Titel:
Ausweisung aus generalpräventiven Gründen (Geldwäschedelikte), Verhältnismäßigkeitsprüfung, Zumutbarkeit der Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft im Herkunftsland (Nigeria), Förderbedarf bei Kind mit Autismus-Spektrum-Störung
Normenketten:
EMRK Art. 8
GG Art. 6
AufenthG § 53 Abs. 1
Schlagworte:
Ausweisung aus generalpräventiven Gründen (Geldwäschedelikte), Verhältnismäßigkeitsprüfung, Zumutbarkeit der Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft im Herkunftsland (Nigeria), Förderbedarf bei Kind mit Autismus-Spektrum-Störung
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 20.03.2025 – M 24 K 24.5985
Fundstelle:
BeckRS 2026, 1799
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger, ein nigerianischer Staatsangehöriger, seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet sowie auf Verpflichtung des Beklagten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weiter.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Im der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung wird das Vorliegen eines Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 VwGO nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt.
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1. Ein Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor.
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Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt im Hinblick auf die tatsächlichen Lebensumstände in Nigeria und deren Relevanz für das schwerbehinderte Kind des Klägers mit Autismus nicht aufgeklärt und damit gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, greift dies schon deswegen nicht durch, weil eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht geltend gemacht werden kann, wenn der Kläger es – wie hier – unterlassen hat, in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen (vgl. etwa BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 6). Mit der Aufklärungsrüge können Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem unterbliebene Beweisanträge, nicht kompensiert werden (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 10 ZB 16.1049 – juris Rn. 8). Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat der anwaltlich vertretenen Kläger keinen Beweisantrag gestellt.
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2. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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a) Solche ernstlichen Zweifel bestünden dann, wenn die Klägerin im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätten (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33). Die von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist von zwei Monaten eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat (BayVGH, B.v. 29.4.2020 – 10 ZB 20.104 – juris Rn. 3), wobei „darlegen“ schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis bedeutet; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – juris Rn. 3 m.w.N.).
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b) Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, die Annahme einer „fiktiven Rückkehrbereitschaft“ seiner Ehefrau und seiner zwei Kinder sei rechtsfehlerhaft; es bestehe weder eine rechtliche Verpflichtung noch eine tatsächliche Absicht zur Ausreise. Die Ehefrau und Kinder verfügten über gültige, bislang nicht widerrufene Aufenthaltstitel. Das Gericht verkenne die besonderen Bindungen und das Betreuungsverhältnis des Klägers zu seinem schwerbehinderten Kind. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung habe das Verwaltungsgericht die lange Aufenthaltsdauer des Klägers, dessen familiäre Integration, den Gesundheitszustand seines Kindes und das Fehlen einer realistischen Integrationsperspektive in Nigeria rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt. Dass das Kind im Falle des Widerrufs des bei der Ehefrau des Klägers festgestellten Abschiebeverbots mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Schutzstatus nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG erhalten werde, sei bei der Rückkehrprognose zwingend zu berücksichtigen. Es handele sich um ein schwerbehindertes Kind mit einem Grad der Behinderung von 80, diagnostiziertem frühkindlichem Autismus (ICD-10 F84.0) und Merkzeichen G sowie H. Das vorliegende fachärztliche Gutachten belege, dass das Kind dauerhaft auf strukturierte Tagesabläufe, heilpädagogische Betreuung, interdisziplinäre Frühförderung sowie spezialisierte medizinischtherapeutische Behandlungen angewiesen sei. Eine solche komplexe, koordinierte Versorgung existiere in Nigeria faktisch nicht. Das Auswärtige Amt weise in seinen Lageberichten ausdrücklich darauf hin, dass psychiatrischpsychologische Behandlungsangebote in Nigeria außerhalb von Privatkliniken kaum existierten und insbesondere für Kinder mit Entwicklungsstörungen weder Kapazitäten noch Personal zur Verfügung stünden. Auch Human Rights Watch sowie UNICEF bestätigten diesen eklatanten Mangel an kindgerechten, entwicklungspsychologisch adäquaten Hilfsangeboten. Die Trennung des Kindes von einem Elternteil würde angesichts der festgestellten schweren Autismus-Spektrum-Störung und der Abhängigkeit des Kindes von stabilen Bezugspersonen gegen Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 3 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention verstoßen. In Bezug auf die Bemessung der Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots fehle eine einzelfallbezogene Prüfung unter Berücksichtigung der familiären Beziehungen des Klägers.
