Titel:
Einstweilige Verfügung betreffend ein offenes Netzanschlussbegehren für eine Batteriespeicheranlage
Normenketten:
ZPO § 920 Abs. 2, § 936
KraftNAV § 1, § 3
EnWG § 3, § 17, § 118
GG Art. 20 Abs. 3
Leitsätze:
1. Da die Verordnung zur Änderung der KraftNAV keine Übergangsregelung für bereits gestellte Anschlussbegehren vorsieht, sind ab Inkrafttreten der geänderten Fassung der KraftNAV am 24.12.2025 noch nicht abgeschlossene Sachverhalte wie beispielsweise ein noch nicht bearbeitetes Anschlussbegehren nach der geänderten Fassung der KraftNAV zu bearbeiten. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch aus § 3 Abs. 2 S. 1 KraftNAV besteht nicht, da der Anwendungsbereich der KraftNAV in Bezug auf die streitgegenständliche Batteriespeicheranlage nicht eröffnet ist. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einstweilige Verfügung, Verfügungsanspruch, Energiespeicheranlagen, unechte Rückwirkung, Vertrauensschutz, Netzanschlussverfahren, Rechtssicherheit, einstweilige Verfügung
Rechtsmittelinstanz:
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 03.07.2026 – 3 U 756/26
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 65.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Frage, ob das Netzanschlussbegehren der Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) von der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagten) nach den Maßgaben der Verordnung zur Regelung des Netzanschlusses von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (Kraftwerks-Netzanschlussverordnung) zu bearbeiten ist und der Klägerin somit ein Anspruch aus § 3 Abs. 2 S. 1 Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) zusteht.
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Die Klägerin ist Anschlusspetentin einer Batteriespeicheranlage in …. Die Beklagte ist der größte Verteilernetzbetreiber in Bayern. Sie ist für die Planung, den Bau, die Instandhaltung und den Betrieb ihres Energieversorgungsnetzes inklusive der dazugehörigen kaufmännischen und energiewirtschaftlichen Funktionen verantwortlich. Die Beklagte verzeichnet bereits seit mehreren Jahren eine stark wachsende Zahl an Anschlussanfragen, insbesondere für Großspeicherprojekte.
3
Die streitgegenständliche Batteriespeicheranlage der Klägerin befindet sich in der Planung und ist noch nicht errichtet worden. Sie soll eine installierte elektrische Leistung von 100 Megawatt haben und nach der Errichtung mit dem Netz der Beklagten verbunden werden. Es ist beabsichtigt, die Batteriespeicheranlage als sog. Graustromspeicher zu betreiben. Die Anlage wird mithin Strom aus dem Verteilernetz entnehmen und den gespeicherten Strom zu einer anderen Zeit wieder dort einspeisen.
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Die Klägerin hat bei der Beklagten mit Antrag vom 04.12.2025 ein Netzanschlussbegehren für die streitgegenständliche Batteriespeicheranlage gestellt. In diesem Antrag wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag nach der KraftNAV gestellt werde. Seitens der Beklagten wurde mit E-Mail vom 11.12.2025 bestätigt, dass die Informationen nunmehr intern übergeben wurden und eine individuelle Prüfung erfolge. Auf erneute Anfrage der Klägerin wurde von der Beklagten mit E-Mail vom 15.12.2025 mitgeteilt, dass die Unterlagen vollständig eingereicht worden seien und der Antrag nunmehr bearbeitet werde. Die Klägerin wies mit E-Mail vom 15.12.2025 darauf hin, dass entsprechend der KraftNAV eine Rückmeldung seitens der Beklagten innerhalb von zwei Wochen erteilt werden müsse. Aufgrund vollständiger Antragsstellung am 04.12.2025 ergebe sich hieraus eine Frist bis zum 18.12.2025.
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Nachdem eine entsprechende Rückmeldung seitens der Beklagten bis zum 18.12.2025 nicht erfolgte, zeigte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 19.12.2025 an und setzte weitere Fristen zur Bearbeitung des gestellten Netzanschlussbegehrens. Mit Schreiben vom 08.01.2026 nahm die Beklagte gegenüber der Klägerin Stellung und wies darauf hin, dass aus ihrer Sicht keine Ansprüche nach der KraftNAV bestünden. Die Anfrage werde bei der Beklagten nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) durchgeführt, aufgrund der hohen Anzahl anderer Anfragen könne die Bearbeitung längere Zeit in Anspruch nehmen. Eine konkrete Angabe dazu, wie lange eine inhaltliche Rückmeldung dauern wird, erfolgte nicht.
