Inhalt

VGH München, Beschluss v. 11.02.2026 – 12 CE 25.2236
Titel:

Kein Anspruch auf Auswechslung eines Jugendamtsmitarbeiters wegen behaupteter Befangenheit

Normenkette:
SGB X § 17
Schlagwort:
Kein Anspruch auf Auswechslung eines Jugendamtsmitarbeiters wegen behaupteter Befangenheit
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 13.11.2025 – AN 6 E 25.2977
Fundstelle:
BeckRS 2026, 1808

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1
Die Antragsteller verfolgen im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung das Ziel, drei namentlich benannte Bedienstete des Jugendamts der Antragsgegnerin von ihrer Fallzuständigkeit für die 2011 und 2012 geborenen Töchter S. und L. der Antragsteller wegen behaupteter Befangenheit zu entbinden und durch andere Beschäftigte zu ersetzen.
I.
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1. S. und L. wurden am 10. Juli 2025 vom Stadtjugendamt der Antragsgegnerin in Obhut genommen. In der Folge entzog das Amtsgericht F., Familiengericht, den Antragstellern mit Beschluss vom 25. Juli 2025 vorläufig das Sorgerecht für S. und L. in Gestalt des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des Rechts zur Regelung der Gesundheitsfürsorge, des Rechts zur Antragstellung nach den Sozialgesetzbüchern und des Rechts zur Regelung der schulischen Angelegenheiten. Insoweit wurde das Stadtjugendamt der Antragsgegnerin vorläufig zum Ergänzungspfleger bestellt. Mit Bescheiden vom 1. und 2. September 2025 wurde rückwirkend ab dem 28. August 2025 für S. und L. Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung nach §§ 27, 34 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) bewilligt. Seit diesem Zeitpunkt sind S. und L. in einer stationären Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung in S. untergebracht. Mit weiterem Beschluss vom 17. Oktober 2025 traf das Familiengericht eine Regelung zum begleiteten Umgang der Antragsteller mit ihrer Tochter L..
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2. Bereits am 15. September 2025 stellten die Antragsteller durch ihre Bevollmächtigte bei der Antragsgegnerin einen Befangenheitsantrag gegen deren Sachbearbeiter Herrn L., Frau D. und Frau K., verbunden mit dem Antrag, diese vom weiteren Tätigwerden in der jugendhilferechtlichen Angelegenheit von S. und L. auszuschließen sowie die Angelegenheit auf unbefangene Mitarbeiter des Stadtjugendamts zu übertragen. Mit weiterem Schreiben vom 17. September 2025 an den Oberbürgermeister und den Sozial- und Kulturreferenten der Antragsgegnerin forderte die Bevollmächtigte der Antragsteller diese auf, aufgrund des Befangenheitsantrags eine interne Prüfung der Angelegenheit einzuleiten und durch Weisungen gegenüber dem Stadtjugendamt die sofortige Umsetzung gewisser Mindestmaßnahmen sicherzustellen. Daraufhin wurde der Bevollmächtigten der Antragsteller zunächst am 24. September 2025 mitgeteilt, dass die Entscheidung über einen Sachbearbeiterwechsel auf die Amtsleitung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie delegiert worden sei und die bisherigen Sachbearbeiter bis zu einer Entscheidung über den Befangenheitsantrag die Fallführung beibehalten würden.
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3. Daraufhin ließen die Antragsteller am 3. November 2025 eine einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO beim Verwaltungsgericht beantragen mit dem Ziel, der Antragsgegnerin zu untersagen, die Bediensteten Herrn L., Frau D. und Frau K. in den jugendhilferechtlichen Angelegenheit ihrer Familie, insb. betreffend die Unterbringung der Kinder S. und L. nach § 34 SGB VIII sowie der Regelung des Umgangs, weiterhin mit Aufgaben und Kontakten gegenüber den Antragstellern oder ihren Kindern zu betrauen, solange über die Befangenheitsanträge vom 15. September nicht entschieden sei, hilfsweise durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die genannten Mitarbeiter bis zur Entscheidung über die Befangenheitsanträge von jeder Mitwirkung im Verfahren ausgeschlossen würden. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. November 2025 ab.
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3.1 Der Antrag sei bereits unzulässig, da den Antragstellern das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehle. Ein Interesse der Antragsteller an der begehrten Eilentscheidung bestehe vorliegend nicht mehr, nachdem die Antragsgegnerin ablehnend über den Befangenheitsantrag entschieden habe. So sei dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 5. November 2025 mitgeteilt worden, dass die Prüfung der Fallführung der betroffenen Bediensteten abgeschlossen sei und sich keine Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen oder das Vorliegen von Befangenheitsgründen ergeben hätten, weshalb ein Sachbearbeiterwechsel nicht in Betracht komme. Auch wenn die Antragsgegnerin in dem genannten Schriftsatz das Ergehen einer schriftlichen Entscheidung gegenüber der Bevollmächtigten der Antragsteller explizit angekündigt habe, hätte diese gleichwohl von der Entscheidung der Antragsgegnerin durch Übermittlung des Schriftsatzes vom 5. November 2025 Kenntnis erlangt, was für die Ablehnung eines Mitwirkungsverbotes nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mangels besonderer Formvorschriften ausreiche.
