Titel:
Anforderung eines Nachweises über einen vollständigen Schutz gegen Masern, Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über eine medizinische Kontraindikation gegen eine Impfung, Zwangsgeldandrohung, Erfolgloser Eilantrag, Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Nachweispflicht, Gemeinschaftseinrichtung, Impfbescheinigung, Medizinische Kontraindikation, Ermessensausübung, Prozesskostenhilfe
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
IfSG § 20 Abs. 9 S. 1 Nr. 2 Alt. 2
IfSG § 20 Abs. 12 S. 1 Nr. 1
IfSG § 20 Abs. 13
VwZVG Art. 18 ff
ZPO § 114 ff
Schlagworte:
Anforderung eines Nachweises über einen vollständigen Schutz gegen Masern, Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über eine medizinische Kontraindikation gegen eine Impfung, Zwangsgeldandrohung, Erfolgloser Eilantrag, Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Nachweispflicht, Gemeinschaftseinrichtung, Impfbescheinigung, Medizinische Kontraindikation, Ermessensausübung, Prozesskostenhilfe
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.
Gründe
1
Streitgegenständlich ist die gegenüber der Antragstellerin unter Androhung eines Zwangsgeldes ergangene Anordnung der Antragsgegnerin, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern bzw. eine medizinische Kontraindikation gegen eine entsprechende Impfung für ihren am … Januar 2009 geborenen Sohn nachzuweisen.
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Am … November 2022 meldete das Gymnasium in M. …, das der Sohn der Antragstellerin zum damaligen Zeitpunkt besuchte, der Antragsgegnerin, dass kein Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß §§ 20 Abs. 9 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgelegt worden sei.
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Mit Schreiben vom … Februar 2023 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin als Sorgeberechtigte ihres Sohnes auf die bestehenden Nachweispflichten nach dem Infektionsschutzgesetzes hin und bat um Übermittlung eines der im einzelnen genannten Nachweise bis … Februar 2023. Zugleich wurde eine Impfberatung und die Möglichkeit einer Impfung durch das Gesundheitsamt der Antragsgegnerin angeboten. Auf Bitte der Antragstellerin wurde die Frist bis … April 2023 verlängert.
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Nachdem seitens der Antragstellerin kein entsprechender Nachweis vorgelegt wurde, bat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom .. September 2024 erneut, einen entsprechenden Nachweis bis … Oktober 2024 vorzulegen.
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Mit Schreiben vom … Oktober 2024, das mit „Anhörung nach Art. 28 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) vor Erlass einer zwangsgeldbewehrten gebührenpflichtigen Anordnung“ überschrieben war, teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass beabsichtigt sei, eine zwangsgeldbewehrte und gebührenpflichtige Anordnung zu erlassen, mit der sie zur Vorlage des erforderlichen Nachweises verpflichtet werde. Dies könnte vermieden werden, wenn bis zum … November 2024 ein entsprechender Nachweis vorgelegt werde.
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Nachdem die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit E-Mail vom … Oktober 2024 mitgeteilt hatte, dass sie den Nachweis schon bei der jetzigen Schule ihres Sohnes, einem anderen Gymnasium in M. …, vorgelegt habe, teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit E-Mail vom … Oktober 2024 mit, dass der Nachweis nach Aufforderung gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt zu erbringen sei. Zugleich wurde auf das Anhörungsschreiben vom … Oktober 2024 und die darin gesetzte Frist bis … November 2024 hingewiesen.
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Nach nochmaligem Anhörungsschreiben vom … Mai 2025 und erneuter Fristsetzung bis … Juni 2025 legte die Antragstellerin durch ihren damaligen Bevollmächtigen dem Gesundheitsamt der Antragsgegnerin am … Juni 2025 ein ärztliches Zeugnis über eine „Freistellung von der Impfpflicht und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe“ der privatärztlichen Praxen Schloss S. …, Dr. med. G. … L. …-F. … & Dr. med. M. … F... vom … November 2022 vor, wonach der Sohn der Antragsstellerin heute von dem unterzeichnenden Arzt eingehend untersucht worden sei. Der Vordruck (mit Ausnahme der Worte „hohem Impfschadensrisiko“, die handschriftlich eingefügt wurden) hat folgenden Wortlaut:
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Die Risiko-Nutzen-Abwägung am heutigen Tage hat ergeben, dass o.g. Patient/-in ohne Gefahr für seine/ihre Gesundheit oder sein/ihr Leben nicht geimpft werden kann und ist auf Grund medizinischer Kontraindikation von der Impfpflicht freizustellen.
