Titel:
Insolvenzverwalterhaftung, Störerhaftung, Gewässer- und Umweltschutz, Adressatenauswahl, Sofortvollzug, Betriebsstilllegung, Gefahrenabwehr, Zustandsverantwortlichkeit, Betreiberpflichten, Insolvenzverwalter
Normenkette:
WHG § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 58 Abs. 1, § 100 Abs. 1 S. 1, S. 2; BayWG Art. 58 Abs. 1 S. 2, Art. 67 Abs. 1; BayLStVG Art. 9 Abs. 2; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 148 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5, § 114 S. 1
Leitsätze:
1. Der Insolvenzverwalter kann als Zustandsverantwortlicher für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung und den Weiterbetrieb von Abwasseranlagen in Anspruch genommen werden, wenn er die tatsächliche Gewalt über das Betriebsgelände und die Anlagen ausübt. (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Auswahl des Adressaten einer wasserrechtlichen Anordnung im Rahmen der Gefahrenabwehr unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und kann sich vorrangig an den faktisch und finanziell zur Gefahrenabwehr Fähigen richten. (redaktioneller Leitsatz)
3. Wasserrechtliche Anordnungen zur Gefahrenabwehr sind auch dann rechtmäßig, wenn unklare gesellschaftsrechtliche Verhältnisse oder Eigentumsfragen bestehen, solange die effektive Gefahrenabwehr gewährleistet ist. (Leitsätze der Redaktion) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Insolvenzverwalterhaftung, Störerhaftung, Gewässer- und Umweltschutz, Adressatenauswahl, Sofortvollzug, Betriebsstilllegung, Gefahrenabwehr, Zustandsverantwortlichkeit, Betreiberpflichten, Insolvenzverwalter
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 15.05.2026 – 8 CS 26.262
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 38.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen ihm seitens des Landratsamts A* … (LRA) auferlegte Verpflichtungen u.a. zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung und des ordnungsgemäßen Betreibens der Abwasseranlagen auf dem Betriebsgelände des R* … in S* … Die R* … … … GmbH (Production GmbH) betrieb ein Stahlwerk zur Produktion von Rohren. Im Rahmen des Betriebs fielen und fallen Abwässer an, auf dem Betriebsgelände zudem auch Niederschlagswasser, die über diverse Behandlungsanlagen gereinigt und in Gewässer, Kanalisationen und Pumpenschächte eingeleitet werden. Ferner wird durch diverse Grundwasserpumpen das Nichteindringen von Grundwasser in die Betriebsgebäude und Keller sichergestellt, in denen Maschinen (teilweise mit [stark] radioaktiven Inhalten), verschiedene Substanzen, Öl und Chemikalien gelagert werden. Auch ein Klärschlammbecken befindet sich auf dem Gelände und wurde bzw. wird für den Betrieb benötigt. Dieses ist nach Aktenlage gefüllt und wird nicht mehr geleert.
2
Nach Aktenlage befinden sich die Grundstücke, auf denen sich das Stahlwerk befindet, im Eigentum der … Immobilien GmbH (Immobilien GmbH), deren alleiniger Gesellschafter die M* … UK Limited ist. Die technischen Anlagen, die zum Betrieb des Stahlwerks benötigt und genutzt wurden, befinden sich im Eigentum der … Asset GmbH (Asset GmbH), deren alleiniger Gesellschafter ebenfalls die M* … UK Limited ist. Geschäftsführer der Immobilien GmbH und der Asset GmbH ist Herr J* … K* … Die Production GmbH betrieb/betreibt das Stahlwerk.
3
Mit E-Mail vom 5. Juni 2025 (Behördenakte Seite 517) teilte der Antragsteller der Immobilien GmbH mit, dass am 6. Juni 2025 die Aussonderungsrechte der Immobilien GmbH und der Asset GmbH bedient werden sollen und eine Rückgabe stattfinden solle. Es werde aufgefordert, die Immobilie samt Gegenständen zu übernehmen. Wenn seitens der Immobilien GmbH und der Asset GmbH eine Nutzung der Räumlichkeiten und Anlagen durch die Production GmbH in Erwägung gezogen werde, könne eine entsprechende Vereinbarung geschlossen werden. Bis zur Besitzübergabe werde keine Nutzung der Immobilie und Anlagen durch die Production GmbH zugelassen werden. Seit dem Annahmeverzug könne und werde die Masse keine Nutzungsentschädigung zahlen.
4
Mit Beschluss des Amtsgerichts Amberg vom 25. Juni 2025 (Behördenakte Seite 595) wurde der Antragsteller als vorläufiger, „schwacher“ Insolvenzverwalter der Production GmbH bestellt. Vorangegangen war die Stellung eines Insolvenzantrags der Production GmbH vom 18. Juni 2025.
5
Mit E-Mails vom 29. August 2025 (Behördenakte Seite 600, 598) teilte der Produktionsleiter der Production GmbH dem LRA mit, dass am Standort eine Kläranlage betrieben werde, die zur Vermeidung von Gewässerschäden bis auf Weiteres weiterbetrieben werden müsse. Es sei noch nicht absehbar, ob der operative Betrieb ab dem 1. September 2025 weitergeführt werde. Die Asset GmbH und die Immobilien GmbH seien in der Hand der M* … Gruppe. Zum Betrieb der Kläranlage im 4-Schicht-Betrieb würden 6 Mitarbeiter benötigt und darüber hinaus müsse die Instandhaltung und Stromversorgung gesichert sein. Die notwendige Betriebsdauer sei von weiteren Maßnahmen abhängig und zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht genau absehbar. Ohne spezifisch genannte Mitarbeiter werde die weitere Sicherung des Werksgeländes schwierig.
6
Mit E-Mail vom 29. August 2025 (Behördenakte Seite 592) teilte eine Rechtsanwältin aus der Kanzlei des Antragstellers dem LRA mit, dass Anlagenbetreiberin aktuell die Production GmbH sei. Der Insolvenzverwalter werde den Betrieb nicht aufnehmen und daher nicht als Anlagenbetreiber fungieren. Man sei daher auch kein Ansprechpartner für „die Themen“ des LRA. Man solle sich an „die Geschäftsführer“ wenden.
7
Mit E-Mail vom 31. August 2025 (Behördenakte Seite 569) zeigte RA … T* … gegenüber dem LRA die Vertretung der Immobilien GmbH an. Die Immobilien GmbH habe erstmalig am 28. August 2025 davon erfahren, dass die Production GmbH am 1. September 2025 den Betrieb einstellen und die Entsorgung des Klärschlammes sowie die rechtskonforme Schließung aller Anlagen nicht durchführen werde, was für eine ordnungsgemäße Rückgabe des Grundstücks erforderlich sei. Die Immobilien GmbH sei eine reine Immobilienzweckgesellschaft, verfüge über keine eigenen Arbeitnehmer und habe den Grundbesitz und somit die Kläranlage niemals selbst genutzt. Sie verfüge weder über die Möglichkeit noch das Know-How, die Kläranlage zu betreiben. Die Production GmbH habe in den letzten 16 Monaten alleinig die Produktion betrieben. Eine Nutzungsüberlassung des Grundbesitzes sowie der Kläranlage durch die Immobilien GmbH an die Production GmbH sei nicht erfolgt. Es sei auch nie eine Miete oder eine Nutzungsentschädigung für die Grundstücksnutzung gezahlt worden. Vielmehr habe der Insolvenzverwalter der vormaligen R* … … … GmbH, die bis zu ihrer eigenen Insolvenz vor ca. 16 Monaten auf dem gegenständlichen Grundstück produziert habe, der Immobilien GmbH aufgrund insolvenzrechtlicher Spezialvorschriften den Zugriff auf das Grundstück einseitig entzogen bzw. zwangsweise verwehrt und in Gänze ohne Zutun den Grundbesitz der Production GmbH überlassen. Faktisch sei der Immobilien GmbH die Eigentumsposition am gegenständlichen Grundstück entzogen worden. Zwischen dem Insolvenzverwalter der vormaligen R* … … … GmbH und dem Insolvenzverwalter der Production GmbH bestehe Personenidentität. Eine Inaugenscheinnahme des gegenständlichen Areals durch die Immobilien GmbH und eine Vertreterin des Insolvenzverwalters erfolge am 1. September 2025.
8
Am 1. September 2025 um 13:00 Uhr wurde der Antragsteller als Insolvenzverwalter der R* … … … GmbH (Production GmbH), über deren Vermögen am 1. September 2025 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet wurde, bestellt.
9
Mit E-Mail vom 1. September 2025 (Behördenakte Seite 572) teilte der Produktionsleiter der Production GmbH dem LRA mit, dass „die Assets“ von RA … L* … als Vertreter der „M* … Seite“ in Augenschein genommen worden seien und nachfolgend eine telefonische Beratung mit dem Antragsteller erfolgt sei. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass ohne einen Weiterbetrieb der Kläranlage und verbundenen Aggregaten von erheblichen Umweltschäden auszugehen sei.
10
Aus einer Telefonnotiz des LRA vom 1. September 2025 (Behördenakte Seite 558) geht hervor, dass am 1. September 2025 um 16:30 Uhr gegenüber dem Antragsteller mündlich angeordnet wurde, die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung weiterhin sicherzustellen, sodass keine Gewässerverunreinigung eintrete. Die Umsetzung werde dem Antragsteller überlassen.
11
Mit E-Mail vom 1. September 2025 (Behördenakte Seite 557) teilte der Antragsteller dem LRA mit, dass er zu keinem Zeitpunkt die maßgebliche Anlage betrieben habe und den Geschäftsbetrieb auch nicht weiterführe. Aufgrund der überschaubaren Masse werde das Insolvenzverfahren bei Ergehen einer Anordnung gem. § 207 InsO zeitnah eingestellt.
12
Nach einer Telefonnotiz des LRA vom 2. September 2025 (Behördenakte Seite 524) über ein Telefonat mit dem Produktionsleiter der Production GmbH, teilte dieser mit, dass derzeit freigestellte Mitarbeiter die Anlage überwachen würden. Dies geschehe in deren Freizeit und beruhe auf Freiwilligkeit. Der Zustand könne aber so nicht mehr lange aufrechterhalten werden, da im Falle eines Unfalls kein Versicherungsschutz bestehe. Der Produktionsleiter habe erneut auf die Dringlichkeit und die Möglichkeit eines Umweltschadens durch eine Gewässerverunreinigung hingewiesen. Eine Übergabe an M* … sei nicht erfolgt, da diese die Annahme verweigert hätte.
