Titel:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Rundfunkbeitrag, Beitragsblocker (230 S.), Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht, Einwand der Schlechterfüllung des Programmauftrags und struktureller Defizite beim öffentlichrechtlichen Rundfunk, evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und der meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit nicht substantiiert dargetan, keine weitere Sachaufklärung, Rundfunkbeitragspflicht, Verfassungsmäßigkeit, Programmvielfalt, Säumniszuschlag, Programmautonomie, Festsetzungsbescheid, Substantiierungsschwelle
Normenkette:
RBStV
Schlagworte:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Rundfunkbeitrag, Beitragsblocker (230 S.), Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht, Einwand der Schlechterfüllung des Programmauftrags und struktureller Defizite beim öffentlichrechtlichen Rundfunk, evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und der meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit nicht substantiiert dargetan, keine weitere Sachaufklärung, Rundfunkbeitragspflicht, Verfassungsmäßigkeit, Programmvielfalt, Säumniszuschlag, Programmautonomie, Festsetzungsbescheid, Substantiierungsschwelle
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Gegenstand der Klage ist die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen.
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Der Kläger wird als Wohnungsinhaber unter der Beitragsnummer ... zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen herangezogen.
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Mit Festsetzungsbescheid vom .. April 2024 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum .. Januar 2024 bis … März 2024 Rundfunkbeiträge nebst einem Säumniszuschlag in Höhe von 63,08 Euro fest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom … August 2024 zurück.
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Am 17. September 2024 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,
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den Bescheid vom .. April 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … August 2024 aufzuheben.
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Die Klagepartei ist der Auffassung, dass der Festsetzungsbescheid nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben und nicht mit einer korrekten Rechtsbehelfsbelehrungversehen sei. Die erlassende Behörde sei nicht zu erkennen und der Absender nicht identifizierbar. Der Festsetzungsbescheid sei aus diesen und weiteren Gründen nichtig. Jedenfalls sei er aber zumindest formell und materiell rechtswidrig. Die formelle Rechtswidrigkeit folge aus einem Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft, weil die Festsetzungsbescheide durch Bedienstete des Beitragsservice erlassen worden seien. Der Beitragsservice sei keine Behörde und dürfe keine hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen. Außerdem hätten die Festsetzungsbescheide nicht in einem vollautomatisierten Verfahren erlassen werden dürfen. Sie seien angesichts eines Verstoßes gegen das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) rechtswidrig. Die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen sei außerdem materiell rechtswidrig, weil jede Beitragserhebung einen individuellen Vorteil voraussetze. Ein solcher sei jedoch nicht mehr gegeben, da der öffentlichrechtliche Rundfunk seinen verfassungsmäßigen Auftrag nicht erfülle und weil die Berichterstattung des Beklagten gegen grundlegende Prinzipien des Rundfunkrechts verstoße. All dies habe das Ausmaß eines strukturellen Versagens erreicht. So halte die Berichterstattung u.a. das Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot nicht ein. Stattdessen trage der öffentlichrechtliche Rundfunk zum Meinungskampf bei und greife in diesen durch Desinformation ein. Der öffentlichrechtliche Rundfunk verbreite falsche Fakten und überwache die Regierung nicht hinreichend. Regierungskritische Berichterstattung erfolge nicht. Dies könne anhand zahlreicher Beispiele belegt werden, so z.B. durch die Berichterstattung über die Corona-Pandemie und deren Bewältigung, über den Ukrainekrieg, über die UNO und WHO, über Nord Stream 2 oder an Hand der Wirtschaftsberichterstattung. Kritische Stimmen kämen nicht zu Wort und würden stattdessen in Kommentaren diffamiert. Der öffentlichrechtliche Rundfunk stehe der Politik zu nahe und sei von dieser abhängig. Hinzukomme, dass die Mitarbeiter des öffentlichrechtlichen Rundfunks zu einem großen Teil dem politisch linken Spektrum angehören würden. Dies spiegle sich wiederum in der Besetzung von Talkshows wider, in denen die Parteienlandschaft zu oft nur einseitig abgebildet werde. Außerdem manipuliere der öffentlichrechtliche Rundfunk seine Zuschauer, indem z.B. Personen in Interviews zu Wort kämen, deren politische Stellung nicht offenbart werde, obwohl sie Inhaber politischer Ämter seien. Außerdem verstoße der öffentlichrechtliche Rundfunk gegen das Gebot einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der von ihm vereinnahmten Mittel, wobei als Beispiele u.a. die Produktion bestimmter Programme, unverhältnismäßig hohe Gehälter und Pensionen, fehlende Sparanreize oder etwa die fehlende Transparenz hinsichtlich der Mittelverwendung anzuführen seien. Beim Rundfunkbeitrag handele es sich überdies um eine verfassungswidrige Steuer, deren Erhebung auch gegen europarechtliche Grundsätze verstoße. All dies unterliege der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Die Gerichte dürften sich nicht darauf zurückziehen, dass der Beklagte der Kontrolle durch zu diesem Zweck gegründete Gremien unterliege. Wegen der weiteren Details des Vortrags und der von der Klagepartei angeführten Beispiele wird auf die ausführliche Klagebegründung verwiesen.
