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Normenkette:
UGV Art. 10 (neu: Art. 11 Unionsdesign-VO)
Leitsätze:
1. Der designrechtliche Schutz darf keine Motive monopolisieren. Hieraus ist abzuleiten, dass Merkmale, die essenziell sind, um einem Erzeugnis eine prägende Ähnlichkeit mit einem real vorhandenen Gegenstand oder Lebewesen zu verschaffen, nicht oder nur in geringem Maß bei dem Vergleich der Übereinstimmungen und Unterschiede zwischen Klagedesign und Verletzungsmuster berücksichtigt werden dürfen. Anderenfalls würde es indirekt zu dem – ausgeschlossenen – Motivschutz kommen.
2. Bei der Beurteilung der Erscheinung eines Designs, bei dem das Erzeugnis ein Gesicht aufweist, steht die Perspektive im Vordergrund, bei der dem Betrachter das Gesicht zugewandt ist. Diese Seite weist den größten Dekorationswert auf, und über das Gesicht wird die ästhetische oder spielerische Kommunikation mit dem Betrachter/Benutzer vermittelt, so dass sie die Ansicht darstellt, aus der das Erzeugnis am häufigsten wahrgenommen wird. Der Benutzer wird seine Präferenzentscheidung auch in erster Linie danach treffen, ob ihm ein Erzeugnis aus dieser Perspektive (besser) gefällt.
Vorinstanz:
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 06.03.2026 – 4 HK O 204/26
Tenor
1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. März 2026, Az. 4 HK O 204/26, abgeändert, der Beschluss des Landgerichts vom 29. Januar 2026 aufgehoben und der Verfügungsantrag abgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 75.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Die Parteien streiten darum, ob die Verfügungsbeklagte durch den Vertrieb zweier Plüschfiguren entsprechende Geschmacksmuster der Verfügungsklägerin verletzt.
2
Die Verfügungsklägerin ist Inhaberin des am 7. November 2019 veröffentlichten Unionsgeschmacksmusters EU …-0002, welches eine mit einem Gesicht aus zwei Augen und einem Mund sowie zwei Füßen versehene Figur in Form eines Croissants darstellt. Sie ist zudem Inhaberin des (für die EU am 21. Juli 2023 veröffentlichten) internationalen Designs DM/…-0007, welches eine mit einem Gesicht aus zwei Augen und einem Mund sowie zwei Füßen versehene Figur in Form eines Donuts, der mit andersfarbigen Zuckerstreuseln versehen ist, darstellt. Beide Schutzrechte sind für die Erzeugniskategorie „Plüschspielzeug“ i.S.d. Locarno-Klassifikation 21.01 eingetragen. Die Verfügungsbeklagte führt in ihrem Sortiment von Plüschfiguren ebenfalls Erzeugnisse, die ein Croissant bzw. einen Donut wiedergeben und mit Gesicht und Füßen versehen sind (i.F.: Verletzungsmuster).
3
Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Endurteil vom 6. März 2026 die vorangegangene Beschlussverfügung vom 29. Januar 2026, in der es der Verfügungsbeklagten die Benutzung von Erzeugnissen entsprechend den Verletzungsmustern, insbesondere das Herstellen, das Anbieten, Bewerben oder Inverkehrbringen, die Ein- und Ausfuhr oder den Besitz zu solchen Zwecken, ordnungsmittelbewehrt untersagt hat, aufrechterhalten. Es hat jeweils eine geringe Musterdichte, einen weiten Abstand zum nächstkommenden Formenschatz und einen hohen Grad an Gestaltungsspielraum und deshalb einen weiten Schutzbereich der Klagegeschmacksmuster angenommen. Die Verletzungsmuster würden keinen anderen Gesamteindruck als das jeweilige Klagegeschmacksmuster hervorrufen. Es hat für die einen Donut abbildende Plüschfigur sechs, für die ein Croissant abbildende Plüschfigur fünf Merkmale festgehalten. Die gegebenen, im Einzelnen herausgearbeiteten Unterschiede führten nicht aus dem jeweils weiten Schutzbereich heraus, da es sich um jeweils lediglich marginale Abweichungen handeln würde.
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Hiergegen wendet sich die Berufung der Verfügungsbeklagten, die eine Aufhebung der Verbotsverfügung erstrebt. Sie hat im Berufungsrechtszug zum Formenschatz vorgetragen und auf die Ähnlichkeit mit der in Japan verbreiteten Kawaii-Kultur verwiesen, was zu einem engen Schutzbereich führen müsse. Die vom Landgericht angeführten Merkmale seien sämtlich prägend für einen Donut bzw. ein Croissant, das mit einer menschlichen Anmutung versehen wird; seine Herangehensweise führe dazu, dass eine Gestaltungsidee – eine Stofffigur in Form eines anthropomorphen Lebensmittels – monopolisiert werde. Auch müsste, da ein derartiges Spielzeug von allen Seiten aus betrachtet und in die Hand genommen wird, die Ansicht von allen Seiten berücksichtigt werden. Die vom Landgericht festgestellten Umstände hätten stärker berücksichtigt und zur Annahme eines jeweils unterschiedlichen Gesamteindrucks führen müssen.
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Die Verfügungsbeklagte und Berufungsführerin beantragt daher,
das am 06.03.2026 erlassene und zugestellte Urteil des Landgericht Nürnberg-Fürth, Aktenzeichen 4 HK O 206/24, abzuändern und die Verfügung abzuweisen.
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Die Verfügungsklägerin beantragt,
die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung. Der Benutzer nehme die kleinteiligen Unterschiede nicht wahr; abzustellen sei auch nicht darauf, ob in Entgegenhaltungen einzelne Gestaltungselemente zu finden seien, sondern ob die konkreten Merkmalskombinationen anzutreffen seien. Kawaii sei ein abstraktes Stilprinzip. Die Verfügungsbeklagte nähere sich sukzessiv den überaus erfolgreichen Produkten der Verfügungsklägerin an und übernehme zentrale Merkmale, wie etwa die unten angesetzten Extremitäten sowie die Reduzierung auf wesentliche Elemente. Gerade der reduzierte Einsatz von Gestaltungsmitteln sei prägnant und verschaffe den Klagegeschmacksmustern einen eigenständigen Gesamteindruck.
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Der Senat hat mit den Parteien mündlich verhandelt und dabei die von der Verfügungsklägerin entsprechend ihren Mustern hergestellten Erzeugnisse, die Erzeugnisse der Verfügungsbeklagten und ein von der Verfügungsbeklagten als Entgegenhaltung angeführtes Erzeugnis eines Dritten in Augenschein genommen. Im Übrigen wird zur Darstellung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens sowie des Sachverhalts auf den Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung sowie die ausgetauschten Schriftsätze Bezug genommen.
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Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der Verbotsverfügung.
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1. Das Landgericht ist zutreffend von folgenden rechtlichen Maßstäben und Kriterien ausgegangen:
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a) Nach Art. 10 Abs. 1 UGV erstreckt sich der Schutz eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt.
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aa) Zur Beantwortung, ob derselbe oder ein abweichender Gesamteindruck hervorgerufen wird, sind die Muster unmittelbar zu vergleichen; dabei sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede zu berücksichtigen (Jestaedt/Fink/Meiser/Jestaedt, 7. Aufl. 2023, GGV Art. 10 Rn. 10; BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 – I ZR 71/08, GRUR 2011, 142 Rn. 20 – Untersetzer; BGH, Urteil vom 12. Juli 2012, I ZR 102/11, GRUR 2013, 285 Rn. 30 – Kinderwagen II; BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 – I ZR 187/16, Rn 65 – Ballerinaschuh). Eine Regelung, nach der zunächst von Übereinstimmung auszugehen ist, findet sich in der UGV nicht (Jestaedt/Fink/Meiser/Jestaedt, 7. Aufl. 2023, GGV Art. 10 Rn. 6); ebenso wenig kommt den Übereinstimmungen größere Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 – I ZR 71/08, GRUR 2011, 142 Rn. 20 – Untersetzer; Ruhl, in: Ruhl/Tolkmitt, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 3. Aufl. 2019, Art. 10 Rn. 25).