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Die Klägerin behauptet, sie könne eine Entscheidung in der Hauptsache nicht abwarten, da ihr hieraus wesentliche und drastische Nachteile drohen würden. Insbesondere sei zu befürchten, dass die Beklagte die jeweiligen Kapazitäten, insbesondere die Kapazitäten ihres Umspannwerkes, welches sich in einer Entfernung von ca. 300 Metern zum geplanten Standort der Batteriespeicheranlage befände und welches derzeit ausgebaut werden würde, anderen Anschlussbegehren zuweisen werde, obwohl diese Kapazitäten eigentlich der Klägerin zustehen würden. Sollten Kapazitäten an anderen Anschlussbegehrenden zugewiesen werden, könnte sich für die Klägerin ein weiter entfernterer Netzverknüpfungspunkt ergeben, der die Unwirtschaftlichkeit der Errichtung der Batteriespeicheranlage nach sich ziehen würde. Es sei in diesem Fall zudem zu befürchten, dass überhaupt keine Einspeisekapazitäten mehr für die Klägerin frei seien oder dass die Klägerin mehrere Jahre warten müsse, bis neue Kapazitäten frei würden. Zudem sei die Klägerin nur auf Grundlage weiterer inhaltlicher Rückmeldung der Beklagten in der Lage, die Wirtschaftlichkeit der Anlage zu berechnen und damit auch eine abschließende Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der Errichtung (nebst dazugehöriger Infrastruktur, wie beispielsweise eines Umspannwerks) zu treffen. Eine Eilbedürftigkeit ergebe sich auch aufgrund der durch die Verzögerung durch ein Hauptverfahren entstehenden existenzbedrohenden Schadenssummen. Es sei mit einem Schaden in 8-stelliger Höhe pro Kalenderjahr zu rechnen. Das Projekt würde dadurch zu scheitern drohen, jedenfalls aber würde die Klägerin damit in erhebliche und existenzbedrohende Liquiditätsnot geraten. Zudem könne eine Verzögerung der Projektierung der Anlage dazu führen, dass das zugrundeliegende Bauleitplanverfahren keinen Abschluss dergestalt finden könne, dass eine öffentlich-rechtliche Grundlage zur Errichtung der Batteriespeicheranlage erteilt werde. Für eine Dringlichkeit spreche weiterhin, dass es momentan nach § 118 Abs. 6 EnWG eine Befreiung von den Netzentgelten für Speicher gebe, dies aber nur für Speicher, welche nach den zeitlichen Maßgaben von § 118 Abs. 6 S. 1 EnWG in Betrieb gesetzt worden seien. Der Betrieb der Batteriespeicheranlage wäre mit anfallenden Netzentgelten ein Verlustgeschäft.
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Die Klägerin ist zudem der Ansicht, dass vorliegend eine analoge Anwendung von § 83 Abs. 2 EEG (2023) einschlägig sei und ein Verfügungsgrund daher entbehrlich sei.
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Die Klägerin meint, ihr Anschlussbegehren müsse nach den Vorgaben der KraftNAV bearbeitet werden. Ihr stehe ein Anspruch gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 KraftNAV zu. Dies würde eine zeitnahe Bearbeitung aufgrund des gesetzlich vorgegebenen Prozesses nach sich ziehen. Die Anwendbarkeit der KraftNAV a.F. auf die streitgegenständliche Batteriespeicheranlage ergebe sich insbesondere daraus, dass der BGH in seiner Rechtsprechung (Beschl. v. 26.11.2024 – EnVR 17/22) Stromspeicher als Erzeugungsanlagen eingestuft habe. Der BGH und die Bundesnetzagentur hätten sich eindeutig positioniert und Batteriespeicher unter die KraftNAV a.F. subsumiert.
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Die Klägerin ist der Ansicht, die Änderung des Anwendungsbereichs der KraftNAV mit Wirkung zum 24.12.2025 würde nichts an ihrem Anspruch gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 KraftNAV ändern. Da sie das Netzanschlussbegehren vor Abänderung der KraftNAV bei der Beklagten eingereicht habe, würde weiterhin die KraftNAV a.F. Anwendung finden. Durch die Änderung der KraftNAV ergebe sich keine rückwirkende Geltung. Andernfalls würde es sich um eine echte Rückwirkung handeln, die verfassungsrechtlich unzulässig sei. Eine spätere Änderung der Rechtslage würde den bereits mit Einreichung des Netzanschlussbegehrens entstandenen Anspruch gem. § 3 Abs. 2 S. 1 KraftNAV nicht tangieren. Der Anspruch nach § 3 Abs. 2 S. 1 KraftNAV sei mit Einreichung des Netzanschlussbegehrens entstanden.
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Die Klägerin beantragt:
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, bezüglich der Batteriespeicheranlage der Antragstellerin – diese geplant am Standort …, auf dem Flurstück der Gemarkung … mit der Flurstücksnummer … – der Antragstellerin gegenüber darzulegen, welche Prüfungen zur Vorbereitung einer Entscheidung über das Netzanschlussbegehren und einer Prognose der für eine entsprechende Anschlussnutzung verfügbaren Leitungskapazitäten notwendig sind.
II. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, der Antragstellerin bezüglich der unter I. benannten Batteriespeicheranlage gegenüber darzulegen, welche Kosten die Prüfungen nach I. verursachen werden.
