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VG München, Beschluss v. 17.06.2026 – M 10 M 26.2721
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Titel:

Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss, Einigungsgebühr, Geschäftsgebühr, Beteiligtenfähigkeit Rechtsanwalt, Erinnerungsbefugnis Rechtsanwalt, Kostenfestsetzungsbeschluss, Erledigungsgebühr, Beteiligtenstellung, außergerichtliche Erledigung, Prozessökonomie

Normenketten:
VwGO § 165
VwGO § 151 S. 1
RVG § 11
Leitsatz:
Ein Prozessbevollmächtigte (Rechtsanwalt) kann im eigenen Namen Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 165 VwGO einlegen (anderer Ansicht: BayVGH, B.v. 9.11.2023 – 13a C 23.1234, juris).
Schlagworte:
Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss, Einigungsgebühr, Geschäftsgebühr, Beteiligtenfähigkeit Rechtsanwalt, Erinnerungsbefugnis Rechtsanwalt, Kostenfestsetzungsbeschluss, Erledigungsgebühr, Beteiligtenstellung, außergerichtliche Erledigung, Prozessökonomie

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller, Bevollmächtigter des Kläger des Verfahrens M 10 K 21.6014, wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom 4. Juni 2025.
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Dem Hauptsacheverfahren M 10 K 21.6014 lag ein Rechtsstreit über Festsetzung von Zweitwohnungsteuer durch die Antragsgegnerin (damalige Beklagte) zugrunde. Dieses Verfahren ist nach übereinstimmender Erledigungserklärung mit Beschluss vom 20. Februar 2025 eingestellt worden, wobei die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt worden ist. Die Kosten des Verfahrens sind entsprechend der Kostenübernahmeerklärung der Antragsgegnerin auferlegt worden. Zuvor hatte das Gericht der Antragsgegnerin telefonisch einen rechtlichen Hinweis am 13. Februar 2025 erteilt, der als Aktennotiz in die Gerichtsakte M 10 K 21.6014 aufgenommen worden ist.
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Mit Schreiben vom 24. Februar 2025 beantragte der Antragsteller in diesem Verfahren die Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO. Er beantragte eine Geschäftsgebühr von 2,5 anzusetzen, da die Tätigkeit sowohl umfangreich als auch schwierig gewesen sei. Im Vorverfahren seien insgesamt 33 Seiten anwaltliche Schreiben verfasst worden. Zudem habe er sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 und vom 18. Juli 2019 auseinandersetzen müssen. Die einschlägige Kommentarliteratur für die Zweitwohnungssteuer sei noch nicht mit diesen Entscheidungen zeitnah im Jahre 2020 und 2021 aktualisiert worden.
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Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Juni 2025 setzte die Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts München die dem Kläger im Verfahren M 10 K 21.6014 vor dem Verwaltungsgericht München entstandenen notwendigen Aufwendungen auf insgesamt 862,39 EUR fest. Die Geschäftsgebühr nach VVNr. 2300 wurde auf 1,5 festgesetzt und die vom Antragsteller angesetzte Erledigungsgebühr von 1,5 wurde nicht in Ansatz gebracht.
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Mit Blick auf das Vorverfahren sei hinsichtlich der Geschäftsgebühr von einem Gebührensatz von 1,5 auszugehen, da für die Heranziehung eines Gebührensatzes von 2,5 nach Einschätzung der Urkundsbeamtin die Tätigkeit erheblich umfangreicher oder schwieriger hätte ausfallen müssen. Drei Widersprüche von 25 Seiten rechtfertigten ihrer Ansicht nach einen etwas erhöhten Gebührensatz, sodass man nicht von 1,3, sondern eben von 1,5 ausgehen müsse. Für einen Gebührensatz von 2,5 sei der Umfang, wie dargelegt, allerdings nicht ausreichend und auch von der Schwierigkeit her, sei es erfahrungsgemäß so, dass sich die Argumentationen, auch bei Vorliegen von drei Widersprüchen, im Grunde ähnelten, da sich üblicherweise um dieselbe Sache gestritten werde. Ein so beträchtliches Maß an Schwierigkeit der Tätigkeit, welches einen Gebührensatz von 2,5 rechtfertigen könnte, hätte dann zumindest ebenfalls sehr ausführlich und umfangreich auch in der Antragstellung begründet werden müssen. Ein Anwenden eines Gebührensatzes von 1,5 erscheine der Urkundsbeamtin im vorliegenden Fall als angemessen für die beschriebene Tätigkeit.