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bb) Dafür, ob ein Geschmacksmuster Eigenart aufweist, ist der Gesamteindruck, den dieses beim informierten Benutzer hervorruft, nicht mit dem Gesamteindruck zu vergleichen, den eine Kombination isolierter Elemente von mehreren älteren Geschmacksmustern hervorruft, sondern mit dem Gesamteindruck, den ein oder mehrere ältere Geschmacksmuster für sich genommen hervorrufen (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 – C-323/24, GRUR 2026, 197 Rn. 36 – Deity Shoes; BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 – I ZR 164/17, GRUR 2019, 398 Rn. 15 – Meda Gate: EuG, Urteil vom 22. Juni 2010, T-153/08, GRUR-RR 2010, 425 Rn. 24 – Shenzhen Taiden und Bosch Security Systems). Dieses Grundprinzip, dass es auf den Einzelvergleich ankommt, gilt auch für die Prüfung der Verletzung (Ruhl, in: Ruhl/Tolkmitt, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 3. Aufl. 2019, Art. 10 Rn. 18). Eine Gesamtschau kann lediglich im Zuge der Bestimmung der Gestaltungsfreiheit relevant werden (Ruhl, in: Ruhl/Tolkmitt, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 3. Aufl. 2019, Art. 6 Rn. 13).
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cc) Die Ermittlung des Gesamteindrucks erschöpft sich dabei nicht in der Aufzählung von erkennbaren Merkmalen und der Prüfung, ob diese bei der angegriffenen Gestaltung ebenfalls vorhanden sind. Sie verlangt eine wertende Beurteilung, welche Merkmale für den Gesamteindruck maßgeblich und damit prägend sind (Jestaedt/Fink/Meiser/Jestaedt, 7. Aufl. 2023, GGV Art. 10 Rn. 13; vgl. BGH GRUR 2013, 285 Rn. 52 – Kinderwagen II). Daher ist auf Grundlage der ermittelten Merkmale eine Merkmalsgewichtung vorzunehmen, in deren Rahmen die Kernelemente und prägenden Bestandteile herausgearbeitet werden (Jestaedt/Fink/Meiser/Jestaedt, 7. Aufl. 2023, GGV Art. 10 Rn. 13; Ruhl, in: Ruhl/Tolkmitt, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 3. Aufl. 2019, Art. 10 Rn. 15). Für den Gesamteindruck stehen die prägenden Merkmale eines Geschmacksmusters im Vordergrund, die auch in einem übergeordneten Eindruck zusammengefasst werden können (Jestaedt/Fink/Meiser/Jestaedt, 7. Aufl. 2023, GGV Art. 10 Rn. 13).
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dd) Bezugspunkt für die Beurteilung des Gesamteindrucks ist der „informierte Benutzer“.
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Dieser kennt die verschiedenen Geschmacksmuster, die es in dem betreffenden Wirtschaftsbereich gibt, besitzt gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und benutzt diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit verhältnismäßig großer Aufmerksamkeit. Der Begriff des informierten Benutzers kann somit als Bezeichnung eines Benutzers verstanden werden, dem wegen seiner persönlichen Erfahrung oder seiner umfangreichen Kenntnisse in dem betreffenden Bereich eine besondere Wachsamkeit eigen ist (EuG, Urteil vom 21. November 2013, T-337/12, GRUR Int. 2014, 494 Rn. 24 – El Hogar Perfecto del Siglo XXI, m.w.N.; EuG, Urteil vom 22. Juni 2010, T-153/08, GRUR-RR 2010, 425 Rn. 47 – Shenzhen Taiden und Bosch Security Systems).
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Dieser Umstand bedeutet jedoch nicht, dass ein informierter Benutzer über die durch die Benutzung des betreffenden Produkts erworbenen Erfahrungen hinaus in der Lage wäre, die durch die technische Funktion gebotenen äußeren Aspekte des Produkts von dessen gewillkürten Aspekten zu unterscheiden. Es ist mithin eine Person, die über eine gewisse Kenntnis der in dem betreffenden Bereich existierenden Geschmacksmuster verfügt, ohne jedoch zu wissen, welche äußeren Aspekte des Produkts durch eine technische Funktion geboten und deshalb von gewillkürten Aspekten zu unterscheiden sind (EuG, Urteil vom 21. November 2013, T-337/12, GRUR Int. 2014, 494 Rn. 25 – El Hogar Perfecto del Siglo XXI, m.w.N.; EuG, Urteil vom 22. Juni 2010, T-153/08, GRUR-RR 2010, 425 Rn. 48 – Shenzhen Taiden und Bosch Security Systems).
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ee) Der informierte Benutzer orientiert sich daran, in welcher Art und Weise ein Erzeugnis nach seiner Zweckbestimmung in Erscheinung tritt. Die Gewichtung eines Merkmals für den Gesamteindruck hängt deshalb davon ab, inwieweit es bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Erzeugnisses für den informierten Benutzer sichtbar ist. Merkmale an abgewandten, schlecht wahrnehmbaren oder kaum sichtbaren Stellen sind aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck regelmäßig weniger bedeutend als Merkmale an exponierten Stellen, die bei der Benutzung besondere Beachtung finden (BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 – I ZR 164/17, GRUR 2019, 398 Rn. 35 – Meda Gate; EuG, Urteil vom 21. November 2013, T-337/12, GRUR Int. 2014, 494 Rn. 46 – El Hogar Perfecto del Siglo XXI, m.w.N.; EuG, Urteil vom 22. Juni 2010, T-153/08, GRUR-RR 2010, 425 Rn. 66 – Shenzhen Taiden und Bosch Security Systems).
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Neben der Perspektive der Benutzung eines Gegenstands ist hierbei auch die Perspektive der Warenpräsentation zu berücksichtigen (Jestaedt/Fink/Meiser/Jestaedt, 7. Aufl. 2023, DesignG § 38 Rn. 35).
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b) Bei der vorzunehmenden Gewichtung der übereinstimmenden oder abweichenden Merkmale ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen (Jestaedt/Fink/Meiser/Jestaedt, 7. Aufl. 2023, GGV Art. 10 Rn. 14).
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aa) Die Gestaltungsfreiheit bestimmt sich nach Art. 10 Abs. 2 UGV ausgehend von der Erzeugnisangabe, weil danach die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen ist (Jestaedt/Fink/Meiser/Jestaedt, 7. Aufl. 2023, GGV Art. 10 Rn. 22; vgl. auch EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 – C-323/24, GRUR 2026, 197 Rn. 26 – Deity Shoes; a.A. Hartwig, GRUR 2016, 882 (889 ff.); Hartwig, GRUR 2017, 1212 (1213) unter Berufung auf Art. 36 Abs. 6 GGV und EuGH, Urteil vom 21. September 2017, C-361/15, GRUR 2017, 1244 Rn. 96, 129 – Duschabflussrinne). Erlegt der Verwendungszweck dem Gestalter wenig Grenzen auf, führt dies grundsätzlich zu einer großen Gestaltungsfreiheit und damit eher hohen Anforderungen an die Eigenart (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 11. September 2014 – 6 U 58/14, GRUR-RS 2015, 7909 Rn. 16).
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bb) Der Gestaltungsspielraum des Entwerfers steht in Wechselwirkung mit dem Schutzumfang des Musters (BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 – I ZR 71/08, GRUR 2011, 142 Rn. 17 – Untersetzer; BGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 – I ZR 68/11, GRUR-RR 2012, 277 Rn. 19 – Milla; BGH, Urteil vom 12. Juli 2012, I ZR 102/11, GRUR 2013, 285 Rn. 31 – Kinderwagen II; EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 – C-323/24, GRUR 2026, 197 Rn. 27 – Deity Shoes; Jestaedt/Fink/Meiser/Jestaedt, 7. Aufl. 2023, GGV Art. 10 Rn. 28).
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Eine hohe Musterdichte und damit ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers führt zu einem engen Schutzumfang des Musters, mit der Folge, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen können. Dagegen führt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers zu einem weiten Schutzumfang des Musters, sodass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 – I ZR 164/17, GRUR 2019, 398 Rn. 14 – Meda Gate; BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 – I ZR 71/08, GRUR 2011, 142 Rn. 17 – Untersetzer; BGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 – I ZR 68/11, GRUR-RR 2012, 277 Rn. 19 – Milla; EuG, Urteil vom 21. November 2013, T-337/12, GRUR Int. 2014, 494 Rn. 33 – El Hogar Perfecto del Siglo XXI; Jestaedt/Fink/Meiser/Jestaedt, 7. Aufl. 2023, GGV Art. 10 Rn. 23). Eine hohe Musterdichte hat umgekehrt eine geringe Gestaltungsfreiheit des Entwerfers zur Folge, weil diese für Neuentwicklungen eingeengt ist, wenn es bereits eine große Variationsbreite von ähnlichen Erzeugnissen für einen spezifischen Verwendungsbereich gibt. Der Entwerfer muss dann darauf achten, nicht in Kollision mit Schutzrechten Dritter zu geraten, kann aber Ähnlichkeiten mit vorhandenen Gestaltungen schwer vermeiden. Dies hat zur Folge, dass geringe Unterschiede desto eher einen abweichenden Gesamteindruck hervorrufen, je enger der Gestaltungsspielraum ist; bei eingeengter Gestaltungsfreiheit kann deshalb bereits ein verhältnismäßig geringfügiger Unterschied gegenüber dem nächstliegenden Design zur Begründung der Eigenart ausreichen (BGH, Urt. v. 12. Juli 2012, I ZR 102/11 GRUR 2013, 285 Rn. 31 – Kinderwagen II; Jestaedt/Fink/Meiser/Jestaedt, 7. Aufl. 2023, GGV Art. 10 Rn. 23).
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cc) Demgegenüber impliziert eine Mustervielfalt einen weiten Gestaltungsspielraum (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 – I ZR 68/11, GRUR-RR 2012, 277 Rn. 22 – Milla). Mustervielfalt bedeutet dabei, dass eine Vielfalt von Erscheinungsformen einer konkreten Erzeugniskategorie vorhanden ist, die sich erheblich voneinander unterscheiden. Sie spricht in der Regel für eine hohe Gestaltungsfreiheit, was letztlich einen größeren Gestaltungsspielraum bedeutet und verlangt, dass es größerer Änderungen bedarf, um einen abweichenden Gesamteindruck herbeizuführen (Jestaedt/Fink/Meiser/Jestaedt, 7. Aufl. 2023, GGV Art. 10 Rn. 29; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 11. September 2014 – 6 U 58/14, GRUR-RS 2015, 7909 Rn. 16; vgl. auch Hartwig, GRUR 2020, 1260 (1265 f.)).
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dd) Zudem wird der Schutzumfang des Klagemusters durch seinen Abstand zum vorbekannten Formenschatz bestimmt (BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 – I ZR 164/17, GRUR 2019, 398 Rn. 14 – Meda Gate; BGH, Urteil vom 12. Juli 2012, I ZR 102/11, GRUR 2013, 285 Rn. 32 – Kinderwagen II). Dafür, welchen Abstand das Klagemuster zum vorbekannten Formenschatz einhält, kommt es nicht auf einen Vergleich einzelner Merkmale des Klagemusters mit einzelnen Merkmalen vorbekannter Muster an (s.o.). Vielmehr ist der Abstand durch einen Vergleich des Gesamteindrucks des Klagemusters und der vorbekannten Formgestaltungen zu ermitteln.
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Allgemeine Gestaltungstrends oder Markterwartungen sind für die Beurteilung des Abstands zum Formenschatz nicht entscheidend, sofern sich solche Trends nicht in dem relevanten Formenschatz zeigen (Jestaedt/Fink/Meiser/Jestaedt, 7. Aufl. 2023, GGV Art. 10 Rn. 33; i.E. ähnlich Ruhl, in: Ruhl/Tolkmitt, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 3. Aufl. 2019, Art. 10 Rn. 37).
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ee) Gemindert ist der Schutzumfang, wenn eine hohe Aufmerksamkeit des informierten Betrachters anzunehmen ist (Ruhl, in: Ruhl/Tolkmitt, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 3. Aufl. 2019, Art. 10 Rn. 28), weil dann auch Details wahrgenommen werden (Ruhl, in: Ruhl/Tolkmitt, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 3. Aufl. 2019, Art. 10 Rn. 30). Von einer solchen hohen Aufmerksamkeit ist immer dann auszugehen, wenn das Produktdesign für die Präferenzentscheidung wichtig ist (Ruhl, in: Ruhl/Tolkmitt, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 3. Aufl. 2019, Art. 10 Rn. 29).
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ff) Der Schutzumfang eines eingetragenen Geschmacksmusters erstreckt sich regelmäßig nicht auf dessen Farbe; vielmehr ist der Schutz von der Farbe der Verletzungsform zu abstrahieren, wenn – wie vorliegend – das Geschmacksmuster durch Verwendung einer Zeichnung oder einer Schwarz-Weiß-Fotografie ohne Spezifizierung einer Farbe geschützt ist (Ruhl, in: Ruhl/Tolkmitt, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 3. Aufl. 2019, Art. 10 Rn. 100; Jestaedt/Fink/Meiser/Jestaedt, 7. Aufl. 2023, GGV Art. 10 Rn. 39).
29
Das Muster kann aber auch Helligkeits-/ Dunkelheitskontraste schützen. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn für das Schutzmuster eine Schwarz-Weiß-Fotografie hinterlegt ist, aus der sich entsprechende Unterschiede der Helligkeit/Dunkelheit erkennen lassen (vgl. Ruhl, in: Ruhl/Tolkmitt, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 3. Aufl. 2019, Art. 3 Rn. 142). Entsprechende Kontraste sind daher bei der Beurteilung, ob ein Schutzrechtseingriff gegeben ist, zu berücksichtigen, wenn entweder das Schutzmuster Kontraste aufweist, nicht aber die Verletzungsform, oder umgekehrt das Schutzmuster solche nicht besitzt, während sie bei der Verletzungsform gegeben sind (Ruhl, in: Ruhl/Tolkmitt, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 3. Aufl. 2019, Art. 10 Rn. 101).
30
c) Übereinstimmende Merkmale, die technisch oder rechtlich vorgegeben sind, sind bei der Beurteilung des Gesamteindrucks unterzugewichten (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 – C-323/24, GRUR 2026, 197 Rn. 28 – Deity Shoes); ebenso kommt Merkmalen, die vom informierten Benutzer als Zubehör wahrgenommen werden, eine geringe Bedeutung für die Beurteilung eines übereinstimmenden Gesamteindrucks zu (Jestaedt/ Fink/Meiser/Jestaedt, 7. Aufl. 2023, GGV Art. 10 Rn. 14). Merkmale oder -kombinationen, die aus dem Formenschatz bekannt und als gängig anzusehen sind, sind ebenfalls unterzugewichten (Ruhl, in: Ruhl/Tolkmitt, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 3. Aufl. 2019, Art. 10 Rn. 34).
