Inhalt

VGH München, Beschluss v. 09.02.2026 – 11 CS 26.184
Titel:

Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs für zwölf Monate bei erstmaligem Verkehrsverstoß, Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses falsches Überholen oder falsches Fahren bei Überholvorgängen und Nötigung durch Ausbremsen auf der Autobahn, Nichtfeststellbarkeit des verantwortlichen Fahrers aufgrund Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts durch die Fahrzeughalterin, Anordnung des Sofortvollzugs

Normenkette:
StVZO § 31a
Schlagworte:
Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs für zwölf Monate bei erstmaligem Verkehrsverstoß, Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses falsches Überholen oder falsches Fahren bei Überholvorgängen und Nötigung durch Ausbremsen auf der Autobahn, Nichtfeststellbarkeit des verantwortlichen Fahrers aufgrund Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts durch die Fahrzeughalterin, Anordnung des Sofortvollzugs
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Entscheidung vom 13.01.2026 – B 1 S 25.1207
Fundstelle:
BeckRS 2026, 1806

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Gegenstand des Rechtsstreits ist der angeordnete Sofortvollzug hinsichtlich der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs.
2
Mit Schreiben vom 26. September 2025 übermittelte die Verkehrspolizeiinspektion Bamberg der Antragsgegnerin einen „Anzeigenabdruck zu einer Straßenverkehrsgefährdung mit Nötigung gegen Unbekannt“. Der von einem Ehepaar erstatteten Anzeige zufolge seien diese am 29. August 2025 mit ihrem Wohnmobil auf der A70 in Fahrtrichtung Bayreuth gefahren. Während sie einen Lkw überholt hätten, sei der auf die Antragstellerin zugelassene BMW mit dem amtlichen Kennzeichen … … mit dauerhaft aufgeblendeter Lichthupe von hinten aufgefahren. Nachdem der Überholvorgang nicht mehr abzubrechen gewesen sei, habe der BMW versucht, rechts über den Standstreifen zu überholen, was jedoch misslungen sei. Nach Beendigung des Überholvorgangs habe der BMW das Wohnmobil auf ca. 40 km/h ausgebremst und kurze Zeit später einen Spurwechsel nach rechts auf gleicher Höhe vollzogen. Hierdurch habe der Fahrer des Wohnmobils stark abbremsen und nach rechts ausweichen müssen, um einen Zusammenstoß zu verhindern. Die Beifahrerin habe ein Foto des BMW fertigen können; den Fahrer oder die Fahrerin hätten die Eheleute jedoch nicht erkennen können. Am 12. September 2025 habe die Polizei die Antragstellerin zu Hause angetroffen. Sie habe angegeben, das Fahrzeug werde von ihr persönlich, ihrem Ehemann und ihrem Sohn genutzt. Die gesamte Familie habe von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Niemand könne sich an den Vorfall erinnern. Da keine Fahrerbeschreibung vorhanden gewesen sei, habe der Täter nicht eindeutig ermittelt werden können.
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Nach Anhörung, zu der die Antragstellerin angab, sie habe sich vom 18. August bis einschließlich 12. September 2025 auf einer Fortbildung befunden, verpflichtete die Antragsgegnerin sie mit Bescheid vom 13. Oktober 2025 unter Anordnung des Sofortvollzugs zur Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von zwölf Monaten für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen … …, für zukünftig zuzulassende Folge- bzw. Ersatz- und Neufahrzeuge sowie für Fahrzeuge, die sie sonst als Ersatzfahrzeug nutze.
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Am 13. November 2025 ließ die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Bayreuth Klage gegen diesen Bescheid einreichen, über die das Gericht, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden hat. Ihren gleichzeitig erhobenen Antrag auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2026 abgelehnt. Die Antragsgegnerin habe die Anordnung des Sofortvollzugs ausreichend begründet. Die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Der von der Polizei geschilderte Verkehrsverstoß mit dem Fahrzeug der Antragstellerin stehe mit hinreichender Sicherheit fest. Die Tatbestände des § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) und des § 240 StGB (Nötigung) seien durch den Überholvorgang und das Abbremsen erfüllt. Es handele sich aufgrund ihrer Bewertung im Fahreignungsregister mit zwei Punkten (§ 315c StGB) bzw. mit einem Punkt (§ 240 StGB) um Verkehrsverstöße von einigem Gewicht. Trotz der durchgeführten Ermittlungen habe der Verursacher nicht festgestellt werden können. Unerheblich sei, dass die Antragstellerin bislang beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen habe. Es sei zu befürchten, dass auch bei einem zukünftigen Verkehrsverstoß mit ihrem Fahrzeug eine Fahrerfeststellung nicht möglich sei. Die Fahrtenbuchauflage sei auch hinreichend bestimmt. Verstöße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Es komme nicht darauf an, ob die Antragstellerin wegen längerer Abwesenheit verschuldet oder unverschuldet nicht in der Lage gewesen sei, den Fahrzeugführer zu benennen.
