Titel:
Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung im Verfügungsverfahren
Normenketten:
BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 2
KUG § 22, § 23
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
ZPO § 935, § 940
Leitsatz:
Die Bezeichnung einer Person auf einer Social-Media-Plattform als „Hells Nutte“, die „Abtreibungen supporte“, stellt einen Eingriff in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Persönlichkeitsrecht, mittelbarer Störer, Schmähkritik, Störerhaftung
Rechtsmittelinstanz:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.07.2026 – 3 W 1187/26 UWG
Tenor
1. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Verfügungsklägerin macht im Wege des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Verfügungsbeklagte als Betreiberin des sozialen Netzwerkes „Instagram“ einen Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts geltend.
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Mit Schriftsatz vom 05.03.2026 begründete die Verfügungsklägerin ihren Klageanspruch damit, dass im sozialen Netzwerk „Instagram“ ein Profil öffentlich zugänglich gemacht wurde, das unter dem Nutzernamen … betrieben wird und folgende Selbstbeschreibung aufweist:
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Außerdem wurde ein Lichtbild der Verfügungsklägerin ohne deren Einverständnis als Profilbild verwendet. Ebenso erfolgte das Erstellen und Veröffentlichen des Profils ohne das Einverständnis der Verfügungsklägerin.
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Mit E-Mail vom 11.02.2026 sowie anwaltlichen Schreiben vom 12.02.2026 forderte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte zu Löschung des streitgegenständlichen Profils auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliege, da ihr Name und entsprechendes Lichtbild ohne ihr Einverständnis verwendet worden sei. Außerdem werde sie durch den Inhalt des Profils verleumdet. Die Verfügungsbeklagte bestreitet den Zugang der E-Mail vom 11.02.2026 sowie des anwaltlichen Schreibens vom 12.02.2026.
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Nachdem im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ein Unterlassungsantrag geltend gemacht worden war, wurde das streitgegenständliche Profil am 25.03.2026 deaktiviert.
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Daraufhin wurde der Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 26.03.2026 bzw. vom 10.04.2026 übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Verfügungsklägerin beantragte, die Kosten des Rechtsstreits der Verfügungsbeklagten aufzuerlegen. Die Verfügungsbeklagte beantragte, die Kosten des Rechtsstreits der Verfügungsklägerin aufzuerlegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
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Die Kosten des Rechtsstreits sind nach billigem Beschluss der Verfügungsbeklagten aufzuerlegen.
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Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Deshalb bestimmt sich die Kostentragungspflicht gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.
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Es ist zu erwarten, dass bei einem weiteren Verfahrensgang ohne Erledigterklärungen die Verfügungsbeklagte entsprechend den Anträgen der Verfügungsklägerin zu verurteilen gewesen wäre. Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ergibt, dass sowohl das Vorliegen eines Verfügungsgrundes als auch eines Verfügungsanspruchs als wahrscheinlich erscheint.