31
d) Der Senat hält an seinem in der mündlichen Verhandlung geäußerten Standpunkt fest, dass bei der gebotenen Merkmalsanalyse den Merkmalen nur untergeordnetes Gewicht beigemessen werden darf, die den Grundcharakter der klägerischen Erzeugnisse – Stofffiguren in Form anthropomorpher Lebensmittel – begründen. Dies ist erforderlich, um zu verhindern, dass der Schutz des Geschmacksmusters zu einem umfassenden Schutz eines bestimmten Motivs wird.
32
aa) Der geschmacksmusterrechtliche Schutz darf weder Motive noch Werkstoffe monopolisieren (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1979, I ZR 130/77, GRUR 1980, 235 – „Playfamily“). Vielmehr ist die grundlegende Idee, ein Erzeugnis mit Elementen zu gestalten, die Assoziationen mit einem anderen Gegenstand oder Lebewesen wecken, nicht schutzfähig. Allgemeine Gestaltungsideen müssen für jeden zugänglich bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 – I ZR 71/08, GRUR 2011, 142 Rn. 21 – Untersetzer m.w.N.; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1979, I ZR 130/77, GRUR 1980, 235 – „Playfamily“).
33
Dies bedeutet zwar nicht, dass vorbekannte allgemeine Gestaltungsprinzipien und Gestaltungstrends den Gestaltungsspielraum des Entwerfers und damit den Schutzumfang des Klagemusters beschränken würden. Zu berücksichtigen sind nur konkrete Vorgestaltungen (BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 – I ZR 71/08, GRUR 2011, 142 Rn. 21 – Untersetzer; ähnlich Eichmann, in: Eichmann/Kur, Designrecht, 2. Auflage 2016, § 2 Rn. 136; EuG, Urteil vom 22. Juni 2010, T-153/08, GRUR-RR 2010, 425 Rn. 61 – Shenzhen Taiden und Bosch Security Systems).
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Gleichwohl ist hieraus abzuleiten, dass Merkmale, die essenziell sind, um einem Erzeugnis eine prägende Ähnlichkeit mit einem anderen Gegenstand oder Lebewesen zu verschaffen, nicht oder nur in geringem Maß bei dem Vergleich der Übereinstimmungen und Unterschiede berücksichtigt werden dürfen. Andernfalls würde es indirekt zu dem – ausgeschlossenen – Motivschutz kommen.
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bb) Vorliegend vertreibt die Verfügungsbeklagte Stoff-/Plüschfiguren, die ihrer Form nach die zentralen Merkmale eines Gebäckstücks aufweisen und zusätzlich mit Elementen versehen sind, die nur bei Menschen oder anderen Lebewesen vorkommen. Hierin ist die grundlegende Gestaltungsidee zu sehen, als Vorlage für Stoff-/Plüschfiguren nicht, wie klassisch bei Stofftieren wie Teddybären, Tiere heranzuziehen, sondern Lebensmittel, diesen aber gleichwohl durch ein Gesicht und Extremitäten die Anmutung eines Lebewesens zu geben.
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Entgegen dem Einwand des anwaltlichen Vertreters der Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung ist dabei irrelevant, dass es ein entsprechendes „Muster“ in der realen Welt – wie etwa einen Bären, der die Vorlage für einen Teddy bildet – nicht gibt. Entscheidend ist, dass die grundlegende Idee, bekannte Gegenstände der unbelebten Welt zu Plüschfiguren werden zu lassen und dabei zugleich charakteristische Grundelemente von Lebewesen zu übernehmen, erkannt werden kann und losgelöst von der Frage, wie diese konkret umgesetzt wird, leitend für die Gestaltung des Erzeugnisses ist.
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cc) Nichts anderes ergibt sich aus der vom anwaltlichen Vertreter der Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung angeführten Entscheidung „Daity Shues“ (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 – C-323/24, GRUR 2026, 197). Dort wird ausgeführt, dass Merkmale, die von Modetendenzen beeinflusst sind, nicht mit Merkmalen vergleichbar sind, die sich aus der technischen Funktion des Erzeugnisses oder rechtlichen Vorgaben, denen ein solches unterliegt, gleichgesetzt werden können, weil es im Wesen der Mode liegt, nicht von Dauer zu sein. Technische oder rechtliche Vorgaben sind demgegenüber unvermeidlich und dauerhaft oder zumindest langlebig (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 – C-323/24, GRUR 2026, 197 Rn. 42 f. – Deity Shoes).
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Der Senat blendet dementsprechend den Umstand als solchen, dass es einem gängigen Trend entspricht, unbelebte Gegenstände mit Gesichtern und ggf. weiteren Merkmalen von Lebewesen zu versehen, aus. Ebenso bezieht er die Verbreitung der „Kawaii-Kultur“ nicht als solche ein.
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dd) Demgegenüber wird auch in der zitierten Entscheidung betont, dass der informierte Benutzer, auf den abzustellen ist, sich dadurch auszeichnet, dass er die verschiedenen Geschmacksmuster, die in dem betreffenden Wirtschaftszweig vorkommen, kennt und gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese für gewöhnlich aufweisen (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 – C-323/24, GRUR 2026, 197 Rn. 48 – Deity Shoes). Dies führt zu einem hohen Aufmerksamkeitsgrad (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 – C-323/24, GRUR 2026, 197 Rn. 49 – Deity Shoes). Wenn dem informierten Benutzer aber bekannt ist, welche Elemente Erzeugnisse einer bestimmten Kategorie regelmäßig aufweisen – hier: Merkmale von Lebewesen –, bedeutet dies, dass er insoweit eine hohe Musterdichte feststellt und diesen Merkmalen keine besondere Unterscheidungskraft beimisst.
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2. Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze und Kriterien weist, entsprechend der in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Einschätzung des Senats, das „Croissant“ der Verfügungsbeklagten einen anderen Gesamteindruck auf als das entsprechende Unionsgeschmacksmuster EU …-0002 der Verfügungsklägerin.
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a) Richtig sind zwar die Ausführungen des Landgerichts, dass sowohl das Klagegeschmacksmuster als auch das Verletzungsmuster (1) ein Plüschspielzeug in Form eines halbmondförmigen Croissants abbilden bzw. darstellen, bei dem (2) die typischen Lagen eines Croissants angedeutet sind, (3) in der Mitte ein einfach gestaltetes, lächelndes Gesicht, bestehend aus zwei Augen und einem Mund, angebracht ist, (4) unterhalb des Gesichts zwei dünne kurze Beinchen mit überproportional großen eierförmigen Füßen, wobei Beinchen und Füße in derselben Farbe gehalten sind, entspringen und (5) außer Augen, Mund und Beinchen keine weiteren vermenschlichenden Elemente vorhanden sind. Zu präzisieren ist dabei, dass jeweils ein wahrnehmbarer Dunkel-/Hell-Kontrast zwischen dem Croissant und den Füßen besteht. Weiter ist zu ergänzen, dass auch auf den Senat der Gesichtsausdruck des Erzeugnisses der Verfügungsbeklagten nicht traurig oder melancholisch wirkt, sondern sich durch das deutlich nach oben geöffnete Halbrund des Mundes als freundlich und lächelnd darstellt.
