Titel:
Nachweis der Erbfolge zur Grundbuchberichtigung bei ausländischem Testament
Normenketten:
EuErbVO Art. 62 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1
GBO § 18 Abs. 1 S. 1, § 19, § 22, § 35
ZPO § 415
Leitsätze:
1. Als Erbnachweis gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GBO kommt auch eine ausländische öffentliche Urkunde in Betracht.
2. Ein englisches Zwei-Zeugen-Testament nach s. 9 (c) WA 1837 reicht hierfür nicht aus, da es lediglich ein privatschriftliches Testament darstellt.
1. Als Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren kommt auch eine ausländische öffentliche Urkunde in Betracht, wenn sie von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen ist, was nach dem Recht des Staates zu beurteilen ist, dem die aufnehmende Stelle angehört. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Aufnahme eines von zwei Zeugen bestätigten "will" vor einem privaten Dienstleister in Großbritannien genügt den Anforderungen an eine öffentliche Urkunde nicht. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Vorlage eines Europäischen Nachlasszeugnisses kommt bei einem in Großbritannien errichteten Testament und fehlendem Nachlassvermögen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht in Betracht. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Grundbuchberichtigung, Erbfolgenachweis, Privatschriftliches Testament, Öffentliche Urkunde, Nachlassverfahren, Eintragungshindernis, Europäisches Nachlasszeugnis, öffentliche Urkunde, privatschriftliches Testament, europäisches Nachlasszeugnis, "will", Zweizeugentestament, Sommerset wills and probate servives, Großbritannien, britisch, öffentliche Behörde, privater Dienstleister
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg – Grundbuchamt – vom 15.4.2026 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.570 € festgesetzt.
Gründe
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Die Beteiligte begehrt ihre Eintragung als Alleineigentümerin von Grundbesitz im Wege der Grundbuchberichtigung.
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Im Grundbuch sind als Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks je zur Hälfte die Beteiligte und ihr Ehemann H. D. Q. eingetragen. Dieser erklärte am 6.4.2004 bei den Somerset Wills and Probate Services in Burnham on Sea, Vereinigtes Königreich, in seinem „Will“ unter anderem: „[…] I devise bequeath and appoint all my real and personal property […] hereto to my said wife […]“. Das Dokument wurde von H. D. Q. und zwei weiteren Personen unterzeichnet. Am 13.4.2025 verstarb H. D. Q. Sein „Will“ wurde am 3.11.2025 vor dem zuständigen deutschen Nachlassgericht eröffnet. Mit Schreiben vom 19.1.2026 nahm die Beteiligte die Erbschaft an und beantragte unter Bezugnahme auf die Nachlassakten die Berichtigung des Grundbuchs.
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Das Grundbuchamt erklärte mit Zwischenverfügung vom 15.4.2026, es fehle zum Nachweis der Erbfolge der Erbschein oder ein öffentliches Testament oder ein Erbvertrag, je mit der Niederschrift über die Eröffnung durch das Nachlassgericht. Das vorgelegte englische private Testament sei nicht ausreichend. Das Grundbuchamt könne die Erbfolge nach ausländischem Recht selbst prüfen, sei allerdings auch befugt, einen Erbschein zu verlangen. Es werde weiter darauf verwiesen, dass das Testament in einer Fremdsprache abgefasst wurde und eine einfache Übersetzung nicht ausreichend erscheine. Ein Europäisches Nachlasszeugnis könne nicht angefordert werden, weil der Anwendungsbereich nicht eröffnet sei, da Großbritannien der EUErbVO nicht beigetreten sei.