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Mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 beantragte der Kläger die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Frage der Rechtmäßigkeit der Beitragspflicht.
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Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt mit Schriftsatz vom 20. Februar 2025,
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und erklärte sein Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren.
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Mit Beschluss vom 25. August 2025 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Mit Schreiben vom 18. September 2025 verzichtete der Kläger auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
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Mit gerichtlichem Schreiben vom 22. Juni 2026 wurde der Kläger auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 15. Oktober 2025 (6 C 5.24) und die daraus folgenden hohen Substantiierungsanforderungen bei der Berufung auf eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Äquivalenzprinzips, also des Grundsatzes dass dem Beitrag ein entsprechender individueller Vorteil gegenüberstehen muss, hingewiesen. Er äußerte sich hierzu nicht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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1. Über die Klage konnte im beiderseitigen Einverständnis der Parteien ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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2. Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens bis zur seinerzeit noch ausstehenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags (§ 94 VwGO) hat sich erledigt, da die Entscheidung, derentwegen ausgesetzt werden sollte, inzwischen ergangen ist (BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24).
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Das Gericht sieht darüber hinaus keine Veranlassung, das Verfahren wegen der erhobenen Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Eine Vorlage käme nur dann in Betracht, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung überzeugt wäre. Das ist nicht der Fall (zur Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht s.u.).
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3. Die als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) gegen den Festsetzungsbescheid vom .. April 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … August 2024 erhobene Klage ist zulässig, insbesondere wurde die Klagefrist eingehalten (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage ist jedoch unbegründet gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der angefochtene Festsetzungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klagepartei nicht in ihren Rechten.
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3.1. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258) sowie § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags – RFinStV – vom 27. Juli 2001 (GVBl S. 566) in der für den jeweiligen Beitragszeitraum gültigen Fassung. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist nach Zustimmung der Landesparlamente und Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft getreten (siehe Art. 7 Abs. 2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags und BayVerfGH, E. v. 14.05.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris Rn. 57). Mit dem Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl. S. 258) kommt ihm die Wirkung eines bayerischen Landesgesetzes zu.
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3.2. Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen durch den Beklagten verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
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3.2.1. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit des seit 1. Januar 2013 geltenden Beitragsmodels bereits mehrfach im Grundsatz bestätigt (BVerfG, U.v. 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – juris; B.v. 24.4.2023 – 1 BvR 601/23 Rn. 9 – juris; B.v. 17.6.2025 – 1 BvR 622/24 – juris). Die Entscheidungen sind höchstrichterlich bindend und vom Gericht zu beachten (§ 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG). Laut Bundesverfassungsgericht ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks durch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im Sinne einer Vorzugslast sicherzustellen. Der Beitrag dient dem Ausgleich des individuellen Vorteils, der in der Möglichkeit der Nutzung eines den Anforderungen des klassischen Funktionsauftrags entsprechend ausgestalteten Rundfunkangebots besteht. Er verstößt daher nicht gegen das im Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) verankerte Äquivalenzprinzip. Es ist zulässig, den Kreis der Vorteilsempfänger im privaten Bereich anhand der Inhaberschaft einer Wohnung zu bestimmen, wobei die Erhebung des Beitrags auch unabhängig von dem Besitz eines Empfangsgerätes erfolgen darf. Denn es ist nicht erforderlich, dass der beitragsrelevante Vorteil auch tatsächlich wahrgenommen wird. Da die Beitragspflicht an die potentielle Möglichkeit anknüpft, Rundfunkangebote zu nutzen, lässt ein freiwilliger Verzicht auf die Nutzungsmöglichkeit die Beitragspflicht nicht entfallen.