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1. Die entsprechende summarische Prüfung ergibt, dass ohne die Erledigung ein Verfügungsanspruch bestanden hätte. Ein auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Profils auf dem sozialen Netzwerk „Instagram“ ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG. Bereits die Bezeichnung der Verfügungsklägerin in der Selbstbeschreibung im Profil als „hells Nutte“, die „Abtreibungen supporte“, stellt einen Eingriff in deren allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Durch die Verwendung des vollständigen Namens und des Wohnortes der Verfügungsklägerin ist – jedenfalls unter Berücksichtigung des unberechtigterweise verwendeten Lichtbilds der Verfügungsklägerin – deutlich erkennbar, dass sich diese Beschreibung auf die Person der Verfügungsklägerin bezieht. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin erfolgt nicht gerechtfertigt. Die vorbenannte Beschreibung stellt auch keine Auseinandersetzung in der Sache dar, sondern bezweckt, wie sich bereits aus den verwendeten Formulierungen ergibt, einzig die Herabsetzung der Person der Verfügungsklägerin, sodass diese Angaben als Schmähkritik anzusehen sind, die nicht mehr vom Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit erfasst sind. Überdies wurde ein Lichtbild der Verfügungsklägerin ohne deren Einverständnis verwendet (§§ 22, 23 KunstUrhG), auch dies stellt eine Verletzung deren allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.06.2025 – 16 U 58/24 juris Rn. 88). Zwar ist die Verfügungsbeklagte nicht die äußernde Person, kann aber als mittelbare Störerin in Anspruch genommen werden, wenn sie später positive Kenntnis von einer Rechtsgutsverletzung durch einen von einem Dritten eingestellten Inhalt erlangt (BGH, Urteil vom 27.03.2007 – VI ZR 101/06, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 01.03.2016 – IV ZR 34/15; OLG Frankfurt, Urteil vom 26.06.2025 – 16 U 58/24 juris Rn. 62 ff.). Die Verfügungsklägerin hat durch Angabe einer automatisierten Eingangsbestätigung bezogen auf das anwaltliche Schreiben vom 12.02.2026 sowie eine automatisierte Antwortmail bezogen auf die E-Mail vom 11.02.2026 (vgl. jeweils Schriftsatz vom 27.04.2026) glaubhaft gemacht, dass die entsprechenden Schreiben beziehungsweise Löschungsaufforderungen der Verfügungsbeklagten zugegangen sind, sodass diese jedenfalls ab 12.02.2026 Kenntnis von der geltend gemachten Rechtsgutsverletzung hatte. Trotzdem erfolgte keine entsprechende Löschung.
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2. Auch erscheint die Annahme eines Verfügungsgrundes als wahrscheinlich. Ein Verfügungsgrund gemäß § 935, 940 ZPO besteht in der objektiv begründeten Besorgnis, durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes werde die Verwirkung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert, sodass er aufgrund einer besonderen Dringlichkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache einer einstweiligen Sicherung seines Anspruchs bedarf (OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.10.2022 – 3 U 2178/22, juris Rn. 16; OLG Köln, Urteil vom 08.03.2012 – 15 U 193/11, juris Rn. 8; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.12.2019 – 5 W 81/19, juris Rn. 6). Insbesondere liegt kein Fall der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit vor. Der Verfügungsgrund fehlt nur, wenn ein Antragsteller nach Eintritt der Gefährdung mit einem Antrag zuwartet oder das Verfahren nicht zügig betreibt und durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es ihm nicht eilig ist. Nach Vortrag der Verfügungsklägerin erlangte sie erstmals am 11.02.2026 Kenntnis vom streitgegenständlichen Profil. Soweit die Verfügungsbeklagte vortragt, dass die Verfügungsklägerin bereits im Vorfeld zum 11.02.2026 Kenntnis vom streitgegenständlichen Profil hatte, finden sich zwar auch der E-Mail der Verfügungsklägerin vom 11.02.2026 Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Kenntnisnahme vor dem 11.02.2026 nahe liegt, wird doch auf bisherige, erfolglose Beschwerden über das Beschwerdeportal hingewiesen. Allerdings ergibt sich weder aus der E-Mail der Verfügungsklägerin noch aus dem Schriftsatz der Verfügungsbeklagten, zu welchem Zeitpunkt, und insbesondere ob vor dem 05.02.2026 die Verfügungsklägerin bereits Kenntnis vom streitgegenständlichen Profil hatte. Ein konkreter Zeitpunkt wird von Seiten der Verfügungsbeklagten auch weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Der Vortrag der Verfügungsbeklagten erschöpft sich allein dahingehend, dass in ihren Systemen mehrere Meldungen in Bezug auf das streitgegenständliche Nutzerkonto durch die Verfügungsklägerin vor dem 11.02.2026 dokumentiert seien. Allein, dass das streitgegenständliche Profil nach dem Vortrag der Verfügungsbeklagten bereits seit 08.07.2023 besteht, führt nicht zu einem Wegfall der Dringlichkeit.
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Dementsprechend sind der Verfügungsbeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre.