Titel:
Vollstreckungsschutz, Zwangsräumung, Suizidgefahr, Sittenwidrige Härte, Gesundheitsgefährdung, Ärztliches Attest, Gerichtliches Gutachten
Schlagworte:
Vollstreckungsschutz, Zwangsräumung, Suizidgefahr, Sittenwidrige Härte, Gesundheitsgefährdung, Ärztliches Attest, Gerichtliches Gutachten
Rechtsmittelinstanzen:
AG Fürstenfeldbruck, Beschluss vom 10.07.2026 – 1 M 2033/26
LG München II, Beschluss vom 10.07.2026 – 12 T 2216/26
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus dem Zurückweisungs- und Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts München vom 13.01.2026, Az. N.N., in das Anwesen N.N., wird bezüglich der Schuldnerin zu 2) einstweilen eingestellt.
Gründe
1
Die Schuldnerin zu 2) hat mit Antrag vom 24.06.2026 Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gestellt.
2
Der Antrag ist zulässig.
3
Der Antrag wird darauf gestützt, dass die Schuldnerin zu 2) aufgrund der bevorstehenden Zwangsräumung suizidgefährdet sei. Die Räumung stelle eine sittenwidrige Härte dar, da der Schuldnerin durch die Vollstreckung Gefahr für Leib und Leben droht.
4
Hierzu wurde ein Attest von N.N. vom 23.06.2026 vorgelegt, dass nach ärztlichen Beurteilung die für den 16.07.2026 angekündigte Zwangsräumung für N.N. einen konkreten und besonders schwerwiegenden Auslöser einer akuten psychischen Dekompensation darstellt. Bei Durchführung der Zwangsräumung bestehe nach ärztlicher Einschätzung eine konkrete und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben der Patientin. Im unmittelbaren Zusammenhang mit der Räumung besteht die konkrete Gefahr einer akuten Selbstgefährdung bis hin zu einer suizidalen Handlung. Eine derartige Entwicklung kann aus ärztlicher Sicht nicht zuverlässig ausgeschlossen werden.
5
Eine sittenwidrige Härte gemäß § 765a ZPO ist vor allem anzunehmen, wenn die Zwangsräumung Leben oder Gesundheit der Schuldnerin ernstlich gefährdet (z.B. schwere Erkrankung, auch psychischer Art; hohes Alter verbunden mit erheblichen Gesundheitsschäden und eingeschränkter Aktionsmöglichkeit o.ä.). Ist eine Beeinträchtigung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu befürchten, so ist eine besondere sorgfältige Nachprüfung des entsprechenden Vortrags geboten.
6
Die durch die Schuldnerseite vorgelegten Atteste sind zum Nachweis der Suizidgefährdung nicht ausreichend. Dem Attest eines behandelnden (Haus-)Arztes, der aufgrund des Behandlungsverhältnisses naturgemäß in einem besonderen, fürsorglichen, keineswegs objektiven und unparteiischen Verhältnis zu seinem Patienten steht, kann nicht dasselbe Gewicht zukommen wie den Feststellungen eines objektiven gerichtlich bestellten Gutachtens. Daher ist zur Frage, ob und in welchem Maße die Zwangsräumung Leben oder Gesundheit der Schuldnerin zu 2) gefährdet ein Gutachten einzuholen.
7
Der mit Schreiben vom 06.07.2026 vorgebrachte Sachvortrag der Gläubigerseite, auf den ausdrücklich Bezug genommen wird, wurde hierbei vollumfänglich gewürdigt.