13
Der Antragsteller teilte dem LRA mit E-Mail vom 2. September 2025 (Behördenakte Seite 507) mit, dass zum Zeitpunkt der ersten Insolvenz der R* … … … GmbH im Jahr 2022 die Immobilie, die technischen Anlagen und Maschinen sowie der operative Geschäftsbetrieb alle in einer Gesellschaft gewesen seien. Die M* … UK Limited habe im Jahr 2022 alle Vermögenswerte sowie den Geschäftsbetrieb erworben. Nach dem Erwerb habe die M* … UK drei Gesellschaften gegründet (Immobilien GmbH, Asset GmbH und die Rohrwerk Maxhütte GmbH) und habe die Vermögenswerte entsprechend aufgeteilt. Bei allen drei Gesellschaften habe der gleiche Geschäftsführer die Geschäfte geführt, der auch Geschäftsführer der M* … UK sei. Da Herr K* …, der Geschäftsführer aller Gesellschaften und auch Geschäftsführer der M* … UK, die Anlagen selbst über fast 2 Jahre bis zur Insolvenz der R* … … … GmbH zum 1. Juni 2024 betrieben habe, sei nicht nachvollziehbar, dass er nichts von der Kläranlage und den sonstigen Anlagen wisse. Eine juristische Sekunde nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der R* … … … GmbH am 1. Juni 2024, zu dessen Insolvenzverwalter auch der Antragsteller bestellt worden sei, sei der operative Geschäftsbetrieb an die E* … AG veräußert worden, die den Geschäftsbetrieb in die neu gegründete R* … … … GmbH eingebracht und seit dem 1. Juni 2024 die Anlagen betrieben habe. Da sich die Production GmbH und die Asset GmbH sowie die Immobilien GmbH nicht auf einen Kaufpreis für die Immobilie und technischen Anlagen hätten einigen können und auch der Abschluss eines Mietvertrags nicht zustande gekommen sei, habe der Antragsteller als Insolvenzverwalter nach § 135 Abs. 3 InsO der Production GmbH für ein Jahr den Besitz an Immobilie und Maschinen eingeräumt. Dieses Jahr sei am 1. Juni 2025 abgelaufen. Nach Ablauf sei der anwaltliche Vertreter des Geschäftsführers der Immobilien GmbH und Asset GmbH zur Übernahme der Immobilien und technischen Anlagen aufgefordert worden. Zum Übergabetermin sei niemand erschienen.
14
Aus dem übersandten Verwaltungsvorgang geht folgende Korrespondenz zwischen dem Antragsteller und Herrn K* … hervor:
15
Mit weiterer E-Mail vom 2. September 2025 (Behördenakte Seite 502) teilte der Antragsteller dem LRA mit, dass die Kläranlage zunächst bis Ende September für und auf Kosten der Immobilien GmbH und Asset GmbH betrieben werden solle. Die dafür erforderlichen Mitarbeiter würden informiert.
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Mit E-Mail vom 11. September 2025 (Behördenakte Seite 501) teilte das Wasserwirtschaftsamt W* … (WWA) dem LRA mit, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht dingender Klärungs- und Handlungsbedarf hinsichtlich der bestehenden Abwasserbehandlung bestehe. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch nach der Stilllegung der Produktion durch die vorhandene Entwässerungssituation und der nach Kenntnisstand des WWA betriebenen und erforderlichen Grundwasserabsenkung und -ableitung über die betriebliche Kläranlage die Funktionsfähigkeit der Anlage sichergestellt werden müsse, bis geklärt sei, in welchem Umfang Anpassungen am Abwassersystem erforderlich seien, um eine schadlose Ableitung der Abwässer auch nach der Stilllegung dauerhaft zu gewährleisten. Diese Sachverhalte könnten im Detail nur in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachkräften des Rohrwerks geklärt werden. Negative Auswirkungen auf das Gewässer (R1* …*) durch Freisetzung von Schadstofffrachten (Feinsediment/Schlamm/gelöste Stoffe etc.) seien dauerhaft und nachweislich zu unterbinden.
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Mit Schreiben vom 15. September 2025 (Behördenakte Seite 498) informierte der Landrat des Landkreises A* … Herrn K* … u.a. über die Wichtigkeit des Weiterbetriebs der Kläranlage und der Verhinderung der Verunreinigung von Gewässern.
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Mit E-Mail vom 16. September 2025 teilte der Antragsteller dem LRA u.a. mit, dass die „Masse“ nach derzeitigem Stand die Löhne der Kläranlagenmitarbeiter nicht zahlen könne. Aufgrund der prekären Massesituation könne es sein, dass das Insolvenzverfahren wegen Massearmut bereits im Oktober wieder aufgehoben werde.
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Aus einer Aktennotiz über einen Ortstermin (Behördenakte Seite 473) auf dem gegenständlichen Gelände mit Vertretern diverser Behörden und des LRA am 23. September 2025 geht u.a. hervor, dass das gesamte Gelände verschmutzt sei, sodass eine umfassende Reinigung/Sanierung erforderlich und die Kläranlage zwingend erforderlich sei, um eine Einleitung verschmutzter Abwässer in Gewässer zu verhindern. Neben tausenden Litern an Ölen und Chemikalien befänden sich auch radioaktive Strahler auf dem Gelände, die zu sichern seien, sowie Gasleitungen, die ohne Überwachung explosionsgefährdet seien.
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Mit Schreiben vom 23. September 2025 (Behördenakte Seite 450, 445) teilte das LRA Herrn K* … und dem Antragsteller mit, dass insbesondere für die Einleitung von Abwasser und der Entnahme von Grundwasser wasserrechtliche Gestattungen erforderlich seien, die nicht bestünden oder abgelaufen seien bzw. zeitnah abliefen. Zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen werde geplant, bestimmte, näher bezeichnete Anordnungen zu treffen, u.a. auch die Verpflichtung zur Beantragung wasserrechtlicher Gestattungen. Eine Störerauswahl werde nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgen. Hierzu werde hiermit angehört.
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Mit E-Mail vom 24. September 2025 (Behördenakte Seite 416) nahm der Vertreter der Immobilien GmbH sowie der Asset GmbH, RA … T* …, Stellung. Es bestünde keine vertragliche Beziehung zwischen der Immobilien GmbH bzw. der Asset GmbH und der Production GmbH. Sie seien insbesondere keine Vermieter bzw. Verpächter und auch nie Inhaber wasserrechtlicher Genehmigungen gewesen. Sie hätten auch niemals selbst produziert. Sowohl die Anlagen als auch die Immobilie seien einseitig und gegen den Willen der Immobilien GmbH bzw. der Asset GmbH genutzt worden. Die beiden Gesellschaften seien weder operativ noch fachlich in der Lage, die Anlagen zu betreiben. Sie hätten auch keine Mitarbeiter. All dieses habe die Production GmbH. Die beiden Gesellschaften verfügten auch nicht über freie, liquide Mittel. Hinsichtlich der Betriebsanlagen bestehe in England ein Rechtsstreit, wem diese gehören, entweder der Asset GmbH oder dem Finanzierer der Anlagen, der G* … B* … G* … Es sei ermessensfehlerhaft, die Immobilien GmbH oder die Asset GmbH behördlicherseits zu den angedrohten Maßnahmen zu verpflichten. Beide Gesellschaften würden die Nutzung des Grundstücks bzw. der Anlagen dulden, soweit dies für die Sicherung der wasserrechtlichen Erfordernisse notwendig bzw. sinnvoll sei. Es bedürfe hierzu keiner behördlichen Anordnung.
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Mit Schreiben vom 26. September 2025 (Behördenakte Seite 372) nahm der Antragsteller zum Schreiben des LRA vom 24. September 2025 Stellung. Die zum Betreiben der Kläranlage benötigten acht Mitarbeiter seien vom Antragsteller am 1. September 2025 freigestellt und zwischenzeitlich auch gekündigt worden. Die auf dem gegenständlichen Grundstück befindliche Kläranlage werde seit dem 1. September 2025 von der Asset GmbH sowie der Immobilien GmbH weiterbetrieben. Auf Weisung von Herrn K* … seien die betroffenen acht Arbeitnehmer auf das Gelände, auf dem sich die Kläranlage befinde, zurückgekehrt. Herr K* … habe auch die Löhne für die acht Mitarbeiter im Monat September 2025 bezahlt. Herr K* … habe dem Antragsteller bestätigt, dass die Kläranlage auch im Oktober 2025 für und auf Kosten der Immobilien GmbH sowie der Asset GmbH betrieben werden solle. Es sei eine Zusicherung erfolgt, die entsprechenden Löhne für diesen Zeitraum zu bezahlen. Die Insolvenzmasse reiche nicht aus, um die Löhne für die zum Betrieb der Kläranlage benötigten Arbeitnehmer zu bezahlen. Der Antragsteller habe in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Production GmbH zu keinem Zeitpunkt die Kläranlage betrieben. Eine Inbesitznahme der Anlage durch den Insolvenzverwalter sei bereits aus rechtlichen Gründen nicht möglich, da die Anlagen und die Immobilie nicht in die Insolvenzmasse fallen würden. Ferner habe der Antragsteller seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Gelände nicht betreten, sodass kein Akt der Besitznahme erfolgt sei. Herr K* … bzw. die Asset GmbH bzw. Immobilien GmbH seien Handlungs- und Zustandsstörer. Es würden keine wasserrechtlichen Erlaubnisse mehr beantragt, da solche nicht mehr benötigt würden. Der Geschäftsbetrieb der Production GmbH sei zum 29. August 2025 eingestellt und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wiederaufgenommen worden. Die Production GmbH sei mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst worden. Unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO angezeigt worden. Die Insolvenzmasse reiche gerade so aus, um die Löhne derjenigen Arbeitnehmer zu bezahlen, die letzte Abwicklungsarbeiten leisteten. Sobald diese Leistungen erbracht worden seien, werde die Aufhebung des Insolvenzverfahrens beantragt.
23
Auf Frage des LRA äußerte RA … T* … (Behördenakte Seite 350), dass sich der Antragsteller für die Zeit ab dem 1. September 2025 aus der Verantwortung für das Betriebsgelände und die Anlagen ziehen wolle. Am 1. September 2025 habe der Antragsteller die Tore zum Betriebsgelände offen gelassen und sei somit nicht mehr im Besitz bzw. der Verantwortung für das Betriebsgelände und die Anlagen. Der Antragsteller lagere auf dem Betriebsgelände noch umfangreiches Vermögen der Insolvenzmasse und habe dieses noch nicht geräumt. Entsprechend sei die Übernahme des Betriebsgeländes weder durch die Immobilien GmbH noch durch die Asset GmbH erfolgt. Alleine durch die Nichträumung des Betriebsgeländes sei der Antragsteller Handlungs- und Zustandsstörer. Fakt sei auch, dass der Insolvenzverwalter die acht Arbeitnehmer rechtlich als Arbeitgeber beschäftige und diese bis einschließlich Oktober mit dem Anlagenbetrieb beauftragt habe. Zur Vermeidung unnötiger Diskussionen und Schäden hätten der Antragsteller und M* … lediglich im Innenverhältnis eine Lohnkostenerstattung für die acht Arbeitnehmer für September und Oktober vereinbart.
