Titel:
Rechtswegzuständigkeit, Entwässerungsanlage, Unterlassungsanspruch, Nutzungsentschädigung, Duldungspflicht, hoheitliche Tätigkeit
Schlagworte:
Rechtswegzuständigkeit, Entwässerungsanlage, Unterlassungsanspruch, Nutzungsentschädigung, Duldungspflicht, hoheitliche Tätigkeit
Vorinstanz:
LG München II, Beschluss vom 27.02.2026 – 10 O 1235/25
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1
Die Parteien streiten über die Unterlassung der Zuführung von Niederschlags- bzw. Oberflächenwasser auf das Grundstück des Klägers durch den Beklagten sowie über die Zahlung einer „Nutzungsgebühr“.
2
Der Kläger ist – seinem streitigen Vortrag zur Folge – Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. …, Gemarkung …, gelegen an der Bahnlinie zwischen der S-Bahn-Station … … und der … der „… …“ (vgl. Bl. 11 d.A.). Der Beklagte betreibt als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine öffentliche Entwässerungseinrichtung. Im Rahmen dieses Entwässerungssystems wird Niederschlags- bzw. Oberflächenwasser gesammelt und über eine Leitung auf das benachbarte Grundstück mit der Flurnummer …/XX ausgeleitet.
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Dort tritt es an einer Auslassstelle aus und versickert entweder oder aber fließt bei stärkeren Niederschlägen aufgrund der Geländeverhältnisse auf das klägerische Grundstück ab, wo es nach dem klägerischen Vortrag zeitweise zu Überflutungen kommt.
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Der Beklagte bestreitet die Behauptung des Klägers, der Beklagte leite erhebliche Mengen an Oberflächen- und/oder Kanalwasser auf das Grundstück des Klägers im nördlichen Bereich mit der Folge ein, dass das Grundstück mit der Flurstück-Nr. … regelmäßig überflutet werde. Vielmehr verhalte es sich so, dass der Beklagte auf dem Grundstück mit der Flurnummer …/XX ausschließlich Niederschlagswasser aus der öffentlichen Entwässerungseinrichtung einleite. Der Beklagte beruft sich insoweit auf eine wasserrechtliche Genehmigung des Landratsamt … vom 05.09.1962 (vgl. Anlage B1).
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Im Rahmen seiner Klage beantragt der Kläger nach Klageerweiterung durch Schriftsatz vom 28.07.2025 und vom 03.12.2025 zuletzt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 9.610,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.04.2025 zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 115.316,28 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, vor der von ihr auf dem Grundstück …/XX betriebenen Auslassstelle Oberflächen- und / oder Kanal- und / oder Regenwasser auf das Grundstück des Klägers mit der Flurnummer … in … zu leiten bzw. zu entwässern, und / oder derartige Maßnahmen vorzunehmen, dass eine von dieser Auslassstelle ausgehende Zuführung von Oberflächen- und / oder Kanal- und / oder Regenwasser auf das Grundstück des Klägers mit der Flurnummer … in … in Zukunft ausgeschlossen ist.
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Im Hinblick auf die Zahlungsanträge macht der Kläger eine Nutzungsentschädigung bzw. eine Nutzungsgebühr für die nicht genehmigte Nutzung seines Grundstücks für den Monat März 2025 (Ziff.1) und für die Monate Januar 2022 bis Dezember 2022 (Ziff.2) geltend. Daneben begehrt er auch von der Beklagten die Unterlassung der Zuleitung von Wasser aus der auf dem Grundstück …/XX betriebene Auslassstelle auf das Grundstück des Klägers mit der Flurnummer ….
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Das Landgericht München II wies im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2026 darauf hin, dass es nach vorläufiger Bewertung der Sach- und Rechtslage dazu tendiere, hinsichtlich der Zahlungsklage den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, d. h. zum Landgericht München II, für eröffnet zu erachten, während es bezüglich der Unterlassungsklage Bedenken habe, ob nicht vielmehr die Verwaltungsgerichte, d. h. hier das Verwaltungsgericht München, zuständig seien.
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Das Landgericht gewährte den Parteien auf den Hinweis zur Rechtswegezuständigkeit hin eine Stellungnahmefrist.
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Der Beklagte ist der Auffassung, der beschrittene Zivilrechtsweg sei nicht eröffnet, da insgesamt eine öffentlichrechtliche Streitigkeit vorliege. Ausgangspunkt bilde die wasserrechtliche Genehmigung der Anlage und die öffentlichrechtlichen Duldungspflichten des Grundstückseigentümers.
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Die Klagepartei bringt vor, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei für alle Ansprüche eröffnet. Ansprüche aus § 1004 BGB seien grundsätzlich vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Dass sich der Anspruch gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts richte, genüge für sich genommen nicht, um eine bürgerlichrechtliche Streitigkeit zu verneinen. Vorliegend werde nicht unmittelbar durch einen Hoheitsakt in das Eigentum des Klägers eingegriffen, sondern der Kläger wende sich gegen den Übertritt von Oberflächen- und/oder Kanalwasser auf sein Grundstück, dass die Beklagte über eine Auslassstelle auf das Grundstück Fl.Nr. …/XX leite und dass von dort ohne jede rechtliche Grundlage auf das Grundstück des Klägers Fl.Nr. … fließe. Dementsprechend habe auch der Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten gesehen.
