Titel:
Aufenthaltserlaubnis, strafrechtliche Verurteilung wegen Erschleichens von Aufenthaltstiteln in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Daueraufenthaltsrecht, Ausweisungsinteresse, Nachweispflicht, Strafrechtliche Verurteilung, Wiederholungsgefahr, Abschiebungsandrohung
Normenketten:
AufenthG § 38a
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis, strafrechtliche Verurteilung wegen Erschleichens von Aufenthaltstiteln in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Daueraufenthaltsrecht, Ausweisungsinteresse, Nachweispflicht, Strafrechtliche Verurteilung, Wiederholungsgefahr, Abschiebungsandrohung
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der 1971 geborene Kläger ist vietnamesischer Staatsangehöriger und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG.
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Er reiste als langfristig Aufenthaltsberechtigter in der Tschechischen Republik am .. September 2014 in das Bundesgebiet ein, wo ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG erteilt wurde, die zuletzt bis … März 2023 verlängert wurde.
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Am … Juni 2018 reiste die am … August 2004 geborene Tochter des Klägers in das Bundesgebiet ein, die im Besitz einer eigenständigen Aufenthaltserlaubnis ist. Die Tochter lebt im Haushalt des Klägers, studiert seit Oktober 2025 an der Hochschule und wird durch den Kläger finanziell unterstützt.
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Im Jahr 2018 wurde der Kläger zu einem Integrationskurs verpflichtet. Von Oktober bis Dezember 2018 nahm er an Modul 1 A1.1 teil. Ab … Juli 2020 begann der Kläger den Integrationskurs von Neuem und beendete das erste Modul erfolgreich am … September 2020. Im Anschluss pausierte der Kurs aufgrund des Lockdowns.
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Auf seinen am … April 2023 gestellten Antrag erteilte die Beklagte dem Kläger am .. März 2024 eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU nach § 9a AufenthG.
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Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts München vom … September 2024 wurde gegen den Kläger wegen Erschleichens von Aufenthaltstiteln in Tateinheit mit Urkundenfälschung eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen verhängt. Den zugrunde liegenden strafgerichtlichen Feststellungen zufolge legte der Kläger im Zuge der Antragstellung auf Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU am … April 2023 ein Sprachzertifikat des Lichtenberg Kolleg e.V. über eine bestandene Prüfung vom … September 2022 auf dem Niveau B1 sowie eine Bescheinigung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vor, wonach er am … Juli 2023 erfolgreich am Test „Leben in Deutschland“ teilgenommen habe. Die beiden Urkunden waren, wie der Kläger wusste, tatsächlich nicht von den genannten Ausstellern ausgestellt worden. Er legte diese Urkunden vor, um die Ausländerbehörde über die Erfüllung der Voraussetzung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu täuschen. Die Beklagte erkannte die Fälschungen nicht und erteilte ihm am … März 2024 das beantragte Daueraufenthaltsrecht.
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Der Kläger legte gegen den Strafbefehl – beschränkt auf die Höhe des Tagessatzes – Einspruch ein.
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Mit Bescheid vom … Juli 2025 in der Fassung, die er in der mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2026 erhalten hat, nahm die Beklagte die am .. März 2024 erteilte Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU mit Wirkung für die Vergangenheit zurück; die Rücknahme ist bestandskräftig. Des Weiteren wurde der am .. September 2024 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt (Nr. 2 des Bescheids) und der Kläger aufgefordert, das Bundesgebiet binnen 30 Tagen nach Eintritt der Bestandskraft zu verlassen; anderenfalls werde er nach Vietnam oder in einen anderen Staat abgeschoben, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei (Nr. 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG seien wegen der strafrechtlichen Verurteilung nicht erfüllt. Es bestehe ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse, da davon auszugehen sei, dass der Kläger in späteren Verwaltungsverfahren erneut falsche Angaben über relevante persönliche Umstände machen werde, wenn dies für ihn nützlich erscheine. Darüber hinaus bestehe aufgrund der Täuschungshandlungen auch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG müsse lediglich der weitere Aufenthalt des Ausländers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bewirken. Von einer solchen Gefahr sei bei einem Ausländer, der Straftaten begangen habe, regelmäßig dann auszugehen, wenn im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer nicht wirksam davon abgehalten würden, vergleichbare Delikte zu begehen. Zur Annahme eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses bedürfe es nicht einmal der Verurteilung wegen besonders schwerwiegender Delikte für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wie Drogendelikte, Delikte im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder im Zusammenhang mit Terrorismus. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs könnten im Einzelfall auch Falschangaben zur Erlangung einer Duldung, eine Identitätstäuschung gegenüber der Ausländerbehörde oder Falschangaben im Visumverfahren ein generalpräventives Ausweisungsinteresse begründen. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse, andere Ausländer davon abzuhalten, vergleichbare Verstöße zu begehen. Gerade bei Straftaten dieser Art komme der Generalprävention besonderes Gewicht zu. Im Hinblick auf das Erschleichen eines Aufenthalts durch falsche Angaben gegenüber der Ausländerbehörde solle Ausländern vor Augen geführt werden, dass derartige Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz mit der sofortigen Aufenthaltsbeendigung und mit einem damit einhergehenden Aufenthaltsverbot bedacht werden, sodass sich Falschangaben im Verwaltungsverfahren nicht lohnen. Diesem Zweck werde durch eine einheitlich verlässliche Verwaltungspraxis der Ausländerbehörden Rechnung getragen. Die konsequente Ahndung der Erschleichung eines Aufenthaltstitels sei geeignet, unmittelbar auf das Verhalten anderer Ausländer einzuwirken und damit künftigen Delikten generalpräventiv vorzubeugen. Dies gelte umso mehr, da die Behörden auf richtige und vollständige Angaben durch den jeweiligen Antragsteller im Verwaltungsverfahren angewiesen seien. Falsche Angaben dieser Art gefährdeten zumindest abstrakt die Richtigkeit der Rechtsanwendung und damit das von der Norm geschützte Vertrauen des Rechtsverkehrs in die materielle Rechtmäßigkeit eines Aufenthaltstitels. Es müsse stets gewährleistet sein, dass nur materiell richtige Aufenthaltstitel ausgestellt und im Rechtsverkehr verwendet würden. Von einer Gefahr sei auch deshalb auszugehen, weil es sich bei § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handele, das nach seinem Schutzzweck den Rechtsmissbrauch zur Erlangung eines Aufenthaltstitels bereits im Vorfeld der behördlichen Entscheidung unter Strafe stelle und so das ausländerrechtliche Verwaltungsverfahren sichern solle. Dies zeige, dass der Gesetzgeber bereits die Tathandlung der Angabe von Falschangaben als besonders gefährlich eingestuft habe.
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Das generalpräventive Ausweisungsinteresse sei auch noch aktuell, da die einfache strafrechtliche Verjährungsfrist, die die untere Grenze bilde und vorliegend fünf Jahre ab Beendigung der Tat betrage, sowie die Tilgungsfrist noch nicht abgelaufen seien. Gründe, die es rechtfertigen könnten, von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG im vorliegenden Fall ausnahmsweise abzusehen, lägen nicht vor. Besondere atypische Umstände seien nicht ersichtlich. Die Ehefrau des Klägers lebe in Vietnam und seine Tochter sei bereits volljährig.
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Gegen den Bescheid ließ der Kläger am 22. Juli 2025 Klage erheben; er beantragt,
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unter Aufhebung des Bescheids vom … Juli 2025 in den Nrn. 2 und 4 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38a AufenthG zu erteilen.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe die Falschheit der Zertifikate nicht gekannt und sei Opfer eines Betrugs geworden. Er habe tatsächlich Online-Sprachkurse besucht und dann in Berlin eine Deutsch-Prüfung gemacht. Betreffend die Integrationszertifikate habe er einige Kurse in M. … besucht. Diese Kurse waren durch einige vietnamesische Studenten organisiert worden, die er über eine Facebook-Gruppe kennengelernt habe. Die Zeugnisse seien ihm postalisch zugesandt worden. Dementsprechend habe er überhaupt keine Bedenken gegen die Echtheit und Richtigkeit der Zeugnisse gehegt. Erst mit Einleitung des Strafverfahrens habe er von der Fälschung erfahren.
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In Betracht komme eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG wie bisher. Die Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten in der Tschechischen Republik sei nicht erloschen. Auch komme die Rechtsgrundlage nach § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 6 Abs. 1 oder § 9 BeschV in Betracht. Es sei unstreitig, dass der Kläger, der seit mehr als zehn Jahren in der Gastronomiebranche als Koch beschäftigt sei, über eine lange und relevante Berufserfahrung verfüge.
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Die Tochter des Klägers sei auf ihn angewiesen, da sie außer ihm keine Angehörigen im Bundesgebiet und er das Studium zu finanzieren habe.
