Inhalt

VGH München, Beschluss v. 21.07.2026 – 15 ZB 26.1371, 15 ZB 26.1373
  • Download PDF
  • Download RTF
  • Download ZIP
Titel:

Anhörungsrüge, Rechtliches Gehör, Verfahrensverbindung, Zustellung, Bestandskraft, Kostenentscheidung, Unanfechtbarkeit

Normenkette:
VwGO § 152a
Schlagworte:
Anhörungsrüge, Rechtliches Gehör, Verfahrensverbindung, Zustellung, Bestandskraft, Kostenentscheidung, Unanfechtbarkeit
Vorinstanzen:
VGH München, Beschluss vom 23.06.2026 – 15 ZB 25.1586
VG Regensburg, Urteil vom 01.07.2025 – 6 K 22.2696
VG Regensburg, Urteil vom 01.07.2025 – 6 K 24.700

Tenor

I. Die Verfahren Az. 15 ZB 26.1371 und Az. 15 ZB 26.1373 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Anhörungsrügen werden zurückgewiesen.
III. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1
Da die Anhörungsrügen die Verfahren Az. 15 ZB 25.1585 und 15 ZB 25.1586, die mit Beschluss vom 23. Juni 2026 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden, betreffen, ist die Verbindung der streitgegenständlichen Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung sachdienlich i. S. v. § 93 VwGO.
2
Die Anhörungsrügen sind unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 23. Juni 2026 (Az. 15 ZB 25.1585 und 15 ZB 25.1586) nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
3
Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht wird dadurch nicht verpflichtet, dem Vorbringen der Beteiligten zu folgen. Es muss in seiner Entscheidung auch nicht ausdrücklich und im Einzelnen sämtliche von den Beteiligten im Lauf des Verfahrens vorgetragenen Tatsachen und Rechtsansichten erörtern. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht nicht auf sämtliche Begründungselemente des Beteiligtenvorbringens eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht berücksichtigt, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (vgl. BVerwG, B.v. 11.5.2022 – 1 B 36.22 – juris Rn. 3).
4
Gemessen hieran verletzt der Beschluss vom 23. Juni 2026 nicht das Recht der Antragstellerin auf rechtliches Gehör. Die Antragstellerin macht – unter teilweiser Wiederholung des in der Zulassungsbegründung sehr umfänglich vorgetragenen Sachverhalts – u.a. geltend, es liege eine Gehörsverletzung vor, da sie nicht im „Wesentlichen“ geltend gemacht habe, ihr sei die Anordnung vom 9. September 2022 nicht wirksam zugestellt worden. Ob ein Verwaltungsakt bestandskräftig geworden sei, sei „eine Rechtsfolge, die ihrerseits voraussetzt die Versäumung einer Frist gegen einen zugestellten Verwaltungsakt“. An dieser Zustellung fehle es hier. Damit zeigt die Antragstellerin keinen Gehörsverstoß auf. In ihren Schriftsätzen vom 2. September 2025 (Az. 15 ZB 25.1585 und 15 ZB 25.1586) führt sie auf S. 4 bzw. S. 9 aus: „Die Berufung ist zuzulassen, weil der allen Zwangsgeldanforderungen und Gebührenanforderungen zugrundliegende angebliche Bescheid vom 09.09.22 nicht zugestellt worden ist, bekannt wurde durch Erwähnung mit der Zahlungsforderung mit Bescheid vom 12.10.22 und hiergegen fristgerecht Klage erhoben worden ist.“ Im Verfahren 15 ZB 25.1586 rügt sie auf S. 18 des Schriftsatzes vom 2. September 2025 zudem: “Da der angebliche Bescheid vom 09.09.22 nicht existent ist, mangels Zustellung, fehlt es für den Bescheid vom 12.10.22, der auf eine Anordnungspflicht aus dem Bescheid vom 09.09.22 abstellt, an der Grundlage“. Dieser Vortrag der Antragstellerin wurde – wie sich aus den Gründen des Beschlusses vom 23. Juni 2026 (BA S. 3) ergibt – zur Kenntnis genommen und rechtlich gewürdigt. Im Übrigen kritisiert die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses vom 23. Juni 2026. Eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit findet durch die Anhörungsrüge jedoch nicht statt (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2023 – 4 BN 46.22 – juris Rn. 2).
5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge eine Festgebühr nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).