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Die vom Antragsteller zunächst beantragte Summe beim Gerichtsverfahren sei um den Kostenansatz der Erledigungsgebühr zu reduzieren, da für die Urkundsbeamtin keine herausragenden Handlungen erkennbar wären, die zur Erledigung des Verfahrens geführt hätten. Eine Tätigkeit des Antragstellers, die nur allgemein auf Verfahrensförderung gerichtet sei, reiche nicht aus für die Entstehung der Erledigungsgebühr. Diese sei durch die Tätigkeitsgebühren abgegolten. Es müsse vielmehr eine darüber hinausgehende Mitwirkung vorliegen.
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Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss beantragte der Antragsteller am 18. Juni 2025 die Entscheidung des Gerichts
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Die von der Antragsgegnerin an den Kläger zu erstattende Geschäftsgebühr nach VVNr. 2300 für das Widerspruchsverfahren vom September 2020 bis September 2021 sei auf 2,5 festzusetzen. Von der Antragsgegnerin sei ferner eine Erledigungsgebühr nach VVNr. 1002 an den Kläger zu erstatten.
9
Der Antragsteller trägt zur Begründung im Wesentlichen zusammengefasst vor: Es liege eine umfangreiche anwaltliche Tätigkeit hinsichtlich des Vorverfahrens vor. Mit dem Wort „Umfang“ werde der zeitliche Aufwand erfasst. Im Vorverfahren habe der Antragsteller insgesamt 33 Seiten Schriftsatz bzw. anwaltliche Schreiben verfasst. Neben der Widerspruchsschreiben seien noch weitere Schreiben verfasst worden. Daraus ergebe sich bereits eine reine Schreibzeit von 5,5 Stunden. Hinzu kämen Besprechungen mit dem Mandanten, das Aktenstudium und die rechtliche Recherche. Die Urkundsbeamtin habe sich nicht in der Sache mit der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit auseinandergesetzt. In den drei Widersprüchen sei es vor allem um die Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungssteuer gegangen, die vom Antragsteller unter allen rechtlichen Aspekten im Einzelnen geprüft worden sei und es seien viele Unterfragen dazu aufgeworfen und beantwortet worden, insbesondere zur Sicherheit zweipoliger Elektroleitungen. Dabei handele es sich um im Normalfall nicht auftretende Probleme, die eine Schwierigkeit einer anwaltlichen Tätigkeit begründen würden. Zudem habe der Antragsteller sich mit mehreren neuen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts auseinandersetzen müssen, für die es seinerzeit keine Kommentarliteratur gegeben habe. Auch allein das Gebiet der Zweitwohnungssteuer sei mit seiner Vernetzung mit anderen Gebieten auf alle Fälle an sich schwierig.
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Hinsichtlich der Erledigungsgebühr treffe es zu, dass ein besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits gegeben sein müsse. Allerdings habe der Antragsteller einen Vergleichsvorschlag mit Schriftsatz vom 16. Januar 2024 unterbreitet und er habe an der Aufhebung und Erledigung des Rechtsstreits mitgewirkt. Die Antragsgegnerin / Beklagte im Verfahren M 10 K 21.6014 habe aufgrund dessen eingesehen, dass sie für ein Verfahren der Schätzung der Miete ihre tatsächliche Grundlagen verbessern müsse. Deswegen habe die Beklagte die Bescheide aufgehoben, wie eine Sachbearbeiterin der Beklagten im Verfahren M 10 K 21.6014 am Vormittag des 12. Juni 2025 dem Antragsteller auf Nachfrage telefonisch mitgeteilt habe, um solche Grundlagen zur Schätzung zu schaffen. Eine Intervention des Gerichts zur Rücknahme der Bescheide sei nach ihren Angaben jedoch nicht erfolgt. Eine Mitursächlichkeit des besonderen Bemühens reiche aus.
