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ArbG Nürnberg, Endurteil v. 18.03.2026 – 11 Ga 22/26
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Titel:

Einstweilige Verfügung, Arbeitskampf, Streikrecht, Verhältnismäßigkeit, Notdienstvereinbarung, Widerruf Streikaufruf, Unterlassungsanspruch

Schlagworte:
Einstweilige Verfügung, Arbeitskampf, Streikrecht, Verhältnismäßigkeit, Notdienstvereinbarung, Widerruf Streikaufruf, Unterlassungsanspruch
Rechtsmittelinstanz:
LArbG Nürnberg, Urteil vom 19.03.2026 – 7 GLa 4/26

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 200.000,- € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über den Widerruf eines Streikaufrufs bzw. die Untersagung eines Streiks.
2
Die Verfügungsklägerin ist aufgrund Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern hinsichtlich des Tarifvertrags Nahverkehrsbetriebe Bayern (im Folgenden: TV-N Bayern) tarifgebunden. Dieser Tarifvertrag wurde von der Verfügungsbeklagten zum 31.12.2025 gekündigt.
3
Am 27.11.2025 übergab die Verfügungsbeklagte ihre Forderungen an den Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern. Hauptforderungen sind die Anhebung aller Tabellenwerte um jeweils 668,75 € sowie die Verkürzung der Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf 35 Stunden pro Woche. Auf die weiteren Forderungen der Verfügungsbeklagten wird verwiesen (vgl. Bl. 51 d.A.). Als Begründung für die Anhebung der Tabellenwerte wird die Angleichung an den Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe (im Folgenden: TV-V) herangezogen.
4
Eine erste Verhandlungsrunde zum TV-N Bayern fand am 19.01.2026 statt. An diesem Tag wurde zwischen den Parteien auch eine Notdienstvereinbarung abgeschlossen. Für den 02.02.2026 rief die Verfügungsbeklagte bei der Verfügungsklägerin zu einem 24-stündigen Warnstreik auf. Für den 11.02.2026 folgte der nächste Warnstreikaufruf. Am 13.02.2026 fand die zweite Verhandlungsrunde statt. Für den 27. und 28.02.2026 rief die Verfügungsklagte dann zum dritten Mal zu einem Warnstreik bei der Verfügungsklägerin auf. Am 09.03.2026 fanden weitere Tarifverhandlungen statt. Eine Lösung wurde nicht gefunden.
5
Am 17.03.2026 rief die Verfügungsbeklagte zu einem weiteren Warnstreik ab dem 18.03.2026 auf. Auf den konkreten Streikaufruf wird verwiesen (vgl. Bl. 37 d.A.).
6
Die Verfügungsklägerin trägt vor, dass der Notdienst die Anlagensicherung und Gefahrenabwendung abdecke, nicht aber die Aufrechterhaltung eines Verkehrsangebots zur Daseinsvorsorge.
7
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, dass der Streik rechtswidrig sei. Die Verfügungsbeklagte verfolge ein sachwidriges Entgeltziel, da sie ihre Hauptforderung auf einen nicht einschlägigen Tarifvertrag stütze. Zudem komme die Forderung in Zusammenschau mit der Forderung nach einer 35 Stundenwoche einer Sittenwidrigkeit sehr nahe. Der Streikaufruf sei auch inhaltlich nicht bestimmt genug, da die Beschäftigten zu unterschiedlichen Stunden zum Warnstreik aufgerufen würden. Die Bezeichnung „allgemeiner Betrieb“ gebe es bei der Verfügungsklägerin nicht. Zudem seien weitere Warnstreiks unverhältnismäßig, weil ein Missverhältnis zwischen der Dauer, zu der zum Warnstreik aufgerufen werde, und der Dauer der tatsächlichen Verhandlungen bestehe. Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass sie den Nahverkehr in der Stadt A-Stadt betreibe und für die öffentliche Daseinsvorsorge verantwortlich sei. Bei einem Streik zur Hauptverkehrszeit sei mit erheblichen Auswirkungen bei der Beförderung von Schülern und im Berufsverkehr zu rechnen. Der Streikaufruf widerspreche schließlich dem Verbot der Wahlbeeinflussung nach § 20 Abs. 2 BetrVG.
8
Mit Antrag vom 17.03.2026, beim Arbeitsgericht Nürnberg eingegangen am 18.03.2026, hat die Verfügungsklägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. In der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2026 hat die Verfügungsklägerin den Antrag Ziffer III umgestellt.
