Inhalt

VGH München, Beschluss v. 15.01.2026 – 9 ZB 25.565
Titel:

Fortsetzung des Verfahrens bei Streit über die Wirksamkeit einer Erledigungserklärung

Normenketten:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1–3, Nr. 5, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
BGB §§ 119 ff.
BayVwVfG Art. 43 Abs. 2
Leitsätze:
1. Die Erklärung der Klagerücknahme oder der Erledigung unterliegt als Prozesserklärung weder unmittelbar noch in entsprechender Anwendung den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Anfechtung einer Willenserklärung (§§ 119 ff. BGB). (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Prozesshandlungen können nur unter besonderen Umständen widerrufen werden. Dies kann insbesondere in Betracht kommen, wenn ein Restitutionsgrund (§ 580 ZPO) vorliegt oder es gegen Treu und Glauben verstieße, den Beteiligten an der Prozesshandlung festzuhalten. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
3. Entsteht nach einem Einstellungs- und Kostenbeschluss über die Wirksamkeit der Erledigungserklärungen Streit und wird die Fortsetzung des Verfahrens beantragt, so hat das Verwaltungsgericht durch Urteil zu entscheiden, das entweder auf eine Sachentscheidung geht oder auf den feststellenden Ausspruch, dass der Rechtsstreit (durch die gegenseitigen Erledigungserklärungen) beendet ist. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Streit über wirksame Verfahrensbeendigung bei übereinstimmender Erledigungserklärung, Widerruf einer Erledigungserklärung, Feststellung der Verfahrensbeendigung, Berufungszulassung, Baugenehmigung, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit, Erledigungserklärung, Prozesshandlung, Ausnahmefall, Treu und Glauben, Restitutionsgrund, gerichtlicher Hinweis, Irreführung durch Gericht, Streit über Wirksamkeit Erledigungserklärung, Entscheidung durch Urteil
Vorinstanz:
VG Würzburg, Urteil vom 23.01.2025 – W 5 K 25.5
Fundstelle:
BeckRS 2026, 172

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. Januar 2025, Az.: W 5 K 25.5 wird abgelehnt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Kläger begehren die Fortsetzung des Verfahrens, das nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2024 eingestellt wurde, und die Feststellung, dass das Verfahren W 5 K 24.2053 nicht durch beidseitig übereinstimmende Erledigungserklärung beendet worden ist.
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Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks … … … … und wandten sich als Nachbarn gegen die dem Beigeladenen am 7. März 2023 erteilte Baugenehmigung für den „Neubau eines Wohngebäudes mit zwei Wohneinheiten und einer kieferorthopädischen Praxis“ auf dem Vorhabengrundstück … … Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „… … * … … … * … … … … … der unter Nr. 3.1 der „Textlichen Festsetzungen“ für den maßgeblichen Bereich ein allgemeines Wohngebiet (WA 1) festsetzt. Die Kläger machten gegen die Baugenehmigung vom 7. März 2023, die laut Bauantragsunterlagen ein Verhältnis von 51,83% Wohnnutzung gegenüber 48,17% freiberuflicher Nutzung vorsieht, im Wesentlichen eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs geltend. Das Verfahren wurde nach Mitteilung des Beigeladenen über einen geänderten Bauantrag mit Beschluss vom 18. Juli 2023 ruhend gestellt. Die Beklagte bestätigte am 22. Februar 2024 den Eingang eines „Neuantrags“. Nach Erteilung der Baugenehmigung vom 25. April 2024 für das geänderte Vorhaben, das flächenmäßig nunmehr ein Verhältnis von 64,29% Wohnnutzung zu 35,71% gewerbliche Nutzung vorsieht, wurden die Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 21. Mai 2024 um Mitteilung gebeten, ob „angesichts des neuen Genehmigungsbescheids an der Klage festgehalten wird bzw. wie weiter verfahren wird“. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend für erledigt (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 13.6.2024, Zustimmung der Beklagten vom 9.7.2024). Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2024 widerrief die Klägerbevollmächtigte die Erledigterklärung und bat um Fortsetzung des streitigen Verfahrens mit der Begründung, es sei mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar, die Kläger an der Erledigterklärung festzuhalten; die Auffassung der Beklagten, wonach die ursprüngliche Genehmigung unabhängig von der neu erteilten Genehmigung fortbestehen solle, werde nicht geteilt. Das Verwaltungsgericht habe selbst zum Ausdruck gebracht, dass ein Anlass für die Klage nicht (mehr) bestehe, diese sich in der Hauptsache also erledigt habe. Mit der geänderten Baugenehmigung hätten die Beklagte und der Beigeladene einen Rechtsschein im Hinblick auf eine Erledigung gesetzt.