24
Mit E-Mail vom 29. September 2025 (Behördenakte Seite 348) teilte der Produktionsleiter der Production GmbH dem LRA mit, dass die Anlagen im Werk, insbesondere auch die Warmrohrfertigung und Beizerei, nicht stillgelegt seien. Alle Flüssigkeiten befänden sich noch in den Anlagen, diese seien unter Strom und befänden sich in einem „Stand-by-Zustand“. Die Grundwasserpumpen seien auch teilweise in die Maschinensteuerung eingebunden.
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Mit Schreiben vom 30. September 2025 (Behördenakte Seite 335) teilte der Antragsteller dem LRA mit, dass die Kläranlage nur laufen könne, weil Herr K* … den Auftrag hierzu erteilt habe und die Mitarbeiterlöhne für September und Oktober 2025 übernehme. Das insolvente Rohrwerk sei lediglich Auftragnehmer und könne als solcher niemals Handlungsstörer sein. Dass die Abwicklung der Lohnzahlungen über den Antragsteller erfolge, könne nicht ausschlaggebend für die Störerhaftung sein. Nochmals werde darauf verwiesen, dass die Maschinen, die Kläranlage und die Abwasserpumpen zu keinem Zeitpunkt durch den Antragsteller betrieben worden seien. Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. September 2025 seien weder die Produktionsanlagen noch die Immobilie in Besitz genommen worden. Eine Inbesitznahme des Grundstücks und der Immobilien durch die Immobilien GmbH bzw. die Asset GmbH sei seit dem 1. September 2025 jederzeit möglich. Der Insolvenzverwalter sei auch grundsätzlich nicht zur Räumung verpflichtet. Die Arbeitsverhältnisse der acht Arbeitnehmer würden spätestens am 31. Dezember 2025 enden. Sollten dem Antragsteller Zahlungspflichten auferlegt werden, die die vorhandene Insolvenzmasse überstiegen, werde das Insolvenzverfahren umgehend nach § 207 Abs. 1 Satz 1 InsO aufgehoben und der Antragsteller von seinem Amt entbunden.
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Dem Schreiben war ein E-Mailverkehr der Anwaltskanzlei des Antragstellers mit Herrn K* … beigefügt, mit folgendem Inhalt:
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Ferner wurde eine „Erklärung“ des Geschäftsführers der Production GmbH vom 11. Juni 2025 (Behördenakte Seite 327) mit folgendem Inhalt übersandt:
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Ferner wurde E-Mailverkehr zwischen den Rechtsbeiständen der Immobilien GmbH bzw. Asset GmbH und dem Antragsteller bzw. seiner Kanzlei beigefügt (Behördenakte Seite 328) aus dem u.a. hervorgeht, dass eine Herausgabe der von der Production GmbH genutzten Vermögensgegenstände der Asset GmbH sowie der Immobilien GmbH verlangt wird bzw. Bereitschaft zur weiteren Nutzungsüberlassung der Gegenstände durch die Production GmbH besteht, sofern ab dem 1. Juni 2025 ein angemessenes Nutzungsentgelt entrichtet wird.
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Mit Bescheid vom 1. Oktober 2025, zugestellt am 2. Oktober 2025 (Behördenakte Seite 315), wurden u.a. die zuvor am 1. September 2025 mündlich ausgesprochenen Verpflichtungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung und dem ordnungsgemäßen Betreiben der Abwasseranlagen auf dem Betriebsgelände des R* … … in S* … schriftlich bestätigt (Ziffern 1 und 2). Weiter wurde der Antragsteller verpflichtet, die Grundwasserpumpen auf dem Betriebsgelände der R* … … … GmbH so weiterzubetreiben, dass keine Gewässerverunreinigungen entstehen (Ziffer 3). Mit Ziffer 4 des Bescheids wurde dem Antragsteller auferlegt, ein qualifiziertes Planungsbüro damit zu beauftragen, einen Plan zur dauerhaften, gefahrlosen Stilllegung der Abwasseranlage zu erstellen. Mit Ziffer 12 wurde der Sofortvollzug u.a. hinsichtlich der Ziffern 1 bis 4 angeordnet. Ferner wurden in den Ziffern 12 bis 19 für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der auferlegten Pflichten Zwangsmittel angedroht. Im Übrigen wird auf den Bescheid vom 1. Oktober 2025 wird Bezug genommen.
30
Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2025, eingegangen bei Gericht am 16. Oktober 2025, hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 1. Oktober 2025 erheben lassen.
31
Mit weiterem Schriftsatz vom 15. Oktober 2025, eingegangen bei Gericht am 16. Oktober 2025, hat der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen bestimmte, näher bezeichnete Ziffern des Bescheids vom 1. Oktober 2025 stellen lassen. Zugleich wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage im Wege einer Zwischenverfügung („Hängebeschluss“) wiederherzustellen um nicht näher bezeichnete irreversible Schäden zu vermeiden. Zur Begründung des Antrags wurde unter Wiederholung und Vertiefung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren insbesondere ausgeführt, dass bei nicht antragsgemäßer Entscheidung aufgrund der im Bescheid vom 1. Oktober 2025 gesetzten kurzen Fristen Maßnahmen ergriffen werden müssten, die irreversible finanzielle Folgen für die Insolvenzmasse hätten, obwohl der Antragsteller rechtswidrig als Störer in Anspruch genommen werde. Am 1. September 2025 um 16:44 Uhr sei durch den Insolvenzverwalter das Vorliegen der Masseunzulänglichkeit gegenüber dem Insolvenzgericht angezeigt worden. Bis auf 25 Mitarbeiter, die noch für den Abtransport eines vorhandenen Kontingents bereits fertig produzierter Rohre benötigt würden (Gerichtsakte Seite 4), seien alle anderen Mitarbeiter sofort freigestellt worden. Als Adressat habe der Antragsteller nicht in Anspruch genommen werden dürfen, da die Arbeitsverhältnisse der relevanten Arbeitnehmer spätestens zum 31. Dezember 2025 enden würden, teilweise auch früher. Ein Zugriff auf diese, zur Erfüllung der auferlegten Pflichten, sei dann unmöglich. Der Antragsteller habe die Klär- und Abwasseranlagen zu keinem Zeitpunkt in Besitz genommen. Der Antragsteller habe zu keinem Zeitpunkt den Betrieb der Production GmbH übernommen. Vielmehr sei er durch Herrn K* … angewiesen worden, für ihn unter Zusicherung der Kostenübernahme die Kläranlage weiterzubetreiben. Der Antragsteller habe lediglich veranlasst, bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fertiggestellte Rohre abzutransportieren. Der Abtransport der Rohre sei aus den Hallen und Außenbereichslagerstätten erfolgt. Die Verladung sei durch auf dem Gelände befindliche Kräne erfolgt. Die Nutzung des Krans und der Halle zum Abtransport der Rohre führe nicht zu einer Inbesitznahme des gesamten Betriebsgeländes. Die Störerauswahl sei auch deshalb ermessensfehlerhaft, da die Liquidität des Insolvenzverwalters von vornherein auf die Insolvenzmasse beschränkt sei und Masseunzulänglichkeit kurz nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzgericht bereits angezeigt worden sei. Auch mit Blick auf die Ziffern 4 und 5 des streitgegenständlichen Bescheides seien unter Rücksprache mit kontaktierten Planungsbüros die gesetzten kurzen Fristen als fachlich unangemessen angesehen worden und deren Erfüllung als unmöglich erachtet worden. Auch die Bestimmtheit der Ziffer 4 fehle. Die Anordnung in Ziffer 9 des gegenständlichen Bescheids hätte mangels Rechtsgrundlage nicht ergehen dürfen. Der Antragsteller habe nie Gewässer benutzt, für die eine Erlaubnis erforderlich wäre. Im Übrigen sei auch die Anordnung des Sofortvollzugs rechtswidrig, da dieser im Anhörungsschreiben vom 24. September 2025 nicht erwähnt worden und auch die Begründung unzulänglich sei. Schließlich sei zu unbestimmt, was mit „Betriebsgelände des R* … … in S* …, …, … S* …“ gemeint sei. Insbesondere lägen die Abwasseranlagen wie Regenrückhaltebecken- und teich sowie die Kläranlage auf den FlNrn. …1 und …2 nicht auf den im Betreff des gegenständlichen Bescheids genannten Flurstücken. Die Erfüllung entsprechender Pflichten sei auch deshalb unmöglich, da die Duldungspflichten sich nicht auf die Grundstücke FlNrn. …1 und …2 bezögen.
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Mit Schreiben vom 16. Oktober 2025 (Behördenakte Seite 175) beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers beim LRA die Aussetzung der Vollziehung des gegenständlichen Bescheids vom 1. Oktober 2025 sowie hilfsweise Fristverlängerungen für die zu erfüllenden Verpflichtungen aus dem gegenständlichen Bescheid.
33
Mit Beschluss vom 17. Oktober 2025 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung ab.
34
Der Antragsteller beantragt,
1. Die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller am 15.10.2025 erhobenen Anfechtungsklage (Az.: noch unbekannt) gegen die Ziffern
- 10., soweit die Ziffern 1. – 3. betroffen sind,
- 12., soweit die Ziffern 1. bis 6. und 9. betroffen sind,
des Bescheides des Landratsamts A* … vom 01.10.2025 (Az.: …*) wird wiederhergestellt, hilfsweise wird die sofortige Vollziehung insoweit aufgehoben.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits.