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Die Beklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, in ihrem Elektrizitätsverteilernetz bestünden kurzfristig nicht zu behebende, erhebliche Kapazitätsmängel, die einen erfolgreichen Netzanschluss des streitgegenständlichen Batteriespeichers der Klägerin im Netz der Beklagten aufgrund erheblicher Netzausbaubedarfe in den nächsten fünf Jahren nicht möglich mache. Diese Tatsache gelte dabei unabhängig davon, ob sich der Netzanschluss des streitgegenständlichen Batteriespeichers nach den Vorgaben des § 17 Abs. 1 EnWG oder nach den Vorgaben der KraftNAV richte. Der massive Anstieg von Netzanschlussbegehren in Verbindung mit der zu erfolgenden Leistungsreservierung habe zur Folge, dass im Netz der Beklagten derzeit nahezu alle verfügbaren Netz- bzw. Netzanschlusskapazitäten reserviert seien und viele Anschlussbegehren voraussichtlich frühestens in fünf und mehr Jahren befriedigt werden könnten.
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Die Beklagte ist der Ansicht, dass allein schon aus diesem Grund kein Verfügungsgrund der Klägerin bestehe. Ein Beschreiten des Hauptsacheverfahrens könne der Klägerin ohne Weiteres zugemutet werden. Insbesondere drohe der Klägerin kein kausal auf dem Vorgehen der Beklagten beruhender Schaden. Insbesondere würde selbst dann, wenn die Beklagte das streitgegenständliche Anschlussbegehren nach den Vorgaben der KraftNAV zu behandeln hätte, dieses sich abhängig vom Tag der Antragstellung zeitlich nach dem „Windhund-Verfahren“ hinter alle früher gestellten Netzanschlussanfragen gemäß § 17 Abs. 1 EnWG einreihen müssen. Ein früherer Netzanschluss könne auch in diesem Fall nicht erreicht werden.
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Die Beklagte meint, dass ein Verfügungsanspruch nicht gegeben sei. Das streitgegenständliche Netzanschlussbegehren sei nach den Vorgaben des § 17 Abs. 1 EnWG und nicht nach den Vorgaben der KraftNAV zu bearbeiten. Für die Beurteilung des Netzanschlussbegehrens sei die derzeit geltende Rechtslage maßgeblich. Die Maßgeblichkeit der KraftNAV n.F. stelle allenfalls eine sog. unechte und damit zulässige Rückwirkung dar. Im Übrigen sei die Änderung in § 1 Abs. 1 KraftNAV n.F. nur klarstellend erfolgt, sodass dieselbe Rechtslage bereits zu dem Zeitpunkt gegolten habe, zu dem die Klägerin das streitgegenständliche Netzanschlussbegehren bei der Beklagten gestellt habe. Auch vor der Änderung des Anwendungsbereichs der KraftNAV mit Wirkung zum 24.12.2025 habe die KraftNAV auf Energiespeicheranlagen keine Anwendung gefunden. Die Entscheidung des BGH zum Begriff der Erzeugungsanlage aus § 18 Abs. 1 S. 1 StromNEV könne nicht auf die KraftNAV übertragen werden, da hier ein gänzlich verschiedener Regelungskontext und eine unterschiedliche Zweckrichtung vorliegen würde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2026 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
17
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig. Das Landgericht Regensburg ist gemäß §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG sachlich und gemäß §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständig.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist jedoch in der Sache unbegründet, da der Klägerin kein Verfügungsanspruch zusteht.
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Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt nach §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass die Klägerin einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund schlüssig darlegt und glaubhaft macht. Es kann dahin stehen, ob der Klägerin ein Verfügungsgrund zur Seite steht. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist jedenfalls aufgrund eines fehlenden Verfügungsanspruchs abzuweisen.
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1. Es besteht kein Verfügungsanspruch. Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Auskunftsanspruch kommt nur § 3 Abs. 2 S. 1 KraftNAV in Betracht. Der Klägerin steht jedoch ein Anspruch aus § 3 Abs. 2 S. 1 KraftNAV nicht zu, weil der Anwendungsbereich der KraftNAV in Bezug auf die streitgegenständliche Batteriespeicheranlage nicht eröffnet ist.
21
Es bedarf keiner Entscheidung, ob die streitgegenständliche Batteriespeicheranlage zum Zeitpunkt der Einreichung des Netzanschlussbegehrens der Klägerin am 04.12.2025 (ggf. zumindest hinsichtlich der Erzeugungsseite) in den Anwendungsbereich der KraftNAV a.F. fiel. Der Bundesrat hat am 19.12.2025 beschlossen, der Verordnung der Bundesregierung zur Änderung der Kraftwerks-Netzaschlussverordnung (BR-Drs. 743/25 vom 10.12.2025) zuzustimmen. In der Änderungsverordnung, welche am 24.12.2025 in Kraft getreten ist, wird ausgeführt, dass Energiespeicheranlagen nicht dem Anwendungsbereich der KraftNAV unterfallen. Hierzu wurde der Anwendungsbereich in § 1 Abs. 1 KraftNAV geändert. Durch eine Ergänzung in § 1 Abs. 1 S. 2 KraftNAV wurde klargestellt, dass die KraftNAV keine Anwendung auf Energiespeicheranlagen i.S.d. § 3 Nr. 36 EnWG findet. Die streitgegenständliche Batteriespeicheranlage ist eine Anlage i.S.d. § 3 Nr. 36 EnWG. Seit dem 24.12.2025 sind mithin Batteriespeicher vom Anwendungsbereich der KraftNAV ausgenommen. Für die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch nach § 3 Abs. 2 S. 1 KraftNAV zusteht, ist auf die seit 24.12.2025 gültige Fassung der KraftNAV abzustellen.
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a) Nach der bis zum 23.12.2025 gültigen Fassung der KraftNAV war der Anwendungsbereich der KraftNAV für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (Erzeugungsanlagen) mit einer Nennleistung ab 100 Megawatt an Elektrizitätsversorgungsnetze mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt eröffnet. Es stellte sich dabei die Frage, ob Speicheranlagen, wie der streitgegenständliche Batteriespeicher als Erzeugungsanlage i.S.d. § 1 Abs. 1 KraftNAV anzusehen sind. Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 26. November 2024 – EnVR 17/22) hat in anderem Zusammenhang entschieden, dass Stromspeicher als Erzeugungsanlagen im Sinne der Stromnetzentgeltverordnung zu qualifizieren sind (vgl. BR-Drs. 383/1/25 vom 15. September 2025, S. 27). Die Bundesnetzagentur vertrat unter Bezugnahme auf das vorgenannte Urteil des BGH die Ansicht, dass Batteriespeicher zumindest bezüglich Ihrer Einspeiseleistung unter das Regime der KraftNAV a.F. fallen (vgl. Anlage AS24, S. 1).
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b) Für die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch gem. § 3 Abs. 2 S. 1 KraftNAV zusteht, ist nicht auf die KraftNAV a.F., sondern auf die seit 24.12.2025 gültige Fassung der KraftNAV abzustellen.
24
Der Verordnungsgeber hat in Art. 2 der Verordnung zur Änderung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung geregelt, dass die Verordnung am Tag nach der Verkündung (23.12.2024) in Kraft tritt. Das unmittelbare Inkrafttreten der Änderungsverordnung wurde damit begründet, dass dies erforderlich sei, um umgehend Rechtssicherheit bezüglich der Anwendbarkeit der Verordnung auf Energiespeicheranlagen, insbesondere auf Großbatteriespeicher, zu erreichen (vgl. BR-Drs. 743/25 vom 10.12.2025, S. 5). Eine Übergangsvorschrift enthält die Verordnung zur Änderung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung nicht. Der Verordnungsgeber hat mithin vorliegend davon abgesehen, eine etwaige Rückwirkung des neuen Anwendungsbereichs auf unter der KraftNAV begonnene Netzanschlussverfahren durch Übergangsvorschriften abzumildern. In der Verordnungsbegründung findet sich hierzu lediglich die Ausführung, dass soweit Netzbetreiber Anschlusszusagen für Energiespeicheranlagen bereits im Rahmen eines den Regelungen der KraftNAV entsprechenden Verfahrens erteilt haben, diese im Rahmen des Anspruchs auf Netzanschluss nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG zu berücksichtigen seien (vgl. BR-Drs. 743/25 vom 10.12.2025, S. 5). Da die Verordnung zur Änderung der KraftNAV keine Übergangsregelung für bereits gestellte Anschlussbegehren vorsieht und mithin eine Regelung, wonach die Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich wäre, nicht vorliegt, sind ab Inkrafttreten der geänderten Fassung der KraftNAV am 24.12.2025 noch nicht abgeschlossene Sachverhalte wie beispielsweise ein noch nicht bearbeitetes Anschlussbegehren nach der geänderten Fassung der KraftNAV zu bearbeiten.
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c) Eine Anwendung der seit dem 24.12.2025 geltenden Fassung der KraftNAV auf Netzanschlussbegehren, die bereits vor diesem Zeitpunkt gestellt wurden, entspricht auch dem erkennbaren Willen des Verordnungsgebers.
26
(1) Der Verordnungsgeber hat im Zusammenhang mit dem Entwurf eines Gesetztes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften am 15.09.2025 darauf hingewiesen, dass sich in den letzten Jahren – gemessen an den Netzanschlussanfragen – ein Boom an Großbatterie-Projekten in Deutschland entwickelt habe und dass in der Summe das Volumen bereits vorliegender Anträge die Projektionen der Netzentwicklungsplanung für die nächsten zwanzig Jahre um ein Vielfaches übersteige: Zudem hat der Verordnungsgeber ausgeführt, dass der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 26. November 2024 – EnVR 17/22) in anderem Zusammenhang entschieden habe, dass Stromspeicher als Erzeugungsanlagen im Sinne der Stromnetzentgeltverordnung zu qualifizieren seien und dass, würde man diese Qualifikation von Speicheranlagen auch auf die KraftNAV übertragen, dies zur Folge habe, dass die für eine kleine Zahl von Großkraftwerken konzipierten Verfahrensregeln der KraftNAV (insbesondere strenge Fristen nach § 3 Absatz 2 und Absatz 3) nun bei der Vielzahl der Netzanschlussbegehren von Großbatteriespeichern anzuwenden wären (vgl. BR-Drs. 383/1/25 vom 15. September 2025, S. 26 f.).