3
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23. Januar 2025 den Antrag auf Fortführung des Verfahrens abgewiesen und festgestellt, dass das Klageverfahren W 5 K 24.2053 aufgrund der übereinstimmenden Erledigterklärungen vom 13. Juni 2024 und vom 9. Juli 2024 beendet ist. Die Klage sei zulässig, da sich die Situation nicht wesentlich anders als im Falle der Uneinigkeit über die Verfahrensbeendigung mittels einer Rücknahmeerklärung darstelle. Insoweit sei anerkannt, dass bei einem Streit über die Wirksamkeit einer Klagerücknahme durch Fortsetzung des Verfahrens in der Instanz zu entscheiden sei, die es aufgrund der Rücknahme eingestellt habe. Die Klage sei jedoch unbegründet und das Verwaltungsstreitverfahren W 5 K 24.2053 nicht fortzusetzen, da es aufgrund der übereinstimmenden Erledigterklärungen beendet und durch den dies feststellenden deklaratorischen Beschluss des Gerichts vom 18. Dezember 2024 unanfechtbar eingestellt worden sei. Der von den Klägerbevollmächtigten erklärte Widerruf ihrer Erledigterklärung sei unwirksam. Der Grundsatz von Treu und Glauben verbiete es nicht, die Kläger an der Erledigungserklärung festzuhalten. Die Kläger seien nicht durch unzutreffende Angaben der übrigen Beteiligten oder durch eine (unrichtige) richterliche Belehrung oder Empfehlung zu der prozessualen Erklärung der Erledigung bewogen worden. Mit dem gerichtlichen Schreiben vom 21. Mai 2024 an die Klägerbevollmächtigten sei von diesen lediglich eine Mitteilung zum weiteren Fortgang des ruhenden Verfahrens erbeten worden, eine bestimmte Rechtsauffassung, insbesondere zum Verhältnis der Baugenehmigungen vom 7. März 2023 und vom 25. April 2024 komme hierin nicht zum Ausdruck. Eine Pflicht des Gerichts, den anwaltlich vertretenen Klägern insoweit alle Einschätzungs- oder Beurteilungsrisiken abzunehmen, bestehe nicht. Vielmehr liege dies im Verantwortungsbereich der Klägerbevollmächtigten, zumal diese ausweislich der Auskunft der Beklagten (Schreiben vom 17. Mai 2024 an das Gericht) – anders als das Gericht – bereits vor der Erledigterklärung Akteneinsicht in die Verfahrensakte Az. 2004-2023 zur Baugenehmigung vom 25. April 2024 genommen hätten. Auch aufgrund des Verhaltens der Beteiligten sei nicht davon auszugehen, dass der Beigeladene auf seine Rechtspositionen aus der Ursprungsgenehmigung verzichtet habe; ein entsprechender Rechtsschein, auf den die Kläger hätten vertrauen dürfen, sei von keiner Seite gesetzt worden.
4
Hiergegen richtet sich der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung. Der Beigeladene verteidigt die angefochtene Entscheidung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
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1. Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 18.3.2022 – 2 BvR 1232/20 – NVwZ 2022, 789 = juris Rn. 23 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 15). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrunds sowie eine erkennbare Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs, vor allem eine substantielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Dazu muss der Rechtsmittelführer im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen die Annahmen des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2021 – 9 ZB 21.2366 – juris Rn. 11 ff.).
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Die Kläger machen geltend, die am 13. Juni 2024 erklärte Erledigungserklärung sei durch den am 9. Juli 2024 erklärten Widerruf beseitigt worden. Die Kläger seien davon ausgegangen, dass durch die (nachträglich erteilte) Baugenehmigung vom 25. April 2024 die ursprüngliche Baugenehmigung ersetzt worden und damit eine Erledigung „auf andere Weise“ i.S.d. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG eingetreten sei. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Baugenehmigung vom 25. April 2024 als Alternativbaugenehmigung neben den hier angefochtenen Ursprungsbescheid treten und diesem weiterhin ein eigenständiger Regelungsinhalt zukommen sollte. Anlass für die geänderte Planung und den neuen Bauantrag sei die hiesige Klage und die hierin erhobenen Einwendungen gewesen. Die Kläger hätten deshalb unter Berücksichtigung des Gebots von Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass seitens des Beigeladenen ein Interesse an der alten Baugenehmigung nicht mehr bestehe und der Beigeladene auf seine Rechtspositionen aus der Ursprungsbaugenehmigung (konkludent) verzichtet habe. Andernfalls hätte sich der Beigeladene während des Verfahrens billigerweise dazu äußern müssen. Aufgrund des ausgeübten Widerrufsrechts sei die abgegebene Erledigungserklärung nachträglich beseitigt worden.
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Dieses Vorbringen zieht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger an der Erledigungserklärung festzuhalten sind, nicht ernstlich in Zweifel. Entgegen der klägerischen Auffassung stellt sich die erklärte Erledigung weder als offensichtlich versehentlich oder irrtümlich dar noch wurden die Kläger durch eine unzutreffende richterliche Belehrung oder Empfehlung hierzu bewogen.
11
Die Erklärung der Klagerücknahme oder der Erledigung unterliegt als Prozesserklärung weder unmittelbar noch in entsprechender Anwendung den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuch zur Anfechtung einer Willenserklärung (§§ 119 ff. BGB). Aus Gründen der Rechtssicherheit muss die Loslösung von Prozesshandlungen und insbesondere von prozessbeendenden Erklärungen auf besondere Ausnahmefälle beschränkt bleiben (BVerwG, U.v. 6.12.1996 -8 C 33.95 – juris; U.v. 15.6.2005 – 9 C 8.04 – juris Rn. 15). Prozesshandlungen können deshalb nur unter besonderen Umständen widerrufen werden. Dies kann insbesondere in Betracht kommen, wenn ein Restitutionsgrund (§ 580 ZPO) vorliegt oder es gegen Treu und Glauben verstieße, den Beteiligten an der Prozesshandlung festzuhalten (vgl. BayVGH, U.v. 7.12.2017 – 13 A 17.329 – juris Rn. 34; OVG NW, B.v. 17.1.2013 – 13 A 1503/12.A – juris Rn. 4 m.w.N.). Es kann ausnahmsweise mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar sein, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten, wenn die Prozesshandlung durch Drohung, sittenwidrige Täuschung, unzulässigen Druck oder unzutreffende richterliche Belehrung oder Empfehlung u.ä. herbeigeführt wurde (vgl. BayVGH, U.v. 7.12.2017, a.a.O., Rn. 35). Die Rechtsprechung zur Widerrufbarkeit prozessualer Erklärungen hatte insofern richterliche Hinweise im Sinne des § 86 Abs. 3 VwGO vor Augen, die aufgrund näherer Befassung mit der Sach- und Rechtslage zu einzelfallbezogenen – allerdings unzutreffenden – Ratschlägen geführt hatten (NdsOVG, B.v. 4.1.2016 – 2 LA 230/15 -juris Rn. 14). Eine Irreführung durch einen gerichtlichen Hinweis kann deshalb im Regelfall erst unterstellt werden, wenn der Rechtsschutzsuchende durch sie unmittelbar in eine falsche Richtung geleitet wird, was hier nicht der Fall war.
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Eine rechtliche Würdigung oder gar Empfehlung war mit dem gerichtlichen Anschreiben vom 21. Mai 2024 nicht verbunden. Mangels Kenntnis des Gerichts von den Aktenvorgängen über die Erteilung der Baugenehmigung vom 25. April 2024 wäre eine solche inhaltliche Aussage auch nicht möglich gewesen. Demgegenüber haben die Kläger nach Auskunft des Beklagten (vgl. Schreiben vom 17.5.2024 an das Verwaltungsgericht) bereits vor der Erledigungserklärung Akteneinsicht in die Verfahrensakte Az. 2004-2023 zur Baugenehmigung vom 25. April 2024 genommen, so dass ihnen eine eigenständige Beurteilung des Verhältnisses der Baugenehmigungen zueinander möglich oder ihnen zumindest zuzumuten war, diese Frage vor Abgabe einer Erledigungserklärung mit den Beteiligten aufzuklären. Eine etwaige Fehlvorstellung der Kläger hinsichtlich der Geltung der ersten und der zweiten Baugenehmigung und deren Verhältnis zueinander vermag den Widerruf der erklärten Erledigung nicht zu rechtfertigen. Einen Rechtsschein dahingehend, dass die neue Baugenehmigung die alte Baugenehmigung abändert, ersetzt oder sonst erledigen würde, haben auch die Beteiligten nicht gesetzt.
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Da im Fall übereinstimmender Erledigungserklärungen das Verfahren unmittelbar beendet wird und die (deklaratorische) Einstellung des Verfahrens nicht voraussetzt, dass tatsächlich ein Fall der Erledigung vorliegt, kommt es für die Wirksamkeit des Widerrufs der Prozesserklärung auf die weiteren klägerischen Ausführungen, ob mit der am 25. April 2025 erteilten Baugenehmigung für die angefochtene Baugenehmigung eine Erledigung in sonstiger Weise eingetreten ist (unter Verweis auf BayVGH, U.v. 15.04.2021 – 9 B 17.1245 – juris), nicht weiter an.
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2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
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Nach Auffassung der Kläger stelle sich die „überaus schwierige“ und „ausgefallene“ Rechtsfrage“, inwieweit der Grundsatz von Treu und Glauben einen Prozessbeteiligen zum Widerruf einer Erledigungserklärung berechtige, wenn nach Abgabe der Erledigungserklärungen rechtliche und tatsächliche Umstände zu Tage träten, die vor Abgabe dieser prozessbeendenden Erklärung für den Erklärenden nicht erkennbar gewesen seien.
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Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich sind, ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären. Wie dargelegt, waren für die Kläger insbesondere nach Einnahme von Akteneinsicht in die weiteren Verwaltungsvorgänge die maßgeblichen Umstände erkennbar und rechtlich bewertbar. Besondere Schwierigkeiten im Sinne offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht; die unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und die Kläger genügt hierfür nicht (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2021 – 9 ZB 21.466 – juris Rn. 15; B.v. 28.4.2020 – 9 ZB 18.1493 – juris Rn. 26).
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3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
18
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2019 – 9 ZB 18.1261 – juris Rn. 17).
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Die Kläger halten die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob eine im Grundsatz unwiderrufliche Prozesshandlung wirksam widerrufen werden kann, wenn nach dem Erwirken der Prozesshandlung tatsächliche oder rechtliche Umstände zu Tage treten, die für den Erklärenden unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben bei Vornahme der Prozesshandlung nicht erkennbar waren oder nicht erkennbar sein konnten und von keinem Prozessbeteiligten mit Blick auf das tatsächlich Gewollte erkennbar beabsichtigt waren und dem Erklärenden hierdurch ein rechtlicher oder tatsächlicher Nachteil nur deshalb entsteht, weil er im Vertrauen auf einen gesetzten Rechtsschein eine prozessbeendende Erklärung abgegeben hatte, die er in Kenntnis dieser nachträglich zu Tage getretenen Umstände so nicht abgegeben hätte.
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Diese Frage erweist sich nicht als entscheidungserheblich, da vorliegend – wie ausgeführt – weder ein gesetzter Rechtsschein zur prozessbeendenden Erklärung geführt hat noch die Umstände für die Beurteilung des Verhältnisses der erteilten Baugenehmigungen und einer etwaigen Erledigung erst nachträglich erkennbar waren. Abgesehen davon ist die Frage einer ausnahmsweisen Widerruflichkeit von Prozesserklärungen in der obergerichtlichen oder höchstgerichtlichen Rechtsprechung hinlänglich geklärt.
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4. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
22
Die Kläger rügen, das Verwaltungsgericht sei zum Zeitpunkt des Erlasses des verfahrensgegenständlichen Urteils am 23. Januar 2025 nicht mehr befugt gewesen, über den Streitgegenstand durch Urteil zu entscheiden, da der Rechtsstreit nicht mehr beim Verwaltungsgericht Würzburg anhängig gewesen sei, sondern wegen des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen den Einstellungsbeschluss vom 18. Dezember 2024 in der nächsthöheren Instanz angefallen und die instanzielle Zuständigkeit des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts damit restlos entfallen sei.
23
In diesem Vorbringen ist kein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensmangel zu erkennen.
24
Entsteht nach einem Einstellungs- und Kostenbeschluss über die Wirksamkeit der Erledigungserklärungen Streit und wird die Fortsetzung des Verfahrens beantragt, so hat das Verwaltungsgericht durch Urteil zu entscheiden, das entweder auf eine Sachentscheidung geht oder auf den feststellenden Ausspruch, dass der Rechtsstreit (durch die gegenseitigen Erledigungserklärungen) beendet ist (BVerwG, B.v. 12.11.1993 – 2 B 151.93 – juris Rn. 2). Das Verfahren beschränkt sich (zunächst) auf die Frage der wirksamen Klagerücknahme oder Verfahrensbeendigung durch Erledigungserklärungen (Zwischenverfahren, vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 92 Rn. 26). Insofern unterscheidet sich der Streitgegenstand vom Ausgangsverfahren.
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Diesen Maßgaben entsprechend hat das Verwaltungsgericht auf den Antrag der Kläger vom 2. Januar 2025 das streitgegenständliche Verfahren eröffnet und am 7. Januar 2025 Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Zu diesem Zeitpunkt war der Antrag auf Zulassung der Berufung vom 20. Januar 2025 gegen den Einstellungsbeschluss vom 18. Dezember 2024 noch nicht gestellt. Wegen der Unanfechtbarkeit des Einstellungsbeschlusses nach Erledigung der Hauptsache in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO ist ein gleichwohl hiergegen gerichteter, nicht statthafter Antrag auf Zulassung der Berufung nicht geeignet, das Verfahren mit ausschließender Wirkung für den Erledigungsstreit in der Rechtsmittelinstanz anhängig zu machen (vgl. Senatsentscheidung vom heutigen Tag im Verfahren 9 ZB 25.182).
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Da der Beigeladene im Zulassungsverfahren einen die Sache fördernden Beitrag geleistet hat, entspricht es der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, dass seine etwaigen außergerichtlichen Kosten erstattet werden. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände vorgebracht wurden.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).