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c) Hieraus ergeben sich keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
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Aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG kann kein Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet abgeleitet werden. Allerdings ergibt sich hieraus die Verpflichtung der Ausländerbehörden und Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Zugleich kann der Träger des Grundrechts aus Art. 6 GG beanspruchen, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, B.v. 17.4.2024 – juris Rn. 22 m.w.N.).
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Zwar überwiegt die Pflicht des Staates zum Schutz der Familie regelmäßig gegenüber einwanderungspolitischen Belangen, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, wobei auf die Perspektive des Kindes abzustellen ist (BVerfG, B.v. 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 – juris Rn. 13). Teilen dagegen der Ehegatte und die gemeinsamen Kinder die Staatsangehörigkeit oder die Herkunft des ausreisepflichtigen Ausländers, kann die Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie in Bezug auf das Aufenthaltsrecht nur geringeres Gewicht beanspruchen; eine Rückkehr in das Land gemeinsamer Staatsangehörigkeit oder Herkunft ist – wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen – dem anderen Ehegatten und den minderjährigen Kindern im Interesse der Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft regelmäßig zuzumuten (BVerwG, U.v. 30.7.2013 – 1 C 15.12 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 17.3.2008 – 10 ZB 07.1565 – juris Rn. 19).
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Im angefochtenen Urteil (UA Rn. 70) wird insoweit ausgeführt, der Kläger halte sich erst seit August 2015, seine Ehefrau seit 15. Mai 2016 im Bundesgebiet auf. Der Kläger habe über 20 Jahre hinweg in Nigeria gelebt und sei dort verwurzelt; gleiches gelte für die Ehefrau. Eine starke Verwurzelung im Bundesgebiet liege nicht vor. Sämtliche Familienmitglieder hätten die nigerianische Staatsangehörigkeit und könnten ihr Ehe- und Familienleben im Herkunftsstaat führen. Mit der in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Berufsausbildung samt seiner nunmehr vierjährigen einschlägigen Berufstätigkeit im Ausbildungsberuf Elektroniker für Energie- und Gebäudetechnik könne sich der Kläger eine berufliche Existenz in Nigeria, insbesondere in den urbanen Metropolregionen, für sich und eine Existenzgrundlage für seine Familie aufbauen. Dass die Förderung des Kindes mit seiner Autismus-Spektrum-Störung in der Bundesrepublik Deutschland besser wäre als in Nigeria und das Kind des Klägers solche Förderung in Nigeria nicht erhalte, habe letztlich der Kläger zu verantworten.
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Diese Erwägungen werden durch die Antragsbegründung nicht substantiiert in Frage gestellt. Sie stehen in Einklang mit der oben zitierten ständigen Rechtsprechung. Es ergibt sich nicht aus dem Vortrag des Klägers und ist auch sonst nicht ersichtlich, weshalb der Familie des Klägers nicht zumutbar wäre, ihre Lebensgemeinschaft in Nigeria fortzusetzen. Der Kläger zeigt insbesondere nicht auf, aus welchen Erkenntnismitteln sich ergeben würde, dass in Nigeria keine hinreichende medizinische Behandlung seines Kindes mit Autismus-Spektrum-Störung möglich wäre. Im Übrigen ist insoweit auch das vom Kläger vorgelegte fachärztliche Gutachten vom 24. Februar 2025 nicht aussagekräftig; in diesem werden keine Quellen genannt, anhand derer die Annahmen zur Qualität der Gesundheitsversorgung in Nigeria überprüft werden könnten. Auch enthält der Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 8. Januar 2025 zu Nigeria nicht die vom Kläger behaupteten Ausführungen zu Behandlungsmöglichkeiten für Kinder mit Entwicklungsstörungen.