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b) Zutreffend ist ferner der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass bei der Beurteilung die Erscheinung des Klagegeschmacksmusters bzw. des Verletzungsmusters aus der Perspektive im Vordergrund steht, bei der dem Betrachter das Gesicht zugewandt ist. Ungeachtet der Frage, ob (wie es die Verfügungsklägerin darstellt) die Erzeugnisse als Dekorationsartikel dienen oder (wie es die Verfügungsbeklagte für ihre Erzeugnisse betrachtet) als Spielzeug zu bewerten sind, nimmt der Betrachter sie zwar nicht ausschließlich von der Gesichtsseite her wahr, weil sowohl Spielzeuge als auch Dekorationsgegenstände aus Stoff in die Hand genommen zu werden pflegen. Gleichwohl stellt diese Seite, weil sie den größten Dekorationswert aufweist und die ästhetische oder spielerische Kommunikation mit dem Betrachter/Benutzer über das Gesicht erfolgt, die Ansicht dar, aus der das Erzeugnis am häufigsten wahrgenommen wird. Der Benutzer wird seine Präferenzentscheidung auch in erster Linie danach treffen, ob ihm ein Erzeugnis aus dieser Perspektive (besser) gefällt. Die übrigen Ansichten wird er zwar wahrnehmen, doch sind sie in wesentlich geringerem Umfang geeignet, den Gesamteindruck zu beeinflussen.
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c) Die Überlegungen des Landgerichts, dass sich ein Plüsch-Croissant nicht im maßgeblichen Formenschatz findet und eine große Gestaltungsfreiheit im Hinblick darauf besteht, welche anthropomorphisierenden Elemente übernommen werden und wie diese konkret ausgeführt werden, sind ebenfalls im Ausgangspunkt richtig.
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aa) Der erstgenannte Aspekt muss aber außer Betracht bleiben, weil es sonst zum beschriebenen Motivschutz käme.
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bb) Ferner ist der Abstand vom bekannten Formenschatz zwar gegeben, wenn man isoliert auf Plüschfiguren in Form eines Croissants abstellt. Die generelle Idee, als Grundform für Plüschfiguren Lebensmittel im Allgemeinen heranzuziehen, ist jedoch, wie die Verfügungsbeklagte in der Berufungsschrift glaubhaft gemacht hat, bereits seit 2013 auf dem Markt anzutreffen und damit dem informierten Betrachter bekannt. Die damals von der Verfügungsbeklagten vertriebenen Erzeugnisse unterscheiden sich zwar teils signifikant von den beiden nun verfahrensgegenständlichen Erzeugnissen, da sie große „Glupschaugen“ aber keinen Mund erkennen lassen. Die Verwendung eines strichförmigen Mundes ist seit 2019 bei Erzeugnissen der Verfügungsbeklagten anzutreffen. Diese Aspekte führen dazu, dass sich zwar – worauf es bei der Bestimmung, ob derselbe oder ein abweichender Gesamteindruck vorliegt, maßgeblich ankommt – ein Geschmacksmuster wie das für die Verfügungsklägerin eingetragene so nicht gefunden hat. Der informierte Betrachter wird jedoch die Wahl eines Croissants als naheliegende Fortführung des Formenschatzes entsprechender Erzeugnisse (und ggf. sogar anderer Erzeugnisse) empfinden und daher keinen gesteigerten Abstand zum Vorbekannten erkennen. Er wird vielmehr den Gesamteindruck nicht alleine aufgrund der Wahl dieses Gebäcks als Vorlage beurteilen, sondern auf die konkrete Art der Abbildung und gestalterischen Umsetzung abstellen.
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Umgekehrt kommt der Verfügungsklägerin nicht zugute, dass sie (wie allerdings auch die Verfügungsbeklagte) eine entsprechende „Serie“ von Erzeugnissen, die in der Grundidee und den prägenden gestalterischen Merkmalen übereinstimmen, auf den Markt gebracht hat. Dem Geschmacksmusterrecht ist ein Schutz entsprechender Serien, wie er z.B. beim ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG oder beim Werktitelschutz gegeben sein kann, fremd.
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cc) Darüber hinaus hat die Verfügungsbeklagte auf weitere Erzeugnisse hingewiesen, die entsprechende Merkmale aufweisen.
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Diese sind nicht schon deshalb unbeachtlich, weil diese Erzeugnisse keine Plüschfiguren, sondern Gebilde aus Modelliermasse sind. Da sich nach Art. 19 Abs. 1, Art. 36 Abs. 6 UGV der Schutz des eingetragenen Geschmacksmusters nicht auf Erzeugnisse der Kategorie beschränkt, die in der Eintragung genannt ist, sondern für jede Art von Erzeugnis gilt (Hartwig, GRUR 2017, 1212 (1213)), muss der Inhaber eines Geschmacksmusters spiegelbildlich auch Formenschatz aus produktfernen Bereichen akzeptieren (EuGH, Urteil vom 21. September 2017, C-361/15, GRUR 2017, 1244 Rn. 96, 129 – Duschabflussrinne; Hartwig, GRUR 2017, 1212 (1213); Hartwig, GRUR 2020, 1260 (1266); Jestaedt, GRUR-RR 2018, 441 (443)). Die Erzeugnisangabe ist mithin für den Schutzumfang und die Bestimmung des vorbekannten Formenschatzes unbeachtlich (Jestaedt/Fink/Meiser/Fink, 7. Aufl. 2023, GGV Art. 36 Rn. 20)
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Danach sind dreidimensionale Gebilde, die die Grundform eines Croissants aufweisen und die für ein Gesicht prägenden Elemente von Augen und Mund zeigen, seit 2015 publik gemacht. Die „Ausrichtung“ des Grundkörpers im Vergleich zum Gesicht weist dabei alle drei denkbaren Variationen – Sichelenden nach unten, Sichelenden nach oben oder Sichelenden zur Seite – auf. Insbesondere das auf Seite 17 der Berufungsbegründung wiedergegebene Fimo-Objekt weist dabei einerseits deutliche Parallelen im Hinblick auf seine dreidimensionale Grunderscheinung dem Geschmacksmuster der Verfügungsklägerin aus, andererseits im Hinblick auf die Größe und Ausgestaltung von Augen und Mund sehr starke Ähnlichkeit zum Erzeugnis der Verfügungsbeklagten.
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Dies bedeutet, dass ein weiter Abstand zum Formenschatz nicht attestiert werden kann.
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dd) Dem Umstand, dass der eröffnete Gestaltungsfreiraum nicht genutzt wurde, und stattdessen auch das Verletzungsmuster mit einer deutlichen Reduzierung der Gestaltungsmittel arbeitet (Merkmal (5)), kommt nur wenig Gewicht bei der Bestimmung des Gesamteindrucks zu: Es ist von vornherein nicht ungewöhnlich, sich bei der modellhaften oder anlehnenden Wiedergabe von Gegenständen oder Lebewesen auf die wesentlichen Elemente zu konzentrieren, wenn – wie vorliegend – eine Fusion aus einem Alltagsgegenstand und einem Lebewesen vorgenommen wird. Der als Gestaltungsidee ausgenutzte Kontrast zwischen einem unbelebten Gegenstand und Merkmalen eines Lebewesens, der beim Betrachter originell wirkt, lebt regelmäßig davon, dass nur einzelne – und damit essenzielle – Merkmale der fusionierten Ausgangsvorbilder übernommen werden. Letztlich ist dies sogar stets bei Erzeugnissen der Fall, weil im Spielzeugbereich regelmäßig auch die klassischen Tierfiguren von einer gewissen Abstraktion und Mitteln der Verniedlichung geprägt sind. All dies ist dem informierten Nutzer aufgrund seines Überblicks über die am Markt verfügbaren Erzeugnisse bekannt, der den Aspekt einer Reduktion somit als gängige Erscheinung einstuft, was zu einer Untergewichtung führen muss.