35
Der Antragsgegner beantragt,
36
Zur Begründung wird unter Wiederholung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren insbesondere ausgeführt dass, die Darlegungen des Antragstellers keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bedingen würden. Ob eine Anhörung vor Anordnung eines Sofortvollzugs erforderlich ist, sei streitig, jedenfalls sei sie durch das vorliegende Verfahren nachgeholt worden. Es habe bereits ein ausführliches Telefonat mit dem Antragsteller am 1. September 2025 gegeben. Auch habe der Antragsteller am Ortstermin am 23. September 2025 teilnehmen können, was er nicht getan habe. Dies könne jedoch nicht zulasten des Antragsgegners gehen. Weiter habe das Schreiben des Antragsgegners vom 24. September 2025 bereits bezwecken sollen, dem Antragsgegner hinreichend die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auch sei die Sofortvollzugsanordnung ausreichend begründet worden. Die gesellschaftsinternen Vorgänge der Antragstellerin könnten und dürften nicht zu Lasten der effektiven Gefahrenabwehr gehen. Diesbezüglich sei auch die Wertung von § 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG zu berücksichtigen. Der Antragsteller sei ermessensfehlerfrei, insbesondere unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Verpflichtung zur effektiven Gefahrenabwehr, ausgewählt worden. Der Antragsteller habe die Möglichkeit, auf die verbliebenen, die Kläranlage betreuenden Arbeitnehmer einzuwirken. Eine zeitnahe Entscheidung sei im öffentlichen Interesse dringend geboten gewesen. Soweit der Antragsteller behaupte, dass die Arbeitsverträge der betroffenen Mitarbeiter zum 31. Dezember 2025 gekündigt seien, erschließe sich nicht, weshalb eine Weiterbeschäftigung ab dem 1. Januar 2026 nicht möglich sei. Es sei im gegenständlichen Bescheid vom 1. Oktober 2025 auch lediglich der Weiterbetrieb der Anlagen angeordnet worden, nicht jedoch, dass exakt das vorhandene Personal der Production GmbH für die komplette Dauer des Weiterbetriebs weiterzubeschäftigen sei. Unabhängig davon seien die Asset GmbH und die Immobilien GmbH nicht heranzuziehen gewesen, weil die Gesellschaften aufgrund vorgelegter Bilanzen nicht finanziell leistungsfähig seien. Erschwert werde die finanzielle Leistungsfähigkeit der Asset GmbH dahingehend, dass in Großbritannien ein Rechtsstreit anhängig sei, wer Eigentümer der Anlagen sei. Bis zur Ortseinsicht am 23. September 2025 sei weder dem Antragsgegner noch dem WWA bzw. dem LfU bekannt gewesen, dass sich Grundwasserpumpen auf dem Grundstück befänden. Es liege auch nur ein Grundriss mit händischer Einzeichnung der Pumpen vor. Ohne den Betrieb der Grundwasserpumpen würde Grundwasser in den Keller gelangen, in dem sich Maschinen, Schmutz und wassergefährdende Stoffe befänden. Der Weiterbetrieb der Pumpen sei daher unerlässlich. Durch den Antragsteller seien die Betriebsanlagen nicht stillgelegt worden, sodass die Produktion jederzeit wiederaufgenommen werden könne. Erst nach einer endgültigen Stilllegung des Gesamtbetriebs ende das Betreiben der Anlage. Es sei im Innenverhältnis zwischen dem Antragsteller, der Asset GmbH und der Immobilien GmbH zu klären, wer die Stilllegung veranlasse und ob ein Notbetriebsplan den Schutz der Maschinen berücksichtigen solle. Der Antragsteller habe auch für eine ordnungsgemäße Lagerung der wassergefährdenden Stoffe zu sorgen. Soweit der Antragsteller die gesetzten Fristen zur Erfüllung der auferlegten Pflichten als zu kurz kritisiere, habe er versäumt dem Antragsgegner mitzuteilen, wie viel Zeit er denn benötige.
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Auf Frage des LRA teilte das Landesamt für Umwelt – Referat Gewässerschutz mit E-Mail vom 17. Oktober 2025 (Behördenakte Seite 17) mit, dass aus fachlicher Sicht mit der antragstellerseitig beantragten Fristverlängerung zur Erfüllung der Verpflichtungen in den Ziffern 4, 5, 6 und 9 des gegenständlichen Bescheids Einverständnis bestehe.
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Mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 (Behördenakte Seite 2) teilte das LRA dem Antragstellerbevollmächtigten mit, dass die Anträge zur Aussetzung der Vollziehung abgelehnt würden. Auch die beantragten Fristverlängerungen zur Erfüllung der auferlegten Verpflichtungen wurden abgelehnt. Es wurde jedoch mitgeteilt, dass innerhalb der beantragten Monatsfristen keine Vollstreckung seitens des Antragsgegners durchgeführt werde. Es wurde weiter ausgeführt, dass sofern hinsichtlich der Ziffer 4 des Bescheids vom 1. Oktober 2025 ein vollständiger Stilllegungsplan nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt werden könne, als Teil des Stilllegungsplans zunächst ein „Notbetriebsplan“ vorgelegt werden könne, der aufzeige, wie die Anlagen mit minimalen Kostenaufwand weiterbetrieben werden könnten, ohne dass Gewässerverunreinigungen drohten.
39
Mit Schreiben vom 26. November 2025 legte der Antragsteller die „Begehungsnotiz Stellungnahme zu speziellen Problematiken [eines] Notbetriebsplan R* … … vom 26. November 2025“ der U* … … GmbH (Gerichtsakte Seite 139) vor. Aus diesem geht hervor, dass in Grundwasserschächten Ölverschmutzungen erkennbar seien. Dadurch, dass die Maschinen zwar abgestellt aber nicht stillgelegt seien, bestünde die Gefahr des Einfrierens und des Entstehens von Frostschäden an den Geräten, die dann zu einer Vermischung von Ölen mit dem Wasserkreislauf führen könnten. Eine Stilllegung der Maschinen müsse der Eigentümer veranlassen. Sofern ein Notbetriebsplan Schäden an den Maschinen ausschließen solle, müssten deutlich mehr Systeme aufrechterhalten werden. Im Werksbereich würden eine Vielzahl wassergefährdender Stoffe in frostgefährdendem Bereich, ohne die erforderlichen Auffangwannen, gelagert. Auch seien die Gasleitungen fachgerecht stillzulegen, da ansonsten Explosionsgefahr bestehe. Auch von großen Mengen gelagerter Säuren gehe eine latente Gefahr aus. Ferner befänden sich in den Hallen Einrichtungen mit radioaktiven bzw. hochradioaktiven Stoffen, die vor Fremdzutritt zu sichern seien. Der Eigentümer sei dringend zum Handeln aufzufordern. Die Sanitäranlagen und Trinkwasserleitungen seien frostgefährdet und durch den Grundstückseigentümer zu sichern. Auf den übrigen Inhalt wird verwiesen. Der Antragsteller trägt hierzu vor, dass daraus erst recht hervorgehe, dass er falscher Adressat der Anordnungen sei. Jegliche Entscheidung zum weiteren Vorgehen habe eine Beschädigung bzw. Zerstörung der Maschinen zur Folge bzw. Umweltauswirkungen. Verursachte Schäden am Eigentum der Asset GmbH sowie der Immobilien GmbH könne der Antragsteller nicht decken. Die Asset GmbH sowie die Immobilien GmbH seien nach Kenntnis des Antragstellers bereit, die relevanten Mitarbeiter für den Betrieb der Abwasser- und Entwässerungsanlagen ab dem 31.Dezember 2025 zu übernehmen.
40
Mit Schreiben des Antragstellers vom 26. November 2025 (Gerichtsakte Seite 141) an den Antragsgegner wurde mitgeteilt, dass er die erforderlichen Mitarbeiter ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht bitten werde, auch im Dezember für den Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlagen zu sorgen.
41
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 (Gerichtsakte Seite 156) nahm das Landesamt für Umwelt zur Begehungsnotiz der U* … … GmbH vom 26. November 2025 Stellung. Auf den Inhalt wird Bezug genommen. Insbesondere seien die gelagerten, wassergefährdenden Stoffe schnellstmöglich zu entsorgen und das aufgrund der verunreinigten Kellerräume verunreinigte Grundwasser zu behandeln und dann einzuleiten.
42
Aus einer E-Mail der R* … … … – Gewerbeaufsichtsamt vom 8. Dezember 2025 (Gerichtsakte Seite 158) an den Antragsgegner geht hervor, dass im Rahmen einer Kontrolle auf dem Betriebsgrundstück festgestellt worden sei, dass zahlreiche Gefahrstoffe auf dem Grundstück befindlich seien, bei denen es sich größtenteils um Produktionsmittel der Production GmbH handele und die mangels Organisation nicht sachgerecht gelagert würden.
43
Mit E-Mail vom 12. Dezember 2025 (Gerichtsakte Seite 200) teilte der Bevollmächtigte des Immobilien GmbH und der Asset GmbH dem LRA auf Frage mit, dass die Gesellschaften bei Inanspruchnahme auf Leistung oder Zahlung die Verpflichtungen aktuell weder personell noch finanziell erfüllen könnten.
44
Aus einer E-Mail der R* … … … – Gewerbeaufsichtsamt vom 19. Dezember 2025 (Gerichtsakte Seite 183) an den Antragsgegner geht hervor, dass der Antragsteller als Nachfolger der Geschäftsführung und damit als tatsächlicher Arbeitgeber gesehen werde. Bei einer unangekündigten Kontrolle vor Ort durch das Gewerbeaufsichtsamt, sei den Mitarbeitern untersagt worden mit dem Gewerbeaufsichtsamt zu sprechen. Das Weisungsrecht des Antragstellers gegenüber den Mitarbeitern zeige, dass er deren aktueller Arbeitgeber sei und für die Abläufe vor Ort verantwortlich sei.
45
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2025 (Gerichtsakte Seite 296) des LRA an den Antragsteller, die Asset GmbH sowie die Immobilien GmbH wurde diesen mitgeteilt, dass nach Mitteilung des Antragstellers vom 16. Dezember 2025 (Gerichtsakte Seite 174) die für einen Notbetrieb der Abwasserbeseitigungsanlagen erforderlichen Mitarbeiter ab dem 31. Dezember 2025 kein Arbeitsverhältnis mehr hätten und deshalb das LRA ab dem 1. Januar 2026 den Betrieb der Pumpen und der Kläranlagen im Wege der Ersatzvornahme sicherstellen werde. Der bestehende Notbetriebsplan gebe Anlass, die Adressatenauswahl hinsichtlich eines Weiterbetriebs der Abwasserbeseitigungsanlagen und Grundwasserpumpen für die Zukunft zu überprüfen. Nach erster überschlägiger Prüfung erscheine es sachgerecht, die Pflicht für den Weiterbetrieb der Abwasserbeseitigungsanlagen und Grundwasserpumpen der Immobilien GmbH aufzuerlegen. Als Eigentümerin des Grundstücks habe sie für einen gefahrlosen Zustand ihrer Immobilie zu sorgen. Zu einem etwaigen Änderungsbescheid betreffend die Ziffern 1 bis 3 des Bescheids vom 1. Oktober 2025 werde hiermit die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben. Die wasserrechtlichen Gestattungen bzgl. der „Indirekteinleitergenehmigung“ für das Einleiten von Abwässern in die Kanalisation der Stadt S* … sowie die Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser (Niederschlagswasser und Betriebsabwasser aus der Neutralisation) in den R1* … seien bzw. würden gegenüber der Production GmbH bis 31. Dezember 2027 verlängert.
46
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2025 (Gerichtsakte Seite 294) legte der Antragsteller u.a. einen „Notbetriebsplan R* … … … GmbH i.K.“ der U* … … GmbH vom 12. Dezember 2025 (Gerichtsakte Seite 302) vor. Hiernach seien insbesondere die Kläranlage sowie die Kellerentwässerungen in Betrieb zu halten. Durch ein Abschalten der Betriebseinrichtungen, die in den betrieblichen Wasserkreislauf eingriffen, seien insbesondere die Produktionsanlagen betroffen. Ein einfaches Abschalten der Anlage könne zur Beschädigung der Maschinen führen und sei daher mit der Asset GmbH als Eigentümerin abzustimmen. Auch könnten die Grundwasserpumpen nicht einfach abgeschaltet werden, da dadurch die Gebäude und technischen Einrichtungen unvermeidbar geschädigt werden würden, wodurch die Immobilien GmbH betroffen wäre. Auf den übrigen Inhalt wird Bezug genommen. Die gegenseitigen Auswirkungen für die Production GmbH und die Asset GmbH seien bei Eingriffen in den Betrieb nicht trennbar. Eine weitgehende Stilllegung der Abwasseranlagen erfordere eine vorherige Stilllegung der Produktionsmaschinen. Dasselbe gelte für die auf dem Grundstück vorhandenen Schadstoffe.
47
Mit Schreiben vom 5. Januar 2026 (Gerichtsakte Seite 424) teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass nach Ziffer 6 des Bescheides vom 1. Oktober 2025 ein Stilllegungsplan für die gesamte Abwasserbeseitigungseinrichtung einzureichen gewesen sei. Eingegangen sei stattdessen ein Notbetriebsplan, der die ersten weiteren erforderlichen Maßnahmen aufzeige. Da angefragte Drittunternehmen aufgrund unüberschaubaren Risikos die Durchführung der Ersatzvornahme abgelehnt hätten, habe das LRA seit dem 1. Januar 2026 die für die Kläranlagen/Grundwasserpumpen Beschäftigten befristet eingestellt. Damit würden die dem Antragsteller obliegenden Aufgaben teilweise im Wege der Ersatzvornahme nunmehr vorgenommen.
48
Mit Schreiben vom 12. Januar 2026 (Gerichtsakte Seite 466) teilte der Antragssteller u.a. mit, dass er den Energieversorger von einer weiteren Energielieferung bis 31. März 2026 überzeugen habe könne. Die Sicherstellung der Energieversorgung sei aber Aufgabe des Antragsgegners, wenn dieser die Ersatzvornahme vornehme. Eine Aufspaltung der Ersatzvornahme in die Sicherstellung vorhandener Arbeitskräfte einerseits und die Energieversorgung zum Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlagen andererseits sei nicht möglich.
49
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren RO 8 S 25.2448 und RO 8 K 25.2449 sowie den vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen.
50
Der Antrag hat keinen Erfolg.
51
Der Antrag ist bezüglich der Ziffern 10, 11, 12, 20 und 21 des Bescheids vom 1. Oktober 2025 unzulässig. Im Übrigen ist er zulässig, aber unbegründet.
52
Der Antrag erfasst die in Ziffern 1. bis 6., 9. bis 16 sowie 19 bis 21 des Bescheids vom 1. Oktober 2025 enthaltenen Regelungen, da er ausdrücklich auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung diesen „Teils“ der Klage bzw. die Aufhebung der sofortigen Vollziehung gerichtet ist. Die Klage richtet sich ihrerseits auf die Aufhebung der Ziffern 1. bis 6., 9. bis 16 sowie 19 bis 21 des Bescheids vom 1. Oktober 2025. Hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des gegenständlichen Bescheids ist nach Auslegung (§ 122 Abs. 1, § 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) anzunehmen, dass sich die Klage gegen die mündliche Anordnung vom 1. September 2025 richtet, die bereits einen selbstständig angreifbaren Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG darstellt. Die „schriftliche Bestätigung“ der Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 1. Oktober 2025 stellt wiederum keinen erneuten Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) dar (vgl. Tiedemann in BeckOK, VwVfG, 68. Edition, Stand 1.7.2025, § 28 Rn. 37).
53
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Befristung in Ziffer 10 bzw. den Widerrufsvorbehalt in Ziffer 11 des Bescheids vom 1. Oktober 2025 ist unzulässig. Die Befristung ordnet die Dauer der Rechtswirksamkeit eines Verwaltungsaktes an, also die innere Rechtswirkung (vgl. Tiedemann in BeckOK VwVfG, 69. Edition Stand: 01.10.2025, § 36 Rn. 40). Insofern hat sie für die Geltung der von dem Verwaltungsakt geregelten Rechtslage konstitutive Wirkung (vgl. Tiedemann in BeckOK VwVfG, 69. Edition Stand: 01.10.2025, § 36 Rn. 40). Für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Befristung, die für den Antragsteller eine im Vergleich zur unbefristeten Grundverfügung günstigere Regelung darstellt, ist kein Rechtsschutzbedürfnis erkennbar. Die Klage bzw. folgend auch ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerrufsvorbehalts i.S.d. § 49 Abs. 1 BayVwVfG ist nicht möglich. Hinsichtlich nicht begünstigender Verwaltungsakte gilt der Grundsatz der freien Widerrufbarkeit (Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwVfG; Werkstand: 7 EL Mai 2025; § 49 Rn. 73). Es ist kein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers vorgetragen oder sonst ersichtlich, welches dieser hinsichtlich des Widerrufsvorbehalts haben könnte. Insbesondere kommt auch ein Vertrauensschutz des Antragstellers dem Grunde nach nicht in Betracht, da im Falle einer ordnungsgemäßen Wiederaufnahme des Betriebs von einer Ermessensreduktion auf Null hinsichtlich des Widerrufs der entsprechenden Anordnungen auszugehen ist (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwVfG, Stand Mai 2025; § 49 Rn. 75).
54
Ebenfalls ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziffer 12 des gegenständlichen Bescheides unzulässig. Die Ziffer 12 enthält die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 bis 9. Die Vollziehbarkeitsanordnung ist kein Verwaltungsakt (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 42 m.w.N.), sodass hiergegen in der Hauptsache eine Klage nicht statthaft ist, deren aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden könnte.
55
Schließlich ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziffern 20 und 21 des Bescheides (Kostenentscheidung) unzulässig. Die gegen die Kostenentscheidung des Bescheides gerichtete Klage hat bereits gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist im Rahmen einer – hier vorliegenden – unselbstständigen Kostenentscheidung nicht anwendbar (vgl. BayVGH, B.v. 28.6.2023 – 12 CS 23.997 – nicht veröffentlicht). Die Vorschrift ist beschränkt auf Konstellationen, in denen der Kostenstreit die Hauptsache ist oder in denen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bereits auch die Sachentscheidung erfasst, die der Kostenentscheidung zu Grunde liegt (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Januar 2024, § 80 VwGO Rn. 142 f.).
56
Soweit sich der Antrag auf die Ziffern 1 bis 6, 9, 13 bis 16 und 19 des Bescheides vom 1. Oktober 2025 bezieht, ist er zulässig, aber unbegründet.
57
Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung, soweit dies durch Bundesgesetz oder Landesgesetz vorgeschrieben ist oder soweit die sofortige Vollziehung durch die den Verwaltungsakt erlassende Behörde besonders angeordnet wird. Hinsichtlich der Ziffern 1. bis 9. des Bescheides vom 1. Oktober 2025 hat das LRA die sofortige Vollziehung angeordnet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung anordnen bzw. wiederherstellen. Soweit die Behörde den Sofortvollzug besonders angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), muss das Gericht zunächst überprüfen, ob die Begründung der zuständigen Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Nur wenn dies der Fall ist oder wenn es sich um einen Verwaltungsakt handelt der kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, trifft das Gericht eine eigene, originäre Interessenabwägung (vgl. BVerwG, B.v. 22.3.2010 – 7 VR 1.10 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 12.7.2010 – 14 CS 10.327 – juris Rn. 21). Das Gericht hat dann bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Anfechtungsrechtsbehelfs abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche und gebotene summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich hingegen der Rechtsbehelf schon bei der gebotenen und erforderlichen summarischen Prüfung als offensichtlich erfolgreich, besteht hingegen kein Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung (vgl. BVerwG, B.v. 22.3.2010 – 7 VR 1.10 – juris Rn. 13).
58
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Ziffern 1 bis 6 und 9 ist in formeller Hinsicht (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) in (noch) ausreichender Weise erfolgt.
59
Der Antragsgegner hat auf Seite 9 des Bescheides dargelegt, dass es bei einem Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit der Anordnungen möglicherweise zu einem Überlauf der Kläranlage und damit einer Einleitung von ungeklärtem Abwasser in den R1* … komme, was ausgeschlossen werden müsse. Die Möglichkeit einer Gewässerverunreinigung mit unabsehbaren Folgen müsse unter allen Umständen vermieden werden.
60
Der Antragsgegner hat demnach erkannt, dass die Anordnung des Sofortvollzugs den Ausnahmefall darstellt und er hat zur Begründung besondere, auf den konkreten Fall bezogene Erwägungen angeführt sowie die betroffenen Interessen in noch ausreichender Weise berücksichtigt (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 54 und 55 m.w.N.). Eine solche Begründung kann durchaus knapp gehalten sein und – wie regelmäßig im gegenständlichen Gefahrenabwehrrecht – auch auf Erwägungen zu einem akut bestehenden Handlungsbedarf verweisen, die bereits im Zusammenhang mit der Sachentscheidung angestellt worden sind (Achim in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 80 VwGO Rn. 79). Ein (kurzer) Hinweis ist auch dann ausreichend, wenn die Gründe für die Vollzugsanordnung ohnehin bekannt oder offensichtlich sind – wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. OVG MV, B.v. 22.5.2008 – 2 M 58/08 – beckonline). Ob die gegebene Begründung auch in der Sache zutrifft und geeignet ist, ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen, ist eine Frage des materiellen Rechts (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2022 – 20 CS 22.1069 – juris Rn. 3).
