Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 21.07.2026 – 206 StRR 103/26
  • Download PDF
  • Download RTF
  • Download ZIP
Titel:

Sachkunde von Richtern hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von Zeugen

Normenketten:
StPO § 261
ZPO § 286
Leitsatz:
Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass Berufsrichter über diejenige Sachkunde bei der Anwendung aussagepsychologischer Glaubwürdigkeitskriterien verfügen, die für die Beurteilung von Aussagen auch bei schwieriger Beweislage erforderlich ist. Die Auffassung, es könnten lediglich Vorsitzende von Strafkammern, die nicht erst seit wenigen Monaten als solche tätig seien, über derartige Kompetenzen verfügten, trifft nicht zu (vgl. § 286 ZPO). (Rn. 13) (red. LS Alexander Kalomiris)
Schlagworte:
Revision, Verfahrensrüge, Beweiswürdigung, Sachverständigengutachten, Ablehnung von Beweisanträgen, Kostenentscheidung, Glaubwürdigkeit, Sachkunde, Sachkunde von Berufsrichtern
Vorinstanz:
LG Augsburg, Urteil vom 30.07.2025 – 5 NBs 209 Js 112933/20

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 30. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die dem Angeklagten durch die von der Staatsanwaltschaft eingelegte und wieder zurückgenommene Revision entstandenen ausscheidbaren Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I.
1
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
Zur Begründung wird auf die ausführliche und zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 23. Februar 2026 Bezug genommen, die auch durch die am 23. März 2026 eingegangene Gegenerklärung des Angeklagten nicht entkräftet wird.
3
Im Hinblick auf die Revisionsbegründung und die Gegenerklärung führt der Senat noch Folgendes aus:
4
1. Die Revision erhebt eine Verfahrensrüge, mit der sie eine „Behinderung der Verteidigung“ (Revisionsschrift S. 2) geltend macht. Diese wird darauf gestützt, dass „diverse Krankenhausunterlagen aus B.“ nicht zur Verfügung gestellt worden seien, welche der psychiatrischen Sachverständigen Dr. A. zur Erstattung ihres psychiatrischen Sachverständigengutachtens betreffend die Nebenklägerin vorgelegen hätten, und die ihr diese selbst ausgehändigt habe. Diese Unterlagen seien auch nicht durch vollständige Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt worden.
5
a) Der Senat sieht sich in Bezug auf diese Rüge zunächst zu folgenden Bemerkungen veranlasst:
6
Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind in der Revisionsschrift diejenigen Tatsachen so vollständig und genau anzugeben, dass das Revisionsgericht allein aufgrund dieser Darlegung das Vorhandensein eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden (s. nur Karlsruher Kommentar zur StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, § 344 Rn. 38 m.w.N.). Die Verfahrensrüge muss gleichsam durch den Vortrag der sie begründenden Tatsachen, die auf die konkrete Rüge bezogen sein müssen, „schlüssig“ gemacht werden. Dieser Zweck wird verfehlt, wenn sämtliche oder eine Vielzahl von Verfahrenstatsachen im Sinne einer Nacherzählung der Hauptverhandlung oder gar wie hier des gesamten Verfahrens referiert werden. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich aus einem umfangreichen Konvolut das für die Rüge Passende herauszusuchen (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2024, 206 StRR 320/24, juris Rn. 10). Ein solches Vorgehen genügt den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Revisionsvortrag nicht (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020, 5 StR 672/19, NStZ 2020, 625; Beschluss vom 10. September 2025, 5 StR 341/25, juris Rn. 9; st. Rspr.).
7
Zur Begründung der Rüge sind in chronologischer Reihenfolge eine Vielzahl von Unterlagen, eingereichten Schriftstücken und Verfahrensvorgängen, die einen auch nur entfernten Bezug zur psychiatrischen Begutachtung der Nebenklägerin aufweisen, in die Revisionsschrift ungekürzt einkopiert, darunter auch eine Vielzahl von Schriftstücken aus dem Verfahren in erster Instanz, auf welchen das angegriffene Urteil schlechterdings nicht beruhen kann (Revisionsschrift vom 24. November 2025, S. 3 bis 104). Die Relevanz der detaillierten Nacherzählung des Verfahrensgangs für die geltend gemachte Rüge erschließt sich dem Revisionsgericht weitgehend nicht.