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ee) Daher kann dahinstehen, ob dem informierten Benutzer geläufig ist, dass – wie der anwaltliche Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angemerkt hat – Plüschfiguren in der Weise hergestellt werden, dass die Nähte zwischen den einzelnen Stoffstücken auf der späteren Innenseite gesetzt werden und das Gebilde dann umgestülpt wird, und dies die Möglichkeit beschränkt oder zumindest erschwert, Details und Extremitäten abzubilden, wenn diese nicht durch Stickereien oder Besatzelemente auf der Oberfläche realisiert werden können.
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ff) Wie mündlich ausgeführt, kommt dabei bei dem Croissant hinzu, dass Extremitäten oder Ohren die Grundfigur „verwässern“ könnten. Insoweit ergibt sich hier, wenn die Form eines Croissants als sonstige nur erkennbar bleiben soll, eine gewisse Einschränkung der Gestaltungsfreiheit, die dazu führt, dass den übrigen Aspekten, insbesondere den vorhandenen Unterschieden, größeres Gewicht zukommt.
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d) Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass in der angegriffenen Entscheidung nicht alle relevanten Merkmale des Klage- und des Verletzungsmusters erfasst und angemessen gewichtet wurden, insbesondere nicht diejenigen, in denen sich die beiden unterscheiden:
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aa) Das Verletzungsmuster weist eine deutlich stärkere Krümmung auf als das Klagegeschmacksmuster. Es beschreibt – was sich als „Hörnchen“ beschreiben lässt – nahezu einen Halbkreis, jedenfalls das Drittel eines Kreises, während beim Klagegeschmacksmuster zwar die bei einem Croissant traditionell anzutreffende Biegung erkennbar ist, diese aber nur einen Bruchteil eines Gesamtkreises ausmacht.
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bb) Die Füße reichen beim Verletzungsmuster etwa bis zu einer gedachten Verbindungslinie zwischen den Enden des Gebäckstücks bzw. der Plüschfigur, während sie beim Klagegeschmacksmuster deutlich über diese gedankliche Linie hinausragen.
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cc) Des Weiteren präsentiert sich das Verletzungsmuster aufgrund seiner dreidimensionalen Form dem Betrachter in der Weise, dass es genau „auf dem Rücken liegt“, die Gesichtsebene somit parallel zum Untergrund liegt. Will der Betrachter dem Objekt ins Gesicht schauen, muss er sich über dieses begeben. Die Dicke des Verletzungsmusters ist, wie auch die Abbildungen auf Seiten 28/29 der angegriffenen Entscheidung zeigen, relativ gleichmäßig.
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Demgegenüber nimmt das im Klagegeschmacksmuster abgebildete Erzeugnis eine sitzende Haltung ein. Der mittlere Teil des Croissants ist wesentlich dicker als die Enden, weshalb sich die Figur stärker von der Aufliegefläche erhebt, und eine fast senkrecht zur Aufliegefläche stehende Fläche gebildet wird. Dies erlaubt es, das Gesicht nahezu senkrecht zum Untergrund, auf dem es liegt, auszurichten (anstelle es „oben drauf“ zu platzieren). Daher schaut das Klagegeschmacksmuster quasi entlang seiner Beine zum Betrachter und hat die Füßchen im Blickfeld, während das Gesicht beim Verletzungsmuster die Extremitäten quasi nicht im Blick hat und die Blickrichtung parallel zu den Stummelfüßen verläuft.
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Dementsprechend gelang es der Verfügungsklagepartei, das Verletzungsmuster in einer Weise zu positionieren, dass sein Gesicht in der mündlichen Verhandlung zum Senat hin ausgerichtet war, nur dadurch, dass sie dieses auf ein Glas setzte, während ihr eigenes, dem Klagegeschmacksmuster nachgebildete Erzeugnis auch ohne dieses Hilfsmittel vom Tisch der Klagepartei aus diese Blickrichtung eingenommen hätte.
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dd) Während beim Erzeugnis der Verfügungsklägerin die Augen durch etwa stecknadelkopfgroße Kunststoffperlen ausgeführt sind und die Lichtbilder in der Eintragung des Klagegeschmacksmusters jedenfalls erkennen lassen, dass die Augen nur wenige Millimeter Durchmesser aufweisen, finden sich beim Verletzungsmuster große, aufgestickte Augen, die aus einem dunklen Untergrund und – jeweils hellen – herzchenförmigen Pupillen, einem Punkt und einem sichelförmigen Rand bestehen.
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e) Die vorstehenden Unterschiede sind für den Betrachter klar wahrzunehmen und wirken sich auf den jeweiligen Gesamteindruck aus.
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aa) Das Erzeugnis der Verfügungsbeklagten ist in der Draufsicht von einer Spannung geprägt, die sich zwischen der nach unten geöffneten halbmondartigen Grundform und dem nach oben geöffneten halbmondförmigen Mund ergibt. Derartiges ist beim Klagegeschmacksmuster nicht festzustellen, da dort die Krümmung der Gesamtfigur um 90° versetzt zum Mund erfolgt und vorrangig die für ein Croissant typische Abnahme der Dicke zu den Enden hin bemerkt wird, nicht aber die wesentlich schwächere, zum Betrachter hinzeigende Krümmung.
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bb) Die beim Verletzungsmuster aufgestickten, mit einer weißen herzförmigen Pupille sowie einem weißen Punkt und einem weißen Halbkreis (welche einen Glanzeffekt vermitteln sollen) versehenen Augen nehmen bei Betrachtung des Gesichts einen deutlich größeren Teil der dann sichtbaren Oberfläche des Erzeugnisses ein, als dies beim Klagegeschmacksmuster der Fall ist. Ebenso ist bei ersterem der Mund deutlicher, weil er zwar kürzer, aber sichelförmig ausgeführt ist, während er beim Klagegeschmacksmuster nur die Form eines dünnen Strichs aufweist.
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Beides führt dazu, dass beim Verletzungsmuster das Gesicht wesentlich dominanter hervortritt als beim Klagegeschmacksmuster. Dessen Gesichtsausdruck wird zwar wegen des deutlich gekrümmten Mundes nicht unbedingt weniger freundlich empfunden als das Erzeugnis der Verfügungsbeklagten, es macht aber einen zurückhaltenderen Eindruck, der durch die sitzende Position noch verstärkt wird. Das Klagegeschmacksmuster präsentiert sich dem Betrachter, wenn es als Dekorationsgegenstand auf einem Schränkchen, in einem Regal oder auf einem Fensterbrett aufgestellt wird, als ihn anlächelndes Gegenüber, das durch seine sitzende Haltung und die kuschelige Anmutung (dazu noch sogleich) eine angenehmentspannte Stimmung verbreitet, während das auf dem Rücken liegende, nach oben in die Luft blickende Erzeugnis der Verfügungsbeklagten einen eher unbeholfenen Eindruck hinterlässt.
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cc) Die Darstellung der Teiglagen, die für ein Croissant infolge der Herstellung durch Aufwickeln eines Teigdreiecks typisch sind, ist beim Klagegeschmacksmuster wesentlich deutlicher und wirklichkeitsnäher ausgeprägt als beim Verletzungsmuster, bei welchem diese Struktur nur durch aufgenähte Streifen anzudeuten versucht wird. Die grafische Wiedergabe des Geschmacksmusters lässt deutlich einen weichen Plüschstoff mit längerem Faserflor erkennen. Demgegenüber weist das textile Material, aus dem die Erzeugnisse der Verfügungsbeklagten gefertigt sind, einen nur sehr kurzen Faserflor auf.