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Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, nimmt die Antragstellerin Bezug auf ihren bisherigen Vortrag und lässt ergänzend ausführen, die Anordnung des Sofortvollzugs sei nicht erforderlich, unverhältnismäßig und nicht hinreichend begründet. Es erschließe sich nicht, weshalb es im öffentlichen Interesse liegen solle, dass der zwölfmonatige Zeitraum der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs möglichst früh beginne. Da die Antragstellerin ausnahmsweise auf einer vierwöchigen Fortbildung gewesen sei und deshalb aus eigener Wahrnehmung keine Feststellungen zum Fahrzeugnutzer habe treffen können, sei eine Wiederholung so gut wie ausgeschlossen. Die Fahrtenbuchauflage selbst sei ebenfalls nicht erforderlich und unverhältnismäßig. Aufgrund der fehlenden Wiederholungsgefahr werde kein präventiver Mehrwert erreicht. Außerdem sei die Antragstellerin erstmals aufgefallen. Frühere vergleichbare Fälle gebe es nicht. Wegen der Fortbildungsabwesenheit sei faktisch ein Befragungszeitraum von vier Wochen zu berücksichtigen. Im Übrigen habe die Antragstellerin ihre Mitwirkungspflichten erfüllt und die in Betracht kommenden Fahrer, nämlich ihren Ehemann und ihren Sohn, benannt, von diesen aber mangels Erinnerung keine konkrete Auskunft erhalten. Mehr sei ihr weder zumutbar noch möglich. Schließlich sei die angeordnete Fahrtenbuchauflage zu unbestimmt. Es müsse konkretisiert werden, welche Fahrzeuge mit „sonst als Ersatzfahrzeug genutzt werden“ gemeint seien. Unklar sei, ob auch Fahrzeuge betroffen sein sollten, die auf Familienangehörige zugelassen seien, aber von der Antragstellerin ebenfalls genutzt werden könnten. Die Antragsgegnerin habe ihr Ermessen nicht sachgerecht und vollständig ausgeübt. Die angeordnete Dauer von zwölf Monaten sei unverhältnismäßig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
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Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen.
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1. Soweit die Antragstellerin zur Beschwerdebegründung auf den bisherigen Vortrag Bezug nehmen lässt, genügt dies nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach muss die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Eine ausreichende Darlegung in diesem Sinne erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2020 – 11 CS 20.854 – juris Rn. 9 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 146 Rn. 22a f.). Die pauschale Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag genügt diesen Darlegungsanforderungen nicht (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2024 – 11 CS 24.811 – juris Rn. 13; OVG Bremen, B.v. 19.2.2024 – 1 B 55/24 – juris Rn. 2; OVG LSA, B.v. 30.10.2023 – 3 M 80/23 – juris Rn. 3 m.w.N.).
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2. Im Übrigen, also hinsichtlich der „ergänzenden Stellungnahme“ des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 21. Januar 2026, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich weder daraus noch aus dem weiteren Schriftsatz vom 5. Februar 2026, dass die angefochtene Entscheidung zu ändern oder aufzuheben wäre. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2025 rechtmäßig ist und die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat, weshalb auch die Interessenabwägung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu Ungunsten der Antragstellerin ausfällt.
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Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl I S. 679), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2024 (BGBl I Nr. 191), kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Zuwiderhandlung muss in tatsächlicher Hinsicht feststehen. Die Prüfung obliegt der Behörde, die die Fahrtenbuchanordnung erlässt, und den Gerichten in eigener Zuständigkeit, sofern es zu einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommt. Erforderlich und ausreichend ist die Verwirklichung des objektiven Tatbestands einer Verkehrsstraftat oder -ordnungswidrigkeit.
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a) Die Einwände der Antragstellerin gegen die behördliche Begründung der Vollzugsanordnung können der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nicht zum Erfolg verhelfen. Die Antragsgegnerin hat insoweit im angefochtenen Bescheid ausgeführt, ein weiteres Zuwarten bis zur eventuellen Unanfechtbarkeit könne nicht geduldet werden. Die Allgemeinheit habe ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der schuldige Fahrzeugführer bei gravierenden Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften sanktioniert werden könne und die Gefährdung, die von solchen Fahrern gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern ausgehe, beseitigt werde, indem sie ggf. an der weiteren Verkehrsteilnahme gehindert würden. Damit ist der angeordnete Sofortvollzug hier ausreichend begründet.