8
b) Es kann indes offenbleiben, ob dies zur Unzulässigkeit der Rüge führt, denn sie erweist sich jedenfalls als unbegründet, ohne dass es darauf ankommt, ob und inwiefern durch das beanstandete Vorgehen „Rechte der Verteidigung“ beschnitten worden sein könnten.
9
Die Revision trägt nämlich selbst wahrheitsgemäß vor, dass die Nebenklägerin, bezogen auf ihre Behandlung durch Ärzte in B., keine Entbindung von der Schweigepflicht erklärt hat (Revisionsbegründung S. 28). Damit war es dem Gericht aus Rechtsgründen bereits nicht möglich, die Herausgabe der entsprechenden Atteste durch die Sachverständige, welche ihr von der Nebenklägerin überlassen worden waren, an den Angeklagten anzuordnen.
10
Der Senat erwähnt ergänzend, dass die der Sachverständigen überlassenen Arztberichte von Ärzten aus B., insoweit vom Einverständnis der Nebenklägerin gedeckt, in dem von der Revision vollständig vorgetragenen psychiatrischen Gutachten umfangreich wiedergegeben und gewürdigt wurden (Revisionsbegründung S. 32 bis 64). Die Urteilsgründe, die ausführlich das auf der Grundlage des schriftlichen Gutachtens erstattete mündliche Gutachten der Sachverständigen erörtern, erweisen sich auch unter sachlichrechtlichem Gesichtspunkt insoweit nicht als lückenhaft; sie gehen im Zusammenhang mit der Würdigung des psychiatrischen Gutachtens auch auf die von der Sachverständigen referierten, in der Kindheit und Jugend in B. aufgetretenen psychiatrischen Auffälligkeiten der Nebenklägerin ein (UA S. 45 f.). Das Gericht hat das Gutachten eigener kritischer Prüfung unterzogen und auch auf der Grundlage des persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung mit nachvollziehbarer Begründung ausgeschlossen, dass die vorhandenen Störungen die Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin beeinträchtigt oder Inhalte ihrer Aussage verfälscht hätten (UA S. 47 ff.).
11
2. Mit weiterer Verfahrensrüge macht die Revision geltend, der Beweisantrag der Verteidigung auf Erholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtes sei zu Unrecht abgelehnt worden. Das Landgericht habe den Antrag unter Verweis auf die eigene Sachkunde abgelehnt, obwohl die Kammer „nicht einmal auf die besondere forensische Erfahrung der Vorsitzenden [habe] rekurrieren“ können, welche zuvor „ausschließlich in Zivilkammern“ tätig gewesen sei (Revisionsbegründung S. 3). Diesbezüglich wird zudem auch eine Aufklärungsrüge, § 244 Abs. 2 StPO, die Rüge einer „Verletzung des Art. 6 Abs. 2 EMRK“, sowie eine Nichtausschöpfungsrüge gemäß § 261 StPO erhoben (Revisionsbegründung S. 105).
12
a) Hinsichtlich Struktur, Umfang und Inhalt der zur Begründung der Rüge(n) vorgetragenen Tatsachen (Revisionsbegründung S. 105 bis 611) ergeben sich dem Vorstehenden (zu 1.a) entsprechende Zulässigkeitsbedenken, über die der Senat nicht abschließend entscheidet, denn die Rügen erweisen sich jedenfalls als unbegründet.