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Wegen hohem Impfschadenrisiko gilt die Freistellung von Impfung auf Grund medizinischer Kontraindikation für o.g. Person ab sofort und zeitlich unbegrenzt für jede Art von Impfstoff.
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Mit Schreiben vom … Januar 2026 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass das ärztliche Attest vom … November 2022 die Mindestanforderungen an ein ärztliches Attest nicht erfülle. Den Angaben lasse sich nicht entnehmen, dass bei dem Sohn der Antragstellerin eine aktuell bestehende Kontraindikation zu einer Impfung mit masernhaltigen Bestandteilen bestehe. Zudem würden keine Anhaltspunkte bestehen, weshalb von einem erhöhten Risiko für schwere Nebenwirkungen auszugehen sei. Unter Bezugnahme auf die Anhörung vom … Mai 2025 wurde nochmals gebeten, einen ausreichenden Nachweis gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 IFSG bis zum … Februar 2026 nachzureichen.
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Am … Mai 2026 erließ die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin folgende Anordnung:
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Sie werden verpflichtet, bis zum …07.2026 einen der folgenden Nachweise für Ihr Kind B. …, N. …, geb. am …01.2009, vorzulegen:
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- eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 IfSG oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Abs. 2 S. 4 SGB V als Nachweis darüber, dass insgesamt zwei Masern-Schutzimpfungen durchgeführt wurden oder
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- ein ärztliches Zeugnis über eine (labordiagnostizierte) Immunität gegen Masern oder
15
- ein ärztliches Zeugnis darüber, dass aus medizinischen Gründen nicht oder erst später geimpft werden kann (Kontraindikation mit Angabe der Dauer) oder
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- eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer zuvor besuchten, nach § 20 Abs. 8 IfSG betroffenen Einrichtung darüber, dass ein entsprechender Nachweis dort bereits vorgelegt wurde.
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Für den Fall, dass Sie der Anordnung aus Ziffer I nicht spätestens bis …07.2026 nachkommen, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 400,- € sofort fällig.
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Sie tragen die Kosten des Verfahrens.
Für diese Anordnung wird eine Gebühr in Höhe von 120,- € festgesetzt; die Auslagen betragen je Zustellungsauftrag 2,80 €. Die Zahlungsaufforderung für den Gesamtbetrag erhalten Sie in einem gesonderten Schreiben.
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Gegen diesen ihr am .. Mai 2026 zugestellten Bescheid erhob die Antragstellerin am 8. Juni 2026 beim Verwaltungsgericht München Anfechtungsklage (M 26a K 26.4843), über die noch nicht entschieden wurde. Zugleich beantragte sie,
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1. dem Kläger/der Klägerin für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen
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2. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
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Die Klagebegründung sowie die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für den Antrag auf Prozesskostenhilfe würden in einem separaten Schreiben nachgereicht werden. Hierfür bitte sie um Setzung einer angemessenen Frist.
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Am … Juni 2026 legte die Antragstellerin den streitgegenständlichen Bescheid vor. In der Erstzustellung im Klageverfahren M 26a K 26.4843 wurde die Klägerin mit Schreiben vom … Juni 2026 gebeten, die Klage binnen 6 Wochen zu begründen, was bislang noch nicht erfolgt ist.
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Mit Schreiben vom 9. Juli 2026 legte die Antragsgegnerin die Behördenakte vor und beantragte,
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den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere für die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides vom .. Mai 2026 und die Klageerwiderung der Antragsgegnerin vom … Juli 2026, wird auf die Gerichtsakten M 26a K 26.4843 und M 26a S 26.4844 und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
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Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bleibt ebenso wie der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes ohne Erfolg.
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1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG und Art. 21a Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG), da die Klage gegen die Anordnungen in Ziffer I und Ziffer II des Bescheides vom .. Mai 2026 keine aufschiebende Wirkung hat.
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2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
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2.1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall eines gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht selbst abzuwägen, ob diejenigen Interessen, die für einen gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts streiten, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht als alleiniges Indiz zu berücksichtigen. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich erfolgreich sein, weil er zulässig und begründet ist, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung und der Antrag bleibt voraussichtlich erfolglos. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.
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2.2. Nach diesen Maßstäben ist der Antrag, die aufschiebenden Wirkung der Klage anzuordnen, abzulehnen, da die Anordnungen in Ziffer I und Ziffer II des Bescheides vom .. Mai 2026 voraussichtlich rechtmäßig sind und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass die in der Hauptsache zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
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2.2.1. Rechtsgrundlage für die Verpflichtung in Ziffer I des Bescheides, einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen, ist § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG. Danach haben Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden, dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, auf Anforderung einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen (§ 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 IfSG). Soweit – wie hier – die verpflichtete Person minderjährig ist, hat derjenige für die Einhaltung der diese Person nach den Absätzen 9 bis 12 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht (§ 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG). Dabei hat der Gesetzgeber mit § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG nicht nur eine Vertretung des Kindes durch den Personensorgeberechtigten, sondern eine Übertragung der Verpflichtung auf den Sorgeberechtigten statuiert (BayVGH, B.v. 6.10.2021 – 25 CE 21.2383 – juris Rn. 8).
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2.2.2. Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere ist die erforderliche Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG mit mehreren Schreiben der Antragsgegnerin (vom … und … Oktober 2024, … Mai 2025 und … Januar 2026) erfolgt.
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2.2.3. Der Bescheid erweist sich auch als materiell rechtmäßig, da die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 13 Satz 1 IfSG vorliegen und Ermessensfehler nicht ersichtlich sind.
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslagen ist dabei der Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides (BayVGH, B.v. 14.11.2023 – 20 CS 23.1937 – juris Rn. 4; B.v. 7.7.2021 – 25 CS 21.1651 – juris Rn. 11).
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(1) Der Sohn der Antragstellerin besuchte im maßgeblichen Zeitpunkt ein Gymnasium in M. … und wurde daher in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 3 IfSG (Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen) im Bezirk der Antragsgegnerin betreut.
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(2) Einen Nachweis, der den Anforderungen des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG genügt, hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Insbesondere liegt kein Nachweis i.S.d. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG über eine bei dem Sohn der Antragstellerin im Hinblick auf die Masernschutzimpfung bestehende medizinische Kontraindikation vor.
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Welche Angaben ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation enthalten muss, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht konkret entnehmen. Der obergerichtlichen Rechtsprechung zufolge muss das ärztliche Zeugnis im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG wenigstens solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, die das Gesundheitsamt in die Lage versetzen, das ärztliche Zeugnis zu überprüfen. Nicht ausreichend ist ein ärztliches Zeugnis, das lediglich den Gesetzeswortlaut des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Altern. 2 IfSG wiederholt und sich insoweit auf die bloße Behauptung beschränkt, dass eine medizinische Kontraindikation vorliegt, ohne diese konkret zu benennen. Im Fall des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG ist ein ärztliches Zeugnis darüber erforderlich, dass die Personen aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können. Eine Kontraindikation, also eine Gegenanzeige, ist im Fall der Masernimpfung ein Umstand, der die Anwendung der Impfung verbietet. Das ärztliche Attest muss also die Kontraindikation wiedergeben und deshalb den die Impfung hindernden Umstand bezeichnen und warum dieser einer Masernimpfung entgegensteht. Der Nachweis ist in der Regel unproblematisch, wenn das Zeugnis sich auf die bei den in Deutschland zugelassenen Masernimpfstoffe, die als MMR- oder MMRV-Kombinationsimpfstoffe angeboten werden, aufgeführten Kontraindikationen bezieht. In einem solchen Fall ist die Angabe der konkreten Kontraindikation ausreichend (BayVGH, U.v. 5.12.2024 – 20 BV 24.1343 – juris Rn. 44). Den in der jeweiligen Packungsbeilage (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Arzneimittelgesetz – AMG) und den Fachinformationen (§ 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. c AMG) der zugelassenen Masernimpfstoffe zwingend aufzuführenden Gegenanzeigen kommt insofern maßgebende Bedeutung zu. Die Angabe der Gegenanzeigen in der Packungsbeilage und den Fachinformationen ist nicht nur Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Fertigarzneimitteln, sondern liegt auch der arzneimittelrechtlichen Zulassung der Impfstoffe zugrunde, § 22 Abs. 1 Nr. 7 AMG (vgl. BayVGH, B.v. 12.6.2025 – 20 CS 25.927 – juris Rn 32 ff; U.v. 5.12.2024 – 20 BV 24.1343 – juris Rn. 44 ff.).