9
Die Verfügungsklägerin beantragt zuletzt,
I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Streikaufruf an ihre Mitglieder und sonstige Arbeitnehmer der Antragstellerin, mit denen diese am ab 18.03.2026 zum Streik aufgerufen hat, auf ihren Internetseiten www.ver.di.de/bayern/startseite zu widerrufen.
II. Der Antragsgegnerin wird für den Fall der Nichtvornahme der Handlungspflichten gemäß Ziffer 1 ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, zu vollziehen an den Vorsitzenden H, angedroht.
III. Der Antragsgegnerin wird untersagt, seine Mitglieder und sonstigen Arbeitnehmer der Antragstellerin zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen ab 18.03.2026 bis 22.03.2026 aufzurufen und Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen vom 18.03.2026 bis 22.03.2026 durchzuführen.
IV. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflichten gem. Ziffer III ein Ordnungsgeld in Höhe von € 250.000,00 angedroht.
V. Hilfsweise für den Fall der Abweisung der Anträge I bis IV: Der Antragsgegnerin wird untersagt, seine Mitglieder und sonstigen Arbeitnehmer der Antragstellerin zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen am 20.03.2026 zwischen 4 Uhr und dem 21.03.2026 2 Uhr aufzurufen, und Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen am 20.03.2026 zwischen 4 Uhr und dem 21.03.2026 2 Uhr durchzuführen. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflichten gem. Ziffer III ein Ordnungsgeld in Höhe von € 250.000,00 angedroht.
VI. Weiter wird beantragt, die Zustellung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen zuzulassen.
10
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
11
Sie ist der Meinung, dass der beabsichtigte Warnstreik rechtmäßig sei. Eine Gleichstellung mit dem sachnahen TV-V sei nicht sachfremd und mache die Warnstreiks nicht rechtswidrig. Ein Missverhältnis zwischen Verhandlungsdauer und den wenigen bis dato durchgeführten Warnstreiks sei nicht ersichtlich und nicht gegeben. Der Streikaufruf sei auch bestimmt genug. Die unterschiedlichen Zeiten der Streikaufrufe nähmen nachgerade auf die Bedürfnisse der Verfügungsklägerin Rücksicht. Die Arbeitnehmer der Verfügungsklägerin seien sehr wohl in der Lage, zwischen Fahrdienst, Buswerkstatt und allgemeinem Betrieb zu unterscheiden. Schließlich mache der Hinweis „Erst wählen gehen, dann Streikgeld erfassen“ den angekündigten und beabsichtigten Warnstreik sicher nicht rechtswidrig.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze vom 17.03.2026 und 18.03.2026 nebst Anlagen, auf die Schutzschrift der Verfügungsbeklagten vom 30.01.2026 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 18.03.2026.

Entscheidungsgründe

A.
13
Die Hauptanträge sind überwiegend zulässig, aber unbegründet.
14
I. Die Hauptanträge sind überwiegend zulässig.
15
1. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Nürnberg folgt aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 32 ZPO.
16
2. Das Gericht geht davon aus, dass der Antrag auf Widerruf (Ziffer I) und der Antrag auf Unterlassung (Ziffer III) grundsätzlich nebeneinander geltend gemacht werden können (vgl. bspw. LAG Köln v. 12.12.2005 – 2 Ta 457/05) und dass beide Anträge hinreichend bestimmt sind, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 495, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Jedenfalls eine Auslegung ergibt, dass es bei Antrag Ziffer I um den Widerruf des Aufrufs zum Warnstreik vom 17.03.2026 geht, in dem die Tarifbeschäftigten und Auszubildenden der Verfügungsklägerin im allgemeinen Betrieb inkl. Servicediensten in einem Zeitraum von Donnerstag, 19.03.2026, 14:00 Uhr, bis Samstag, 21.03.2026, 06:00 Uhr, in der Buswerkstatt E/F in einem Zeitraum von Mittwoch, 18.03.2026, 22:00 Uhr, bis Freitag, 20.03.2026, 22:00 Uhr, und im Fahrdienst in einem Zeitraum von Freitag, 20.03.2026, 04:00 Uhr, bis Sonntag, 22.03.2026, 04:00 Uhr, zum Warnstreik aufgefordert werden. Gleiches gilt für den Antrag Ziffer III. Dort geht es um die Untersagung dieser konkret angekündigten Warnstreiks.
17
3. Für Antrag Ziffer II fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis. Gem. § 888 Abs. 2 ZPO findet bei unvertretbaren Handlungen eine Androhung des Zwangsgelds nicht statt. Angesichts dessen ist ein Interesse der Verfügungsklägerin an einer solchen Androhung auch nicht ersichtlich.