13
b) Hervorgehoben sei im Anschluss an die zutreffende und an sich nicht ergänzungsbedürftige Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen Aufgabe des Tatgerichts ist. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass Berufsrichter über diejenige Sachkunde bei der Anwendung aussagepsychologischer Glaubwürdigkeitskriterien verfügen, die für die Beurteilung von Aussagen auch bei schwieriger Beweislage erforderlich ist. Hinzu kommt, mit Blick darauf, dass die Berufungskammer mit einer Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt war, dass Berufsrichter auch regelmäßig in der Lage sind, ihre Sachkunde den beteiligten Laienrichtern zu vermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 18. August 2009, 1 StR 155/09, juris Rn. 7; st. Rspr.) Der Senat sieht sich diesbezüglich zu folgendem Hinweis veranlasst: Die Auffassung der Revision, es könnten lediglich Vorsitzende von Strafkammern, die nicht „erst seit knapp 5 Monaten“ als solche tätig seien (Revisionsbegründung S. 587, ohne Nennung eines aus Sicht der Revision ausreichenden Zeitraums), über derartige Kompetenzen verfügten, trifft nicht zu. Hinsichtlich der Auffassung der Revision, Berufsrichtern in Zivilkammern fehle es an den erforderlichen Kompetenzen, sei sie auf § 286 ZPO hingewiesen.
14
c) Der Senat hat im Übrigen den Revisionsvortrag ebenso wie das angegriffene Urteil unter den mit der Rüge – bei der es sich tatsächlich um eine Zusammenfassung mehrerer Rügen mit unterschiedlichen Angriffsrichtungen handelt (Revisionsbegründung S. 105) – vorgebrachten rechtlichen Aspekten eingehend geprüft. Bei dieser revisionsrechtlichen Prüfung hat sich kein Rechtsfehler gezeigt, namentlich nicht in der Ablehnung des Beweisantrags auf Erholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens. In der Person der Nebenklägerin liegende Gründe, die das Gericht über das eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten sowie die Vernehmung der sie behandelnden Psychotherapeutin und des sie behandelnden Psychiaters hinaus ausnahmsweise zur Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens hätten veranlassen müssen, haben sich nicht gezeigt.
15
Zur erhobenen „Nichtausschöpfungsrüge gemäß § 261 StPO“, die die Revision veranlasst hat, umfangreich einen „Chatverkehr“ zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin sowie Vernehmungsprotokolle und sonstige Urkunden in die Revisionsschrift einzufügen (S. 181 bis 586), weist der Senat darauf hin, dass das angegriffene Urteil in seiner Beweiswürdigung unter anderem die Kommunikation per Chat mit dem Angeklagten, die kurz nach der Tat stattgefunden hat, ausführlich wörtlich wiedergibt, die durchaus ambivalenten Äußerungen der Nebenklägerin als solche benennt und kritisch würdigt (UA S. 64 bis 68), ebenso wie es sämtliche, auch die vorangegangenen, Aussagen der Nebenklägerin und weiterer Zeugen ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergibt und ausführlich würdigt. Es ist nicht Aufgabe eines Strafurteils, die Beweisaufnahme, den Ablauf der Hauptverhandlung oder gar das Ermittlungsverfahren durch eine wörtliche Wiedergabe einer Vielzahl von Urkunden lückenlos zu dokumentieren (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015, 4 StR 39/15, juris; Karlsruher Kommentar StPO/Bartel, 9. Aufl. 2023, § 267 Rn. 2 m.w.N.). Die für die Entscheidung maßgeblichen Beweiserwägungen sind vielmehr in den Urteilsgründen so vollständig wiederzugeben, dass die tatgerichtliche Überzeugungsbildung für das Revisionsgericht nachzuvollziehen und auf Rechtsfehler zu überprüfen ist (BGH, Beschluss vom 18. März 2021, 4 StR 480/20, juris Rn. 3). Diesen Anforderungen wird das außerordentlich sorgfältig begründete Urteil gerecht.
16
3. Die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, dem gestellten Beweisantrag auf Einholung eines „biomechanischen Sachverständigengutachtens“ sei zu Unrecht nicht nachgekommen worden, hat keinen Erfolg.