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(2) Es bestand somit ein Bewusstsein dafür, dass eine Vielzahl von Anschlussbegehren hinsichtlich Großbatteriespeicher vorliegt, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 26. November 2024 – EnVR 17/22) Großbatteriespeicher (zumindest hinsichtlich der Erzeugungsseite) in den Anwendungsbereich der KraftNAV fallen und dass eine Anwendung der KraftNAV auf Großbatteriespeicher zu erheblichen Komplikationen bei der Durchführung der Netzanschlussverfahren führen würde.
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In Kenntnis dieser Umstände führte der Verordnungsgeber weiter aus, dass durch die mit der Verordnungsänderung beabsichtigten Klarstellung, dass Großbatteriespeicher nicht in den Anwendungsbereich der KraftNAV fallen, Rechtsunsicherheit beseitigt und ein von den Übertragungsnetzbetreibern entwickeltes Verfahren als zukünftige Lösung ermöglicht werden soll (vgl. BR-Drs. 383/1/25 vom 15. September 2025, S. 27 f.). Zudem hat der Verordnungsgeber auch im Zusammenhang mit dem Entwurf der Verordnung zur Änderung der Kraftwerks-Netzahschlussverordnung ausgeführt, dass durch die Verordnung Rechtsunsicherheiten beseitigt werden sollen (vgl. BR-Drs. 743/25 vom 10.12.2025, S. 1). Es werde klargestellt, dass Energiespeicheranlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes nicht in den Anwendungsbereich der KraftNAV fallen würden. Ohne die Klarstellung stelle sich weiterhin die Frage, ob die ursprünglich für eine relativ kleine Zahl von Großkraftwerken konzipierten Verfahrensregelungen auf eine signifikant höhere Zahl von Speicheranlagen anzuwenden seien. Zudem solle durch die Verordnungsänderung eine Aufspaltung des Netzanschlussverfahrens für je die Erzeugungs- und die Verbrauchsseite von Stromspeichern vermieden werden (vgl. BR-Drs. 743/25 vom 10.12.2025, S. 1). Durch die Klarstellung würden zudem Nachteile für andere Anschlusspetenten bei der Vergabe knapper Anschlusskapazitäten vermieden werden und sichergestellt werden, dass weiterhin Anlagen aller Art, also sowohl Erzeugungs- als auch Verbrauchsanlagen bei Netzanschlussverfahren nach sachgerechten Kriterien berücksichtigt werden können (vgl. BR-Drs. 743/25 vom 10.12.2025 S. 3). Es würde verhindert werden, dass die in letzter Zeit zunehmende Anzahl von Anfragen zum Anschluss von Großbatteriespeichern nach den für diese Anlagen nicht passgenauen Vorgaben der KraftNAV behandelt werden würden. Letzteres könne zu einer Vergabe der teils knappen Netzanschlusskapazitäten zulasten anderer Anschlusspetenten führen und damit faktisch auch die mit den geplanten Regelungen zur Neugestaltung des Netzanschlussverfahrens intendierten Ziele des Gesetzgebers konterkarieren (vgl. BR-Drs. 743/25 vom 10.12.2025, S. 7).
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(3) Die nach den Ausführungen des Verordnungsgebers (vgl. BR-Drs. 743/25 vom 10.12.2025) mit der Verordnung zur Änderung der Kraftwerks-Netzanschlussverorndung beabsichtigten Ziele, insbesondere die beabsichtigte Rechtssicherheit, lassen sich nur dann verwirklichen, wenn die ab 24.12.2025 gültige Fassung der KraftNAV auch auf solche Anschlussbegehren angewendet wird, die vor dem Inkrafttreten der geänderten Fassung gestellt wurden. Andernfalls würde dies nämlich bedeuten, dass für sämtliche vor dem 24.12.2025 gestellten Netzanschlussbegehren noch die KraftNAV a.F. anwendbar wäre. Angesichts des „Boom“ an Großbatterie-Projekten – gemessen an den Netzanschlussanfragen – ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Netzanschlussbegehren im Zusammenhang mit Großbatteriespeichern, die vor dem 24.12.2025 gestellt wurden, noch nicht bearbeitet wurden (so auch das streitgegenständliche Netzanschlussbegehren). Würde man für diese vor dem 24.12.2025 gestellten und noch nicht bearbeiteten Netzanschlussbegehren von einer Anwendbarkeit der KraftNAV a.F. ausgehen, wäre die Rechtsunsicherheit, ob die KraftNAV in ihrer alten Fassung auf Batteriespeicher Anwendung