Titel:
Naturschutzrecht, Wiederherstellungsanordnung wegen Teilrodung einer Hecke, keine Rechtswidrigkeit der Anordnung gegenüber dem Handlungsstörer mangels Zustimmung des betroffenen Grundstückseigentümers
Normenketten:
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4
BayNatSchG Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
BNatSchG § 17 Abs. 8 S. 2
BayNatSchG Art. 16 Abs. 2
Leitsatz:
Aus der fehlenden Zustimmung des betroffenen Grundstückseigentümers zur an einen anderen Verantwortlichen gerichteten naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsanordnung folgt nicht deren Unwirksamkeit oder Rechtswidrigkeit. Eine solche fehlende Zustimmung ist nur ein Vollstreckungshindernis, nicht anders als eine gegenüber dem betroffenen Grundstückseigentümer fehlende Duldungsanordnung, mit welcher dessen fehlender Zustimmung zu einer Wiederherstellungsanordnung begegnet werden kann (im Anschluss an BayVGH, B.v. 24.10.2005 – 9 CS 05.1840 – NVwZ-RR 2006, 389 und NdsOVG, B.v. 30.1.2024 – 4 ME 84/23 – juris Rn. 24).
Schlagworte:
Naturschutzrecht, Wiederherstellungsanordnung wegen Teilrodung einer Hecke, keine Rechtswidrigkeit der Anordnung gegenüber dem Handlungsstörer mangels Zustimmung des betroffenen Grundstückseigentümers
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 07.05.2024 – 19 K 22.930
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.
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Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers, die sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 10. Februar 2022 richtete, welcher in Nummer 1 eine auf Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 BayNatSchG i.V.m. § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG gestützte Anordnung zur Wiederherstellung einer Hecke regelt, als unbegründet abgewiesen. Es hat eine Teilrodung der Hecke angenommen, weil diese vormals auch auf dem gemeindlichen Grundstück FlNr. 1073 befindliche Hecke aus seiner Sicht entlang der unmittelbar südlich angrenzenden FlNr. 957 über die Flurstückgrenze hinaus gefräst und in die ackerbauliche Nutzung des vom Kläger bewirtschafteten Grundstücks FlNr. 957 miteinbezogen worden sei. Die ackerbauliche Nutzung des Grundstücks FlNr. 957 durch den Kläger bis in den Heckenbestand hinein auf der gesamten rund 185 Meter betragenden Länge seiner Bewirtschaftungsfläche hat für das Verwaltungsgericht im Sinn eines Anscheinsbeweises den Schluss darauf zugelassen, dass der Kläger die Eingriffe in die Hecke vorgenommen habe, er daher unmittelbarer Handlungsstörer und als solcher Verursacher i.S.d. § 17 Abs. 8 BNatSchG sei.
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1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
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1.1. Wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung dann zuzulassen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – BVerfGE 125, 104/139 f.) und sich die angegriffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis offensichtlich richtig erweist (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542/543; vgl. BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – NVwZ 2021, 325 Rn. 30 m.w.N.). Zur Darlegung der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss der Antragsteller herausarbeiten, wogegen er sich im Einzelnen wendet, und konkretisieren, welche Rechtssätze und/oder Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts er angreift (BVerfG, B.v. 24.8.2010 – 1 BvR 2309/09 – juris Rn. 14). Außerdem sind schlüssige Gegenargumente zu den angegriffenen Punkten erforderlich in Form einer argumentativen Auseinandersetzung, die bereits dann vorliegen, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die „gesicherte Möglichkeit“ ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546 Rn. 19).