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Die Beklagte beantragt,
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, die vorgelegte Behördenakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2026 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der streitgegenständliche Bescheid vom … Juli 2025 in der Gestalt, die er in der mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2026 gefunden hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG.
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1. 1 Dabei kann offen bleiben, ob die Rechtsstellung des Klägers als langfristig Aufenthaltsberechtigter in der Tschechischen Republik aufgrund der bestandskräftigen Rücknahme der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU nach § 9a AufenthG mit Wirkung für die Vergangenheit wieder auflebte. Denn der Kläger hat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht nachgewiesen, dass er sich in den letzten sechs Jahren in der Tschechischen Republik aufgehalten hat.
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Der Kläger hält sich bereits seit September 2014 ständig im Bundesgebiet auf. Die Rechtsstellung als langfristig Daueraufenthaltsberechtigter erlischt gemäß Art. 9 Abs. 4 der RL 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie), wenn die Person sich sechs Jahre lang nicht mehr in dem anderen EU-Mitgliedstaat aufgehalten hat, wobei jedoch ein kurzfristiger Aufenthalt von wenigen Tagen genügt (EuGH, U.v. 29.6.2023 – C-829/21 – juris Rn. 66). Nach § 52 Abs. 6 AufenthG soll eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG widerrufen werden und kann deshalb auch nicht verlängert werden, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der EU verliert. Die Nachweise über die erforderlichen Anwesenheiten in den letzten sechs Jahren im anderen Mitgliedstaat muss der Ausländer beibringen (EuGH, a.a.O. Rn. 70).
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Zwar hat der Kläger in der Klagebegründung angegeben, das Daueraufenthaltsrecht in der Tschechischen Republik sei nicht erloschen, und auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, sich in den letzten Jahren ein paarmal zu Besuchszwecken bei Freunden in der Tschechischen Republik aufgehalten zu haben; Nachweise hierüber wurden jedoch nicht vorgelegt. Da die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid auf diesen Erlöschenstatbestand hingewiesen hat, war der anwaltlich vertretene Kläger jedenfalls im gerichtlichen Verfahren zur konkreten Darlegung der Aufenthaltszeiten in der Tschechischen Republik und Vorlage entsprechender Nachweise gehalten.
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1. 2 Unabhängig hiervon geht die Beklagte aufgrund der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung zu 150 Tagessätzen wegen Erschleichens von Aufenthaltstiteln in Tateinheit mit Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB, § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, § 52 StGB) jedenfalls zu Recht vom Vorliegen eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses aus, das gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 8a und Nr. 10 AufenthG der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entgegensteht.
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a) Die vom Kläger vorgetragenen Einwände gegen die Richtigkeit des Strafbefehls sind unbehelflich. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 24.2.1998 – 1 B 21.98 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 10.6.2020 – 10 CS 20.840 – juris Rn. 6; B.v. 10.4.2019 – 19 ZB 17.1535 – juris Rn. 17 m.w.N.) erfordert die Anwendung der auf eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung abstellenden Ausweisungstatbestände keine Prüfung, ob der Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen hat. Es ist geklärt, dass die Ausländerbehörden – und demzufolge auch die zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung oder Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis berufenen Gerichte – in dieser Beziehung ohne weiteres in aller Regel von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen können und die darin getroffenen Feststellungen ihrer Entscheidung zugrunde legen dürfen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn strafgerichtliche Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder die Ausländerbehörden oder Verwaltungsgerichte über bessere Erkenntnismöglichkeiten als die Strafgerichte verfügen. Die vorstehenden Erwägungen gelten auch in Ansehung eines rechtskräftigen Strafbefehls (vgl. BVerwG, B.v. 14.1.1981 – 1 B 857/80 – juris Rn. 3).