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3.2 Darüber hinaus fehle es auch an der erforderlichen Antragsbefugnis der Antragsteller. Einstweiliger Rechtsschutz werde nur gewährt, wenn die Antragsteller eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte geltend machen könnten und wenn diese Rechtsverletzung durch das angegriffene oder unterlassene behördliche Handeln jedenfalls möglich erscheine. Eine derartige Antragsbefugnis bestehe jedoch weder im Hinblick auf den Haupt-, noch den Hilfsantrag, die beide auf einen Sachbearbeiterwechsel abzielten. In Rechtsprechung und Literatur sei hingegen abschließend geklärt, dass aus § 17 Abs. 1 SGB X kein subjektives Ablehnungsrecht gegen Behördenmitarbeiter aufgrund des vorgetragenen Misstrauens gegen eine unparteiische Amtsführung resultiere. Die Befangenheit eines Behördenmitarbeiters könne nicht mit einer isolierten Klage oder einem isolierten einstweiligen Rechtsschutzverfahren geltend gemacht werden. Die dem Behördenleiter obliegende Entscheidung, ob bestimmte Gründe die Besorgnis der Befangenheit eines Mitarbeiters rechtsfertigten, stelle ein reines Behördeninternum dar, das nicht losgelöst von einer Sachentscheidung angefochten werden könne.
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4. Hiergegen richtet sich nunmehr die Beschwerde der Antragsteller. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe das Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte einstweilige Anordnung fort, da bislang keine Entscheidung der Antragsgegnerin über den Befangenheitsantrag vom 15. September 2025 vorliege. Insbesondere erfülle das an das Verwaltungsgericht gerichtete Schreiben vom 5. November 2025 die erforderlichen Voraussetzungen für eine wirksame Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht; insb. liege keine Bekanntgabe an die Antragstellerbevollmächtigte vor. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe auch eine Antragsbefugnis der Antragsteller. Dass es sich bei der Regelung in § 17 SGB X ausschließlich um ein behördeninternes Organisationsmittel handle stelle eine dogmatisch veraltete und verfassungsrechtlich unzulängliche Sichtweise dar. § 17 SGB X sei vielmehr grundrechtskonform dahingehend auszulegen, dass er eine rechtmäßig zu treffende und überprüfbare Entscheidung verlange. Weiter seien vorliegend sowohl ein Anordnungsanspruch wie auch ein Anordnungsgrund gegeben.
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5. Demgegenüber verteidigt die Antragsgegnerin die verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Insbesondere habe das Jugendamt seine Entscheidung über das Befangenheitsgesuch nunmehr mit Schreiben vom 25. November 2025 auch an die Bevollmächtigte der Antragsteller übermittelt. Weiter liege auf Seiten der Antragsteller weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vor.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
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Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mangels Vorliegen eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses sich bereits als unzulässig erwiesen hat bzw. den Antragstellern die erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Jedenfalls mangelt es den Antragstellern für ihr Rechtsschutzziel, die Sachbearbeiter ihres Jugendhilfefalls als befangen von der Bearbeitung auszuschließen und durch andere Jugendamtsmitarbeiter ersetzen zu lassen, am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs.
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Wie der Senat bereits entschieden hat (BayVGH, B.v. 17.6.2015 – 12 C 15.979 – BeckRS 2015, 47374 Rn. 2) vermittelt § 17 Abs. 1 SGB X dem Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens kein subjektives Ablehnungsrecht gegenüber dem jeweiligen Sachbearbeiter. Die dem Behördenleiter obliegende Entscheidung, ob bestimmte Gründe die Besorgnis der Befangenheit eines Mitarbeiters rechtfertigen, stellt ein reines Behördeninternum dar, das nicht losgelöst von der Sachentscheidung angefochten werden kann. Wendet sich ein Betroffener gegen eine bestimmte Jugendhilfemaßnahme oder deren Versagung, kann bei einer hiergegen gerichteten Klage oder einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine mögliche Befangenheit des Sachbearbeiters als formeller Mangel geltend gemacht werden. Mit der Möglichkeit, Sachentscheidungen der Jugendämter einer – im Eilverfahren auch kurzfristigen – gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen, wird der Eingriffsintensität jugendhilferechtlicher Maßnahmen insb. in Grundrechte der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG wie auch der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG ausreichend Rechnung getragen. Einer verfassungskonformen Auslegung von § 17 Abs. 1 SGB X, wie von der Bevollmächtigten der Antragsteller gefordert, bedarf es daher nicht.
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Die Qualifikation von Entscheidungen über die Befangenheit von Behördenmitarbeitern nach § 17 SGB X als Verwaltungsinternum entspricht im Übrigen – wie das Verwaltungsgericht zutreffend angeführt hat – der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. hierzu aus jüngster Zeit VG Schleswig, B.v. 30.10.2025 – 15 B 108/25 – BeckRS 2025, 29943 Rn. 5 mit weiteren Nachweisen insb. aus der sozialgerichtlichen Rechtsprechung; VG Aachen, B.v. 8.3.2010 – 2 L 77/10 – BeckRS 2010, 47412; Mutschler in BeckOGK SGB X, Stand 15.8.2025, § 17 Rn. 27 ff.; Lang in Diering/Timme/Stähler, SGB X, 6. Aufl. 2022, § 17 Rn. 13; Roller in Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 17 Rn. 8; Hissnauer in jurisPK-SGB X, Stand 8.12.2025, § 17 Rn. 21).
13
Mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruchs war die Beschwerde daher als unbegründet zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO: Gerichtskosten werden in Angelegenheiten des Kinder- und Jugendhilferechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben.
15
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.