18
4. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im Arbeitskampf ist nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich statthaft (vgl. BAG v. 17.05.2011 – 1 AZR 473/09).
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II. Die Hauptanträge sind – soweit zulässig – unbegründet. Die Verfügungsklägerin hat keinen Anspruch auf Widerruf des Streikaufrufs oder auf Untersagung der ausgerufenen Warnstreiks.
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1. Die Anträge auf Widerruf einer Streikaufforderung und auf Unterlassung einer Streikmaßnahme erfordern im einstweiligen Verfügungsverfahren einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund. Für den heranzuziehenden Prüfungsmaßstab ist zu beachten, dass eine Unterlassungsverfügung, die auf den Abbruch eines laufenden oder unmittelbar bevorstehenden Streiks gerichtet ist, einer Befriedigungsverfügung gleichkommt. Gleiches gilt für den Widerruf der Streikaufforderung. In beiden Konstellationen wird die Hauptsache regelmäßig vorweg genommen. Deshalb ist an den Erlass einer solchen einstweiligen Verfügung ein strenger Maßstab anzulegen. Die einstweilige Verfügung ist umso eher zu erlassen, je offensichtlicher die Rechtswidrigkeit der Maßnahme ist (st. Rspr., vgl. bspw. LAG Hessen v. 09.01.2024 – 10 GLa 15/24).
21
2. Mit Blick auf die besondere Bedeutung des Streikrechts (Art. 9 Abs. 3 GG) sowie die mit einem Arbeitskampfgeschehen oftmals schwierigen und komplexen Fragestellungen wird nach zum Teil vertretener Auffassung verlangt, die Streikmaßnahme müsse offensichtlich rechtswidrig sein (vgl. bspw. LAG Nürnberg v. 20.07.2023 – 3 SaGa 6/23). Nach anderer Auffassung ist hingegen prinzipiell die „normale“ Rechtswidrigkeit des Arbeitskampfes zu überprüfen (vgl. LAG Hessen v. 09.01.2024 – a.a.O.).
22
3. Jedenfalls kann eine Streikmaßnahme im einstweiligen Verfügungsverfahren aber nur dann untersagt werden und auch nur dann deren Widerruf angeordnet werden, wenn sie rechtswidrig ist und dies glaubhaft gemacht ist. Die beantragte einstweilige Verfügung muss zum Schutz des Rechtes am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) und zur Abwendung drohender wesentlicher Nachteile geboten und erforderlich sein. Der Anspruch auf Unterlassung einer Streikmaßnahme folgt grundsätzlich aus den §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art. 14 GG. Das aus Art. 9 Abs. 3 GG abzuleitende Recht auf einen Arbeitskampf ist nicht uneingeschränkt gewährt. Es kann insbesondere durch andere verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter eingeschränkt werden. Im jeden Fall bedarf es eines verhältnismäßigen Ausgleichs (sog. praktische Konkordanz) beider geschützten Interessen. Zentraler Maßstab für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit eines Streiks ist mithin der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. LAG Hessen v. 09.01.2024 – a.a.O.).
23
4. Vorliegend kann dahinstehen, ob Voraussetzung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung nur die „normale“ Rechtswidrigkeit des Streiks ist oder ob der Streik offensichtlich rechtswidrig sein muss. Für beides gibt es keine Anhaltspunkte.
24
a) Der Streik gegen die Verfügungsklägerin ist nicht generell unzulässig, weil es sich um ein Unternehmen der Daseinsvorsorge handelt. Auch ein Streik in einem Unternehmen der Daseinsvorsorge ist nicht von vornherein unzulässig. Ein solches „Streikverbot“ wäre mit der in Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit nicht zu vereinbaren.
25
b) Es ist auch nicht davon auszugehen, dass einzelne Streikziele rechtswidrig sind. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Streikforderung nach Anhebung aller Tabellenwerte um 668,75 € nicht um ein legitimes Ziel handeln würde. Bei der Forderung nach höheren Löhnen handelt es sich um das klassische Ziel von Tarifverhandlungen. Dass die Verfügungsbeklagte sich hierbei an einem anderen Tarifvertrag orientiert, ändert an der Zulässigkeit der Forderung nichts. Auch die Tatsache, dass die Forderung in einzelnen Entgeltgruppen – zumal in Kombination mit der geforderten Reduzierung der Arbeitszeit auf 35 Stunden pro Woche – zu ganz erheblichen Lohnerhöhungen führen würde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es bleibt einer Gewerkschaft unbenommen, auch hohe Forderungen durchzusetzen zu versuchen.