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Das Landgericht München II erklärte mit Beschluss des Einzelrichters vom 27.02.2026 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht München. Der Beschluss wurde dem Klägervertreter am 02.03.2026 zugestellt.
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Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 16.03.2026 sofortige Beschwerde ein. In den Gründen verwies der Kläger auf seine Stellungnahme mit Schriftsatz vom 17.02.2026 und auf die darin angeführte Rechtsprechung.
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Der sofortigen Beschwerde half das Landgericht mit Einzelrichterbeschluss vom 17.03.2026 nicht ab und legte die Akten zur Beschwerdeentscheidung dem OLG München vor.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.03.2026 sowie auf die Anwaltsschriftsätze vom 17.02.2026 und vom 16.03.2026 Bezug genommen.
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Die nach §§ 567 Abs. 1 Nr.1 ZPO, 17a Abs. 4 S.3 GVG statthafte und gemäß § 569 Abs. 1 ZPO form- und fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache unbegründet.
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Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass im vorliegenden Fall nicht der Zivilrechtsweg nach § 13 GVG, sondern der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S.1VwGO eröffnet ist.
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Insoweit wird auf die ausführliche Begründung des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss und in dem Nichtabhilfebeschluss vom 17.03.2026 verwiesen.
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1. Es handelt sich hier im Kern um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 S.1 VwGO.
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a) Ob eine bürgerliche oder eine öffentlichrechtliche Rechtsstreitigkeit vorliegt, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Da aber einzelne Zivilrechtsgesetze auch öffentlichrechtliche Regelungen enthalten und vereinzelt öffentlichrechtliche Ansprüche aus zivilrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden, ist die Ableitung von Rechtsverhältnissen aus bestimmten Gesetzen nicht allein entscheidend (MüKoZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, GVG § 13 Rn. 7, beckonline). Die Rechtsprechung betont, dass es für die Identifikation der rechtswegentscheidenden Anspruchsgrundlage auf „die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt“ ankomme; ob sich der Kläger auf eine zivilrechtliche oder eine öffentlichrechtliche Anspruchsgrundlage beruft, sei dagegen irrelevant (BeckOK VwGO/Reimer, 77. Ed. 1.4.2025, VwGO § 40 Rn. 44, beckonline).
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b) Nach der modifizierten Subjekts- und Sonderrechtstheorie ist von einem öffentlichrechtlichen Verhältnis auszugehen, wenn mindestens ein Beteiligter öffentlichrechtliche Sonderrechte für sich in Anspruch nimmt. Solange Sonderrechte nicht ausdrücklich in Anspruch genommen werden und deutlich erkennbar sind, ist ein privatrechtliches Verhältnis anzunehmen (MüKoZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, GVG § 13 Rn. 11, beckonline).
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c) Maßgeblich ist hier der Umstand, dass sowohl der geltend gemachte Unterlassungsanspruch als auch der Entschädigungsanspruch nicht auf ein einmaliges Schadensereignis, sondern auf eine andauernde Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks im Rahmen des laufenden Betriebs der öffentlichen Entwässerungsanlage durch den Beklagten abzielt. Insofern macht der Kläger auch durchgehend für das Jahr 2022 eine „Nutzungsentschädigung / Einleitungsgebühr“ für mindestens 123.996 m3 Oberflächen- oder Kanalwasser geltend. Unzureichende Unterhaltungsmaßnahmen oder technische Defekte der Entwässerungsanlage als Grund für die Beeinträchtigung des Grundstücks zeigt der Kläger hingegen nicht auf, sondern beruft sich auf die nicht genehmigte Nutzung seines Grundstücks durch den Beklagten.
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Der Beklagte beruft sich insoweit jedoch auf eine wasserrechtliche Genehmigung für die Entwässerungsanlage und entsprechende öffentlichrechtliche Duldungspflichten des Klägers. In diesem Zusammenhang verweist der Beklagte auf die Eigenschaft des klägerischen Grundstücks als Ausgleichsfläche mit Biotopfunktion nebst Bindungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses.
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Der Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage durch den Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts begründet grundsätzlich eine hoheitliche Tätigkeit. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass sich etwaige Abwehransprüche auch aus einer entsprechenden Anwendung des § 1004 BGB, also aus zivilrechtlichen Normen, ergeben können (vgl. BayVGH, Urteil vom 29.11.2010, 4 B 09.2835, BeckRS 2011, 47124).
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d) Letztlich werden die öffentlichrechtlichen Duldungspflichten im Rahmen der Entscheidung über den Unterlassungsanspruch streitentscheidend sein. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist damit für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch im Hinblick auf den bisherigen Betrieb der Entwässerungsanlage unproblematisch gegeben.
