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VGH München, Beschluss v. 15.07.2026 – 11 CE 26.1304
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Titel:

Ablehnungsgesuch gegen einen Richter wegen wissenschaftlicher Äußerung in einer Fachpublikation

Normenketten:
VwGO § 54 Abs. 1
ZPO § 42 Abs. 2, § 44 Abs. 3
Leitsatz:
Grundsätzlich bestehen aufgrund wissenschaftlicher Äußerungen eines Richters zu einer für das Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage in einem Kommentar oder in einer Fachzeitschrift keine begründeten Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit, solange nicht darüberhinaus im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Richterablehnung im Rahmen einer Anhörungsrüge wegen Kommentierung einer einschlägigen Vorschrift, Richterablehnung, Besorgnis der Befangenheit, Unparteilichkeit, Wissenschaftliche Publikation, Kommentierung, Rechtsmeinung, Unanfechtbarkeit, wissenschaftliche Publikation, Ablehnungsgesuch, Unvoreingenommenheit
Vorinstanz:
VGH München, Beschluss vom 01.07.2026 – 11 CE 26.882
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 16.07.2026 – 11 CE 26.1304

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Verwaltungsgerichtshof D. wird zurückgewiesen.

Gründe

1
Es kann dahinstehen, ob die erstmalige Richterablehnung im Rahmen einer Anhörungsrüge nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, B.v. 2.12.2024 – 9 A 17.24, 9 A 16.24 – juris Rn. 4). Hierfür spricht, dass die abschließende Erledigung des Rechtsstreits durch eine unanfechtbare Entscheidung – vorliegend durch Verwerfung der Beschwerde mit Beschluss vom 1. Juli 2026 – grundsätzlich die äußerste Zeitschranke für die Ablehnung eines Richters ist. Als außerordentlicher Rechtsbehelf hemmt die Anhörungsrüge den Eintritt der Rechtskraft der vorangegangenen und gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren Entscheidung nicht (Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 152a Rn. 2). Erst eine Abhilfeentscheidung im Falle einer begründeten Anhörungsrüge würde das Verfahren gemäß § 152a Abs. 5 Satz 2 und 3 VwGO in die frühere Lage zurückversetzen mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt ein Ablehnungsgesuch in zulässiger Weise gestellt werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2025 – 12 ZB 25.315 – juris Rn. 2; B.v. 14.6.2023 – 10 AE 23.1029 – juris Rn. 4; B.v. 7.11.2016 – 10 BV 16.962 – NVwZ-RR 2017, 310 Rn. 6 ff., jeweils m.w.N.).
2
Unabhängig davon erweist sich das Ersuchen, den Richter am Bayerischen V. D. wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO abzulehnen, auch unter Berücksichtigung des nachgereichten Schriftsatzes vom 13. Juli 2026 jedenfalls als unbegründet. Der Antragsteller hat keine Gründe aufgezeigt, die die Befürchtung rechtfertigen könnten, der abgelehnte Richter würde als Mitglied des Spruchkörpers nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden. Diese Sorge lässt sich insbesondere nicht aus dessen Kommentierung zu § 11 FeV in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, herleiten, auf die sich – so der Antragsteller – die Vorinstanz ausdrücklich gestützt habe. Hierzu bedurfte es über die erste dienstliche Äußerung hinaus keiner weiteren dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO. Es ist nicht dessen Aufgabe, die zur Begründung des Ablehnungsantrags vorgebrachten Tatsachen (hier: Kommentierung des § 11 FeV) in seiner Erklärung zu würdigen oder die von ihm getroffenen Entscheidungen oder seine Rechtsauffassung nachträglich zu rechtfertigen oder zu verteidigen (vgl. Vossler in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand: 1.3.2026, § 44 Rn. 15 m.w.N.).
3
Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dies ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen. Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber.
4
Grundsätzlich bestehen aufgrund wissenschaftlicher Äußerungen eines Richters zu einer für das Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage in einem Kommentar oder in einer Fachzeitschrift keine begründeten Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit, solange nicht darüber hinaus im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die solche Zweifel ausnahmsweise rechtfertigen, was etwa bei wissenschaftlicher Tätigkeit zur Unterstützung eines Verfahrensbeteiligten angenommen wird (vgl. BVerfG, B.v. 11.10.2011 – 2 BvR 1010/10 – BVerfGK 19, 110 = NJW 2011, 3637 = juris Rn. 18; B.v. 10.5.2000 – 1 BvR 539/96 – BVerfGE 102, 122 = juris Rn. 8; B.v. 2.12.1992 – 1 BvR 1213/85, BVerfGE 88, 1 = juris Rn. 13; VerfGH NW, B.v. 12.12.2023 – 92/22.VB-2 – juris Rn. 12 f.; Hoppe in Eyermann, VwGO, § 54 Rn. 18; Meissner/Schenk in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2025, § 54 Rn. 46). Solche Gründe, die über die in der Kommentierung des abgelehnten Richters zum Ausdruck gebrachte Rechtsmeinung hinausgehen, hat der Antragsteller jedoch weder dargelegt noch sind sie ansatzweise ersichtlich. Insbesondere die Rügen, der Richter hätte im Fall seiner Mitwirkung „in eigener Sache über die Reichweite und Richtigkeit seiner wissenschaftlichen Publikation zu befinden“ und es bestehe die Gefahr einer Beeinträchtigung seiner wissenschaftlichen Reputation, sollte die Entscheidung die eigene Kommentierung als unzutreffend oder im konkreten Fall als nicht anwendbar einstufen, sind ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Gleiches gilt für die Annahme, der Richter habe ein wirtschaftliches Interesse an der Bestätigung seiner Rechtsmeinung, da sich der Wert eines Kommentars auch danach bemesse, ob und wie oft er von Gerichten zitiert und bestätigt werde. Die Partei, in deren Prozess eine bestimmte Rechtsfrage zu entscheiden ist, muss hinnehmen, dass gerade „ihr“ gesetzlicher Richter zu dieser Frage eine bestimmte Meinung publiziert hat. Dies rechtfertigt keineswegs die Befürchtung, der Richter sei voreingenommen und für neue Argumente und Erwägungen nicht mehr offen (Stackmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage 2025, § 42 Rn. 28). Andernfalls müsste ein Richter von vornherein von jeglicher Publikation zu einem Rechtsgebiet Abstand nehmen, mit dem er auch dienstlich in Berührung kommen kann, wenn er dort seine eigene Rechtsauffassung zum Ausdruck bringt.
5
Dieser Beschluss, für den keine gesonderten Kosten erhoben werden, ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).