61
2. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Ziffern 1 bis 6 und 9 des streitgegenständlichen Bescheids das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Im vorliegenden Fall ergibt sich bei summarischer Prüfung, dass die Klage vom 15. Oktober 2025 aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Auf der Grundlage des durch das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes seiner Entscheidung zugrunde zu legenden und nicht weiter aufzuklärenden Sachverhalts (vgl. hierzu OVG NW, B.v. 18.3.2020 – 12 B 1731/19 – beckonline Rn. 7) stellt sich der Bescheid vom 1. Oktober 2025 als rechtmäßig dar und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
62
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnungen in den Ziffern 1, 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides ist im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, da es sich bei ihnen um Dauerverwaltungsakte handelt. Mit den Anordnungen wurde der Antragsteller zu einem (zeitlich nicht begrenzten) Sicherstellen der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung des Betriebsgeländes (Ziffer 1), einem Weiterbetreiben von Abwasseranlagen (Ziffer 2) und Grundwasserpumpen (Ziffer 3) in einer bestimmten Art und Weise verpflichtet. Diese Anordnungen erschöpfen sich damit nicht in einmaligen Handlungspflichten. Die Anordnungen in den Ziffern 4, 5, 6 und 9 erschöpfen sich dagegen in einmaligen Handlungspflichten, sodass hinsichtlich dieser Verpflichtungen der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt der Zeitpunkt der Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung, mithin der Erlass des Bescheids am 1. Oktober 2025 ist (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 80 VwGO Rn. 414 f.).
63
a. Rechtsgrundlage für die Ziffern 1 bis 6 des gegenständlichen Bescheids ist § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG. Danach kann die zuständige Behörde die Maßnahmen anordnen, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen bzw. die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen. Zu den Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG gehören solche, die nach oder auf Grund von Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, nach auf das Wasserhaushaltsgesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen.
64
Die Rechtsfolge des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ist demnach die Befugnis der zuständigen Behörde, nach pflichtgemäßem Ermessen diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Abwehr einer bestehenden Gefahr oder zur Wiederherstellung eines wasserrechtskonformen Zustands erforderlich sind. Die Zulässigkeit der Maßnahmen ergibt sich dabei aus der Rückbindung der Eingriffsnorm an die spezifischen wasserrechtlichen, von den Betreibern einzuhaltenden Regelungen. Das von der Behörde auszuübende Ermessen ist dabei an den Zielen der Gewässeraufsicht orientiert und steht unter der Berücksichtigung des Grundsatzes des Übermaßverbots. Im Wasserrecht als besonderem Ordnungsrecht gilt – wie im allgemeinen Ordnungsrecht – das Opportunitätsprinzip. Die Behörde hat somit nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie einschreitet (Entschließungsermessen) und welche konkrete Anordnung sie trifft (Auswahlermessen) (vgl. VG Augsburg, U.v. 22.5.2023 – Au 9 K 22.2090 – beckonline Rn. 36; VG Düsseldorf, B.v. 26.5.2015 – 17 L 1099/15 – juris Rn. 77).
65
Eine rechtmäßige Ermessensentscheidung setzt voraus, dass die Behörde den wesentlichen Sachverhalt ermittelt hat, also nicht von einem unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2023 – 24 ZB 22.2460 – beckonline Rn. 14). Die Behörde muss grundsätzlich von Amts wegen (vgl. Art. 24 BayVwVfG) alle Feststellungen treffen, die erforderlich sind, um die nach dem Zweck der Ermächtigung für die Ermessensentscheidung relevanten Gesichtspunkte feststellen zu können. Hat eine Behörde für ihre Entscheidung wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt, die nach den Umständen des Falls hätten berücksichtigt werden müssen, so liegt ein Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensfehlgebrauchs vor (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2020 – 8 CS 20.1109 – beckonline Rn. 21).
66
Gemessen an diesen Vorgaben hat der Antragsgegner das ihm zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, insbesondere vor dem Hintergrund der unstreitig ganz erheblichen Mengen an Gefahrstoffen auf dem gegenständlichen Gelände und der Gefahr einer großflächigen Gewässer- und Umweltverunreinigung, dass das Entschließungsermessen und/oder das Auswahlermessen hinsichtlich der in den Ziffern 1 bis 6 des Bescheids vom 1. Oktober 2025 getroffenen Anordnungen fehlerhaft ausgeübt worden seien. Nach Aktenlage befinden sich auf dem Betriebsgelände sowie in den Hallen und Kellern mehrere hunderttausend Liter an Chemikalien, Emulsionen, Öl und weitere wassergefährdende Substanzen. Die potentielle Gefahr durch eine mögliche Verunreinigung der Umwelt und Gewässer, wenn bei steigendem Grundwasser oder Niederschlagsereignissen und Ausfall bzw. nicht fachgemäßer Bedienung der Abwasserbeseitigungsanlagen, diese Substanzen in den Wasserkreislauf gelangen, ist allein aufgrund der enormen Menge bereits nicht absehbar und ein behördliches Einschreiten unabdingbar. Dass akuter Handlungsbedarf bestand und besteht geht bereits aus den Ausführungen und Mitteilungen des (ehemaligen) Produktionsleiters der Production GmbH vom 29. August 2025, 2. September 2025 und 29. September 2025 gegenüber dem LRA sowie den Stellungnahmen des WWA vom 11. September 2025 und dem LfU vom 5. Dezember 2025 hervor, die allesamt akut vor drohenden Gewässer- und Umweltschäden bei nicht ordnungsgemäßer Abwasserbehandlung und -beseitigung warnen. Die getroffenen Anordnungen der Ziffern 1 bis 6 des gegenständlichen Bescheids dienen allesamt einer möglichst effektiven Gefahrenabwehr bei einer auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch unüberschaubaren Gefahrenlage und kollidieren allesamt nicht mit dem Grundsatz des Übermaßverbots. Die Anordnungen der Ziffern 1 bis 6 zielen auf die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abwasserbehandlung und -beseitigung sowie vor dem Hintergrund der Insolvenz der Production GmbH und der angekündigten endgültigen Einstellung der Rohrwerkproduktion auf dem gegenständlichen Gelände auf eine gefahrlose Stilllegung der Abwasseranlagen und damit des Betriebsgeländes. Dass die in den Ziffern 4 bis 6 gesetzten Fristen zu kurz bemessen worden seien, insbesondere vor dem Hintergrund der gegenständlichen Gefahren, wurde nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere deshalb, weil der Antragsteller gerade nicht ausgeführt hat, welche Fristen er denn benötige bzw. einhalten könne. Dies geht auch nicht aus der antragstellerseitig vorgelegten „Eidesstattlichen Versicherung“ der RAin E* … G* … vom 15.10.2025 hervor.
67
Entgegen den Ausführungen des Antragstellers besteht eine Rechtsgrundlage für die Ziffer 9 des gegenständlichen Bescheides. Namentlich findet diese Ziffer – wie vom Antragsgegner ausgeführt – ihre Grundlage in Art. 67 Abs. 1 BayWG. Danach kann die zuständige Behörde eine Antragstellung verlangen, wenn Benutzungen ohne die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung ausgeübt, Gewässer oder Anlagen ohne die erforderliche Planfeststellung, Genehmigung, Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung ausgebaut, errichtet, eingebaut, verwendet oder geändert werden. Eine Anordnung nach Art. 67 Abs. 1 BayWG setzt somit voraus, dass einer der aufgeführten wasserrechtlichen Tatbestände i.S.d § 9 WHG (Gewässerbenutzung, Ausbau, Errichtung, Einbau, Verwendung oder Änderung eines Gewässers oder einer Anlage) verwirklicht wurde, ohne dass die dafür erforderliche behördliche Zulassung, Planfeststellung, Genehmigung oder Eignungsfeststellung eingeholt wurde (vgl. Knopp/Müller in Sieder/Zeitler, Bayerisches Wassergesetz, Stand März 2025, Art. 67 Rn. 13). Maßgeblich ist mithin das Bestehen formeller Illegalität (vgl. VG Regensburg, U.v. 26.4.2010 – RN 8 K 08.2153 – beckonline Rn. 35; Knopp/Müller in Sieder/Zeitler, Bayerisches Wassergesetz, Stand März 2025, Art. 67 Rn. 13). Wie der Antragsgegner zurecht ausführt, stellen sowohl das Einleiten von Abwässern in den R1* … als auch das Einleiten von Abwasser in die Kanalisation der Stadt S* … Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG dar, für die nach § 8 Abs. 1 WHG eine wasserrechtliche Gestattung (§ 10 ff. WHG) erforderlich ist. Der Antragsteller verkennt, dass für das Vorliegen einer Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG ausreichend ist, wenn Gräben, Rohre oder Schächte bestehen oder angelegt werden, um Abwasser einem oberirdischen Gewässer oder dem Grundwasser zuzuführen (vgl. Czychowski/Reinhardt in Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 13. Aufl. 2023, § 9 Rn. 35). Sofern der Antragsteller der Auffassung ist, dass bei einem Abstellen der Kläranlagen kein Benutzungstatbestand mehr vorliegt und sich eine wasserrechtliche Gestattung damit erübrigen würde, ist dem entgegenzuhalten, dass auch ein Versickernlassen von Abwässern den grundsätzlich gestattungspflichtigen Benutzungstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG erfüllt (vgl. Czychowski/Reinhardt in Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 13. Aufl. 2023, § 9 Rn. 35). Im Übrigen liegt eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG ebenfalls vor, wenn in eine gemeindliche Kanalisation – wie u.a. auch vorliegend – eingeleitet wird und die Weiterleitung von dort mit weiteren Abwässern schlussendlich in ein Gewässer erfolgt (vgl. Czychowski/Reinhardt in Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 13. Aufl. 2023, § 9 Rn. 37). Bei der vorliegenden Indirekteinleitung von vorab zu reinigenden Industrieabwässern handelt es sich nach summarischer Prüfung um eine genehmigungspflichtige Einleitung nach § 58 Abs. 1 WHG. Auch ist für die Kammer nicht erkennbar, weshalb die Anordnung unverhältnismäßig sein sollte. Unabhängig der vorangegangenen Ausführungen, spricht nach Aktenlage aufgrund des Schreibens des Antragsgegners vom 23. Dezember 2025, Seite 5 zu 3.2.2, viel dafür, dass sich die Ziffer 9 des gegenständlichen Bescheids zwischenzeitlich durch Erfüllung der Verpflichtungen bereits erledigt hat, was im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen des zugrunde zu legenden und nicht weiter aufzuklärenden Sachverhalts (vgl. hierzu OVG NW, B.v. 18.3.2020 – 12 B 1731/19 – beckonline Rn. 7) jedoch nicht abschließend beurteilt werden kann.
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b. Ebenfalls bestehen hinsichtlich der Bestimmtheit der antragsgegenständlichen Ziffern, insbesondere der Ziffer 4 des Bescheids vom 1. Oktober 2025, keine Bedenken.
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Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG besteht hinsichtlich des Inhalts eines Verwaltungsakts das Gebot der hinreichenden Bestimmtheit. Sie ist mithin eine materiellrechtliche Anforderung, deren Fehlen zur materiellen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts führt (Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwVfG, Stand Mai 2025; § 37 Rn. 19). Dem Bestimmtheitsgebot sind zwei Anforderungen zu entnehmen: Der Adressat muss zum einen in die Lage versetzt werden, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können (vgl. BVerwG, U.v. 15.2.1990 – 4 C 41/87 – juris Rn. 28). Die Erkennbarkeit des geforderten Verhaltens setzt voraus, dass der Inhalt des Verwaltungsakts aus sich heraus verständlich ist und keine mehrdeutige (im Falle von nur zwei möglichen Auslegungsergebnissen nicht zugunsten des Adressaten auflösbare) Auslegung mehr zulässt. Es muss klar sein, von wem was und wann verlangt, wem was wann gewährt, genehmigt oder versagt wird usw. Erkennbar sein müssen der Sachverhalt, auf den sich die Regelung bezieht, und die getroffene Rechtsfolge (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwVfG, Stand Mai 2025; § 37 Rn. 36). Demnach ist ein Verwaltungsakt nicht schon dann unbestimmt, wenn seine Regelung für eine mit dem jeweiligen Sachbereich nicht vertraute Person nicht ohne weiteres verständlich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Adressat und die mit dem Vollzug befassten Behörden den Entscheidungsinhalt aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls zutreffend erfassen und ihr Verhalten danach ausrichten können (vgl. OVG NW, B.v. 20.1.2017 – 4 B 57/17 – beckonline Rn. 7; Tiedemann in BeckOK, VwVfG, 69. Edition, Stand 1.10.2025, § 37 Rn. 19).
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Davon ist jedenfalls vorliegend bei summarischer Prüfung, insbesondere auch hinsichtlich der Ziffer 4 des Bescheids vom 1. Oktober 2025, auszugehen. Der Antragsteller trägt schon nicht substantiiert vor, was an der Formulierung „einen Plan zur dauerhaften, gefahrlosen Stilllegung der Abwasseranlage“ unverständlich oder mehrdeutig sein soll. Dies geht auch nicht aus der antragstellerseitig vorgelegten „Eidesstattlichen Versicherung“ der RAin E* … G* … vom 15.10.2025 hervor. Ein pauschaler Verweis unter Bezugnahme auf nicht näher beschriebene telefonische Auskünfte angefragter Fachunternehmen, die nicht wüssten was verlangt werde, ist unzureichend.
71
Eine Unbestimmtheit ergibt sich nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung der aufgezeigten Grundsätze auch nicht daraus, dass die Flurnummern, auf denen sich nach Aktenlage die Kläranlage (Fl.Nr. …1, Gemarkung R2* …*) sowie das Klärschlammbecken (Fl.Nr. …2, Gemarkung R2* …*) befinden, nicht im Betreff des gegenständlichen Bescheids aufgeführt sind. Es wird im Bescheid mehrfach, insbesondere auch in den Ziffern 1 und 3 auf das „Betriebsgelände“ des „R* … … in S* …“ bzw. der „R* … … … GmbH“ Bezug genommen. Aus dieser Bezugnahme unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles, insbesondere dass der Antragsteller seit Jahren in seiner Funktion als Insolvenzverwalter für die den Betrieb der Rohrwerke verantwortlichen (Vorgänger-)Gesellschaften auch mit dem gegenständlichen Grundstücken und Anlagen vertraut sein muss, ist nach Auffassung der Kammer ohne Zweifel zu erkennen, dass sich die Anordnungen denklogisch auf das gesamte Betriebsgelände beziehen und nicht nur auf singulär im Betreff des Bescheids bezeichnete Flurstücke.
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c. Eine fehlerhafte Adressatenauswahl ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Antragsteller wurde zurecht als Störer in Anspruch genommen.
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aa. Wie bereits ausgeführt, stehen wasserrechtliche Anordnungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Das Ermessen bezieht sich auch auf die Adressatenauswahl, also die Entscheidung, ob Handlungs- oder Zustandsstörer bzw. Dritte in Anspruch zu nehmen sind. Der Adressat der gewässeraufsichtlichen Anordnung ist aus Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG i. V. m. § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG zu ermitteln. Die Anordnung muss sich gegen denjenigen richten, in dessen Person durch die Wassergesetze oder auf Grund der Wassergesetze öffentlichrechtliche Verpflichtungen begründet sind, die er nicht erfüllt, sei es auch nur, dass er für die Nichterfüllung dieser Verpflichtungen einzustehen hat (vgl. Gößl in Sieder/Zeitler, Bayerisches Wassergesetz, Stand März 2025, Art. 58 Rn. 69). Hierbei sind die Regeln des allgemeinen Sicherheitsrechts (insbesondere Art. 9 LStVG) heranzuziehen, die insoweit auch für das Wasserrecht von Bedeutung sind (vgl. Gößl in Sieder/Zeitler, Bayerisches Wassergesetz, Stand März 2025, Art. 58 Rn. 69). Danach sind Adressaten der Anordnung, weil Verpflichtete oder Verantwortliche im Sinn des Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG, § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG, die für die Störung (Verstoß gegen die Verpflichtung) verantwortlichen Einzelpersonen (Störer). Verantwortlich ist jede Person für ihr Verhalten und für das Verhalten der ihrer Aufsicht oder Weisung unterliegenden Personen (Verursacher, Verhaltens- oder Handlungsstörer, Handlungshaftung) und für den Zustand der ihrem Gewahrsam oder ihrer Verfügungsmacht unterliegenden Sachen (Zustandsstörer, Zustandshaftung). Die Handlungshaftung trifft demnach den Verursacher, die Zustandshaftung die Grundstückseigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt für den Zustand eines Grundstücks oder einer Sache (zum Ganzen: vgl. BayVGH, E.v. 13.03.1969 – 111 II 65 – BayVBl 1970, 328; Gößl in Sieder/Zeitler, Bayerisches Wassergesetz, Stand März 2025, Art. 58 Rn. 69).
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Als Störer kommen neben dem Adressaten als Insolvenzverwalter auch die Immobilien GmbH als Grundstückseigentümerin und damit Zustandsstörerin sowie die Asset GmbH, ebenfalls als Zustandsstörerin, da nach Aktenlage Eigentümerin der Anlagen, in Betracht. Alle drei sind zur Erfüllung öffentlichrechtlicher (wasserrechtlicher) Pflichten verpflichtet.
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Grundsätzlich kann in der Insolvenz der Insolvenzverwalter als Zustandsverantwortlicher in Anspruch genommen werden, soweit die Gefahr von zur Masse gehörenden Grundstücken, Anlagen oder Sachen ausgeht. Für eine derartige, von Massegegenständen ausgehende (Zustands-)Störung ist der Insolvenzverwalter wegen seines im Verhältnis zum Gemeinschuldner ausschließlichen Besitzrechts (§ 148 Abs. 1 InsO) verantwortlich; denn ihm obliegt auf Grund seiner Stellung die Erfüllung öffentlichrechtlicher Pflichten, die sich auf Gegenstände der Konkursmasse beziehen (Gößl in Sieder/Zeitler, Bayerisches Wassergesetz, Stand März 2025, Art. 58 Rn. 75). Die Befugnis zum Erlass wasserrechtlicher Anordnungen besteht deshalb unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Gefahr entstanden ist, ob der Gemeinschuldner bereits in Anspruch genommen worden ist oder werden konnte und zu welchem Zweck der Insolvenzverwalter den Besitz ausübt (vgl. BVerwG, U.v. 10.2.1999 – 11 C 9/97 – beckonline). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt dies klarstellend dann nicht, wenn der Insolvenzverwalter die betroffenen Grundstücke freigibt und dadurch die tatsächliche Gewalt über die Flächen verliert und damit als Zustandsverantwortlicher nicht mehr in Anspruch genommen werden kann (BVerwG, U.v. 23.9.2004 – 7 C 22/03 – beckonline). Hiernach ist stets zu differenzieren zwischen der Verhaltensverantwortlichkeit des Gemeinschuldners (bloße Insolvenzforderung gem. § 38 InsO), der Zustandsverantwortlichkeit als persönlicher Pflicht des Insolvenzverwalters (Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO) – bis zur Freigabe – und zuletzt den Betreiberpflichten nach Immissionsschutz- und Wasserrecht, die der Insolvenzverwalter zwar nicht durch die bloße Inbesitznahme übernimmt, wohl aber durch den – auch nur kurzen – Fortbetrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen (BayVGH, U.v. 4.5.2005 – 22 B 99.2208 – beckonline; Gößl in Sieder/Zeitler, Bayerisches Wassergesetz, Stand März 2025, Art. 58 Rn. 75; vgl. auch zum Bodenschutzrecht OVG LSA, U.v. 22.4.2015 – 4 L 48/13 – beckonline Rn. 47).