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Diese Unterschiede bewirken, dass das Geschmacksmuster ein üppig aufgegangenes Gebäckstück wiedergibt, während das Erzeugnis der Verfügungsbeklagten eher kompakt und eingeschnürt wirkt. Beides unterstreicht die jeweils zuvor beschriebenen Eindrücke.
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dd) Zusammen mit dem zuvor festgestellten Befund (größere, flächig ausgeführte Augen) bewirkt dies ferner, dass das Erzeugnis der Verfügungsbeklagten wesentlich weiter vom Vorbild eines Croissants entfernt wirkt als das Klagegeschmacksmuster. Es besitzt eher comicartige Züge.
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f) In Anbetracht der genannten, erheblichen Unterschiede zwischen Klagegeschmacksmuster und Verletzungsmuster führt der Umstand, dass jeweils die Beine aus deutlich dunklerem Stoff gefertigt sind als der Körper, nicht dazu, dass beide denselben Gesamteindruck erzeugen. Die abweichende Form, Position und Stimmung ist wesentlich gewichtiger als diese Übereinstimmung (zumal es naheliegt, den Körper in Anlehnung an die Backfarbe eines Croissants in einem Ockerton zu fertigen und die Füße hiervon kontrastreich abzusetzen). Ob und inwieweit der beim Verletzungsmuster anzutreffende größere Beinabstand zu einem abweichenden Gesamteindruck beiträgt, kann ebenfalls dahinstehen.
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Damit liegt bei Berücksichtigung aller Übereinstimmungen und Unterschiede ein abweichender Gesamteindruck vor. Ein Unterlassungsanspruch nach Art. 19. i.V.m. Art. 89 Abs. 1 lit. a) UGV besteht daher nicht, sodass das ausgesprochene Verbot der Benutzung des Klagegeschmacksmusters aufzuheben war.
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g) Darauf, ob – wie die Verfügungsklägerin es der Verfügungsbeklagten vorwirft – die Verfügungsbeklagte sich bewusst an die erfolgreichen Produkte aus der Serie der Verfügungsklägerin annähern wollte, kommt es nicht entscheidend an. Die geschmacksmusterrechtlichen Abwehransprüche setzen ein Verschulden nicht voraus, werden durch ein solches aber auch nicht ausgelöst. Im Übrigen spricht aufgrund der festgestellten Unterschiede und der darin verkörperten Versuche der Verfügungsbeklagten, eigene gestalterische Akzente zu setzen, nichts für eine solche Absicht. Das Aufgreifen der durchaus erfolgreichen Grundidee wäre rechtlich unerheblich.
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3. Ebenso kommt der Senat nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage zum Ergebnis, dass der „Donut“ der Verfügungsbeklagten einen anderen Gesamteindruck als das entsprechende internationalen Designs DM/…-000 der Verfügungsklägerin aufweist.
72
a) Auch insoweit ist zwar die Merkmalsanalyse des Landgerichts, der zufolge das Klagegeschmacksmuster und das Verletzungsmuster übereinstimmend (1) ein Plüschspielzeug in Form eines ringförmigen Donuts mit einem Loch in der Mitte (ab-)bilden, bei dem die obere Hälfte des Donuts (2) als „Glasur“ eine andere Farbe als die untere Hälfte aufweist und (3) verstreut stilisierte Zuckerstreusel in Form kleiner Stäbchen in unterschiedlichen, kontrastierenden Farben zeigt, sowie (4) aus der Trennlinie zwischen der oberen Hälfte und unteren Hälfte zwei dünne kurze Beinchen mit überproportional großen, eierförmigen Füßen entspringen, die in derselben (Klagegeschmacksmuster) bzw. einer anderen (Verletzungsmuster) Farbe gehalten sind, und der (5) aus Sicht von oben zwischen dem Loch in der Mitte und den Füßen ein einfach gestaltetes, lächelndes Gesicht bestehend aus zwei Augen und einem Mund aufweist, (6) sonst aber keine weiteren vermenschlichende Elemente erkennen lässt, an sich zutreffend. Beide erscheinen als Donut-Männchen/Weibchen mit niedlichkindlichem Ausdruck. Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass sich der Gesichtsausdruck des Erzeugnisses der Verfügungsbeklagten nicht als leicht traurig oder melancholisch darstellt, weil durch den deutlich nach oben gezogenen Mund eine positive Stimmung verbreitet wird.
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b) Der Senat hat aber bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, dass im Formenschatz bereits ein Erzeugnis anzutreffen war, das vier dieser Merkmale vollständig und die beiden weiteren in eingeschränktem Maß aufweist.
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aa) Da die Präklusionsregelungen der § 296, §§ 530 f. ZPO im Verfügungsverfahren grundsätzlich keine Anwendungen finden und lediglich Vorbringen nach Schluss einer mündlichen Verhandlung ausgeschlossen ist, war das entsprechende neue Vorbringen der Verfügungsbeklagten in der Berufungsbegründung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.
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bb) Danach hat der Hersteller S., wie von der Verfügungsbeklagten in der Berufungsbegründung dargestellt, bereits im Jahr 2015, spätestens 2018 die (auch im Verhandlungstermin präsentierte) Plüschfigur in Form eines Donuts beworben und vertrieben, das die genannten Gestaltungsmerkmale (1), (2), (4) und (5) aufweist. Unterschiede bestehen lediglich darin, das neben stäbchenförmigen auch herzförmige Zuckerstreusel angebracht sind (3) und zusätzlich zu Augen, Mund und Füßen auch zwei Arme angedeutet sind (6). Die Augen sind dabei – ähnlich wie beim Verletzungsmuster – relativ großflächig ausgeführt. Die Arme sind lediglich angedeutet, weisen keine erkennbaren Hände oder Fingerglieder auf. Insoweit ist auch hier eine deutliche Abstrahierung zu attestieren.
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Der Senat konnte sich anhand des von der Verfügungsbeklagten mitgebrachten Exemplars einen unmittelbaren Eindruck von der Anmutung dieses Erzeugnisses verschaffen und deutliche Übereinstimmungen mit den Erzeugnissen der Streitparteien feststellen.
77
cc) Dies mindert den Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters. Die Annahme des Landgerichts, dass die Merkmale (1), (3) und (6) stärker zu gewichten seien, weil diese im vorbekannten Formenschatz so nicht vorhanden sind, kann hinsichtlich des Merkmals (1) nicht mehr und hinsichtlich des Merkmals (3) und (6) nur noch eingeschränkt zugrunde gelegt werden. Richtig ist zwar wiederum, dass ein Erzeugnis, das sämtliche beim Klagegeschmacksmuster anzutreffende Merkmale aufweist, zum Zeitpunkt noch nicht bekannt war; das Verletzungsmuster steht aber, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, der Entgegenhaltung wesentlich näher als dem Klagegeschmacksmuster.
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dd) Darüber hinaus hat die Verfügungsbeklagte auf weitere Erzeugnisse – wenn auch außerhalb der Kategorie „Plüschfiguren“ – hingewiesen, die entsprechende Merkmale aufweisen, was wiederum bedeutet, dass jedenfalls kein gesteigerter Abstand zum vorbekannten Formenschatz vorliegt. Anzuführen ist insbesondere der auf Seite 19 der Berufungsbegründung abgebildete Anhänger aus Kunststoff in Form eines (wenn auch „angebissenen“) Donuts, der deutlich einen tropfenartigen Verlauf des Zuckergusses zeigt.