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1.2. Danach sind ernstliche Richtigkeitszweifel an der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in materieller Hinsicht im Hinblick auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und den gewissen „Wertungsrahmen“ (vgl. BVerfG, B.v. 1.7.1987 – 2 BvR 478/86 u.a. – BVerfGE 76, 143/162), der einem Gericht bei der rechtlichen Bewertung des ermittelten Sachverhalts und der Einschätzung von Sachverhaltselementen selbst zusteht, nicht hinreichend dargelegt, soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass seine Störereigenschaft nachgewiesen sei. Das betrifft seine Kritik an Sachverhaltsfeststellungen der unteren Naturschutzbehörde (siehe 1.2.1.), seine Kritik an der vom Verwaltungsgericht zur Feststellung seiner Störereigenschaft verwerteten Zeugenaussage (siehe 1.2.2.) und seine Kritik an verschiedenen Fotos, auf die sich das verwaltungsgerichtliche Urteil zur Begründung der Störereigenschaft des Klägers ebenfalls stützt (siehe 1.2.3.). Im vorliegenden Fall muss nicht entschieden werden, wie genau materiellrechtliche Fehler und Verfahrensfehler (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 10.10.2013 – 10 B 19.13 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Nr. 67 Rn. 4 m.w.N.) bei der Beweiswürdigung voneinander abzugrenzen sind, weil der Kläger dies nicht thematisiert und er unabhängig davon zu Beweiswürdigungsfehlern des Verwaltungsgerichts insgesamt nicht hinreichend vorträgt (siehe 1.2 bis 1.4. und 3.).
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1.2.1. Soweit der Kläger den im Tatbestand des Urteils (dort Rn. 3) wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen der unteren Naturschutzbehörde entgegenhält, wenn die Erklärung des Zeugen, dass die Hecke in Höhe der Wurzel zurückgeschnitten worden sei, richtig sei, könnten nicht gleichzeitig die Sträucher unsachgemäß in die restliche Hecke geschoben worden sein, ist § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt. Denn insoweit befasst sich die Antragsbegründung nicht mit den in den Entscheidungsgründen (UA Rn. 27) enthaltenen verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zur Teilrodung der streitgegenständlichen Hecke, die nicht identisch sind mit den im Tatbestand des Urteils (dort Rn. 3) wiedergegebenen behördlichen Sachverhaltsfeststellungen.
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1.2.2. Ernstliche Richtigkeitszweifel an der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung zur Feststellung der Störereigenschaft des Klägers sind nicht hinreichend dargelegt mit seiner Kritik an der Zeugenaussage, auf die sich das Verwaltungsgericht dabei stützt.
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1.2.2.1. Die klägerische Rüge, die Erklärung des Zeugen, er (der Zeuge) sei bei den Maßnahmen begleitend vor Ort gewesen und könne deshalb garantieren, dass die vorhandene Verkleinerung der Standfläche durch den Landschaftspflegeverband bzw. durch die eingesetzte Fachfirma nicht verursacht worden sei, sei eine „Erklärung ins Blaue hinein“, bleibt argumentativ unvollständig. Zwar wird ausgeführt, was der Zeuge nicht wusste. Nicht dargelegt wird aber, weshalb daraus etwas folgen sollte für das, was er wusste. Das gilt insbesondere, soweit der Kläger die Zeugenaussage deshalb nicht für eine geeignete Grundlage zum Schluss darauf hält, dass der Kläger die Hecke zurückgeschnitten habe, weil der Zeuge weder habe mitteilen können, wann er vor Ort gewesen sei, noch ob er einen Vergleich der Flächen vor und nach der Maßnahme habe vornehmen können; dieser habe auch nicht erklären können, ob er am Ende der von ihm durchgeführten Maßnahme vor Ort gewesen sei und sich das Ergebnis des Rückschnitts des Landschaftspflegeverbands angesehen habe und später noch einmal vor Ort gewesen sei, um zu prüfen, ob es vor Ort Veränderungen gegeben habe. Dabei befasst sich die Antragsbegründung nicht substantiiert damit, dass der Zeuge nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts (UA Rn. 31) die Pflegemaßnahmen an der Hecke vor Ort als Mitarbeiter des Landschaftspflegeverbands nicht „durchgeführt“, sondern lediglich „begleitet“ hat.
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Unabhängig davon geht der Kläger auch nicht näher darauf ein, dass die besagten, vom Zeugen „begleiteten“ Pflegemaßnahmen an der Hecke aus Sicht des Verwaltungsgerichts (UA a.a.O.) zwischen 2017 und Februar 2020 stattgefunden haben, wohingegen es als frühesten Beleg für die Teilrodung der Hecke Fotos in einem Aktenvermerk vom 18. Februar 2021 heranzieht (UA Rn. 27).
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Jedenfalls beschäftigt sich der Kläger nicht näher damit, dass das Verwaltungsgericht (UA Rn. 31) für seinen Vorher-Nachher-Vergleich zum Zustand der Hecke nicht auf die Aussagen des Zeugen, sondern auf bestimmte Fotos abgestellt hat, zu denen es auch eine Aktenfundstelle genannt hat.
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1.2.2.2. Ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung zur Feststellung der Störereigenschaft des Klägers sind ferner nicht hinreichend dargelegt, soweit vorgetragen wird, mangels Zeugenerklärung dazu es sei nicht auszuschließen, dass die Mitarbeiter der beauftragten Firma, die vom Zeugen offensichtlich nicht kontrolliert worden seien, die Arbeiten bzw. den Rückschnitt nicht sachgerecht durchgeführt hätten, da der Zeuge nicht habe sagen können, wann er vor Ort gewesen sei und welche Feststellungen er wann getroffen habe. Insoweit stelle die Zeugenaussage lediglich ein Wiederholen von Allgemeinplätzen dazu dar, wie üblicherweise fachgerecht gearbeitet werde; ob die Firma gegebenenfalls einen Mitarbeiter eingesetzt habe, der nicht über die fachliche Qualifikation verfügt und die Hecke unsachgemäß zugeschnitten hat, oder ob die Hecke in anderer Weise beseitigt worden sei, bleibe offen.
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Insoweit setzt sich der Kläger nicht genügend mit der zugehörigen Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (UA Rn. 27, 31) auseinander. Er geht nicht näher darauf ein, dass die Pflegemaßnahmen der Firma an der Hecke aus Sicht des Verwaltungsgerichts (UA Rn. 31) zwischen 2017 und Februar 2020 stattgefunden haben, wohingegen es als frühesten Beleg für die Teilrodung der Hecke durch den Kläger Fotos in einem Aktenvermerk vom 18. Februar 2021 heranzieht (UA Rn. 27).
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Unabhängig davon geht er auch nicht darauf ein, dass die Gemeinde A. aus Sicht des Verwaltungsgerichts (UA Rn. 31) an der Hecke nicht nur einen „Rückschnitt“, sondern zwischen 2017 und Februar 2020 mehrere „Rückschnitte“ hat vornehmen lassen und dass diese „Rückschnitte“ „fachgerecht“ waren.
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Unabhängig davon befasst sich der Kläger auch nicht genügend damit, dass das Verwaltungsgericht (UA a.a.O.) diese Überzeugung nicht nur aus der Zeugeneinvernahme gewonnen hat, sondern auch aus einem Vergleich von Fotos der Hecke (auf S. 4 f. der Klageerwiderung), die einerseits unmittelbar nach den Pflegemaßnahmen durch den Markt im Februar 2020 und andererseits zum „aktuellen Zeitpunkt des 15. Februar 2024“ aufgenommen wurden. Letzteres wird nicht dadurch ausgeglichen, dass an späterer Stelle in der Antragsbegründung auf die Fotos eingegangen wird, die das Verwaltungsgericht zu seiner besagten Überzeugungsbildung herangezogen hat. Denn auch mit diesen Ausführungen genügt der Kläger § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht (Näheres sogleich unter 1.2.3.1.).
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1.2.3. Ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung zur Feststellung der Störereigenschaft des Klägers sind auch nicht hinreichend dargelegt mit der klägerischen Kritik an verschiedenen Fotos, auf die sich das verwaltungsgerichtliche Urteil unter anderem stützt zur Begründung der Störereigenschaft des Klägers.
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1.2.3.1. Das gilt zunächst für die Kritik, soweit der Zeuge ausgeführt habe, dass die Wurzelballen durch den Landschaftspflegeverband nicht beseitigt würden, und das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass deshalb nur der Kläger die Wurzeln habe beseitigen können, und es hierzu auf Fotos auf Seite 4 im Heft der Klageerwiderung verweise, so würden auf diesen Fotos keinerlei Wurzeln gezeigt, die der Kläger angeblich beseitigt bzw. herausgerissen haben solle; auffällig sei auch, dass die Fotos nicht die gleiche Örtlichkeit zeigten; die Fotos 3, 4 und 5 zeigten einen Teilbereich, von dem nicht erkennbar sei, wo dieser aufgenommen worden sei – es sei nicht einmal erkennbar, ob es sich hierbei überhaupt um die streitbefangene Hecke handle.