17
Die Revision will geltend machen, dass aus anatomischen Gründen der Tathergang, so wie von der Nebenklägerin geschildert, nicht möglich gewesen sei, und legt zu diesem Zweck eine Reihe von außerprozessual gefertigten Lichtbildern vor, auf denen die Verteidigerin und ein weiterer Verteidiger der Angeklagten (vgl. Revisionsschrift S. 626) zu sehen sind, wie sie den Tatablauf (in bekleidetem Zustand) nachstellen.
18
Die Ablehnung des Antrags ist aus den von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargetanen Gründen rechtlich nicht zu beanstanden. Ergänzend bemerkt der Senat, dass nach den Urteilsfeststellungen und den im Urteil wiedergegebenen Aussagen der Nebenklägerin lediglich davon auszugehen ist, dass der Angeklagte zunächst, als er den vaginalen Geschlechtsverkehr abrupt beendet hatte, mit einem „Sprung“ auf dem Oberkörper der Nebenklägerin zu knien kam. Ob dies zu derselben Körperhaltung führte, wie von den auf den Lichtbildern abgebildeten Verteidigern dargestellt, lässt sich nicht feststellen. Es bedarf keines Sachverständigengutachtens um annehmen zu können, dass zudem nach dem „Sprung“, der zur Fixierung der Nebenklägerin führte, zum Zweck des Eindringens des Angeklagten mit seinem Penis in den Mund der Nebenklägerin von ihm eine Änderung der Position seines Unterleibs vorgenommen worden sein kann, ohne dass dies dazu führen musste, dass auf den Oberkörper der Nebenklägerin keine Kraft mehr ausgeübt wurde. Die vorgelegten Lichtbilder suggerieren eine Körperhaltung des Angeklagten, die so nach der Zeugenaussage nicht zwingend ist. Es handelt sich bei dem Tatgeschehen gerade nicht um eine, nach dem „Sprung“ auf den Oberkörper der Nebenklägerin gleichsam statische und nicht mehr veränderte Position der Körper zueinander, wie sie von der Verteidigern nachgestellt wird, sondern um ein in sehr schneller Abfolge stattgefundenes dynamisches Geschehen, welches, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, hinsichtlich der exakten Positionen nicht sicher rekonstruierbar ist.
19
4. Die erhobene Sachrüge dringt ebenfalls nicht durch.
20
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, § 261 StPO. Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (BGH, Beschluss vom 18. März 2021, 4 StR 480/20, juris Rn. 2). Die Schlussfolgerungen des Tatgerichts brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt vielmehr, dass sie möglich sind (BGH a.a.O.; st. Rspr.).
21
Die revisionsgerichtliche Prüfung ist in dem von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargestellten Umfang auf die Prüfung von Rechtsfehlern beschränkt. Die Prüfung der Urteilsgründe anhand dieses Maßstabs hat keine Rechtsfehler ergeben. Das Urteil hat die erhobenen, lückenlos dargestellten Beweise erschöpfend gewürdigt. Die Urteilsgründe lassen erkennen, dass die Strafkammer alle Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, gesehen und in ihre Überlegungen einbezogen hat. Die einzelnen, ausführlich dargestellten Beweisergebnisse wurden nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt. Die Urteilsgründe zur Beweiswürdigung sind rechtlich nicht zu beanstanden.
22
Der Senat hat die ergänzenden Ausführungen der Revision in dem als Gegenerklärung zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München eingereichten Schriftsatz vom 23. März 2026 zur Kenntnis genommen und in seine rechtliche Würdigung einbezogen. Ein Anlass, in den Beschlussgründen im Einzelnen auf die nachgeschobenen Ausführungen einzugehen, besteht nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2022, 5 StR 184/22, NStZ-RR 2023, 26).
23
b) Weder die rechtliche Würdigung des festgestellten Tatgeschehens noch die Strafzumessung durch die Berufungskammer lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
24
Das Rechtsmittel des Angeklagten bleibt damit insgesamt ohne Erfolg, § 349 Abs. 2 StPO.
III.
25
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.