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Die Kostenbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte ihn mit Schreiben vom 14. April 2026 dem Gericht vor. Die Urkundsbeamtin teilte dem Gericht in ihrer Stellungnahme mit, dass hinsichtlich der Bearbeitung der drei Widersprüche im Vorverfahren der bereits festgesetzte 1,5-fache Gebührensatz geeignet sei, um der Tätigkeit und den Bemühungen des Rechtsanwalts in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen. Auch wenn, wie vom Antragsteller angebracht, ein Vergleichsvorschlag an die Gegenseite vorgelegt worden sei, so sei dieser nach Kenntnisstand der Urkundsbeamtin und nach Aktenlage nicht angenommen worden.
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Mit Schreiben vom 18. Mai 2026 wurde dem Antragsteller vom Gericht mitgeteilt, dass der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten im eigenen Namen Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss einlegen könne. Das Gericht gehe davon aus, dass nur der Prozessbevollmächtigte nicht mit der Festsetzung einverstanden ist. Der Antragsteller teilte daraufhin mit, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden habe, dass der Prozessbevollmächtigte nicht im eigenen Namen Erinnerung nach § 165 VwGO einlegen könne (BayVGH, B.v. 9.11.2023 – 13a C 23.1234, juris).
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in dem Verfahren M 10 K 21.6014 und in diesem Verfahren sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
II.
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Kostenfestsetzung nach § 165, § 151 VwGO ist zulässig aber nicht begründet.
15
Über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Juni 2025 entscheidet vorliegend der Einzelrichter. Grundsätzlich ist in der Besetzung zu entscheiden, in der die zu Grunde liegende Kostengrundentscheidung getroffen wurde (vgl. BayVGH, B.v. 23.04.2025 – 22 M 24.40025 – BeckRS 2025, 9177 Rn. 15). Im Ausgangsverfahren (Az. M 10 K 21.6014) ist der Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. Januar 2025 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen worden.
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1. Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Juni 2025 ist gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässig. Insbesondere ist er fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe erhoben worden (§ 165 Satz 2, § 151 Satz 1 VwGO).
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Der Antragsteller ist erinnerungsbefugt, da er als Beteiligter anzusehen ist (§§ 165 Satz, 63 VwGO). Abweichend von der Entscheidung der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B. v. 9.11.2023 – 13a C 23.1234, Rn. 12 ff. juris) geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller als Prozessbevollmächtigter eines Beteiligten auch im eigenen Namen Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss einlegen kann. Mit Schreiben vom 18. Mai 2026 wurde dem Antragsteller vom Gericht mitgeteilt, es werde davon ausgegangen, dass nur der Antragsteller – Prozessbevollmächtigter des Klägers im Verfahren M 10 K 21.6014 – nicht mit der Festsetzung der Kosten einverstanden sei. Dem widersprach der Antragsteller (bislang) nicht, sondern er verwies lediglich auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
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Der Antragsteller ist jedenfalls im Sinne von § 165 VwGO „Beteiligter“ im Kostenfestsetzungsverfahren, in dem es nicht nur um den Erstattungsanspruch der von ihm vertretenen Partei, sondern zugleich um seinen Gebührenanspruch geht. Durch den Kostenfestsetzungsbeschluss werden nämlich auch die rechtlichen Interessen des Prozessbevollmächtigten berührt (vgl. OVG Lüneburg, Entscheidung vom 21.4.1972 – III B 16/72, NJW 1972, 2015, 2026 und Happ/Käß in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Auflage 2026, Rn. 4 m.w.N.) Ein pauschaler Verweis auf die Festsetzung der Vergütung bzw. das Verfahren nach § 11 RVG, das unter Umständen eine von der Kostenfestsetzung abweichende Vergütungsfestsetzung erreicht, überzeugt nicht, da dies möglicherweise zu dem Ergebnis führen könnte, dass auch bei vollem Obsiegen ein Mandant gleichwohl nach den Vorschriften des RVG festgesetzten Rechtsanwaltsgebühren zu tragen hätte, da die Festsetzungen im nach § 11 RVG betriebenen Verfahren und dem Kostenfestsetzungsbeschluss divergieren können (vgl. auch den BayVGH, B. v. 9.11.2023 – 13a C 23.1234, Rn. 15, der diese Problematik erkennt). Damit ist eine pragmatische Auslegung der Beteiligtenstellung nach § 165 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 63 VwGO im Interesse der Vermeidung weitergehender Rechtsstreitigkeiten und der damit einhergehenden Prozessökonomie zu bevorzugen. Andernfalls würde die abweichende Vergütungsfestsetzung in einem Verfahren nach § 11 RVG vorliegend zu einer Korrektur des Kostenfestsetzungsbeschlusses im – ggf. auszusetzenden – Erinnerungsverfahren führen müssen.