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Damit sind ernstliche Richtigkeitszweifel an der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung nicht hinreichend dargelegt, weil sich der Kläger nicht genügend mit der zugehörigen verwaltungsgerichtlichen Argumentation befasst. Für das Verwaltungsgericht (UA Rn. 27, 31) war auf den besagten Fotos erkennbar, dass nach den Pflegemaßnahmen an der Hecke im Februar 2020 die rückgeschnittenen Wurzelstöcke noch vorhanden waren. Auf diesen für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Inhalt dieser Fotos geht der Kläger mit seinen besagten Erwägungen zur fehlenden Sichtbarkeit von Wurzeln nicht ein.
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Unabhängig davon befasst sich der Kläger auch nicht näher damit, dass es dem Verwaltungsgericht bei seiner Argumentation mit den besagten Fotos (UA Rn. 31) nur darauf ankam, dass sie „Bildaufnahmen von der Hecke“ unmittelbar nach den Pflegemaßnahmen durch die Gemeinde A. zeigen. Der genaue Teilbereich, in dem sie aufgenommen wurden, war für das Verwaltungsgericht demnach nicht entscheidend. Dazu legt der Kläger auch nicht dar, dass es ernstlichen Richtigkeitszweifeln begegnet, dass sich das Verwaltungsgericht bei seiner Argumentation mit „Bildaufnahmen von der Hecke“ begnügt hat.
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1.2.3.2. Nicht genügend dargelegt sind ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung zur Feststellung der Störereigenschaft des Klägers auch, soweit vorgetragen wird, die Fotos 6 und 7 zeigten das vom Kläger bewirtschaftete Grundstück und das Grundstück der Gemeinde; als Grundstücksgrenze werde hier der Rand des Ackers angezeigt; insoweit sei überhaupt nicht feststellbar, inwieweit angeblich das Grundstück der Gemeinde beeinträchtigt worden sein solle.
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Damit geht der Kläger nicht genügend auf die verwaltungsgerichtliche Argumentation (UA Rn. 26 f.) zur Teilrodung der Hecke ein. Zum Beleg dafür, dass die Hecke entlang der südlich angrenzenden FlNr. 957 über die Flurstückgrenze hinaus gefräst und in die ackerbauliche Nutzung miteinbezogen worden ist, verweist das Verwaltungsgericht nicht auf diejenigen Fotos, die Gegenstand der besagten Kritik des Klägers sind, sondern auf Fotos, die sich auf Bl. 94 f. der Behördenakte im Aktenvermerk vom 18. Februar 2021 befinden, sowie auf Fotos vom 15. Februar 2024 auf S. 11 f. des Anhangs zur Klageerwiderung. Auf diese Fotos geht der Kläger nicht ein.
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1.3. Nicht hinreichend dargelegt sind ernstliche Richtigkeitszweifel an der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung ferner, soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe auch keine Feststellungen getroffen, wo der genaue Grenzverlauf sei und inwieweit das Grundstück der Gemeinde A. überhaupt beeinträchtigt worden sei – Grenzsteine seien offensichtlich nicht vorhanden, dass über die Grenze hinausgepflügt worden sei, sei nicht belegt, und zum Umfang der Beeinträchtigung gebe es keinerlei Feststellungen.
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Auch insoweit (siehe bereits oben 1.2.3.2.) geht der Kläger nicht genügend auf die fotogestützte verwaltungsgerichtliche Argumentation zur Teilrodung der Hecke ein, wonach die Hecke entlang der südlich angrenzenden FlNr. 957 über die Flurstückgrenze hinaus gefräst und in die ackerbauliche Nutzung miteinbezogen worden ist. Er beschäftigt sich auch nicht genügend damit, dass die Eingriffe in die Hecke aus Sicht des Verwaltungsgerichts (UA Rn. 30, 35) bis in den Heckenbestand hinein auf der gesamten rund 185 Meter betragenden Länge der Bewirtschaftungsfläche des Klägers erfolgt sind, was ebenfalls gegen die vom Kläger behauptete Unklarheit des Eingriffsbereichs auf dem streitgegenständlichen Grundstück der Gemeinde A. spricht.
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1.4. Ernstliche Richtigkeitszweifel an der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung sind nicht genügend dargelegt, soweit der Kläger meint, auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts könne nicht nachgewiesen werden, dass über eine Länge von 185 Metern zwei Hecken beseitigt worden seien; Fotos, die belegten, dass über eine Länge von 185 Metern zwei Hecken beseitigt worden seien, gebe es nicht. Bei diesem Vortrag berücksichtigt der Kläger nicht, dass das Verwaltungsgericht nicht mit einer Beseitigung von zwei Reihen Hecken argumentiert, sondern dass es die Teilrodung einer Hecke auf dem streitgegenständlichen Grundstück festgestellt hat (UA Rn. 26 f., 31).
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1.5. An einer hinreichenden Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils fehlt es, soweit der Kläger kritisiert, es sei kaum nachvollziehbar, soweit das Verwaltungsgericht ausführe, dass eine Ausgleichsanordnung nicht in Betracht komme, weil es keine verfügbaren naturschutzfachlich aufwertbaren Flächen gebe. Der gesamte Acker des Klägers sowie eine Vielzahl weiterer Flächen stünden zur Verfügung. Was die Verhältnismäßigkeit betreffe, habe überhaupt keine Prüfung stattgefunden, ob hier eine andere Ausgleichsmöglichkeit zur Verfügung stehe.
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Damit macht der Kläger weder deutlich, dass auf seinem gesamten Acker etwas vorhanden oder so aufwertbar ist, das der teilgerodeten Fläche ökologisch gleichwertig ist, noch, welche konkreten weiteren Flächen ihm als Flächen mit besagter Qualität zur Verfügung stehen.
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1.6. Nicht hinreichend dargelegt sind ernstliche Richtigkeitszweifel am Urteil, soweit vorgetragen wird, die Wiederherstellungsanordnung sei nicht hinreichend bestimmt. Hierzu fragt der Kläger, wo die Eingriffslänge von rund 185 Metern beginne, welche Breite bei dieser Länge der vordere und der hintere Teil hätten, und wie er sich an dem unbeeinträchtigten Heckenabschnitt orientieren solle, wo die Bäume in der Heckenmitte stünden – der Standort der Hecken, so der Kläger weiter, könne sich doch nur an der Grundstücksgrenze orientieren und nicht an der Heckenmitte, wo Bäume stünden, weil ja niemand wisse, ob die Bäume überhaupt in der Mitte der Hecke stünden, und weil niemand geprüft habe, wo die Grundstücksgrenze verlaufe; der Bescheid sei zu unbestimmt, weil er sich an einer Hecke orientiere, von der nicht erkennbar sei, wo die Eigentumsflächen der Gemeinde A. endeten.
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Nach der Argumentation des Verwaltungsgerichts zur hinreichenden Bestimmtheit der Wiederherstellungsanordnung (UA Rn. 35) ist dem Bescheidstenor zu entnehmen, auf welcher Länge der Kläger die Hecke wiederherstellen muss. Dabei weist es auf die im Bescheidstenor genannte „Eingriffslänge“ von rund 185 Metern hin. Der Kläger legt nicht dar, dass diese sich an den vorgenommenen Eingriff anlehnende Längenangabe zu unbestimmt sein könnte. Dabei ist zu sehen, dass das Verwaltungsgericht (UA Rn. 35) den Kläger hinsichtlich der Breite der Neuanpflanzung auf die Möglichkeit verweist, sich am unbeeinträchtigten Heckenabschnitt zu orientieren, wo die Bäume in der Heckenmitte stünden. Mit dieser vom Verwaltungsgericht gegebenen Orientierungsmöglichkeit beschäftigt sich der Kläger nicht. Insbesondere mit seiner besagten Frage zur Bestimmtheit macht er nicht deutlich, dass er den unbeeinträchtigten Heckenabschnitt in der Natur nicht genau genug wahrnehmen kann, um ihn auf dem streitgegenständlichen Grundstück in Erfüllung der Wiederherstellungsanordnung abbilden zu können.
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1.7. Ernstliche Richtigkeitszweifel sind nicht genügend dargelegt, soweit der Kläger vertritt, der Verbissschutzzaun sei nicht geschuldet; er sei aus den oben genannten Gründen nicht zur Neuanpflanzung der Hecke verpflichtet. Denn der bisherige Vortrag des Klägers reicht aus den dargestellten Gründen (siehe 1.2. bis 1.6.) nicht hin zur Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel.
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1.8. Ernstliche Richtigkeitszweifel liegen nicht vor, soweit der Kläger in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Wiederherstellungsanordnung rügt, es fehle auch an der Zustimmung der Gemeinde A. zu dieser Maßnahme. Er könne nicht einfach auf fremdem Eigentum Hecken pflanzen, ohne dass hier ein entsprechendes Einverständnis des Grundstückseigentümers bestehe; der Beklagte habe bis heute keinerlei Erklärungen der Gemeinde A. vorgelegt, wonach diese damit einverstanden sei, dass der Kläger auf ihrem Eigentum Hecken pflanze.
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Aus der fehlenden Zustimmung des betroffenen Grundstückseigentümers zur an einen anderen Verantwortlichen gerichteten naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsanordnung folgt nicht deren Unwirksamkeit oder Rechtswidrigkeit. Eine solche fehlende Zustimmung ist nur ein Vollstreckungshindernis, nicht anders als eine gegenüber dem betroffenen Grundstückseigentümer fehlende Duldungsanordnung, mit welcher dessen fehlender Zustimmung zu einer Wiederherstellungsanordnung begegnet werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2005 – 9 CS 05.1840 – NVwZ-RR 2006, 389; NdsOVG, B.v. 30.1.2024 – 4 ME 84/23 – juris Rn. 24).
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2. Die Berufung ist weder im Hinblick auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (siehe 2.1.) noch im Hinblick auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (siehe 2.2.) wegen der klägerseits gerügten Ablehnung von Beweisanträgen zuzulassen.
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2.1. Soweit der Kläger sinngemäß Verfahrensmängel (§ 86 Abs. 1 und 2, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. BVerwG, B.v. 21.11.2024 – 4 B 20.24 – juris Rn. 11) im Hinblick auf die Ablehnung seiner Beweisanträge rügt, ist die Berufung nicht zuzulassen, weil den Darlegungsanforderungen nicht genügt ist.
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2.1.1. Der Kläger rügt einen solchen Verfahrensmangel, indem er vorträgt, dem von ihm gestellten Beweisantrag, den Bürgermeister als Auftraggeber als Zeugen dafür zu vernehmen, dass die Hecken nicht durch den Kläger, sondern durch die Gemeinde A. zurückgeschnitten worden seien, habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht stattgegeben – hätte das Verwaltungsgericht den Zeugen gehört, hätte dieser bestätigt, dass der Rückschnitt, der 2022 stattgefunden habe, durch die Gemeinde beauftragt und nicht vom Kläger durchgeführt worden sei; auf diesem Verfahrensmangel der fehlenden Beweisaufnahme beruhe auch die Entscheidung.
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Damit sind Verstöße gegen § 86 Abs. 1 und 2, § 108 Abs. 2 VwGO oder Art. 103 Abs. 1 GG nicht hinreichend dargelegt, weil sich der Kläger nicht näher mit der verwaltungsgerichtlichen Begründung der Ablehnungsentscheidung auseinandersetzt (vgl. zu diesem Darlegungserfordernis nur BVerwG, B.v. 28.3.2013 – 4 B 15.12 – BauR 2013, 1248 Rn. 16 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht (VG-Protokoll S. 6 zweiter Absatz i.V.m. UA Rn. 32) hat es für unstreitig und daher für nicht beweisbedürftig gehalten, dass die Gemeinde A. die Hecke im Rahmen von Pflegemaßnahmen im Zeitraum von 2017 bis 2020 zurückgeschnitten hat. Soweit der Kläger belegen wollte, dass er einen Rückschnitt nicht vorgenommen hat, hat es ein Zeugnis des Bürgermeisters hierfür für ungeeignet gehalten, weil es für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich war, wie der Bürgermeister belegen könnte, dass der Kläger die Hecke nicht zurückgeschnitten hat, zumal ein Negativbeweis aus seiner Sicht nicht umfassend geführt werden kann. Auf diese Begründung der Ablehnungsentscheidung geht der Kläger mit seinem Vortrag nicht näher ein.
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2.1.2. Mangels hinreichender Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Begründung der Ablehnungsentscheidung ist ein Verfahrensmangel in der Form eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 und 2, § 108 Abs. 2 VwGO oder Art. 103 Abs. 1 GG auch nicht hinreichend dargelegt, soweit der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht zur Begründung der Ablehnung seines Beweisantrags zu 1. ausgeführt habe, dass der Sachverständige über den Zustand der Durchführung der Pflegemaßnahmen nichts sagen könne, werfe die Frage auf, wieso es dann von einem Anscheinsbeweis dazu ausgehe, dass überhaupt ein Teil der Hecke beseitigt worden sei.
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Das Verwaltungsgericht hat die beiden Sätze des besagten Beweisantrags zu 1. (VG-Protokoll S. 3 unten) getrennt voneinander gewürdigt. Hinsichtlich des ersten Satzes (Beweisthema: kein anderer Grundstückszustand als vor Durchführung der Pflegemaßnahmen) hat es (VG-Protokoll S. 5 Mitte i.V.m. UA Rn. 27) den Beweisantrag abgelehnt, weil es das angebotene Beweismittel wegen mittlerweile erfolgter vollständiger Entfernung der Wurzelstöcke nicht für geeignet gehalten hat. Hinsichtlich des zweiten Satzes (Beweisthema: kein vormaliges Vorhandensein von zwei Strauchreihen auf dem Grundstück) hat es (VG-Protokoll S. 5 Mitte i.V.m. UA Rn. 41) den Beweisantrag als nicht entscheidungserheblich abgelehnt und dazu hervorhoben, dass es für die Rechtmäßigkeit des Bescheids nur auf die ökologische Gleichwertigkeit und nicht auf die Herstellung eines identischen Zustands ankommt.
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Mit seinem besagten Vorbringen geht der Kläger weder auf die verwaltungsgerichtliche Ablehnungsbegründung zum ersten Satz eines Beweisantrags zu 1. noch auf die Ablehnungsbegründung zum zweiten Satz seines besagten Beweisantrags hinreichend ein.
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2.1.3. Ein Verfahrensmangel in der Form eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 und 2, § 108 Abs. 2 VwGO oder Art. 103 Abs. 1 GG ist schließlich nicht hinreichend dargelegt, soweit der Kläger hinsichtlich der Ablehnung des zweiten Satzes seines Beweisantrags zu 1. vorträgt, soweit das Verwaltungsgericht hierzu ausführe, dass es nur auf die ökologische Gleichwertigkeit und nicht auf die Herstellung eines identischen Zustands ankomme, habe es hierzu keinerlei Feststellungen getroffen. Denn damit geht der Kläger nicht darauf ein, dass das Verwaltungsgericht (UA Rn. 40) hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der „konkreten Anpflanzungsanforderungen“ sehr wohl festgestellt hat, dass diese zur Herstellung eines gleichwertigen ökologischen Zustands führen.
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2.2. Zwar leitet der Kläger aus den von ihm geltend gemachten Verfahrensmängeln auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung her. Jedoch kommt auch insoweit eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus den zu § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO genannten Gründen (siehe 2.1.) nicht in Betracht (vgl. zu diesem Kriterium HessVGH, B.v. 1.11.2012 – 7 A 1256/11 – NVwZ-RR 2013, 417/418).
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3. Selbst wenn man zugunsten des Klägers annimmt, dass er mit seiner Kritik an der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts auch auf die Geltendmachung diesbezüglicher Verfahrensfehler abzielt, die ausnahmsweise dann gegeben sein können, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2013 – 10 B 19.13 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Nr. 67 Rn. 4 m.w.N.), sind solche Verfahrensfehler nicht hinreichend dargelegt.
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4. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
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Zwar wird an verschiedenen Stellen der Antragsbegründung jeweils im Kontext der Geltendmachung ernstlicher Richtigkeitszweifel behauptet, die Rechtssache weise besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf. Insoweit macht der Kläger aber auch unter Berücksichtigung seines jeweiligen Vortrags zu ernstlichen Richtigkeitszweifeln nicht deutlich genug, in welchen genauen Hinsichten er tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache sieht. Soweit – wie seitens des Klägers – die Schwierigkeit in vom Verwaltungsgericht nicht oder unzutreffend behandelten Aspekten erblickt wird, müssen diese Gesichtspunkte nachvollziehbar dargestellt und ihr Schwierigkeitsgrad plausibel gemacht werden (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164). Jedenfalls an Letzterem fehlt es.
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5. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger, der dieses Rechtsmittel vorliegend ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens bestimmt sich nach §§ 52, 47 GKG (mangels anderer Anhaltspunkte wie Vorinstanz). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich des Streitwertbeschlusses nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.