Titel:
Darlegungslast bei einer Anhörungsrüge
Normenketten:
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 152a
Leitsatz:
Eine Anhörungsrüge hat sich zu den allein entscheidungstragenden Erwägungen zu äußern. Andernfalls genügt sie nicht dem Gebot der Darlegung einer Gehörsverletzung in entscheidungserheblicher Weise gem. § 152a Abs. 2 S. 6 VwGO iVm Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VwGO. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anhörungsrüge, Rechtliches Gehör, Vertretungszwang, Beschwerdeverfahren, Aktenbereinigung, Nebenanträge, Kostenentscheidung, rechtliches Gehör, Darlegungslast, Entscheidungserheblichkeit, tragende Gründe
Vorinstanzen:
VGH München, Beschluss vom 15.07.2026 – 11 CE 26.1304
VGH München, Beschluss vom 01.07.2026 – 11 CE 26.882
Tenor
I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Gründe
1
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Aus dem Vorbringen im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 2. Juli 2026 ergibt sich nicht, dass der Senat bei seiner Entscheidung vom 1. Juli 2026 den Anspruch auf rechtliches Gehör, wie in § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO vorausgesetzt, in entscheidungserheblicher Weise verletzt hätte.
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Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist aber weder gehalten, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, noch muss es sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen. Das Verfahren nach § 152a VwGO dient auch nicht dazu, die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu überprüfen (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2023 – 4 BN 46.22 – juris Rn. 2; B.v. 28.12.2022 – 5 B 2.22 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 26.5.2026 – 15 ZB 26.928 – juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 16.4.2026 – 7 A 1510/24 – juris Rn. 18).
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Soweit der Antragsteller rügt, der Senat habe entscheidungserheblichen Vortrag zu den zu entfernenden Aktenbestandteilen weder zur Kenntnis genommen noch erwogen (Antragsschrift vom 7.11.2025, Schriftsatz vom 18.1.2026, mit der Beschwerdebegründung vorgelegte Synopsen), ergibt sich daraus keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Zum einen prüft das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die Gründe, die der Rechtsmittelführer innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO unter Beachtung des Vertretungszwangs im Beschwerdeverfahren dargelegt hat. Da sich die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 28. April 2026 (Az. M 19 E 25.7825) richtete, beschränkte sich die Prüfung inhaltlich auf das Vorbringen in den vor Ablauf der Monatsfrist eingereichten Schriftsätzen vom 8. Mai 2026 (Beschwerdeeinlegung) und vom 29. Mai 2026 (Beschwerdebegründung). Die vom Antragsteller persönlich verfasste und erst mit Schriftsatz vom 11. Juni 2026 vorgelegte „Analyse der Textübernahmen mit etwa 21 fundstellengenauen Positionen“ zählt hierzu ebensowenig wie erstinstanzliches Vorbringen vom 7. November 2025 und 18. Januar 2026. Auch die der Beschwerdebegründung mit der bloßen Bemerkung „Die ausführliche Stellungnahme des Beschwerdeführers findet dich“ (sic!) „in Anlage B1“ beigefügte und vom Antragsteller persönlich verfasste Äußerung war im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Deren erforderliche Sichtung und rechtliche Einordnung durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist nicht ansatzweise erkennbar. Die bloße Beifügung einer solchen Äußerung wird dem Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, wie im Beschluss vom 1. Juli 2026 ausgeführt (Rn. 7), in keiner Weise gerecht (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2022 – 24 ZB 22.451 – juris Rn. 11; Hoppe in Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 67 Rn. 20 m.w.N.).
4
Im Übrigen hat der Senat seine Entscheidung in Rn. 4 bis 7 ausführlich auch tragend damit begründet, dass § 44a Satz 1 VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können, dem begehrten Erlass der einstweiligen Anordnung auf Bereinigung der behördlichen Fahrerlaubnisakte und daran anknüpfende „Nebenanträge“ auf Unterlassung der Aktenweitergabe an Dritte, auf Aussetzung der Frist zur Vorlage des medizinischpsychologischen Gutachtens, auf Gewährung von Akteneinsicht und auf Ruhen des Verfahrens entgegensteht. Zu diesen allein entscheidungstragenden Erwägungen verhält sich die Anhörungsrüge nicht. Sie genügt daher nicht dem Gebot der Darlegung einer Gehörsverletzung in entscheidungserheblicher Weise gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO (vgl. Happ/Käß in Eyermann, VwGO, § 152a Rn. 11, 18).
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Die Kosten der erfolglosen Anhörungsrüge sind gemäß § 154 Abs. 1 VwGO dem Antragsteller aufzuerlegen. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt.
6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).