteller hat keinen Antrag im Beschwerdeverfahren gestellt. Nach verständiger Würdigung seines Vortrags wendet er sich gegen die Sofortvollzugsanordnung unter Nr. 4 des Bescheids. Insoweit erachtet er die dem Bescheid zugrundeliegende Annahme, er sei gewerberechtlich unzuverlässig, als unzutreffend (dazu 1.1). Zudem bestreitet er der Sache nach das Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter (dazu 1.2).
18
1.1 Das Verwaltungsgericht hat (BA S. 10 ff.) zu Recht und unter Verweis auf die einschlägige oberinstanzliche Rechtsprechung ausgeführt, dass der Antragsteller zum für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (BA S. 11: Verweis auf stRspr., u.a. BayVGH, B.v. 5.6.2025 – 22 CS 25.214 – juris Rn. 34) nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO anzusehen war.
19
Das Verwaltungsgericht berücksichtigte dabei rechtsfehlerfrei sowohl die bestehenden erheblichen Rückstände des Antragstellers, für deren Bewältigung ein tragfähiges Sanierungskonzept bei Bescheiderlass fehlte, wie auch die Nichterfüllung der steuerlichen Erklärungspflichten.
20
Dass diese Tatsachen bei Bescheiderlass vorlagen, bestreitet der Antragsteller nicht. Er beruft sich vielmehr darauf, dass zwischenzeitlich die steuerlichen Erklärungen nachgeholt und die Rückstände reduziert worden seien. Nachträglich – nach Bescheiderlass – eintretende Tatsachen sind aufgrund des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts für die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung irrelevant (s.o.) und können allenfalls im Rahmen eines etwaigen Antrags auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung gemäß § 35 Abs. 6 GewO berücksichtigt werden. Im Übrigen bestand auch bei Entscheidung über die Beschwerde noch eine erhebliche Steuerschuld von mindestens 24.798 € (laut Finanzamt 30.798 € zum 5. März 2026 abzüglich 5.000 € und 1.000 € bezahlte Raten).
21
Soweit der Antragsteller auf persönliche Probleme verweist (u.a. Schreiben vom 21. November 2025, S. 73 f. der Behördenakten), welche seine Gewerbstätigkeit beeinträchtigt hätten, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass eine nicht ordnungsgemäße Gewerbeausübung auch dann vorliegt, wenn eine Person nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt dabei weder ein Verschulden noch einen Charaktermangel des Gewerbetreibenden voraus (BA S. 11).
22
1.2 Auch zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter während des laufenden Hauptsacheverfahrens notwendig und daher auch im Hinblick auf die Grundrechte der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gerechtfertigt und verhältnismäßig.
23
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs reicht das bloße Abstellen auf die (mangelnden) Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage gegen eine Gewerbeuntersagung für die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung nicht aus; auch die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Untersagung allein rechtfertigt nicht ihre sofortige Vollziehung. Der mit einer sofort vollziehbaren Gewerbeuntersagung verbundene weitreichende Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist demgegenüber nur zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes statthaft; es muss durch solche überwiegenden öffentlichen Belange gerechtfertigt sein, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen (vgl. BVerfG, B.v. 13.8.2003 – 1 BvR 1594/03 – juris Rn. 11 f.; B.v. 8.4.2010 – 1 BvR 2709/09 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 13.12.2011 – 22 CS 11.2428 – juris Rn. 6; B.v. 7.8.2025 – 22 CS 25.1113 – juris Rn. 12; zum Widerruf einer Bewachungsgewerbeerlaubnis B.v. 23.9.2019 – 22 CS 19.1417 – juris Rn. 34; zum Widerruf einer Gaststättenerlaubnis BayVGH, B.v. 6.10.2020 – 22 CS 20.1600 – juris Rn. 40; B.v. 5.6.2025 – 22 CS 25.214 – juris Rn. 36).
24
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist insoweit nicht die letzte Behördenentscheidung, sondern der Zeitpunkt der (letzten) gerichtlichen Entscheidung. Denn die Frage, ob aufgrund konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter ein Bedürfnis für einen sofortigen Vollzug besteht, stellt sich nur im Eilverfahren und ist Bestandteil des vom Gericht auszuübenden (eigenen) Ermessens (vgl. BayVGH, B.v. 5.6.2025 – 22 CS 25.214 – juris Rn. 37; so auch das VG UA S. 17 unter 2.3).
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Eine konkrete Gefahr für ein wichtiges Gemeinschaftsgut, welche die Anordnung des Sofortvollzugs (nach wie vor) rechtfertigt, liegt hier in den auch künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden, fortdauernden und erheblichen Verstößen des Antragstellers gegen seine Zahlungsverpflichtungen. Infolge seiner Leistungsunfähigkeit und Leistungsunwilligkeit gefährdet der Antragsteller wichtige Gemeinschaftsgüter wie Gläubigerschutz, Schutz des Vermögens der öffentlichen Hand und Steuergerechtigkeit. Die zur Leistungsunfähigkeit des Antragstellers vom Verwaltungsgericht angeführten Aspekte beanspruchen weiterhin Gültigkeit; auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen (UA S. 18 ff.). Spezifisch für das Beschwerdeverfahren tritt hinzu, dass der Antragsteller trotz der im Laufe des Beschwerdeverfahrens mit dem Finanzamt abgeschlossenen Zahlungsvereinbarung mit Vollstreckungsaufschub nicht in der Lage war, die darin vereinbarten Raten zuverlässig und auch zum schriftlich fixierten Fälligkeitstermin zu begleichen – obwohl dem Antragsteller bewusst sein musste, dass ihm mit dem am 21. April 2026 erteilten richterlichen Hinweis eine Chance eingeräumt wurde, zumindest den Sofortvollzug der Untersagung zu beseitigen. Hinzu kommt, dass es sich bei den Raten für Mai und Juni 2026 in Relation zu den bestehenden Gesamtrückständen und auch absolut betrachtet für einen Gewerbebetrieb (zum Haupterwerb) um geringe Summen handelt. Der Antragsteller vermochte es selbst unter dem Druck des laufenden gerichtlichen Verfahrens nicht, aus seinem Gewerbebetrieb 1.000 € monatlich zur pünktlichen Ratenzahlung zu erwirtschaften, so dass bereits die zweite Rate nicht entsprechend der Zahlungsvereinbarung beglichen wurde. Ob – wie der Antragsteller ohne Nachweis behauptet – das Finanzamt tatsächlich aufgrund einer Nebenabrede damit einverstanden sei, dass eine Zahlung auch bis Mitte des Monats ausreiche, kann dabei dahinstehen. Denn selbst eine solche (modifizierte) Zahlungsvereinbarung hat der Antragsteller nicht eingehalten. Er hat dem Gericht lediglich eine am 16. Juni 2026 erfolgte Zahlung in Höhe von 1.000 € nachgewiesen (s.o.). Bis Mitte Juni 2026 wären aber zwei Raten (für Mai und Juni) in Höhe von jeweils 1.000 € fällig gewesen.
26
Eine Ratenzahlungsvereinbarung, die der Antragsteller bereits einen Monat nach deren Umsetzungsbeginn modifizieren muss, spricht überdies offensichtlich gegen ein nachhaltiges und tragfähiges Sanierungskonzept, mit welchem er seine Leistungsfähigkeit wiederherstellen könnte. Angesichts dieser Zahlungsschwierigkeiten bei einer Summe von 1.000 € ist schließlich auch nicht nachvollziehbar und vorgetragen, wie der Antragsteller die im Oktober 2026 anstehende „Schlussrate“ in Höhe von 20.798 € begleichen will. Daher drohen erhebliche Zahlungsausfälle jedenfalls zulasten der öffentlichen Hand.
27
Angesichts dessen ist zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung auch von einer Leistungsunwilligkeit des Antragsstellers auszugehen. Allenfalls könnte dem entgegengehalten werden, dass der Antragsteller – zumindest seinem Vortrag nach (ohne Nachweise) – seinen steuerlichen Erklärungspflichten mittlerweile nachgekommen ist. Dies erfolgte aber erst unter dem Druck des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens (vgl. zur nicht verlässlichen Aussagekraft eines solches „Wohlverhaltens“ zuletzt BayVGH, B.v. 30.4.2026 – 22 ZB 26.36 – juris Rn. 22). Zudem hat der Antragsteller trotz der ihm im Beschwerdeverfahren eingeräumten „Bewährungschance“ einen „nachhaltigen Bewusstseinswandel“ als Grundlage für einen der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit genügenden Leistungswillen nicht zur Überzeugung des Senats dargelegt und nachgewiesen. So hätte der Antragsteller dem Gericht beispielsweise durch zeitnahe Vorlage seiner steuerlichen Erklärungen, Bestätigungen des Finanzamts etwa zur behaupteten Abrede u.Ä. zumindest den unbedingten Willen, seinen Obliegenheiten und Verpflichtungen soweit ihm möglich nachzukommen, verdeutlichen und nachweisen können. Letztendlich beschränkt sich der Antragsteller aber auch insoweit auf vage und allgemeine Erklärungsversuche. Auch eine Mitteilung, ob die im Juli fällige Rate beglichen wurde, fehlt. Dass der Antragsteller künftig (ernsthaft und nachhaltig) gewillt ist, (u.a.) seinen öffentlichrechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten nachzukommen, vermochte er nicht darzulegen.
28
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an den Empfehlungen in Nr. 54.2.1 und 54.2.2, Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
29
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).