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Abgesehen davon, dass § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nur eine formelle und keine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung normiert und es insoweit auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung nicht ankommt (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 13.10.2022 – 11 CS 22.1897 – juris Rn. 12 m.w.N.), sind an den Inhalt der Begründung des Sofortvollzugs bei einer Fahrtenbuchauflage keine zu hohen Anforderungen zu stellen, weil hier eine typische Interessenlage vorliegt und das Vollzugsinteresse regelmäßig mit den die Maßnahme rechtfertigenden Gründen zusammenfällt (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2025 – 11 CS 25.240 – juris Rn. 20 m.w.N.). Die Fahrtenbuchauflage soll als Maßnahme zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs gewährleisten, dass baldmöglichst und zumindest für die Dauer der Verpflichtung mit dem Fahrzeug begangene Verstöße geahndet und der Fahrer bzw. die Fahrerin ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können. Außerdem soll Fahrern des Fahrzeugs, das einer Fahrtenbuchauflage unterliegt, zugleich vor Augen geführt werden, dass sie im Falle der Begehung eines Verkehrsverstoßes damit rechnen müssen, aufgrund ihrer Eintragung im Fahrtenbuch als Täter ermittelt und mit Sanktionen belegt zu werden (BVerwG, U.v. 28.5.2015 – 3 C 13.14 – BVerwGE 152, 180 Rn. 19). Wenn überhaupt kommt allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen ein berechtigtes Interesse des Fahrzeughalters in Betracht, von der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben. Solche besonderen Gründe sind hier nicht ersichtlich. Angesichts dessen, dass mehrere Personen Zugriff auf das Fahrzeug der Antragstellerin haben, ohne dass sie weiß oder angeben will, wer wann von dem Fahrzeug Gebrauch macht, ist es zum Schutz der Verkehrssicherheit, der möglichen Ahndung gravierender Verstöße und auch etwaiger Maßnahmen gegen den Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 StVG) nicht unerheblich, ob das Fahrtenbuch tatsächlich bereits unmittelbar nach Erlass des entsprechenden Bescheids oder erst nach dessen Bestandskraft – und damit möglicherweise erst nach längerer Zeit – zu führen ist. Die Antragsgegnerin konnte sich daher zur Begründung des Sofortvollzugs auf knappe und allgemeine Erwägungen beschränken.
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b) Die erhobenen Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage erweisen sich ebenfalls als unbegründet.
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aa) Auch ein erst- oder einmaliger Verkehrsverstoß kann eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigen, wenn er von erheblichem Gewicht ist. Das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung ergibt sich aus der generellen Gefährlichkeit für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Hierbei kann die Behörde auf die Bewertungen abstellen, die in den einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften mit der Ausgestaltung der Sanktionen sowie in § 40 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) i.V.m. Anlage 13 mit der Einordnung eines Verstoßes in das Fahreignungs-Bewertungssystem (Punktsystem) zum Ausdruck gebracht worden sind. Ein hinreichend gewichtiger Verstoß kann in der Regel angenommen werden, wenn dieser im Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 StVG, § 40 FeV) mit mindestens einem Punkt eingestuft ist (vgl. BayVGH, B.v. 13.10.2022 – 11 CS 22.1897 – juris Rn. 14; Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 31a StVZO Rn. 19 m.w.N.). Der mit dem Fahrzeug der Antragstellerin am 29. August 2025 begangene Verkehrsverstoß erfüllt die Straftatbestände des § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b StGB (vorsätzliche Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert im Straßenverkehr durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses falsches Überholen oder falsches Fahren bei Überholvorgängen) und des § 240 Abs. 1 StGB (Nötigung durch Ausbremsen auf der Autobahn). Dies kann mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden und ist, soweit im Strafverfahren die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist, nach Nr. 1.3 und 1.5 der Anlage 13 zur FeV mit jeweils drei Punkten oder ansonsten nach Nr. 2.1.3 und 2.1.5 der Anlage 13 zur FeV mit jeweils zwei Punkten bewertet.