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Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben erfüllt das ärztliche Attest vom … November 2022 diese Mindestanforderungen an ein ärztliches Zeugnis nicht. Das ärztliche Zeugnis beschränkt sich auf die pauschale Feststellung, es liege eine dauerhafte, zeitlich unbegrenzte medizinische Kontraindikation gegen jede Art von Impfstoff vor. Der ausstellende Arzt bezieht sich zwar auf seine im Rahmen einer Untersuchung getroffenen Feststellungen sowie eine von ihm angestellte Abwägung zwischen Nutzen und Risiken der Impfung. Allerdings enthält die Bescheinigung, bei der es sich um einen Vordruck handelt, in dem überwiegend nur noch die Daten der untersuchten Person einzugeben sind, keine nähere Spezifizierung der Feststellungen, die überprüfbar wäre. Den Angaben des das ärztliche Attest ausstellenden Arztes lässt sich nicht entnehmen, dass der Sohn der Antragstellerin an einer Erkrankung leidet, die einer Masernschutzimpfung entgegenstehen würde. Die Bescheinigung bezeichnet keine konkreten auf den Gesundheitszustand des Sohnes abstellenden Umstände und begründet nicht, woraus sich das bescheinigte hohe Impfschadenrisiko ergeben soll. Die Bescheinigung beschränkt sich insofern letztlich darauf, sinngemäß den Gesetzeswortlaut zu wiederholen. Da das Attest somit keine Angaben enthält, die eine Kontraindikation nach fachlichen Standards zu begründen geeignet sind, ist es für eine Plausibilitätskontrolle nicht tauglich.
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Da die Antragstellerin ihrer Pflicht zur Vorlage eines den Mindestanforderungen entsprechenden Nachweises im Sinne des § 20 Abs. 9 IfSG nicht nachgekommen ist und somit die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 13 Satz 1 IfSG erfüllt sind, konnte die Antragsgegnerin ihre Anordnung in Ziffer I des Bescheid vom 4. Mai 2026 auf diese Rechtsgrundlagen stützen.
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(3) Ermessensfehler der Antragsgegnerin liegen nicht vor.
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Die rechtlichen Befugnisse des Gesundheitsamtes sind in § 20 Abs. 12 IfSG statuiert und räumen der Antragsgegnerin ein entsprechendes Entschließungs- und Auswahlermessen ein (im Ergebnis ebenso: VG Ansbach, B.v. 5.11.2021 – AN 18 S 21.1891 – Beckonline Rn. 43ff.; B.v. 28.5.2021 – AN 18 S 21.932 – Beckonline Rn. 23; VG Bayreuth, U.v. 1.7.2024 – B 7 K 23.793 – juris Rn. 58; VG München; B.v. 11.4.2024 – M 26a S 23.4202 – juris Rn. 56; VG Köln, B.v. 14.2.2024 – 7 L 1981/23 – juris Rn. 71; VG Minden, B.v. 6.11.2023 – 7 L 882/23 – juris Rn. 66; Kießling/Gebhard, IfSG, 3. Aufl. 2022, § 20 Rn. 61; Gerhardt, IfSG, 6. Aufl. 2022, § 20 Rn. 119). Dieses Ermessen kann gemäß § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich auf Ermessensfehler überprüft werden. Die Antragsgegnerin hat sowohl ihr Entschließungsermessen („Ob“ einer Anforderung) als auch ihr Auswahlermessen („Wie“ einer Anforderung) ermessensfehlerfrei ausgeübt und ausführlich dargelegt. Vor dem Hintergrund des vom Gesetzgeber mit der Nachweispflicht verfolgten Ziels, nämlich den Schutz vulnerabler Personen vor einer für sie gefährlichen Masernerkrankung zu verbessern, ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin zur Vorlage eines Nachweises zu verpflichten, nicht zu beanstanden, da die Antragstellerin trotz vielfacher Aufforderungen der gesetzlichen Nachweispflicht für ihren Sohn nicht nachgekommen ist. Die Anforderung ist verhältnismäßig, insbesondere ist sie zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels geeignet und sind mildere Mittel nicht ersichtlich.
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(4) Auch gegen die Frist zur Vorlage eines Nachweises bis … Juli 2026, also mehr als 10 Wochen nach Zustellung der Anordnung am … Mai 2026, bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. BayVGH, B.v. 22.01.2024 – 20 CS 23.2238 – juris Rn. 13).
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2.2.4. Rechtsgrundlage für die Androhung des Zwangsgelds in Ziffer II des Bescheides vom .. Mai 2026 ist Art. 36 i.V.m. Art. 31 VwZVG. Nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde den Pflichtigen, wenn dieser die Pflicht zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nicht, nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt, durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten.
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Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 18 ff. VwZVG sind erfüllt. Bei der zu vollstreckenden Pflicht zur Vorlage eines Masernschutznachweises nach § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 IfSG i.V.m. § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 18 Abs. 1 VwZVG, dessen sofortige Vollziehung sich aus § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG ergibt. Auch die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung in Art. 19 Abs. 2 VwZVG ist erfüllt, weil die Antragstellerin die mit Ziffer I des Bescheides vom … Mai 2026 angeordnete Verpflichtung zur Vorlage eines Masernschutznachweises nicht rechtzeitig erfüllt hatte. Insbesondere erfüllt das vorgelegte ärztliche Zeugnis, wie oben ausgeführt wurde, nicht die gesetzlichen Anforderungen an einen Masernschutznachweis.
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Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 29 ff. VwZVG sind gegeben, insbesondere ist die gesetzte Erfüllungsfrist bis … Juli 2026 nicht zu beanstanden. Nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann. Eine Frist ist angemessen und zumutbar, wenn sie einerseits das behördliche Interesse an der Dringlichkeit der Ausführung berücksichtigt und andererseits dem Betroffenen die nach der allgemeinen Lebenserfahrung erforderliche Zeit gibt, seiner Pflicht nachzukommen (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2021 – 9 ZB 19.1610 – beckonline Rn. 25; B.v. 15.3.2021 – 9 CS 20.2927 – beckonline Rn. 17 m.w.N.). Gegen eine Fristsetzung zur Vorlage eines Masernschutznachweises, der im Übrigen nicht nur durch eine zweifache Masernschutzimpfung erbracht werden kann, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides bestehen nach obergerichtlicher Rechtsprechung regelmäßig keine rechtlichen Bedenken (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2024 – 20 CS 23.2238 – beckonline Rn. 13).
48
Das angedrohte Zwangsgeld von 400,00 EUR erweist sich auch in der Höhe als verhältnismäßig. Die Höhe liegt im unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Rahmens von 15,00 bis höchstens 50.000,00 EUR (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG).
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Die Zwangsgeldandrohung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach der diesbezüglichen obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Nachweispflicht grundsätzlich zulässig, weil auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom … Juli 2022 davon ausging, dass der Gesetzgeber unter Berücksichtigung seines Einschätzungsspielraums annehmen durfte, ohne entsprechenden Druck auf die Willensbildung der Eltern die erforderliche Impfquote nicht gleichermaßen erreichen zu können. Dabei hat die Behörde bei dem Erlass von Zwangsmitteln ihr Ermessen auszuüben und die vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigte Spannungslage zwischen dem elterlichen Erziehungsrecht und dem Allgemeingut des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung zu berücksichtigen und im Einzelfall unter Heranziehung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu bewerten. In diesem Zusammenhang dürfte die erstmalige Androhung eines Zwangsgeldes regelmäßig zu keiner unzulässigen Impfpflicht führen, wenn die Behörde diese Vorgaben im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung, wie vorliegend, hinreichend berücksichtigt (BayVGH, B.v. 7.5.2024 – 20 CS 24.428 – beckonline Rn. 6 f. m.w.N.).
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3. Da somit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen war, hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
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4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert in der Regel die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe von 5.000,00 EUR beträgt.
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5. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes war abzulehnen, da der gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage – wie oben dargelegt – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
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5.1. Das Gericht legt den von der nicht anwaltlich vertretenen Antragstellerin gestellten Antrag, dem Kläger/der Klägerin für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen, dahingehend aus, dass ein solcher Prozesskostenhilfeantrag auch für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellt wurde.
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5.2. Nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach einen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist dabei bereits dann gegeben, wenn ein Obsiegen des Beteiligten ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Die Erfolgsaussichten des gerichtlichen Verfahrens müssen im Zeitpunkt der Bewilligungsreife als offen zu beurteilen sein (BayVGH B.v. 23.10.2005 – 10 C 04.1205 – juris).
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Wie oben ausgeführt, hat der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage keine Aussicht auf Erfolg, weshalb der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes abzulehnen war.
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Vor diesem Hintergrund war das Gericht auch nicht gehalten, der Antragstellerin gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO eine Frist zur Abgabe einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu setzen, da der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz und nicht wegen nicht glaubhaft gemachter Bedürftigkeit der Antragstellerin abgelehnt wurde.
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5.3. Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ergehen kostenfrei.