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3.2.2. Daran anknüpfend hat das Bundesverwaltungsgericht am 15. Oktober 2025 (BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris) entschieden, dass eine mögliche Verfehlung des verfassungsrechtlichen Funktionsauftrags infolge einer mangelhaften Qualität der öffentlichrechtlichen Rundfunkprogramme für die Frage der Verfassungsmäßigkeit des RBStV entscheidungserheblich ist (BVerwG, a.a.O. Rn. 17). Das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip ist allerdings erst dann verletzt, wenn das Gesamtprogrammangebot aller öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt (BVerwG, a.a.O. Rn. 34 f.). Das ist dann der Fall, wenn das gesamte Programmangebot aller öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten in sämtlichen Verbreitungsmedien (Hörfunk, Fernsehen, Telemedien) über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren, der mit dem im angefochtenen Bescheid abgerechneten Zeitraum endet, evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit erkennen lässt (BVerwG, a.a.O. Rn. 39 ff.). Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16 u.a. juris) das damals vorgefundene Programmangebot nicht in Zweifel gezogen hat, gilt das bis zu diesem Zeitpunkt dargebotene Programm jedenfalls als verfassungskonform und kann als Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Frage herangezogen werden, ob der Programmauftrag davon abweichend in einem späteren Zeitraum gröblich verfehlt wurde.
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In die Ermittlung evidenter und regelmäßiger Defizite bei der Erfüllung des Programmauftrags, hat das Verwaltungsgericht jedoch erst dann im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) einzutreten, wenn die Klagepartei eine derartige gröbliche Verfehlung des Programmauftrags hinreichend substantiiert vorgetragen hat (BVerwG, a.a.O. Rn. 48). Die Schwelle dafür ist mit Rücksicht auf die Programmautonomie der Rundfunkanstalten (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sehr hoch. Daher genügen die Unzufriedenheit mit einzelnen Inhalten, vereinzelte Verstöße gegen Vorgaben zur Vielfaltssicherung und Ausgewogenheit hierfür ebensowenig wie allgemeine Akzeptanzprobleme des öffentlichrechtlichen Rundfunks. Nicht ausreichend ist auch der Einwand, dass bei bestimmten Themen oder Inhalten die verfassungsrechtlichen Zielvorgaben unterschritten werden, indem etwa einzelne journalistische Formate oder Akteure parteipolitisch tendenziös geprägt sind, oder nicht alle zulässigen oder in sog. „alternativen Medien“ vertretenen Meinungen gleichgewichtig abgebildet werden. Zur Substantiierung muss die Klagepartei in aller Regel ein Gutachten vorlegen, das wissenschaftlichen Anforderungen genügt und das Gesamtprogramm im Hinblick auf gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt über einen Zweijahreszeitraum in den Blick nimmt.
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3.2.3. Daran gemessen bleiben die Einwendungen der Klagepartei ohne Erfolg. Sie erreichen nicht die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte hohe Substantiierungsschwelle.
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Ein wissenschaftlichen Anforderungen genügendes Gutachten zur Substantiierung der behaupteten evidenten und regelmäßigen Defizite hat die Klagepartei nicht vorgelegt. Auch sonst sind evidente und regelmäßige Defizite der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogrammangebots im hier maßgeblichen Zweijahreszeitraum weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.