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c) Zudem sind in den vorzunehmenden Merkmalsvergleich weitere Aspekte einzubeziehen, die zusammen mit dem soeben genannten Aspekt dazu führen, dass das Klagegeschmacksmuster und das Erzeugnis der Verfügungsbeklagten einen unterschiedlichen Gesamteindruck aufweisen:
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aa) Den Übereinstimmungen im Hinblick auf die Grundform und die Reduktion der vermenschlichenden Elemente auf Augen, Mund und Beine kommt aus den bereits im Zusammenhang mit dem Croissant dargestellten Gründen aus Sicht des informierten Betrachters geringere Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als sich bereits ein vergleichbares Erzeugnis des Herstellers S. auf dem Markt befand. Das Klagegeschmacksmuster weist insoweit keinen gesteigerten Abstand vom damaligen Formenschatz auf, was dessen Schutzbereich verengt. Der zentrale Unterschied besteht in der detailgetreuen Wiedergabe des Gebäckstücks und der eher zurückhaltenden Ausführung der Elemente, die das Gesicht und die Füße ausmachen.
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bb) Die Verwendung derselben Form für die Zuckerstreusel führt, wie auch der Senat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, zu einer nicht anderweitig zu erklärenden Übereinstimmung in diesem Detail. Im Hinblick auf die Form von Zuckerstreuseln besteht für den Entwerfer ein nicht unerheblicher Gestaltungsfreiraum, da solche Dekorationselemente sowohl in der Wirklichkeit in zahlreichen Gestaltungen anzutreffen als auch bei der Umsetzung auf einer Plüschfigur (z.B. als Stickerei) unschwer zu verwirklichen sind. Selbst wenn Donuts verbreitet mit solchen Streuseln versehen werden mögen und sich ein Entwerfer am typischen Fall zu orientieren pflegen mag, hätten hier ohne weiteres andere Formen – kreisförmige, sternförmige oder herzförmige (wie bei der Entgegenhaltung) – gewählt werden können.
82
Die Form der Zuckerstreusel ist aber ebenso wenig prägend für den Gesamteindruck eines Donuts wie für Plüschfiguren, die solche nachbilden. Für den informierten Betrachter wird lediglich eine verbreitete Erscheinungsform des entsprechenden Süßgebäcks wiedergegeben, ohne dass davon der Eindruck in zentraler Weise beeinflusst wird. Sofern nicht ausnahmsweise Spezifika wie eine besonders hohe Dichte, ein auffälliger Farbkontrast oder eine ins Auge stechende Form gewählt wird, wird der Gesamteindruck nur davon beeinflusst, ob sich solche Zuckerstreusel in gewohnter Weise finden oder nicht, während der Form keine gesteigerte Bedeutung zukommt.
83
cc) Deutlich wahrnehmbar ist demgegenüber der – vom Landgericht jeweils als Merkmal (4) beschriebene – Unterschied in der Kontrastierung der Füße/Beine: Während das Klagegeschmacksmuster (dass die in der Verhandlung präsentierten Ausführungsformen desselben insoweit einen anderen Eindruck hinterließen, ist unerheblich) hier eine Farbe zeigt, die ähnlich dunkel wirkt wie die „glasierte Oberseite“ des Donuts und im Kontrast zu der deutlich helleren (vorwiegend bei der Sicht von der Seite erkennbaren, bei der Ansicht von vorne nur beschränkt wahrnehmbaren) Unterseite steht, fallen beim Erzeugnis der Verfügungsbeklagten die (im Vergleich zu sämtlichen drei Schichten) deutlich dunkleren Beine und Füße ins Auge.
84
Wiederum gilt zudem, dass die Augen beim Erzeugnis der Verfügungsbeklagten einen größeren Anteil der Oberfläche, die sich dem Betrachter bei der primär relevanten Draufsicht zeigt, einnehmen. Da sie im selben Farbton gehalten sind wie die Füße, wird der Blick auf den unteren Teil der Plüschfigur gelenkt. Diese Anmutung wird durch den ebenfalls dunkel ausgeführten und wegen seiner halbmondförmigen Gestaltung deutlich wahrnehmbaren Mund, der nahezu auf der diagonalen Schnittlinie der Augen und Beine/Füße sitzt, noch intensiviert. Die vermenschlichenden Elemente treten damit deutlich hervor und stehen in Kontrast zu den Elementen, die das Vorbild eines Gebäcks darstellen. Wiederum gilt damit, dass das Erzeugnis der Verfügungsbeklagten dominanter und vor allem weiter entfernt vom Vorbild wirkt. Diese Elemente sind deutlich wahrnehmbarer als die Zuckerstreusel, die wie der Untergrund in hellen Farbtönen gehalten sind.
85
Demgegenüber wird die Wirkung des Gesichts beim Klagegeschmacksmuster dadurch herabgesetzt, dass die Augen kleiner sind und sich zudem in dem Bereich des ringförmigen Körpers befinden, der zum zentralen Loch hin abfällt (während beim Erzeugnis der Verfügungsbeklagten die größeren Augen auf dem „höchsten Punkt“ des Rings angebracht sind). Das Klagegeschmacksmuster präsentiert sich damit wieder als wirklichkeitsnäher und dezenter, mögen auch die anthropomorphisierenden Elemente wahrzunehmen sein.
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dd) Der Umstand, dass das Erzeugnis der Verfügungsbeklagten, von der Seite aus gesehen, drei parallel abgegrenzte Schichten aufweist, während das Klagegeschmacksmuster zwei kontrastierende Farben aufweist und die Trennlinie – ähnlich einem verlaufenden Zuckerguss – wellenförmig ausgestattet ist, stellt zwar kein Merkmal dar, welches isoliert gesehen für den informierten Betrachter im Vordergrund steht. Zusammen mit den anderen beschriebenen Unterschieden führt er aber dazu, dass sich das Klagegeschmacksmuster „näher am Original“ und als detaillierte Wiedergabe des Vorbilds darstellt, während beim Erzeugnis der Verfügungsbeklagten die vermenschlichenden Elemente stärker hervortreten und einen comicartigen Charakter implizieren.
87
ee) Der beschriebene Eindruck wird jeweils durch die unterschiedliche Größe des Lochs in der Mitte des Donuts verstärkt. Das relativ kleine Loch beim Erzeugnis der Verfügungsbeklagten tritt hinter die deutlicher in Erscheinung tretenden Elemente des Gesichts und der Füße zurück, während das größer ausgeführte Loch beim Klagegeschmacksmuster den Blick des Betrachters in die geometrische Mitte der Figur und damit auf den Grundkörper, weniger das Gesicht, lenkt.
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ff) Im Übrigen merkt der Senat an, dass die Verfügungsbeklagte mit den „Grübchen“ Elemente aufgenommen hat, die so beim Klagegeschmacksmuster nicht vorkommen. Insoweit lässt sich nicht sagen, dass sie überhaupt nicht versucht habe, den Gestaltungsspielraum eigenständig zu nutzen. Diese Grübchen prägen aber den Gesamteindruck nur bedingt, nämlich insoweit, als auch sie eine Betonung der Gesichtselemente gegenüber dem Lebensmittel bewirken und sich damit in die beschriebene Grundtendenz nahtlos einfügen.
89
d) Damit liegt auch im Hinblick auf dieses Geschmacksmuster ein unterschiedlicher Gesamteindruck vor, sodass ein Unterlassungsanspruch aus Art. 19. i.V.m. Art. 89 Abs. 1 lit. a) UGV nicht gegeben ist.
90
4. Das angegriffene Endurteil, das die vorangegangene Beschlussverfügung bestätigt hat, war daher dahingehend abzuändern, dass der Beschluss aufgehoben und der Verfügungsantrag zurückgewiesen wird.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 6 ZPO. Den Streitwert für das Berufungsverfahren setzt der Senat in Übereinstimmung mit dem Ansatz des Landgerichts, gegen den sich die Parteien nicht gewandt haben, auf 75.000,00 € fest.