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Mit Anwaltsschriftsatz vom 29.5.2026 hat die Beteiligte Beschwerde eingelegt. Das Grundbuchamt habe die Verfügung von Todes wegen eigenverantwortlich auszulegen, auch wenn hierbei rechtlich schwierige Fragen zu klären seien. Dies gelte selbst dann, wenn es sich um die Anwendung ausländischen Rechts handle. Auch wenn es für das Verfahren irrelevant sei, werde klargestellt, dass statt eines Erbscheins auch ein Europäisches Nachlasszeugnis vorgelegt werden dürfte. Dass das Vereinigte Königreich nicht Teil der EuErbVO sei, sei hierfür unerheblich. Eines Erbscheins bedürfe es allerdings nicht. Die Erbfolge ergebe sich eindeutig aus dem Testament, das nebst Eröffnungsniederschrift und beglaubigter Übersetzung dem Grundbuchamt vom Nachlassgericht mit dem Berichtigungsantrag übermittelt worden sei.
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Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 15.6.2026 nicht abgeholfen. Das vorgelegte Zwei-Zeugen-Testament stelle kein notarielles Testament dar, es sei nicht vor einem Notary Public oder Ähnlichem errichtet. Es handle sich vielmehr um ein einfaches Testament, welches keine öffentliche Urkunde gemäß § 35 GBO darstelle. Ein Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis, welches als Eintragungsgrundlage gegebenenfalls auch möglich sei, sei nicht vorgelegt worden.
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Mit Anwaltsschriftsatz vom 13.7.2026 hat die Beteiligte auch gegen den Beschluss vom 15.6.2026 Beschwerde eingelegt.
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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1. Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere ist gegen die Zwischenverfügung vom 15.4.2026 die unbeschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Denn auch eine solche zählt zu den Entscheidungen des Grundbuchamts im Sinne dieser Bestimmung (OLG Frankfurt a. M. FGPrax 2021, 197; Senat FGPrax 2011, 173; Bauer/Schaub/Sellner GBO 5. Aufl. § 71 Rn. 26; Demharter/Schäfer GBO 34. Aufl. § 71 Rn. 1; Hügel/Kramer GBO 5. Aufl. § 71 Rn. 68; Meikel/Böttcher/Schmidt-Räntsch GBO 12. Aufl. § 71 Rn. 18). Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 15.6.2026 ist nicht als eigenständiges Rechtsmittel zu behandeln, weil die Beteiligte damit nur deutlich macht, dass sie an ihrer bereits erhobenen Beschwerde festhält und die Entscheidung des übergeordneten Gerichts begehrt (vgl. OLG Köln FGPrax 2010, 229 f.; BayObLG FGPrax 2003, 199/200).
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2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel allerdings ohne Erfolg. Das vom Grundbuchamt aufgezeigte Eintragungshindernis besteht und kann durch die in der Zwischenverfügung genannten Mittel beseitigt werden.
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Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO bedarf es zur Berichtigung des Grundbuchs der Bewilligung nach § 19 GBO nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dabei darf das Grundbuch allerdings lediglich in der Weise berichtigt werden, dass es den geänderten Rechtszustand richtig wiedergibt (Senat NJW-RR 2016, 83; Hügel/Holzer § 22 Rn. 22). Der Nachweis der Erbfolge kann gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es gemäß Satz 2 der Vorschrift, wenn anstelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen. Steht einer Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen.
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Hier hat das Grundbuchamt mit Recht von der letztgenannten Möglichkeit Gebrauch gemacht und der Beteiligten im Wege der Zwischenverfügung die Beibringung eines Erbscheins oder eines öffentlichen Testaments oder eines Erbvertrags, je mit der Niederschrift über die Eröffnung aufgegeben. Zwar reicht, wie ausgeführt, zum Nachweis der Erbfolge gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GBO grundsätzlich ein notarielles Testament in Verbindung mit der Eröffnungsniederschrift aus; zudem kann die Vorlage durch die Bezugnahme auf die Akten des bei demselben Gericht geführten Nachlassverfahrens ersetzt werden (Senat ZEV 2016, 532; Bauer/Schaub/Schaub § 35 Rn. 133; Hügel/Otto § 29 Rn. 213; Meikel/Böttcher/Weber § 35 Rn. 21). Dabei kommt auch eine ausländische öffentliche Urkunde als Erbnachweis nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GBO in Betracht (Hügel/Wilsch § 35 Rn. 94; Meikel/Böttcher/Weber § 35 Rn. 108). Diese muss allerdings den Erfordernissen einer öffentlichen Urkunde im Sinne von § 415 ZPO genügen, also von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sein, was nach dem Recht des Staates zu beurteilen ist, dem die aufnehmende Stelle angehört (Bauer/Schaub/Schaub AT K. Rn. 595 f.; Meikel/Böttcher/Weber § 35 Rn. 108).
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Der vorliegende „Will“ des Erblassers genügt diesen Kriterien nicht. Die Somerset Wills and Probate Services sind ganz offensichtlich schon keine öffentliche Behörde, sondern ein privater Dienstleister. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Zeugen mit öffentlichem Glauben versehene Personen wären. Bei dem „Will“ des Erblassers handelt es sich um ein sogenanntes Zwei-Zeugen-Testament nach s. 9 (c) WA 1837, das lediglich ein privatschriftliches Testament darstellt (BeckFormB ErbR/Schwab 5. Aufl. Form. K. IV. 2. Anm. 1). Als solches ist er somit bereits aus formalen Gründen kein gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GBO tauglicher Nachweis der Erbfolge, auf seinen Inhalt kommt es deshalb nicht mehr an. Die Zwischenverfügung erging folglich zu Recht.
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Ein Europäisches Nachlasszeugnis kommt hier als Nachweis nicht in Betracht. Es müsste sich um ein solches gemäß Art. 62 Abs. 1 EuErbVO handeln (Bauer/Schaub/Schaub § 35 Rn. 111; Demharter/Dressler-Berlin § 35 Rn. 5; Meikel/Böttcher/Weber § 35 Rn. 47.1). Gemäß Art. 63 Abs. 1 EuErbVO wird ein Europäisches Nachlasszeugnis ausgestellt, wenn sich der Erbe in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union auf seine Rechtsstellung beruft. Andernfalls besteht kein Bedürfnis für ein solches Zeugnis (Senat NJW-RR 2016, 1233 Rn. 18; MüKoBGB/Dutta 9. Aufl. EuErbVO Art. 63 Rn. 20; NK-BGB/Nordmeier 4. Aufl. EuErbVO Art. 62 Rn. 27). Das Vereinigte Königreich ist allerdings nicht mehr Mitglied der Europäischen Union. Dass noch in einem anderen Mitgliedsstaat als Deutschland Nachlassvermögen vorhanden wäre, ist nicht ersichtlich.
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3. Ein Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht erforderlich, weil die Beteiligte als Rechtsmittelführerin diese gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG bereits kraft Gesetzes zu tragen hat.
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4. Die Bemessung des gemäß §§ 79 Abs. 1 Satz 1, 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG festzusetzenden Geschäftswerts richtet sich bei einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nach den Schwierigkeiten, die die Behebung des Eintragungshindernisses macht (BGH NJOZ 2014, 971; Senat NJW-RR 2022, 166/167; Demharter/Schäfer § 77 Rn. 45). Vorliegend wäre das Hindernis insbesondere durch Beibringung eines Erbscheins zu beheben. Für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines solchen und für die Abnahme der insoweit erforderlichen eidesstattlichen Versicherung fällt jeweils eine 1,0-Gebühr nach Nr. 12210 bzw. 23300 KV-GNotKG aus dem Wert des Nachlasses an. Letzterer dürfte größtenteils aus dem hälftigen Miteigentumsanteil an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück bestehen. Der Senat schätzt den Wert des Nachlasses insgesamt auf 400.000 €. Daraus errechnet sich ein Geschäftswert von 1.570 €.
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5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 Satz 1 GBO liegen nicht vor.