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Die Klagepartei nimmt mit ihren umfangreichen Ausführungen schon nicht das gesamte Programmangebot sämtlicher Verbreitungsmedien aller öffentlichrechtlichen Rundfunkveranstalter in den Blick. Das Programmangebot besteht außerdem nicht nur aus politischen und meinungsbildenden Angeboten, sondern umfasst auch Bildung im weiteren Sinne, Kunst, Kultur, Sport und Unterhaltung in allen Facetten (Filme, Serien, Shows, Quiz-Sendungen etc.), insbesondere auch massentaugliche Formate. Das Gesamtprogramm umfasst das Angebot aller öffentlichrechtlichen Rundfunkveranstalter (ARD, ZDF, Deutschlandradio, Dritte Programme, 3sat, arte) in den Bereichen Fernsehen, Hörfunk, Telemedien (Mediatheken, Audiotheken, Angebote in sozialen Medien, Streaming-Portale usw.). Allein die aktuelle Hörfunkliste von ARD und Deutschlandradio umfasst über 60 Hörfunkprogramme (vgl. VGH BW, U.v. 14.4.2026 – 2 S 2529/25 – juris Rn. 49 ff.) Das klägerische Vorbringen zielt im Wesentlichen auf einzelne Programminhalte, Formate und Themenbereiche ab, um daran beispielhaft ein defizitäres Programmangebot zu belegen. Dabei bleibt außer Acht, dass einzelne Defizite angesichts des umfassenden Gesamtprogrammangebots nicht geeignet sind, die Qualität des Gesamtprogramms derart zu beeinträchtigen, dass insgesamt ein grobes Missverhältnis von Beitrag und Programmangebot evident wäre. Außerdem lässt die Argumentation außer Acht, dass einzelne Defizite durch andere Sender, Formate und Inhalte aus dem Gesamtangebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks kompensiert werden können (vgl. auch: VG Lüneburg, U.v. 18.11.2025 – 3 A 15/25 – juris Rd. 36; VG Bayreuth, GB.v. 15.1.2026 – B 3 K 25.726 – juris Rn. 44).
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Schließlich ist auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Qualität des öffentlichrechtlichen Programmangebots im hier maßgeblichen Zweijahreszeitraum hinter die zum Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018 (1 BvR 1675/16 u.a.) bestehende Ausgewogenheit und Vielfalt zurückgefallen wäre.
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Dass die Erfüllung des Programmauftrages durch Mitarbeitende des öffentlichrechtlichen Rundfunks hinterfragt und öffentlich thematisiert wird („Manifest“), belegt ebenfalls keine grundlegende Verfehlung des Programmauftrages (vgl. ausführlich VG München, Urt. v. 22. Mai 2024 – M 26a K 23.359 – juris Rn. 35). Es ist vielmehr ein Anhaltspunkt dafür, dass eine kritische Auseinandersetzung mit der eigenen Rolle und der Frage der Vielfaltssicherung stattfindet (VG Berlin, U.v. 14.11. 2024 – 8 K 123/24 – juris Rn. 43).
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Auch der Einwand der Klagepartei, der Rundfunkbeitrag sei deswegen nicht gerechtfertigt, weil die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten ihrerseits die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nicht einhielten, bleibt ohne Erfolg. Die Finanzierung des Rundfunks ist ebenso wie die Frage der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung der Beurteilung und Kontrolle der Verwaltungsgerichte im Rundfunkbeitragsverfahren entzogen (VGH BW, U.v. 14.4.2026 – 2 S 2529/25 – juris Rn. 82 m.w.N.). Die Kontrolle obliegt allein der unabhängigen Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF), die den Finanzbedarf des öffentlichrechtlichen Rundfunks regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, prüft und ermittelt (vgl. § 35 Abs. 1 Medienstaatsvertrag). Der rundfunkbeitragspflichtige Bürger kann entsprechende Einwendungen daher nicht der Beitragspflicht entgegenhalten.
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Nachdem die klägerischen Einwendungen die Substantiierungsschwelle nicht erreichen, war das Gericht nicht gehalten, nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO weitere Ermittlungen anzustellen. Eine Verkürzung effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) liegt darin nicht begründet, da die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Programmautonomie der Rundfunkanstalten eine gerichtliche Kontrolle der Programmgestaltung unterhalb der vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Schwelle verbietet.
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3.3. Die Rundfunkbeitragspflicht ist auch mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich weder um eine unionsrechtswidrige Beihilfe noch verstößt die Erhebung des Rundfunkbeitrags gegen Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (vgl. EuGH, U.v. 13.12.2018 – C-492/17 – juris Rn. 53 ff.; BVerwG, B.v. 28.2.2017 – 6 B 19.17 – juris Rn. 4 ff.; U.v. 25.1.2017 – 6 C 15.16 – juris Rn. 62; OVG RP, B.v. 1.3.2018 – 7 A 11938/17.OVG – juris Rn. 11 ff.; OVG NRW, U.v. 12.3.2015 – 2 A 2423/14 – juris Rn. 34 ff.). Auch ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention ist angesichts der Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu erkennen.
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3.4. Der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid ist formell rechtmäßig.
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3.4.1. Der Festsetzungsbescheid wurde vom Beitragsservice des Beklagten als der hierfür kraft Gesetzes zuständigen Stelle erlassen.
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Der Beklagte ist als Anstalt des öffentlichen Rechts aufgrund staatlicher Aufgabenzuweisung zum Erlass von Festsetzungs- und Widerspruchsbescheiden befugt (Art. 1 Bayerisches Rundfunkgesetz – BayRG i.V.m. § 10 Abs. 5 RBStV; s. hierzu ausführlich BayVGH, B.v. 12.12.2022 – 7 ZB 20.1120 – juris Rn. 19 ff.). Gemäß § 10 Abs. 5 RBStV werden die Beiträge durch die jeweilige Landesrundfunkanstalt durch Bescheid festgesetzt und gemäß § 10 Abs. 6 RBStV im Verwaltungsverfahren vollstreckt. Der Beitragsservice des Beklagten ist als gemeinsame Stelle im Sinne von § 2 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) i.V.m. § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV dazu berufen, die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben für diese wahrzunehmen.
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Ein Verstoß gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz oder gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist mit der Ermächtigung zum Erlass vollstreckbarer Verwaltungsakte der Rundfunkanstalten nicht verbunden (BayVGH, B.v. 12.12.2022 – 7 ZB 20.1120 – juris Rn. 19 ff.). Angesichts der gesetzlichen Ermächtigung ist der Einwand des Klägers, dem Beklagten fehle die Behördeneigenschaft, nicht nachvollziehbar. Der Einzelrichterentscheidung des Landgerichts Tübingen (LG Tübingen, B.v. 16.9.2016 – 5 T 232/16 – juris), die vom Bundesgerichtshof als fehlerhaft aufgehoben wurde (BGH, B.v. 14.06.2017 – I ZB 87/16 – juris; s. hierzu auch BayVGH, U.v. 28.07.2021 – 16a D 19.989 – juris Rn. 67), war demnach nicht zu folgen.
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Ein Verstoß gegen die Vorgaben des Rechtsdienstleistungsgesetzes wegen des in § 3 Nr. 2 RDG enthaltenen Ausnahmetatbestandes ist nicht ersichtlich (vgl. VG Bayreuth, U.v. 31.01.2025 – B 3 K 24.875 – juris Rn. 33 m.w.N; ausführlich VG Freiburg (Breisgau), GB.v. 11.09.2024 – 9 K 2585/24 – juris Rn. 105 ff.).
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Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft, wonach jede zuständige Behörde ihre Aufgaben grundsätzlich durch ihre eigenen Bediensteten erfüllen muss, ist durch das Handeln des „Beitragsservice“ für den Beklagten nicht gegeben (VG Würzburg, U.v. 27.03.2025 – W 3 K 24.1391 – juris Rn. 59). Darin liegt kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 4 GG, da – ungeachtet der Frage, ob die Norm dem Einzelnen überhaupt ein subjektives Recht vermittelt – Art. 33 Abs. 4 GG nicht vorbehaltlos gilt, sondern Ausnahmen vom sog. Funktionsvorbehalt bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässt. Ein solcher ist bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen angesichts der gebotenen Staatsferne, welche unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) abzuleiten ist, gegeben (VG Würzburg, U.v. 27.03.2025 – W 3 K 24.1391 – juris Rn. 60).
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3.4.2. Der Festsetzungsbescheid wurde durch einfachen Brief ordnungsgemäß bekanntgegeben (Art. 41 Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG) und ist auch nicht etwa nichtig (Art. 44 BayVwVfG).
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Insbesondere folgt die Nichtigkeit nicht etwa aus Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG, weil sich sowohl aus der Kopfzeile des Bescheids („Bayerischer Rundfunk“, „Beitragsservice“) aus der Grußformel am Ende des Verfügungstextes („Mit freundlichen Grüßen Bayerischer Rundfunk“) und aus der Rechtsbehelfsbelehrung(„einzulegen beim Bayerischen Rundfunk unter der Anschrift des für ihn tätigen Beitragsservice“) eindeutig ergibt, dass es sich um einen Bescheid des Beklagten handelt. Der Bescheid ist auch nicht gemäß Art. 44 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG nichtig. Es existiert keine Vorschrift, wonach ein Beitragsbescheid nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann. Die Nichtigkeit ergibt sich auch nicht aus Art. 44 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG. Der Beitragsservice hat nicht außerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereichs gehandelt, da er vorliegend erkennbar für den Beklagten tätig wurde und die verfahrensgegenständliche Wohnung in dessen örtlicher Zuständigkeit liegt (§ 10 Abs. 1 und 2 RBStV).
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3.4.3. Auch der Einwand gegen den Erlass des Bescheids im vollautomatisierten Verfahren verfängt nicht. Der Beklagte ist zum vollständig automatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden gemäß § 10a RBStV ermächtigt, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum bestehen. Diese Voraussetzungen sind bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge auf der Grundlage von § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV erfüllt.
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3.5. Der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig.
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3.5.1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge sind erfüllt. Das verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Beitragssystem zugrunde gelegt, ist die Klagepartei als Inhaberin einer Wohnung gemäß §§ 2 und 3 RBStV gesetzlich zur Beitragsleistung für den festgesetzten Zeitraum verpflichtet. Die Rundfunkbeitragspflicht entsteht nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag unmittelbar kraft Gesetzes. Der Rundfunkbeitrag beträgt derzeit 18,36 EUR pro Monat (§ 8 RFinStV). Die Festsetzung durch Bescheid durfte erfolgen, weil die Rundfunkbeiträge trotz Fälligkeit nicht rechtzeitig und vollständig gezahlt wurden (§ 10 Abs. 5 Satz 1, § 7 Abs. 3 RBStV).
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3.5.2. Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags ist nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Säumniszuschlägen in Höhe von 8,00 EUR ist § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung. Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).
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3.5.3. Die einfachrechtliche Ausgestaltung der Beitragspflicht aus § 2 Abs. 1 RBStV enthält keinen Konnex zwischen Beitragspflicht und Programmqualität, der es ermöglicht, der Zahlungspflicht eine Schlecht- oder Nichterfüllung der programmlichen Anforderungen des Funktionsauftrags etwa in Form eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts entgegenzuhalten (BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 19). Vielmehr findet der Konnex zwischen Beitragspflicht und Vorteilhaftigkeit des Programmangebots allein auf verfassungsrechtlicher Ebene seine Verankerung und setzt – wie oben dargestellt – eine gröbliche Verfehlung der verfassungsrechtlichen Anforderungen voraus. Die Klagepartei vermag mit ihren umfassenden Einwendungen gegen die Heranziehung zur Beitragspflicht, wonach das Programmangebot an Defiziten leide und keinen adäquaten individuellen Vorteil vermittle, gegen die einfachrechtliche Ausgestaltung der Beitragspflicht aus § 2 Abs. 1 RBStV nicht durchzudringen.
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3.5.4. Es bleibt der Klagepartei unbenommen, einzelne Verstöße gegen Anforderungen an die journalistische Qualität der Berichterstattung im Wege der Programmbeschwerde nach dem Bayerischen Rundfunkgesetz gegenüber den hierfür berufenen Gremien, insbesondere beim Rundfunkrat als Aufsichtsgremium geltend zu machen. Soweit die Klagepartei vorträgt, mit ihren Programmbeschwerden bei den zuständigen Gremien nicht den gewünschten Erfolg zu haben, ist dies für das vorliegende Beitragsverfahren nicht entscheidungserheblich. Ob bzw. inwieweit die formale und/oder inhaltliche Behandlung von Programmbeschwerden gerichtlich überprüfbar ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beitragsverfahrens (vgl. BayVGH, U.v. 17.07.2023 – 7 BV 22.2642 Rn. 22).
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4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).