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Unabhängig davon wird im Gutachten vom 24. Februar 2025 im Abschnitt „Zusammenfassung und Empfehlung“ im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass beim Sohn des Klägers aufgrund des vorliegenden Störungsbildes ein stark erhöhter Förderbedarf bestehe, dem im Herkunftsland der Familie des Jungen nicht entsprochen werden könne; dort gebe es keine flächendeckende kinder- und jugendpsychiatrische Versorgung und ebenso kaum therapeutische Möglichkeiten (Ergotherapie, Logopädie, Heilpädagogik). Hieraus ergibt sich nur, dass eine Förderung in der Qualität, wie sie in Deutschland möglich ist, in Nigeria nicht oder nicht flächendeckend zur Verfügung steht.
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Angesichts des durch die Antragsbegründung nicht in Zweifel gezogenen erheblichen generalpräventiven Ausweisungsinteresses im Falle des Klägers ist es nicht unverhältnismäßig, dass eine Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft in Nigeria mit einer nicht optimalen Förderung seines Sohnes verbunden wäre. Derartige Förderdefizite allein könnten im Übrigen auch nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG rechtfertigen.
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Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch die Aufenthaltsdauer des Klägers und seiner Ehefrau sowie dessen Integrationsleistungen berücksichtigt. Seine Erwägungen (UA Rn. 70) sind nachvollziehbar; der Kläger hat sich mit ihnen nicht wie gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geboten konkret auseinandergesetzt.
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Der Kläger zeigt auch nicht auf, inwieweit die im Ermessen des Beklagten liegende Bemessung der Frist des Einreise und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 2 AufenthG) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beachtliche Fehler aufweisen würde (§ 114 Satz 1 VwGO); er bemängelt lediglich, seine Belange seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Das Verwaltungsgericht hat jedoch die familiären Belange des Klägers und seiner Familie durchaus berücksichtigt und dabei auf seine Erwägungen im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeitsprüfung Bezug genommen (UA Rn. 70 und 75).
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3. Auch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nicht dargelegt und liegen auch nicht vor.
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Solche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2019 – 10 ZB 18.2455 – juris Rn. 15; B.v. 4.3.2019 – 10 ZB 18.2195 – juris Rn. 17 m.w.N.). Es ist eine Begründung dafür anzugeben, weshalb die Rechtssache an den entscheidenden Richter (wesentlich) höhere Anforderungen stellt als im Normalfall (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2019 – 10 ZB 18.2343 – juris 18). Die tatsächliche oder rechtliche Frage, die solche Schwierigkeiten aufwirft, muss dabei entscheidungserheblich sein (Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.7.2025, § 124 Rn. 43 m.w.N.).
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Wie oben aufgezeigt, lassen sich die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen unter Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung ständiger Rechtsprechung ohne besondere Schwierigkeit beantworten. Dies gilt auch für die Beurteilung, ob die medizinische Versorgung für ein autistisches, schwerbehindertes Kind in Nigeria als ausreichend angesehen werden kann. Diese Würdigung kann ohne weiteres aufgrund der Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung etwaiger Erkenntnismittel erfolgen. Der Kläger geht zudem von unbelegten Behauptungen zu Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria aus; ohne entsprechend substantiierte Darlegungen kann der von ihm gesehene Klärungsbedarf nicht nachvollzogen werden.
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Gleichermaßen behauptet der Kläger lediglich, dass die gerichtliche Überprüfung der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufwändig und rechtlich komplex sei. Eine besondere Schwierigkeit der Rechtssache ergibt sich jedoch nicht aus dem Erfordernis einer einzelfallbezogenen Sachverhaltswürdigung und rechtlichen Bewertung.