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bb) Die Feststellung des Fahrzeugführers war unmöglich. Der Fahrer und die Beifahrerin des zunächst bedrängten, dann in gefährlicher Weise überholten und anschließend ausgebremsten Wohnmobils haben den verantwortlichen Fahrzeugführer nicht erkennen können. Die Antragstellerin hat bei der Befragung durch die Polizei angegeben, das Fahrzeug werde außer von ihr von ihrem Ehemann sowie von ihrem Sohn benutzt, und insoweit von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO) Gebrauch gemacht. Da somit zwei Fahrer in Betracht kommen, aber keine Personenbeschreibung vorlag und auch keine anderen Möglichkeiten der Identifizierung gegeben waren, konnte der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt und die Tat nicht geahndet werden. Ursächlich hierfür waren nicht etwa Erinnerungslücken der Antragstellerin im Hinblick auf ihre mehrwöchige Fortbildung in der Zeit des Vorfalls, sondern ihre Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht als Angehörige. Dies kann sich auch in Zukunft unabhängig von kürzeren oder längeren Abwesenheiten der Antragstellerin jederzeit wiederholen. Hätte sie bereits im Zeitpunkt des Vorfalls ein Fahrtenbuch führen müssen, wäre die Feststellung des Fahrers hingegen ohne Weiteres möglich gewesen, wenn das Fahrtenbuch ordnungsgemäß geführt wird. Entgegen ihrer Einlassung ist damit ein „präventiver Mehrwert“ der Maßnahme offensichtlich gegeben. Als Fahrzeughalterin ist die Antragstellerin für die Führung des Fahrtenbuchs verantwortlich und für die Ermittlungsbehörden der erste Ansprechpartner. Überlässt sie das Fahrzeug Dritten, etwa Familienangehörigen, hat sie diese zur Führung des Fahrtenbuchs anzuhalten, sie entsprechend einzuweisen und die Erfüllung der Verpflichtung zu überwachen (vgl. Derpa a.a.O. § 31a StVZO Rn. 64; BayVGH, B.v. 26.2.2022 – 11 CS 21.3246 – juris Rn. 14).
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cc) Die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts steht der Anwendbarkeit des § 31a StVZO nicht entgegen. Macht der Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, von seinem Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren Gebrauch, muss er in Kauf nehmen, gemäß § 31a StVZO für eine gewisse Zeit ein Fahrtenbuch zu führen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, widerspräche dem sicherheitsrechtlichen Zweck des § 31a StVZO und besteht daher nicht. Auch verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, dass sich der Fahrzeughalter seiner verkehrsrechtlichen Verantwortung durch die Inanspruchnahme eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts entziehen kann (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2019 – 11 ZB 19.213 – juris Rn. 16 f. m.w.N.; Derpa a.a.O. § 31a StVZO Rn. 41).
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dd) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die von der Antragsgegnerin verfügte Dauer von zwölf Monaten zur Führung des Fahrtenbuchs. Maßgeblich hierfür ist vor allem das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung, das hier – wie oben ausgeführt – erheblich ist und deutlich oberhalb der Mindestschwelle für die erstmalige Anordnung einer Fahrtenbuchauflage liegt. Je schwerer das mit dem Kraftfahrzeug des Halters begangene Verkehrsdelikt wiegt, desto eher ist es gerechtfertigt, dem Fahrzeughalter eine nachhaltige Überwachung der Nutzung seines Fahrzeuges für einen längeren Zeitraum zuzumuten (Derpa in Hentschel/König, § 31a StVZO Rn. 51 m.w.N.). Denn mit zunehmender Schwere des ungeahndet gebliebenen Delikts wächst das Interesse der Allgemeinheit, der Begehung weiterer Verkehrsverstöße vergleichbarer Schwere entgegenzuwirken. Hiervon ausgehend ist die Verpflichtung, das Fahrtenbücher für zwölf Monate zu führen, nicht zu beanstanden und keinesfalls zu lang bemessen (vgl. Derpa a.a.O. Rn. 53 und 55 mit Rechtsprechungsnachweisen zu erstmaligen, mit einem Punkt bewerteten Verstößen).
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ee) Auch im Übrigen bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Gefährdet der Kraftfahrzeughalter die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden (BVerwG, B.v. 23.6.1989 – 7 B 90.89 – NJW 1989, 2704 = juris Rn. 8). Dies ist Ausdruck der staatlichen Pflicht zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Bei der Verpflichtung, ein Fahrtenbuch zu führen, handelt es sich um einen Eingriff mit geringer Belastungsintensität.
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ff) Schließlich ist die Anordnung, soweit sie Ersatzfahrzeuge betrifft, auch hinreichend bestimmt. Der Begriff des Ersatzfahrzeugs gemäß § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO ist weit auszulegen. Von einem Ersatzfahrzeug ist unabhängig von der Haltereigenschaft immer schon dann auszugehen, wenn der Betreffende die Verfügungsbefugnis und Kontrolle über dieses Fahrzeug in dem Sinne hat, dass er es selbst nutzen oder anderen zur Nutzung überlassen kann. Dies kann auch ein nur kurzzeitig und vorübergehend genutztes Fahrzeug sein. Die Behörde ist nicht gehalten und oft auch gar nicht in der Lage festzustellen, welches Fahrzeug in der Art und Weise seiner typischen Benutzung an die Stelle des früher verwendeten Fahrzeugs getreten ist oder tritt (vgl. Derpa a.a.O. § 31a StVZO Rn. 59).
20
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
21
4. Die Streitwertfestsetzung folgt dem erstinstanzlichen Ansatz und beruht auf Nr. 1.5 und Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen.
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5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).