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Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze ist der Antragsteller als Verantwortlicher/Störer, der grundsätzlich auch in Anspruch genommen werden kann, zu sehen. Zwar ist der Antragsteller weder Eigentümer des Betriebsgrundstücks noch der Anlagen, sodass sie als solche nicht zur Masse gehören, jedoch ist der Antragsteller nach Gesamtwürdigung des Einzelfalls (auch) deren Besitzer. Nach Aktenlage und eigenem Vortrag des Antragstellers, hat dieser bzw. beschäftigt dieser weiterhin 25 Mitarbeiter – nach Ausführungen des Produktionsleiters der Production GmbH im Rahmen eines „Abwicklungsteams“ (vgl. Behördenakte PDF Seite 382; 573) –, die nach eigenem Vortrag des Antragstellers für den Abtransport eines vorhandenen Kontingents bereits fertig produzierter Rohre erforderlich seien und für die Erbringung von Abwicklungsarbeiten. Für den Abtransport der Rohre wurden auch nach eigenem Vortrag des Antragstellers auf dem Betriebsgelände Anlagen genutzt, insbesondere zum Verladen der Rohre. Auch befanden sich die Rohre nicht an einem Ort außerhalb des Betriebsgeländes, sondern an verschiedenen Lokalitäten auf diesem, zu denen der Antragsteller die weiterbeschäftigten Mitarbeiter entsandte, um entsprechend die Abwicklungsarbeiten vorzunehmen. Von einer Inbesitznahme des Betriebsgrundstücks durch den Insolvenzverwalter ist daher auszugehen. Ein tatsächliches Verhalten des Insolvenzverwalters ist ausreichend. Es ist nicht erforderlich, dass er sich selbst auf dem Betriebsgelände befindet und dieses in Besitz nimmt, sondern vielmehr ausreichend, wenn er Mitarbeiter und sonstige Beschäftigte auf das gegenständliche Gelände schickt, um auf seine Anordnung hin Arbeiten vorzunehmen. Es spricht auch einiges dafür, dass der Antragsteller, wenn vielleicht auch nur kurzfristig, als „Betreiber“ mit entsprechenden Betreiberpflichten anzusehen war bzw. ist. Ein Indiz hierfür ist, dass er die von der Production GmbH genutzten Anlagen nach Aktenlage im „Stand-By“ Betrieb weiterlaufen lässt bzw. für einen nicht unerheblichen Zeitraum weiterlaufen ließ. Weiter erfolgte nach der vorgelegten „Gewerberegisterauskunft gemäß § 14 Abs. 6 GewO“ vom 20. Januar 2026 am 16. Dezember 2025 eine angezeigte Betriebsaufgabe erst rückwirkend zum 31. Oktober 2025. Dies steht im Widerspruch zu den Ausführungen des Antragstellers, keinen Weiterbetrieb vorgenommen zu haben. Auch erscheint es der Kammer widersprüchlich, wenn sich der Antragsteller einerseits dazu berechtigt sieht, fertig produzierte Rohre zu verwerten, andererseits jedoch keine Verantwortlichkeit hinsichtlich der Stoffe haben will, die auf dem Betriebsgrundstück lagern, die zur Produktion der Rohre erforderlich sind und von denen eine akute Wassergefährdung ausgeht.
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bb. Die Störerauswahl ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
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Unabhängig davon, ob man die gegenständlichen Pflichten als Dauerverwaltungsakte ansieht, kommt es bei der gerichtlichen Ermessenskontrolle nach § 114 Satz 1 VwGO – anders als bei der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Befugnisnorm – grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Ermessensausübung an (BayVGH, B.v. 7.5.2025 – 8 ZB 25.101 – juris Rn. 17 m.w.N.)
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Sind mehrere in gleicher Weise – wie vorliegend der Fall – wasserrechtlich verpflichtet, so liegt es im Ermessen der Wasserrechtsbehörde, an wen sie sich zur Erhaltung oder Wiederherstellung des ordnungsmäßigen Zustands wendet (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.1986 – 20 CS 86.00 338 – beckonline; Gößl in Sieder/Zeitler, Bayerisches Wassergesetz, Stand März 2025, Art. 58 Rn. 77). Dabei steht der Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr/des sicherheitsbehördlichen Handelns im Vordergrund. Es ist kein Ermessensfehler, wenn die Behörde zunächst nur gegen einen Hauptverursacher einschreitet und ihr Vorgehen gegen potentielle weitere Störer vom Ausgang des von diesem angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abhängig macht (VGH BW, U.v. 28.6.1988 – 5 S 2908/87 – juris Ls.). Erfordert ein (drohender) gesetzwidriger Zustand – hier: Die Verunreinigung von Gewässern bzw. des Grundwassers – sofortige Gegenmaßnahmen wie die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung bzw. den Lauf von (Grundwasser-) Pumpen und Anlagen, lässt sich aber nicht sogleich mit letzter Sicherheit der Verantwortliche unter mehreren in Betracht kommenden Störern feststellen, so kann die Behörde durch sofort vollziehbaren Bescheid einen der möglicherweise Pflichtigen in Anspruch nehmen; sie ist angesichts des Gebots sparsamer und wirtschaftlicher Verwendung öffentlicher Mittel nicht darauf verwiesen, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu veranlassen und mit den notwendigen Kosten zunächst in Vorlage zu treten (zum Ganzen: Gößl in Sieder/Zeitler, Bayerisches Wassergesetz, Stand März 2025, Art. 58 Rn. 77; OVG Saarl, B.v. 21.9.1983 – 2 W 1695/83 – juris Ls.). Ebenso kann sich die Behörde in einer derartigen Fallkonstellation an den wirtschaftlich leistungsfähigeren Verursacher halten, damit die notwendigen Maßnahmen der Gefahrenerforschung zügig durchgeführt werden (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2010 – 22 ZB 08.1185 – juris Rn. 19). Ebenso steht es im pflichtmäßigen Ermessen, ob sich die Behörde an den Handlungs- oder Zustandsstörer halten will; es besteht kein Rangverhältnis (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2009 – 22 ZB 09.2430 – beckonline). Maßgeblich ist, wer finanziell und faktisch am ehesten zur wirksamen Gefahrenabwehr in der Lage ist (vgl. Gößl in Sieder/Zeitler, Bayerisches Wassergesetz, Stand März 2025, Art. 58 Rn. 77).
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Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war die Inanspruchnahme des Antragstellers, maßgeblich zum Zeitpunkt der mündlichen Anordnungen vom 1. September 2025 bzw. im Bescheid vom 1. Oktober 2025, ermessensfehlerfrei. Gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 LStVG – der als allgemeine Bestimmung über die sicherheitsrechtliche Verantwortlichkeit heranzuziehen ist – können Maßnahmen ausdrücklich „auch“ gegen den Eigentümer gerichtet werden. Eine Verantwortlichkeit des Inhabers der tatsächlichen Gewalt gem. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LStVG ist damit folglich jedoch nicht ausgeschlossen (VG Augsburg Urt. v. 11.4.2018 – 4 K 17.1874 – beckonline Rn. 49). Als Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist der Antragsteller ebenfalls verantwortlich. Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist derjenige, der aufgrund eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses eine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache besitzt. Dabei spielt es keine Rolle, aufgrund welcher Rechtsgrundlage oder ob die tatsächliche Gewalt gegebenenfalls sogar ohne Rechtsgrundlage erlangt worden ist (vgl. VG Augsburg Urt. v. 11.4.2018 – 4 K 17.1874 – beckonline Rn. 49). Wegen des im Sicherheitsrecht geltenden Grundsatzes der effektiven Gefahrenabwehr kann es dabei nicht Aufgabe der Behörde sein, schwierige und zeitraubende Ermittlungen tatsächlicher oder rechtlicher Art hinsichtlich der in Frage kommenden Störer anzustellen. Entsprechend dem Zweck der angewendeten Befugnisnormen (effektive Gefahrenabwehr) können auch nach den Grundsätzen der Anscheins bzw. Verdachtsstörerhaftung sicherheitsrechtliche Anordnungen gegenüber Personen ausgesprochen werden, wenn gewichtige Indizien für deren Verantwortlichkeit sprechen. Das Sicherheitsrecht ist darauf ausgerichtet, einen raschen Zugriff auf den unter sicherheitsrechtlichen Gesichtspunkten Geeignetsten zu ermöglichen. Kommen mehrere Störer in Betracht, kann die Behörde die Anordnung an alle oder nur an einen oder mehrere einzelne Störer richten (vgl. zum Ganzen VG Augsburg Urt. v. 11.4.2018 – 4 K 17.1874 – beckonline Rn. 49; VG Augsburg, U.v. 16.8.2006 – Au 4 K 06.403 – juris Rn. 27 m.N. aus der Rspr. des BayVGH). Als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Betriebsgrundstück, wurde der Antragsteller auch Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die auf dem Betriebsgrundstück befindlichen wassergefährdenden Stoffe und hat die öffentlichrechtlichen Pflichten, insbesondere die Sicherstellung keiner Grundwasserverunreinigung und ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung zu erfüllen (vgl. BayVGH, U.v. 4.5.2005 – 22 B 99.2208 – beckonline).
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Zudem beschäftigten unstrittig bis dato weder die Immobilien GmbH noch die Asset GmbH die Mitarbeiter, die insbesondere zum Betrieb der Abwasseranlagen erforderlich sind/waren. Diese waren/sind allesamt bei der Production GmbH angestellt und der Antragsteller hatte die kurzfristige Verfügungsmöglichkeit über sie. Dass der Antragsteller den Mitarbeitern kündigte, liegt in seinem Verantwortungsbereich. Der Antragsgegner durfte zu Recht davon ausgehen, dass nur der Antragsteller kurzfristig in der Lage ist, über geeignetes Personal zu verfügen, mit dem die Abwasser- und Grundwasseranlagen gefahrlos weiterbetrieben werden können. Dies insbesondere auch aufgrund der nach Aktenlage äußerst akuten Gefahrenlage, die sofortige Maßnahmen erforderte. Weiterhin durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass es sich bei der Immobilien GmbH und Asset GmbH um reine Zweckgesellschaften handelte, die – wie der Antragsgegner zurecht ausführt – über keine ausreichenden finanziellen Mittel für eine wirksame Gefahrenabwehr verfügen. Es wird auf die in dem vorgelegten Verwaltungsvorgang befindlichen Bilanzen der Immobilien GmbH sowie der Asset GmbH Bezug genommen, die jeweils nur sehr niedriges liquides Vermögen im vierstelligen Bereich aufwiesen. Ferner merkt die Kammer an, dass unklare, nur mit erheblichem (Zeit-)Aufwand näher aufzulösende gesellschaftsrechtliche Verhältnisse nicht ausschlaggebend und durchschlagend für das Gefahrenabwehrrecht sein dürfen, das ausschließlich auf eine möglichst effektive Gefahrenabwehr gerichtet ist. Dessen, dass sich der Antragsteller in der Insolvenz befindet und dadurch voraussichtlich auch nur über langfristig begrenzte finanzielle Mittel verfügt, war sich der Antragsgegner durchaus bewusst, ließ sich jedoch in nicht zu beanstandender Weise davon leiten, dass schließlich nur der Antragsteller kurzfristig die Möglichkeit, insbesondere durch die Beschäftigung der erforderlichen, geschulten Personen, zur effektiven Gefahrenabwehr und Erfüllung der bestehenden Pflichten hat.
82
Klarzustellen ist, dass vorgenannte Ausführungen nicht dahingehend zu verstehen sind, dass die Kammer eine zukünftige Adressatenänderung hinsichtlich der gegenständlichen Verpflichtungen hin zur Immobilien GmbH, der Asset GmbH oder deren Gesellschaftern bzw. Dritten für rechtswidrig erachtet. Dies ist nicht Streitgegenstand, sodass hierüber nicht zu entscheiden war.
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d. Gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohungen in den Ziffern 13, 14, 15, 16 und 19 des Bescheids vom 1. Oktober 2025 bestehen keine Bedenken.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und Ziffer 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.