Titel:
Ermäßigung der Gerichtsgebühren nach Beschwerderücknahme im Adoptionsverfahren
Normenketten:
FamGKG § 57 Abs. 2 S. 1, Abs. 7, Abs. 8 S. 1
KV-FamGKG Nr.1324
FamFG § 84
Leitsatz:
Wird in einem Adoptionsverfahren die Beschwerde zurückgenommen, so kann es gem. Nr.1324 KV-FamGKG auch dann zu einer Kostenermäßigung kommen, wenn keine ausdrückliche Kostenübernahme erklärt wird. (Rn. 10)
Schlagworte:
Beschwerderücknahme, Kostenansatz, Adoptionsverfahren, Gebührenermäßigung, Kostenentscheidung, Gesamtschuldnerschaft, Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz, deklaratorische Kostenentscheidung
Vorinstanz:
AG Fürth, Beschluss vom 17.04.2026 – 207 F 1545/25
Tenor
Auf die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 09.06.2026 wird dieser dahingehend abgeändert, dass der Faktor/Anzahl für die Verfahrensgebühr gem KV-FamGKG Nr. 1324 auf 1,0 ermäßigt wird und der Endbetrag 4.138 € beträgt.
Gründe
1
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen einen Kostenansatz.
2
Das Amtsgericht – Familiengericht – Fürth hat mit Beschluss vom 17.04.2026 den Antrag der Annehmenden und der Anzunehmenden auf Ausspruch der Annahme als Kinder zurückgewiesen. Auf den Beschluss wird Bezug genommen. Der Beschluss wurde den Annehmenden und den Anzunehmenden jeweils am 21.04.2026 zugestellt.
3
Mit Anwaltsschreiben vom 21.05.2026 haben die Annehmenden und die Anzunehmenden Beschwerde eingelegt. Der Senat hat mit Verfügung vom 26.05.2026 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Rücknahme der Beschwerde – auch zur Vermeidung weiterer Kosten – angeregt.
4
Die Beteiligten haben daraufhin mit Anwaltsschriftsatz vom 03.06.2026 die Rücknahme der Beschwerde erklärt. Der Senat hat sodann mit Beschluss vom 05.06.2026 die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern als Gesamtschuldner auferlegt und den Verfahrenswert auf 500.000 € festgesetzt.
5
Am 09.06.2026 hat die Kostenbeamtin gemäß Kostenverzeichnis FamGKG Nr. 1322 die Gerichtskosten aus dem Verfahrenswert von 500.000 € mit 3,0 Verfahrensgebühren und einem Wert von 12.414 € festgestellt. Die Landesjustizkasse hat den Beteiligten am 11.06.2026 eine entsprechende Kostenrechnung übersandt.
6
Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit Anwaltsschreiben vom 25.06.2026 und legen Erinnerung gegen den Kostenansatz der Landesjustizkasse vom 11.06.2026 ein. Sie beantragen gemäß Nr. 1324 Kostenverzeichnis FamGKG lediglich 1,0 Gebühren in Ansatz zu bringen. Auf die Erinnerung wird Bezug genommen. Die Bezirksrevisorin des Oberlandesgerichts hat sich in ihrer Stellungnahme vom 09.07.2026 gegen eine Ermäßigung der Gebühr ausgesprochen. Auf die Stellungnahme wird Bezug genommen. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung mit Beschluss vom 09.07.2026 nicht abgeholfen und das Verfahren dem zuständigen Einzelrichter des Senats vorgelegt.
7
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die eingereichten Schriftsätze und die genannten Beschlüsse Bezug genommen.
8
Die Erinnerung ist gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 FamGKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie wendet sich gegen den Kostenansatz der Kostenbeamtin des Oberlandesgerichts. Eine Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Kostenansatz besteht nicht. Ebenso besteht keine betragsmäßige Begrenzung für die Einlegung einer Erinnerung.
9
Die Erinnerung ist auch begründet.
10
Entgegen der Ansicht der Kostenbeamtin und der Bezirksrevisorin findet bei der Beschwerderücknahme im vorliegenden Adoptionsverfahren Nr. 1324 des Kostenverzeichnisses des FamGKG auch ohne ausdrückliche Erklärung der Kostenübernahme Anwendung. Denn im vorliegenden Adoptionsverfahren handelt es sich nicht um ein kontradiktatorisches Verfahren. Mit der Rücknahme der Beschwerde ist die Kostenentscheidung gemäß § 84 FamFG rein deklaratorisch, weil es keine anderen Beteiligten gibt, denen im Rahmen einer Ermessensentscheidung die Kosten auferlegt werden könnten. Eine Kostenübernahmeerklärung ist daher entbehrlich.
11
Bei kontradiktatorischen Verfahren wird regelmäßig die Ermäßigung nach Nr. 1324 Kostenverzeichnis nur dann angewandt, wenn zusammen mit der Rücknahme erklärt wird, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens übernommen werden (vgl. hierzu OLG Celle vom 20.04.2012, Gz. 10 UF 46/12). Auch in diesen Fällen ist die Kostenentscheidung rein deklaratorisch und eine „echte“ Endentscheidung im Sinne der Nr. 1324 Kostenverzeichnis entbehrlich.
12
Dementsprechend ist in Anm. 2 zu Nr. 1324 (wie auch zu Nrn. 1315, 1412, 1424 sowie 1212) KV-FamGKG angeordnet, dass eine Entscheidung über die Kosten der Ermäßigung dann nicht entgegensteht, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. Die nach Beschwerdebegründung gegenüber dem Gericht erklärte Rücknahme der Beschwerde hat in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit mithin dann die Gebührenermäßigung nach Nr. 1324 (entsprechend Nrn. 1315, 1412, 1424) KV FamGKG zur Folge, wenn sie mit der Erklärung verbunden ist, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übernehmen.
13
Nichts anderes kann aber im vorliegenden Falle gelten. Denn die Kostenentscheidung ist rein deklaratorisch. Sie unterscheidet sich damit von vergleichbaren Fällen der Kostenentscheidung als Endentscheidung nach Erledigung der Hauptsache oder von Kostenentscheidungen, die im Rahmen des Ermessens gemäß § 81 ff FamFG getroffen werden. Vielmehr ist der vorliegende Fall der Beschwerderücknahme im Adoptionsverfahren mit Fällen gleichzustellen, in denen gemäß Anmerkung 2 zu Nr. 1324 Kostenverzeichnis eine Einigung über die Kostentragung oder eine Kostenübernahmeerklärung zuvor erfolgt ist. Es wäre widersinnig, von den Beteiligten im Adoptionsverfahren eine Kostenübernahmeerklärung zu verlangen, wenn kein anderer Beteiligter für die Kostentragung infrage kommt.
14
Der Kostenansatz war daher wie ausgesprochen abzuändern.
15
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst § 57 Abs. 8 Satz 1 FamGKG. Die Entscheidung ist unanfechtbar § 57 Abs. 7 FamGKG.