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In der Antragsbegründung wird in diesem Zusammenhang im Übrigen unrichtig angenommen, das Verwaltungsgericht habe die Schutzwirkung familiärer Bindungen „negiert“, obwohl das asylrechtliche Widerrufsverfahren in Bezug auf Familienangehörige noch nicht abgeschlossen sei; diese seien jedoch nicht ausreisewillig, verfügten über gültige Aufenthaltstitel und seien schutzbedürftig. Das Verwaltungsgericht ist durchaus von einer grundsätzlichen Schutzwürdigkeit der familiären Beziehungen des Klägers im Bundesgebiet ausgegangen. Es hat in diesem Zusammenhang allerdings zurecht mit berücksichtigt, dass im Falle der Ehefrau die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG auf der unrichtigen Annahme beruhte, dass es sich bei ihr um eine alleinstehende Frau handeln würde.
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4. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor bzw. ist schon nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
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a) Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Klärungsbedürftig sind solche Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend ober- oder höchstgerichtlich geklärt sind (vgl. BVerfG, B.v. 28.4.2011 – 1 BvR 3007/07 – juris Rn. 21; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 38). Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2020 – 10 ZB 19.2235 – juris Rn. 4; B.v. 14.2.2019 – 10 ZB 18.1967 – juris Rn. 10).
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b) Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger macht im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO der Sache nach auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, ohne eine solche im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen.
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Insbesondere stellt er die Frage, inwieweit „ein Gericht die Schutzwirkung familiärer Bindungen negieren“ darf, „wenn das Widerrufsverfahren der übrigen Familienangehörigen noch nicht abgeschlossen ist“. Diese Frage ist bereits nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht, wie oben aufgezeigt, die betreffenden familiären Beziehungen des Klägers durchaus berücksichtigt hat. Weiter wird in der Antragsbegründung lediglich pauschal behauptet, es fehle an einer „gefestigten höchstrichterlichen Linie zu dieser Wechselwirkung zwischen ungeklärtem Status und konkreter Rückkehrprognose“, ohne eine konkret klärungsfähige Frage zu formulieren und die Klärungsbedürftigkeit näher zu begründen.
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Die weitere Frage des Klägers danach, ob „eine solche Einreisesperre im Lichte des Art. 8 EMRK und bei Vorliegen einer familiären Versorgungsstruktur für ein schwerbehindertes Kind zulässig“ sei, betrifft – wie er selbst betont – eine einzelfallbezogene Prüfung und entzieht sich damit einer grundsätzlichen Klärung. Gleichermaßen betrifft die vom Kläger thematisierte „Rechtspraxis im Umgang mit familiären Härtefällen, bei denen medizinische Schutzgründe eines Kindes mit ausländerrechtlichen Eingriffsbefugnissen kollidieren“, zur Klärung einer „Konfliktsituation im Lichte der UN-Kinderrechtskonvention, Art. 8 EMRK und des deutschen Verfassungsrechts“ keine konkrete klärungsfähige Frage und erfordert zudem eine einzelfallbezogene Prüfung, die zu keiner grundsätzlichen Klärung führen kann.
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5. Schließlich ist auch eine Abweichung des erstinstanzlichen Gerichts von obergerichtlicher Rechtsprechung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht dargelegt.
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Die Darlegung einer Divergenz erfordert, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechts- oder Tatsachensatz bezeichnet wird, mit dem die Vorinstanz von einem in der Rechtsprechung eines übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abgewichen ist. Die divergierenden Sätze sind einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2019 – 10 ZB 18.2598 – juris Rn. 18; B.v. 18.4.2019 – 10 ZB 18.2660 – juris Rn. 9 m.w.N.). Es genügt nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 6 B 35.16 – juris Rn. 12 m.w.N).
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Gemessen daran zeigt das Zulassungsvorbringen eine entscheidungserhebliche Divergenz nicht auf. Es fehlt bereits an der Formulierung eines die angefochtene Entscheidung tragenden Rechts- oder Tatsachensatzes. Vielmehr beschränkt sich der Kläger auf die Rüge, das Verwaltungsgerichts habe eine nach der Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungsgerichts gebotene Sachverhaltsaufklärung und dessen umfassende Würdigung unterlassen. Im Übrigen handelt es sich beim Bundesverfassungsgericht und beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht um Divergenzgerichte im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).