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2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nicht begründet. Die Geschäftsgebühr nach VVNr. 2300 ist (lediglich) in Höhe von 1,5 angefallen (dazu a)). Die vom Antragsteller geforderte Erledigungsgebühr von 1,5 nach VVNr. 1002 ist weiterhin nicht in Ansatz zu bringen (dazu b)).
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a) Nach § 14 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren zwar die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen, wobei ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bei der Bemessung herangezogen werden kann; nach VVNr. 2300 kann innerhalb des Rahmens von 0,5 bis 2,5 ein Satz von mehr als 1,3 einer Gebühr jedoch nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Das dem Rechtsanwalt durch § 14 Abs. 1 S. 1 RVG an sich zustehende Ermessen wird damit durch VVNr. 2300 eingeschränkt (VGH Hessen, B.v. 29.3.2017 – 6 E 263/17, juris Rn. 19), wobei allerdings bereits eine geringfügige Überschreitung des Durchschnitts von „Umfang“ oder „Schwierigkeit“ der Tätigkeit genügt, um das Ermessen zur Bestimmung einer höheren Gebühr als 1,3 zu eröffnen (OVG Sachsen, B.v. 6.2.2020 – 5 E 297/18, juris Rn. 15 m. w. N.).
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Vorliegend ist die Bestimmung dieser Gebühr im vorgesehenen Rahmen von 0,5 bis 2,5 durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers auf den Höchstwert von 2,5 gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und damit nicht verbindlich. Die konkrete Höhe der Rahmengebühr ist deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB vom Gericht zu bestimmen. Der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts ist hier zu folgen, als sie die Bestimmung der Geschäftsgebühr gemäß VVNr. 2300 durch den Antragsteller mit dem Höchstwert von 2,5 für unbillig gehalten hat.
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Unstreitig und nicht zweifelhaft ist, dass innerhalb des Gebührenrahmens der Geschäftsgebühr gemäß VVNr. 2300 Satz 1 von 0,5 bis 2,5 hier gemäß VVNr. 2300 Satz 2 eine Gebühr von mehr als 1,3 gefordert werden darf, mithin das Ermessen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG zur Festsetzung einer höheren Gebühr als 1,3 eröffnet ist. Denn die Tätigkeit des Antragstellers im Vorverfahren ist zumindest als umfangreich i. S. v. VVNr. 2300 Satz 2, d. h. als überdurchschnittlich, anzusehen.
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Das Vorverfahren dauerte über ein Jahr, in dem mehrere Bescheide zur Festsetzung der Zweitwohnungsteuer erlassen bzw. geändert wurden, so dass sich der Antragsteller mehrfach erneut und mit entsprechendem Zeitaufwand in die Sache einarbeiten musste. Allerdings betrafen die ergangenen Änderungsbescheide jeweils nur die Festsetzung der Höhe der Zweitwohnungsteuer. Hiervon ausgehend hat der Antragsteller hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Umfang des vorliegenden Vorverfahrens oberhalb des Durchschnitts eines üblichen kommunalabgabenrechtlichen Vorverfahrens lag. Dieser Umstand eröffnet dem Antragsteller Ermessen, einen Steigerungssatz oberhalb des Schwellenwertes festzusetzen. Aus Sicht des Gerichts war das Vorverfahren daher etwas umfangreicher als ein übliches Vorverfahren im Kommunalabgabenrecht. Entscheidend kann jedoch nicht sein, welchen Umfang die Widerspruchsbegründungen und die übrigen Schreiben des Antragstellers im Vorverfahren hatten. Würde lediglich auf die damit letztendlich verbundene quasimathematische Festsetzung einer Geschäftsgebühr abgestellt werden, hätte es der jeweilige Rechtsanwalt selbst in der Hand, die Geschäftsgebühr nach oben zu treiben. Bekanntermaßen kann zu jedem juristischen Problem bei Bedarf sehr umfangreich vorgetragen werden.
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Anders als der Antragsteller meint, war das Vorverfahren nicht schwierig, was den Ansatz einer Gebühr von 1,5 ebenfalls rechtfertigt. Denn der Fall betraf keine erheblich über dem Durchschnitt liegenden rechtlichen oder tatsächlichen Probleme und mit dem Kommunalabgabenrecht auch kein besonderes Spezialgebiet des Verwaltungsrechts. Auch wenn der Antragsteller meint, dass er zur Begründung seiner Widersprüche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufarbeiten musste, geht dies vorliegend in der Sache fehl, da die rechtlichen Fragestellungen vorliegend bereits von der Rechtsprechung hinreichend geklärt waren. Insofern wird auf die Aktennotiz des Gerichts vom 13. Februar 2025 in der Gerichtsakte M 10 K 21.6014 verwiesen.
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b) Nach VVNr. 1002 entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Honoriert werden die Entlastung der Gerichte sowie das erfolgreiche Bemühen des Anwalts, die aus einem Verwaltungsakt folgende Belastung von seinem Mandanten abzuwenden und diesem zugleich die mit einem Prozess verbundene Unsicherheit sowie den Zeit- und Kostenaufwand zu ersparen. Die Mitwirkung bei der Erledigung im Sinn von VVNr. 1002 setzt eine besondere auf Beilegung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Bevollmächtigten voraus, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat (BVerwG, B.v. 9.5.2018 – 9 KSt 2.18, juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 28.5.2020 – 6 C 20.371, juris Rn. 3; B.v. 5.4.2017 – 19 C 15.1844, juris Rn. 16 ff.; OVG NW, B.v. 20.3.2020 – 6 E 311.19, juris Rn. 2). Hinsichtlich der anwaltlichen Mitwirkung ist ein besonderes Bemühen des Rechtsanwalts um die außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits erforderlich, die über eine nur allgemein auf Verfahrensförderung gerichtete Tätigkeit hinausgeht. Voraussetzung einer Erledigungsgebühr ist, dass der Bevollmächtigte einen nicht ganz unerheblichen oder untauglichen Beitrag zur Erledigung des Rechtsstreits ohne Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache geleistet hat bzw. dass seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre (BayVGH, B.v. 19.1.2007 – 24 C 06.2426, juris Rn. 36). Es kommt nicht auf die Qualität der Mitwirkung, sondern auf deren Erfolg an (BayVGH, B.v. 12.6.2006 – 24 C 06.794, juris Rn. 12) Unerheblich ist, worin das Tätigwerden besteht (BayVGH, B.v. 19.1.2007 – 24 C 06.2426, juris Rn. 34).
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Erklärt der Rechtsanwalt lediglich die Erledigung oder die Rücknahme der Klage, nachdem die Verwaltungsbehörde den Verwaltungsakt zurückgenommen oder aufgehoben hat, so genügt das nicht als anwaltliche Mitwirkung im Sinn eines besonderen Bemühens um die außergerichtliche Erledigung, auch nicht, wenn er noch einen Kostenantrag stellt (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 26. Aufl. 2023, VVNr. 1002 Rn. 46). Daher begründet die bloße Abgabe einer Hauptsacheerledigungserklärung keine Tätigkeit, die über die allgemeine Verfahrensförderung eines Prozessbevollmächtigten hinausführt. Zwar führen die übereinstimmenden Prozesserklärungen, die Hauptsache für erledigt zu erklären, ohne Rücksicht darauf, ob tatsächlich eine Erledigung eingetreten ist, zu einer Beendigung des Rechtsstreits. Umgekehrt stellt diese Prozesserklärung als solche jedoch nicht selbst das erledigende Ereignis dar, an welchem der Bevollmächtigte in besonderer Weise mitgewirkt haben muss, um in den Genuss einer Erledigungsgebühr zu kommen (BayVGH, B.v. 28.5.2020 – 6 C 20.371, juris Rn. 8; B.v. 18.5.2015 – 2 C 14.2703, juris Rn. 15). In der bloßen Abgabe einer Prozesserklärung, wie sie die Erledigungserklärung darstellt, liegt nicht eine besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts, die über die allgemeine Verfahrensförderung hinausginge (BayVGH, B.v. 28.5.2020 – 6 C 20.371, juris Rn. 8; B.v. 5.4.2017 – 19 C 15.1844, juris Rn. 20; B.v. 2.9.2015 – 10 C 13.2563, juris Rn. 44; B.v. 18.5.2015 – 2 C 14.2703, juris Rn. 15).
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Ein derartiges besonderes Bemühen des Antragstellers um die außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits, das über eine nur allgemein auf Verfahrensförderung gerichtete Tätigkeit hinausgeht, ist nicht im Klageschriftsatz und den weiteren Schriftsätzen des Antragstellers zu erblicken, deren Erstellung und Einreichung mit der allgemeinen Verfahrensgebühr abgegolten ist. Ebenso wenig maßgeblich ist die Abgabe einer Erledigungserklärung durch den Antragsteller im Verfahren M 10 K 21.6014.
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Zutreffend ist, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. Januar 2024 einen Vergleichsvorschlag nach § 106 Satz 2 VwGO unterbreitet hat. Jedoch kam es im Lauf des Verfahrens gerade nicht dazu, dass dieser Vergleich nach den Vorschriften des § 106 VwGO abgeschlossen wurde, wofür in der Sache auch die Einigungsgebühr nach VVNr. 1003 anfallen würde und nicht die Erledigungsgebühr nach VVNr. 1002 (vgl. Johlen in Münchener Prozessformularhandbuch, Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2023, Form. A. II. 10. Anm. 8). (Weitere) besondere Bemühungen des Antragstellers um die außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits sind weder erkennbar noch vorgetragen.
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Anders als der Antragsteller meint, hat die Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Bescheid im Verfahren M 10 K 21.6014 wegen eines rechtlichen Hinweises des Gerichts aufgehoben. Dieser rechtliche Hinweis ist am 13. Februar 2025 telefonisch durch das Gericht erfolgt und als Aktennotiz in die Gerichtsakte M 10 K 21.6014 aufgenommen worden. Aufgrund dieses Hinweises vom 13. Februar 2025 hat die Beklagte dann am 14. Februar 2025 den gegenständlichen Bescheid aufgehoben, was letztendlich zur Erledigung des Rechtsstreits geführt hat. Bereits an diesem zeitlichen Zusammenhang zeigt sich, dass allein kausal für die Erledigung des Rechtsstreits dieser rechtliche Hinweis des Gerichts war. Der rechtliche Hinweis des Gerichts hat sich inhaltlich vor allem auf die rechtlichen Aspekte bezogen, die der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 24. September 2022, weitere Begründung der Klage, im Verfahren M 10 K 21.6014, Seite 1 bis Seite 3, vorgetragen hat. Jedoch sind die damit einhergehenden Bemühungen des Antragstellers bereits mit der allgemeinen Verfahrensgebühr abgegolten. Auch wenn die Anforderungen an die anwaltliche Mitwirkung i.S.v. VVNr. 1002 nicht überspannt werden dürfen, ist vorliegend nicht von einer hinreichend kausalen Mitwirkung durch den Antragsteller an der Beendigung des Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen auszugehen.
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3. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).