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Diese engen Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer eigenständigen Überprüfung der strafgerichtlichen Entscheidung sind nicht erfüllt. Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt besser als die zur Strafverfolgung berufenen Staatsorgane aufklären könnte (vgl. BVerwG, B.v. 27.6.1978 – 1 B 181/78 – juris Rn. 8). Der richtige Ort hierfür war das Einspruchsverfahren gegen den Strafbefehl, das der Kläger auch angestrengt, jedoch auf die Höhe des Tagessatzes beschränkt hat. Das Vorbringen des Klägers begründet aber auch keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass der Strafbefehl inhaltlich unrichtig sein könnte. Abgesehen davon, dass die vorgetragene Ablegung einer Sprachprüfung in Berlin angesichts des geltend gemachten Zeitmangels bereits nicht schlüssig erscheint, hat der Kläger einen Beleg, der es als naheliegend erscheinen lässt, dass er in Berlin tatsächlich eine Prüfung abgelegt hat (z.B. Fahrkarte, Hotelbuchung etc.), nicht vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung bestätigte sich für die Kammer darüber hinaus der bereits in der bei den Akten befindlichen polizeilichen Mitteilung wiedergegebene Befund, dass der Kläger kaum über Deutschkenntnisse verfügt und in deutscher Sprache nicht kommunizieren kann. So war er nicht einmal in der Lage, sich spontan auf Deutsch vorzustellen und über seine berufliche Tätigkeit zu erzählen, was zeigt, dass sein Sprachstand offenkundig weit hinter dem bescheinigten Niveau B1 zurückbleibt. Der Kläger hat bereits zweimal einen Integrationskurs auf dem Niveau A1 begonnen bzw. abgeschlossen. Ihm waren daher seine mangelhaften Sprachkenntnisse und das zu erreichende Niveau bewusst. Selbst wenn er eine Prüfung abgelegt haben sollte, rechnete er jedenfalls damit, dass diese nicht dem Niveau B1 entsprach. Gleiches gilt hinsichtlich des Tests „Leben in Deutschland“, den der Kläger allein wegen seiner fehlenden Deutschkenntnisse nicht erfolgreich abschließen konnte. Sowohl für die Straftat des Erschleichens von Aufenthaltstiteln als auch der Urkundenfälschung ist bedingter Vorsatz ausreichend (Gericke in MüKo StGB, 4. Aufl. 2022, § 95 AufenthG Rn. 116; Erb in MüKo StGB, 5. Auflage 2025, § 267 StGB Rn. 209).
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b) Dieses Ausweisungsinteresse besteht sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen fort.
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Die begangene Straftat indiziert die Gefahr der Begehung ähnlicher Straftaten durch den Kläger, da dieser sich auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiterhin nicht einsichtig gezeigt hat und er auch gegenwärtig nicht über die Voraussetzungen für die Erteilung Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU nach § 9a AufenthG verfügt (s.o.). Daher besteht die konkrete Gefahr, dass der Kläger bei einem Verbleib im Bundesgebiet mangels anderweitiger Perspektive in einem ausländerrechtlichen Verfahren erneut unzutreffende Angaben macht und falsche Nachweise vorlegt.
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Darüber hinaus besteht ein noch aktuelles, gewichtiges generalpräventives Ausweisungsinteresse. Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
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c) Von der Anwendung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG war vorliegend nicht abzusehen, da eine Atypik in den Umständen des vorliegenden Falls nicht erkennbar ist.
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Die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verstößt im vorliegenden Fall auch nicht gegen Unionsrecht. Nach Art. 22 Abs. 1 lit. a RL 2003/109/EG (Daueraufenthaltrichtlinie) darf der zweite Mitgliedstaat die Verlängerung des Aufenthaltstitels versagen oder den Aufenthaltstitel entziehen, wenn Gründe der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit i.S.d. Art. 17 Abs. 1 Daueraufenthalt-RL vorliegen. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich geeignet, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung zu begründen. Der Kläger unterfällt in Bezug auf die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG nicht den erhöhten Anforderungen des § 53 Abs. 3 AufenthG bzw. Art. 22 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 RL 2003/109/EG, weil er aufgrund der bestandskräftigen Rücknahme der Daueraufenthaltserlaubnis nach § 9a AufenthG im Bundesgebiet nicht als langfristig Aufenthaltsberechtigter anerkannt ist, sondern allenfalls in der Tschechischen Republik diese Rechtsstellung inne hat (vgl. Fleuß in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 42. Edition – 1.7.2024, § 53 AufenthG Rn. 110; OVG Hamburg, B.v. 28.8.2024 – 6 Bs 66/24 – BeckRS 2024, 27550 Rn. 16 m.w.N.). Auch wenn man in richtlinienkonformer Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine umfassende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Ausreise des Klägers mit seinen Bleibeinteressen, insbesondere seiner langen Aufenthalts- und Beschäftigungsdauer, der Haushaltsgemeinschaft mit seiner Tochter und dem Bedürfnis, diese weiterhin im Studium zu unterstützen, fordert (vgl. NdsOVG, B.v. 5.4.2019 – 13 ME 25/19 – InfAuslR 2019, 332, juris LS. 1 und Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.2.2013 – 19 AS 12.2476 – juris Rn. 18 ff.; Thym in Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Edition 2022, Art. 17 RL 2003/109/EG Rn. 1 f., Art. 6 RL 2003/109/EG Rn. 12; Hailbronner, AuslR, Stand März 2024, § 38a AufenthG Rn. 31), überwiegt hierbei vorliegend das öffentliche Interesse an der Versagung des Aufenthalts. Die begangene Straftat ist durchaus schwerwiegend, was sich insbesondere auch in der Höhe der verhängten Strafe von 150 Tagessätzen wiederspiegelt, und vom Verhalten des Klägers geht eine konkrete Wiederholungsgefahr aus. Auch das generalpräventive Ausweisungsinteresse ist aus den im streitgegenständlichen Bescheid dargelegten Gründen als gewichtig anzusehen, zumal der Kläger zwei gefälschte Zertifikate betreffend unterschiedliche Kenntnisbereiche – Sprachkenntnisse und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung – vorgelegt hat und offensichtlich tatsächlich nicht ansatzweise über die hierin bescheinigten Kenntnisse verfügt. Demgegenüber treten seine durch Art. 8 EMRK geschützten rechtlichen Bleibeinteressen zurück. Zwar war der Kläger während seiner langen Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren erwerbstätig und wirtschaftlich selbständig; darüber hinausgehende Integrationsleistungen in die hiesige Gesellschaft und Lebensverhältnisse kann er allerdings trotz seines langjährigen Aufenthalts nicht vorweisen. Die Tochter des Klägers ist bereits volljährig und es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass zwischen ihr und dem Kläger eine Beistandsgemeinschaft dergestalt besteht, dass der bzw. die eine auf die Lebenshilfe der oder des anderen angewiesen ist und dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist (BVerfG, B.v. 9.12.2021 – 2 BvR 1333/21 – juris Rn. 45; BVerfG, B.v. 10.5.2008 – 2 BvR 588/08 – juris Rn. 11 ff.; BVerfG, B.v. 4.12.2007 – 2 BvR 2341/06 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 13.6.2023 – 10 CS 23.488 – juris Rn. 12 f.). Die Finanzierung des Studiums der Tochter durch den Kläger stellt keine derartige unverzichtbare Lebenshilfe dar, da der Kläger seine Tochter auch vom Ausland aus unterstützen und die Tochter Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen sowie selbst durch Erwerbstätigkeit neben dem Studium zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts beitragen kann. Die Ehefrau des Klägers lebt weiterhin in Vietnam.
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2. Soweit der Kläger sich in der Klagebegründung und in der mündlichen Verhandlung auf die § 19c AufenthG in Verbindung mit der Beschäftigungsverordnung berufen hat, hat er – anwaltlich vertreten – die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund dieser Vorschrift in der mündlichen Verhandlung zuletzt ausdrücklich nicht mehr beantragt. Abgesehen hiervon ist die Einschlägigkeit einer Rechtsgrundlage nach der Beschäftigungsverordnung nicht ersichtlich: Die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) oder lit. c) BeschV liegen nicht vor, da weder nachgewiesen noch ersichtlich ist, dass der Kläger einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss vorzuweisen hat. Hinsichtlich § 9 BeschV fehlt es im Fall des Klägers an der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis bzw. zuletzt an einem erlaubten Voraufenthalt aufgrund der Rücknahme der Daueraufenthaltserlaubnis EU für die Vergangenheit. Darüber hinaus stünde der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen; auf obige Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
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3. Gegen die im Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 AufenthG unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Ausreise von 30 Tagen nach Bestandskraft des Bescheids bestehen keine rechtlichen Bedenken.
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Der Kläger verwirklicht nicht nur ein generalpräventives, sondern auch ein schwerwiegendes spezialpräventives Ausweisungsinteresse. Auch steht der Abschiebung kein rechtliches Abschiebungshindernis aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK entgegen. Allein die lange Aufenthaltsdauer und Erwerbstätigkeit des Klägers von mehr als zehn Jahren vermögen keinen Duldungsanspruch zu begründen. Die Tochter des Klägers ist bereits volljährig und es ist – wie bereits ausgeführt – weder dargelegt noch ersichtlich, dass zwischen ihr und dem Kläger eine Beistandsgemeinschaft dergestalt besteht, dass der oder die eine auf die Lebenshilfe der oder des anderen angewiesen ist und dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist.
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4. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.