26
c) Der Aufruf zum Streik ist auch hinreichend bestimmt. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Begriff „allgemeiner Betrieb“ um einen offiziellen Begriff bei der Verfügungsklägerin handelt oder nicht, wird aus dem Streikaufruf deutlich, dass grundsätzlich ab Donnerstag, 19.03.2026, 14:00 Uhr, bis Samstag, 21.03.2026, 06:00 Uhr gestreikt wird, es sei denn, man arbeitet in der Buswerkstatt H/I oder im Fahrdienst. Im Übrigen hat auch die Verfügungsklägerin keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die angesprochenen Arbeitnehmer nicht wüssten, wann sie im Einzelnen zum Streik aufgerufen sind.
27
d) Der angekündigte Warnstreik ist auch verhältnismäßig. Die Tatsache, dass er in den einzelnen Bereichen jeweils drei Tage dauern soll, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit. Die Gewerkschaften haben im Hinblick auf die Dauer eines Streiks grundsätzlich eine Einschätzungsprärogative. Es ist nicht ersichtlich, dass diese vorliegend bei drei Tagen schon überschritten wäre. Insbesondere gibt es keine Regel, wonach sich die Streikdauer konkret an der bisherigen Verhandlungsdauer orientieren müsste. Zwar wäre ein Streik, der unter Außerachtlassung eines jeglichen Notdienstes durchgeführt würde, möglicherweise rechtswidrig (vgl. BAG v. 30.03.1982 – 1 AZR 265/80; BAG v. 31.01.1995 – 1AZR 142/94), die Parteien haben aber unstreitig eine Notdienstvereinbarung getroffen (vgl. Bl. 49 f. d. A.). Es ist von der Verfügungsklägerin nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich, dass die Notdienstvereinbarung nicht sicherstellen würde, dass der Streik die Betriebsmittel nicht zerstört und eine Gefahr für Dritte und die Allgemeinheit nicht abwendet. Angesichts dessen ist ein Streik grundsätzlich möglich. Zwar ist hier eine Vielzahl von Grundrechten Dritter betroffen, nämlich die der Kunden der Verfügungsklägerin, die ihre Fahrten mit Bus, UBahn, etc. nicht antreten können. Auf der anderen Seite ist allerdings das Streikrecht in die Abwägung einzubeziehen, das grundsätzlich nicht begrenzt ist. Der Gewerkschaft muss aus kampftaktischen Gründen – auch soweit der Verkehrssektor betroffen ist – das Recht zustehen, Arbeitskampfmittel auch dann einzusetzen, wenn eine Vielzahl von Menschen davon betroffen ist und es dementsprechend für die Verfügungsklägerin spürbare Auswirkungen gibt. Dies ist gerade das Wesen eines Streiks. Vor dem Hintergrund, dass es vorliegend Notfahrpläne gibt, der Fahrdienst zudem „nur“ an einem Wochentag und im Übrigen am Wochenende streikt und zudem der Warnstreik auch bereits am 17.03.2026 angekündigt wurde, ist eine Unverhältnismäßigkeit nicht gegeben.
28
e) Schließlich führt auch der Satz „Erst wählen gehen, dann Streikgeld erfassen“ nicht zur Rechtswidrigkeit des Streikaufrufs. Nach Auffassung des Gerichts ergibt eine Auslegung dieses Satzes schon nicht, dass man Streikgeld nur dann erhält, wenn man vorher bei der Betriebsratswahl war. Selbst wenn dies anders zu sehen wäre, führt dies aber nicht dazu, dass der Streik rechtswidrig wäre. Denkbar wären in einem solchen Fall maximal Auswirkungen auf die Betriebsratswahl.
29
5. Da es an einem Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin fehlt, hatte auch die zusätzlich begehrte Androhung von Ordnungsgeld zu unterbleiben.
B.
30
Da die Anträge Ziffern I bis IV abgewiesen wurden, fällt der Hilfsantrag zur Entscheidung an. Allerdings ist auch dieser zwar zulässig, aber unbegründet. Die Tatsache, dass die Verfügungsbeklagte auch während eines normalen Arbeitstages Streikmaßnahmen durchführen möchte, führt gemäß den oben erörterten Grundsätzen nicht zur Unverhältnismäßigkeit des Warnstreiks.
C.
31
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO und begründet sich mit dem Unterliegen der Verfügungsklägerin.
32
2. Der Streitwert war gemäß §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 3 ff. ZPO festzusetzen. Er richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Verfügungsklägerin am Abbruch des Warnstreiks und wird mangels näherer entsprechender Angaben auf 200.000,- € geschätzt.