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e) Für die klageweise geltend gemachten Entschädigungsansprüche ergibt sich die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, insbesondere auch daraus, dass selbst im Falle bestehender öffentlichrechtlicher Duldungspflichten des Grundstückseigentümers, eine Ausgleichspflicht nach § 36 des Wasserverbandsgesetz (WVG) in Betracht käme. In diesem Fall hätte eine Entscheidung durch schriftlichen Bescheid des Vorstandes, also durch Verwaltungsakt, zu erfolgen. Vor diesem Hintergrund ist die Klage im Rechtsschutzinteresse des Klägers „auch“ als Verpflichtungsklage auszulegen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 07.09.2023 – 5 O 14/23, NordÖR 2023, 658). Auch soweit eine Ausgleichspflicht nach den §§ 37 Abs. 3, 96 ff Wasserhaushaltsgesetz (WHG) inmitten steht und die Streitigkeiten, die Entschädigungshöhe betreffen, handelt es sich um öffentlichrechtliche Streitigkeiten im Sinne des § 40 VwGO, so dass hierfür der Verwaltungsrechtsweg, wie durch § 40 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 VwGO klargestellt wird, eröffnet ist. Damit werden Primär- und Sekundäransprüche in der Zuständigkeit einer Gerichtsbarkeit zusammengeführt (BeckOK UmweltR/Tünnesen-Harmes, 78. Ed. 1.7.2025, WHG § 96 Rn. 26, beckonline)
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2. Eine abdrängende Sonderzuweisung zugunsten des Zivilrechtsweges liegt hier nicht vor. Für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist eine Sonderzuweisungsnorm schon gar nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die Zahlungsansprüche wäre zumindest eine zwingende und ausschließliche Sonderzuweisung nicht einschlägig.
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a) Nach Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG ist die Entscheidung über Entschädigungen für zielgerichtete Enteignungen Sache der ordentlichen Gerichte (BeckOK VwGO/Reimer, 77. Ed. 1.4.2025, VwGO § 40 Rn. 143, beckonline). Eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG liegt nach der nunmehr durch das Bundesverfassungsgericht vorgenommenen scharfen Abgrenzung zwischen Inhaltsund Schrankenbestimmung einerseits und (Legalwie Administrativ-) Enteignung andererseits hier nicht vor (BVerfG, Urteil vom 6.12.2016 – 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12, NJW 2017, 217 Rn. 243ff; Dreier GG/Kempny, 4. Aufl. 2023, GG Art. 14 Rn. 134, beckonline).
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b) Für Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB sieht Art. 34 S. 3 GG ebenfalls den ordentlichen Rechtsweg vor. Hinreichende Anhaltspunkten für eine Amtspflichtverletzung fehlen hier jedoch.
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c) Gesonderte, einfachgesetzliche Sonderzuweisungsnormen greifen hier ebenfalls nicht. Die Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte, wie sie beispielsweise § 19 Abs. 4 S. 3 WHG aF noch beinhaltete und die sich auch aus einer Reihe von Landeswassergesetzen ergab, sind mit Inkrafttreten des neuen § 96 Abs. 1 WHG zum 1.3.2010 obsolet (vgl. zu den Gründen für die Abkehr von der Rechtswegzuweisung an die ordentlichen Gerichte im Rahmen der Ausgleichspflicht nach dem WHG die ausführliche Darstellung in MAH AgrarR/Giesen, 3. Aufl. 2022, § 3 Rn. 76, beckonline).
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3. Die von dem Kläger angeführte Rechtsprechung, insbesondere die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 09.05.2019 – III ZR 388/17 (NJW-RR 2019, 1035), vom 11.03.2004 – III ZR 274/03 (NVwZ 2004, 1018) und vom 26.04.2001 – III ZR 102/00 (NVwZ 2001, 1448) sowie das Urteil des OLG Hamm vom 29.09.2021 – 11 U 54/16 (BeckRS 2021, 42322) sind hier nicht einschlägig. Soweit darin die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Zivilgerichten bejaht wurde, handelt es sich um Fallkonstellationen, in denen nicht die unmittelbaren Einwirkungen durch den Betrieb einer öffentlichen Entwässerungsanlage – wie hier – sondern mittelbare Beeinträchtigungen durch nicht ordnungsgemäß durchgeführte Bau- oder Instandsetzungsmaßnahmen bzw. eine Haftung für Amtspflichtverletzungen nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG den Gegenstand des Verfahrens bildeten.
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Das Beschwerdegericht hatte hier durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden (§ 568 S.1 ZPO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 17.06.1993 – V ZB 31/92, NJW 1993, 2541)
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Die Festsetzung eines Beschwerdewertes gemäß § 63 Abs. 2 GKG von Amts wegen war nicht erforderlich, da vorliegend als Gerichtskosten lediglich eine streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr.1812 KV-GKG angefallen ist.