findet, mithin für eine Vielzahl von Netzanschlussbegehren nicht beseitigt worden. Auch die weiteren mit der Änderungsverordnung beabsichtigten Ziele (z.B. Vermeidung einer Aufspaltung des Netzanschlussverfahrens für je die Erzeugungs- und die Verbrauchsseite von Stromspeichern) wären hinsichtlich der bereits gestellten und noch nicht bearbeiteten Netzanschlussbegehren von Batteriespeichern nicht gesichert. Der Verordnungsgeber führte aus, dass sich ohne die Klarstellung weiterhin die Frage stelle, ob die ursprünglich für eine relativ kleine Zahl von Großkraftwerken konzipierten Verfahrensregelungen der KraftNAV auf eine signifikant höhere Zahl von Speicheranlagen anzuwenden seien (vgl. BR-Drs. 743/25 vom 10.12.2025). Dass sich diese Frage auch mit der Klarstellung hinsichtlich bereits vor dem 24.12.2025 gestellter Anschlussbegehren noch weiter stellt, hat der Verordnungsgeber in keiner Weise ausgeführt. Vielmehr geht er, obwohl ihm die Vielzahl von bereits vor der Änderung der KraftNAV gestellter Anschlussbegehren bewusst ist, davon aus, dass die Änderungsverordnung die Rechtsunsicherheiten beseitigen kann. Daraus kann nur geschlossen werden, dass der Verordnungsgeber beabsichtigte, dass die ab 24.12.2025 gültige Fassung der KraftNAV auf sämtliche (auch bereits vor der Verorndungsänderung gestellte) Netzanschlussbegehren Anwendung findet und mithin die Rechtsunsicherheit durch die Änderungsverordnung vollständig beseitigt wird.
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Dass der Verordnungsgeber davon ausging, dass sich mit der Verordnung zur Änderung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung sämtliche Rechtsunsicherheiten beseitigen lassen, ergibt sich zudem insbesondere daraus, dass er das unmittelbare Inkrafttreten der Änderungsverordnung damit begründete, dass dies erforderlich sei, um umgehende Rechtssicherheit bezüglich der Anwendbarkeit der Verordnung auf Energiespeicheranlagen, insbesondere auf Großbatteriespeicher, zu erreichen. Auch hieraus ergibt sich, dass der Verordnungsgeber davon ausging, dass mit der Änderungsverordnung eine umfassende Rechtssicherheit geschaffen wird. Dies wäre aber nicht der Fall, wenn sich die geänderte Fassung nicht auch auf vor dem 24.12.2025 gestellte Netzanschlussbegehren erstrecken würde.
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(4) Besonders deutlich wird die Absicht des Verordnungsgebers, die neue Fassung der KraftNAV auch auf laufende Anschlussbegehren anzuwenden, auch dadurch, dass ausgeführt wird, dass, soweit Netzbetreiber Anschlusszusagen für Energiespeicheranlagen bereits im Rahmen eines den Regelungen der KraftNAV entsprechenden Verfahrens erteilt haben, diese im Rahmen des Anspruchs auf Netzanschluss nach § 17 Abs. 1 S. 1 EnWG zu berücksichtigen seien (vgl. BR-Drs. 743/25 vom 10.12.2025, S. 5). Wenn also sogar Energiespeicheranlagen, die bereits eine Anschlusszusage im Rahmen eines den Regelungen der KraftNAV entsprechenden Verfahrens erhalten haben, zukünftig nach § 17 Abs. 1 S. 1 EnWG zu behandeln sind und nur die Anschlusszusage im Rahmen des Anspruchs auf Netzanschluss nach § 17 Abs. 1 S. 1 EnWG zu berücksichtigen ist, dann sind jedenfalls auch noch nicht bearbeitete Anschlussbegehren im Zusammenhang mit Energiespeicheranlagen zukünftig nach § 17 Abs. 1 S. 1 EnWG zu bearbeiten.
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d) Im Übrigen ist nach Auffassung des Gerichts auch die Bundesnetzagentur der Ansicht, dass für die Bearbeitung sämtlicher Netzanschlussbegehren die KraftNAV in ihrer seit 24.12.2025 gültigen Fassung maßgeblich ist. Die Bundesnetzagentur hat auf ihrer Internetseite (https://www.bundesnetzagentur.de/1076806) am 23.03.2026 unter der Kategorie „Stromspeicher“ Folgendes ausgeführt:
„Ich habe einen Netzanschlussantrag gestellt, der nach KraftNAV und/oder dem Windhundverfahren abgewickelt wird. Darf der Netzbetreiber nunmehr das Netzanschlussverfahren umstellen?
Ja, § 17 Abs. 1 EnWG definiert kein bestimmtes Netzanschlussverfahren.
