Titel:
Keine Feststellung zur Anzahl der einzureichenden Abschriften von Schriftsätzen und Anlagen im Erinnerungsverfahren
Normenkette:
ZPO § 133
Leitsatz:
Die Feststellung, dass für Naturalparteien im Zivilprozess bei den ordentlichen Gerichten die einfache Einreichung von Schriftsätzen und Anlagen genügt, kann im Erinnerungsverfahren nicht getroffen werden. (Rn. 1 – 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kostenfestsetzungsverfahren, Erinnerung, Zivilprozess, Einreichung, Anlagen, Schreiben, Vermeidung, Verfahrens, Erinnerungsverfahrens, Ziel, Wiederholungen, Wege, Vermeidung von Wiederholungen, Erinnerungsverfahren, Unzulässigkeit, E-Akte, Einreichung von Schriftsätzen, Mehrfertigung, Soll-Vorschrift, Verfahrenshinweis, Abschriften von Schriftsätzen, erforderliche Zahl von Abschriften, Statthaftigkeit des Erinnerungsverfahrens, Feststellung zur erforderlichen Zahl von Abschriften
Vorinstanzen:
AG Augsburg, Beschluss vom 27.01.2026 – 15 C 2676/25
AG Augsburg, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.01.2026 – 15 C 2676/25
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Der Erinnerungsführer begehrt im Wege des Erinnerungsverfahrens die das Ziel, dass klarstellend und endgültig festgestellt wird, dass für Naturalparteien im Zivilprozess bei den ordentlichen Gerichten die einfache Einreichung von Schriftsätzen und Anlagen genügt.
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In der Sache dürfte dem Kläger – entgegen dessen Ausführungen – spätestens seit dem Verfahren 17 C 1564/24 bekannt sein, dass die Akten am hiesigen Gericht seit dem Jahr 2024 als E-Akten geführt werden.
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Der Kläger wurde explizit im Kostenfestsetzungsverfahren dieses Verfahrens mit Schreiben vom 13.11.2024 darauf hingewiesen, dass die Einreichung in 3-facher Ausführung nicht mehr erforderlich ist. Warum diese dennoch erfolgt sein soll und erneut geltend gemacht wird, erschließt sich nicht.
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Daneben verfangen die Ausführungen zu § 133 ZPO nicht, da es sich ausweislich des Wortlauts um eine Soll-Vorschrift handelt, deren Nichteinhaltung ohne weitere Auswirkung auf das gerichtliche Verfahren darstellt.