Titel:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Übereinstimmende Erledigungserklärung, Erledigungserklärung, Zustimmung zur Erledigung, Verfahrenseinstellung, Kostenauferlegung, Streitwertfestsetzung, Wirkungslosigkeit des Urteils
Normenketten:
VwGO analog § 92 Abs. 3
VwGO § 161 Abs. 2
Schlagworte:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Übereinstimmende Erledigungserklärung, Erledigungserklärung, Zustimmung zur Erledigung, Verfahrenseinstellung, Kostenauferlegung, Streitwertfestsetzung, Wirkungslosigkeit des Urteils
Tenor
I. Das Urteil vom 29. April 2026 wird für gegenstandslos erklärt.
II. Das Verfahren wird eingestellt.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Der Streitwert wird auf 18.000 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Kläger hat am 13. Mai 2026 die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat bereits in der mündlichen Verhandlung am 29. April 2026 der Erledigung zugestimmt.
2
Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Das bereits an die Geschäftsstelle übermittelte Urteil verliert damit kraft Gesetzes seine Wirkung.
3
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, da der angegriffene Bescheid keine durchschlagenden rechtlichen Mängel aufweist.
4
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.