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Die Wahl des Verfahrens steht daher bis zur verbindlichen Verteilung der Netzanschlusskapazitäten grundsätzlich im Ermessen des Netzbetreibers. Der Gesetzesbegründung zur Verordnung zur Änderung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung lässt sich lediglich entnehmen, dass Netzanschlusszusagen für Energiespeicheranlagen, welche bereits in einem auf der KraftNAV basierenden Verfahren erteilt worden sind, im Rahmen des Anspruchs auf Netzanschluss nach § 17 Abs. 1 S. 1 EnWG zu berücksichtigen sind (vgl. BR-Drs. 743/25, S. 5). Jedenfalls wenn noch keine Netzanschlusszusage nach KraftNAV erteilt wurde, ist es Netzbetreibern daher grundsätzlich möglich, das Verteilungsverfahren aus sachlichen Gründen zu wechseln.“
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Die Bundesnetzagentur hat mithin u.a. für den Fall, dass ein Netzanschlussbegehren (im Zusammenhang mit einem Stromspeicher) nach der KraftNAV abgewickelt wurde, ausgeführt, dass der Netzbetreiber nunmehr das Verfahren umstellen dürfe, da § 17 Abs. 1 EnWG kein bestimmtes Netzanschlussverfahren definiere. Damit geht nach Auffassung des Gerichts auch die Bundesnetzagentur davon aus, dass ein Netzanschlussbegehren, das nach der alten Rechtslage nach der KraftNAV abzuwickeln war, nunmehr nach § 17 Abs. 1 EnWG bearbeitet werden kann. Anders lässt sich die Antwort der Bundesnetzagentur nicht erklären. Wäre die Bundesnetzagentur der Ansicht, dass die KraftNAV a.F. weiterhin auf sämtliche Netzanschlussanträge anzuwenden ist, die vor dem 24.12.2025 gestellt wurden, ist nicht ersichtlich, warum dann der Netzbetreiber nunmehr hinsichtlich eines nach KraftNAV abzuwickelnden Netzanschlussantrags das Netzanschlussverfahren umstellen darf. Die Ausführung, dass jedenfalls dann, wenn noch keine Netzanschlusszusage nach KraftNAV erteilt worden ist, es dem Netzbetreiber grundsätzlich möglich sei, das Verteilungsverfahren aus sachlichen Gründen zu wechseln, ergibt nur dann Sinn, wenn nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung am 24.12.2025 die neue Fassung der KraftNAV auf bereits gestellte Netzanschlussanträge anwendbar ist und mithin der Anwendungsbereich der KraftNAV für Batteriespeicher nicht mehr eröffnet ist.
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2. Die Anwendung der KraftNAV n.F. hinsichtlich des bereits am 04.12.2025 gestellten Anschlussbegehren der Klägerin ist auch nicht verfassungswidrig. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG vor, denn es liegt lediglich eine, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfGE 116, 96) grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung vor. Im Unterschied zur echten Rückwirkung, bei der das Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfGE 11, 139), betrifft die Änderung des Anwendungsbereichs der KraftNAV vorliegend im Falle der Klägerin einen noch andauernden Sachverhalt. Die in einem solchen Fall anzustellen Interessenabwägung fällt zulasten der Klägerin aus.
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a) Das BVerfG differenziert in ständiger Rechtsprechung zwischen einer echten und einer unechten Rückwirkung, bei der belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung“) (BVerfG v. 7.7.2010 – 2 BvL 14/02 u.a., BVerfGE 127, 1, DStR 2010, 1727 Rn. 57 m.w.N.).
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Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon für vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“). Das ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (stRspr; vgl. BVerfGE 127, 1 (16 f.) = NJW 2010, 3629; BVerfGE 131, 20 (39) = NVwZ 2012, 876; BVerfGE 148, 217 = NJW 2018, 1379 Rn. 135; BVerfGE 156, 354 = NJW 2021, 1222 Rn. 140 – Vermögensabschöpfung; BVerfGE 157, 177 = NJW 2021, 2424 Rn. 52, jew. m.w.N.). Bei einer echten Rückwirkung hat der Vertrauensschutz regelmäßig Vorrang, weil der in der Vergangenheit liegende Sachverhalt mit dem Eintritt der Rechtsfolge kraft gesetzlicher Anordnung einen Grad der Abgeschlossenheit erreicht hat, über den sich der Gesetzgeber vorbehaltlich besonders schwerwiegender Gründe nicht mehr hinwegsetzen darf (vgl. BVerfGE 127, 1 (19) = NJW 2010, 3629; BVerfGE 156, 354 = NJW 2021, 1222 Rn. 142).
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Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung“), liegt eine unechte Rückwirkung vor. Eine solche Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig. Es muss jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein; die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung hängt das Gewicht des enttäuschten Vertrauens von dem Maß seiner Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit ab (vgl. BVerfG Beschluss vom 14.12.2022 – 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14).
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b) Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen stellt eine Anwendung der seit 24.12.2025 gültigen Fassung der KraftNAV auf das streitgegenständliche Anschlussbegehren lediglich eine unechte Rückwirkung dar, weil die belastenden Rechtsfolgen lediglich tatbestandlich an das bereits vor dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung gestellte Netzanschlussbegehren anknüpfen. Eine „echte“ Rückwirkung setzt voraus, dass die Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Sachverhalte gelten soll. Ein abgeschlossener Tatbestand liegt hier nicht vor, da über das von der Klägerin am 04.12.2025 eingereichte Netzanschlussbegehren noch nicht entschieden wurde. Damit liegt ein noch nicht abgeschlossener, gegenwärtiger Sachverhalt vor, an den die neue Rechtslage für die Zukunft anknüpft. Zwischen der Klägerin und der Beklagten wurde insbesondere noch kein Netzanschlussvertrag geschlossen. Auch wurde der Klägerin noch keine verbindliche Anschlusszusage erteilt. Ein bereits abgeschlossener Tatbestand oder eine gesicherte Rechtsposition der Klägerin liegt erst mit einer verbindlichen Anschlusszusage vor, sodass bis zu diesem Zeitpunkt lediglich eine rechtlich noch nicht verfestigte Erwartung besteht, die geändert werden darf. Solange keine verbindliche Anschlusszusage erteilt ist, besteht kein Vertrauen in die Möglichkeit eines Speicheranschlusses und mithin keine Grundlage für Dispositionen im Vertrauen auf eine Realisierbarkeit des Speichervorhabens. Unschädlich ist insoweit, dass die Klägerin das für einen Anspruch gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 KraftNAV erforderliche Netzanschlussbegehren vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung eingereicht hat. Es, liegt insoweit lediglich eine tatbestandliche Rückanknüpfung vor.
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c) Eine unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig (stRspr; vgl. BVerfGE 127, 1 (17) = NJW 2010, 3629; BVerfGE 131, 20 (39) = NVwZ 2012, 876; BVerfGE 148, 217 = NJW 2018, 1379 Rn. 136; BVerfGE 157, 177 = NJW 2021, 2424 Rn. 53, jew. m.w.N.). Sie muss aber, soweit sie für künftige Rechtsfolgen an bereits ins Werk gesetzte Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen (vgl. BVerfGE 127, 1 (17 f.) = NJW 2010, 3629; BVerfGE 131, 20 (40) = NVwZ 2012, 876; BVerfGE 148, 217 = NJW 2018, 1379 Rn. 136; BVerfGE 157, 177 = NJW 2021, 2424 Rn. 54). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfGE 127, 1 (18) = NJW 2010, 3629; BVerfGE 131, 20 (40) = NVwZ 2012, 876; BVerfGE 157, 177 = NJW 2021, 2424 Rn. 54).
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d) Im Rahmen dieser Abwägung hängt das Gewicht des enttäuschten Vertrauens von dem Maß seiner Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit ab. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfGE 127, 1 (17) = NJW 2010; 3629; BVerfGE 131, 20 (39 f.) = NVwZ 2012, 876; BVerfGE 132, 302 = NJW 2013, 145 Rn. 45; BVerfGE 148, 217 = NJW 2018, 1379 Rn. 138; BVerfGE 157, 177 = NJW 2021, 2424 Rn. 53). Das Vertrauen in den Fortbestand des geltenden Rechts ist zudem nur in dem Maße schutzwürdig, in dem dieses eine geeignete Vertrauensgrundlage bildet (vgl. BVerfGE 126, 369 (393 f.) = NJW 2010, 3705 Ls. = BeckRS 2010, 141668). Es ist umso weniger schutzwürdig, je weniger eindeutig das geltende Recht ist (vgl. BVerfGE 131, 20 (41) = NVwZ 2012, 876).
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Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Vertrauens in die geltende Rechtslage werden, auch soweit diese eindeutig ist, herabgesetzt oder sogar zerstört, wenn sich eine Änderung der Rechtslage konkret abzeichnet und der Einzelne deshalb bei der Ausübung seiner grundrechtlich geschützten Handlungsfreiheit die mögliche Änderung berücksichtigen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.12.2022 – 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14)
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e) Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung zulasten der Klägerin aus. Die unechte Rückwirkung der ab 24.12.2025 gültigen Fassung der Kraft-NAV ist zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten geeignet und erforderlich. Insbesondere sind Alternativen nicht ersichtlich oder nicht gleichermaßen geeignet, die bestehende Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Anwendbarkeit der KraftNAV auf Batteriespeicher zu beseitigen (vgl. BR-Drs. 743/25 vom 10.12.2025). Die Klägerin war hingegen nicht schutzwürdig. Eine Änderung des Anwendungsbereichs der KraftNAV stand bereits seit 15.09.2025 im Raum (vgl. BR-Drs. 383/1/25 vom 15.09.2025, S. 26 ff.). Unabhängig davon, dass die Rechtslage zuvor schon nicht eindeutig war, da der Begriff der Erzeugungsanlagen nach § 1 Abs. 1 KraftNAV auslegungsbedürftig war und die Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 26. November 2024 – EnVR 17/22) sich nicht unmittelbar auf die KraftNAV bezog, war die Schutzwürdigkeit der Klägerin mithin jedenfalls deswegen nicht gegeben, weil sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Netzanschlussbegehrens am 04.12.2025 eine Änderung der Rechtslage konkret abzeichnete. Das Interesse der Allgemeinheit an der mit der Regelung verfolgten Rechtssicherheit überwiegt im Rahmen einer Abwägung mithin das Gewicht des enttäuschten Vertrauens.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO