Inhalt

OLG München, Endurteil v. 15.07.2026 – 15 U 414/25 e
Titel:

Online-Glücksspiel, Verbraucherschutz, Nichtigkeit von Spielverträgen, Prozessfinanzierung, Verjährung, internationale Zuständigkeit

Schlagworte:
Online-Glücksspiel, Verbraucherschutz, Nichtigkeit von Spielverträgen, Prozessfinanzierung, Verjährung, internationale Zuständigkeit
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 29.01.2025 – 9 O 2505/24

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29.01.2025, Az.: 9 O 2505/24, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 11.376,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.02.2024 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.054,10 € freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und zweiter Instanz tragen der Kläger 10% und die Beklagte 90%.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
I. VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.370,05 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.
1
Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die erstinstanzliche Klageabweisung. Der Kläger macht gegen die Beklagte Rückzahlungsansprüche wegen der Teilnahme an den von der Beklagten von Malta aus angebotenen Online-Glücksspielen geltend und begehrt die Erstattung seiner hierbei erlittenen Verluste in Höhe von 12.370,05 €, die er mit seiner Berufung weiterverfolgt.
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Die Beklagte, die ihren Sitz in Malta hat, betrieb im streitgegenständlichen Zeitraum (November 2016 bis Juli 2022) die Internetseite „.eu“. Auf dieser Internetseite veranstaltete sie öffentlich verschiedene Online-Glücksspiele, wie Online-Poker und OnlineCasinospiele (virtuelle Automatenspiele) und bot interessierten Internetnutzern die Teilnahme daran an. Die Beklagte verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum zwar über eine maltesische Glücksspiellizenz, nicht jedoch über eine Erlaubnis im Sinne des § 4 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV), um in Bayern Glücksspiele zu betreiben und interessierten Personen die Teilnahme von Bayern aus anzubieten. Die Internetpräsenz der Beklagten war in deutscher Sprache verfasst.
3
Der Kläger, der in Deutschland / München wohnt, nahm nach seiner Registrierung ab dem Jahr 2016 auf der deutschsprachigen Internetdomain der Beklagten an zahlreichen OnlineGlücksspielen (Casino-Spielen) und Online-Poker teil. Hierzu tätigte der Kläger vom 08.11.2016 bis zum 21.07.2022 unter seinem Benutzernamen Moh231090 mit seiner zugeordneten E-Mail-Adresse zahlreiche Einzahlungen und vereinnahmte einige Auszahlungen. Zu den Transaktionsdaten hat der Kläger erstinstanzlich eine Transaktionsliste vorgelegt und auf diese zu den Einzelheiten verwiesen (Anlage K 1 aus 1. Instanz).
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Auf Grundlage dieser Transaktionsliste hat der Kläger Einzahlungen in Höhe von insgesamt 26.961,51 € geltend gemacht, denen nach seinen Berechnungen Auszahlungen in Höhe von insgesamt 14.591,46 € gegenüberstehen und hinsichtlich der Differenz von 12.370,05 € seinen Verlust geltend gemacht, der der Klageforderung entspricht.
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Für die Finanzierung des vorliegenden Verfahrens beauftragte der Kläger einen Prozessfinanzierer.
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Der Kläger forderte die Beklagte mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 01.02.2024 unter Fristsetzung bis zum 15.02.2024 erfolglos zur Zahlung in Höhe von 12. 370,05 € auf (Anlage K2).
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Der Kläger hat erstinstanzlich insbesondere geltend gemacht, dass seine Verluste aus der Teilnahme an den Glücksspielen und Online-Poker-Spielen anhand der Transaktionsliste (Anlage K1) zutreffend und vollständig dargestellt seien. Er habe nur von Deutschland aus gespielt, dabei nicht in Schleswig-Holstein. Im streitgegenständlichen Zeitraum seien die von der Beklagten angebotenen und von ihm getätigten Online-Glücksspiele in Deutschland gesetzlich nicht erlaubt gewesen, was er zum Zeitpunkt der Spieleinsätze nicht gewusst habe. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass es sich um legale Angebote handele, da die Internetseite aus Deutschland ohne Geoblocking zu erreichen war. Der Kläger hat weiterhin vorgebracht, dass er frühestens im Februar 2024 von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt habe. Der Kläger ist der Auffassung, dass er einen Anspruch auf Rückzahlung der Spielverluste aus Kondiktion und zudem aus Schadenersatz habe. Von dem Verbot der Teilnahme an Online-Glücksspielen habe er keine Kenntnis gehabt. Der Rückzahlungsanspruch sei daher nicht ausgeschlossen. Der Kläger hat weiterhin vorgetragen, dass er zur Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen vom Prozessfinanzierer ermächtigt worden sei und hierzu ein Schreiben des Prozessfinanzierers vorgelegt (Anlage zum Schriftsatz vom 02.12.2024). Neben der Hauptforderung stehe ihm ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu, die sich ausgehend von einem Streitwert von 12.370,05 € und einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer auf 1.054,10 € belaufen würden. Der Kläger ist der Ansicht, dass alle von der Beklagten erhobenen Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Art nicht durchgegriffen.
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Die Beklagte hat erstinstanzlich die fehlende internationale Zuständigkeit des Gerichts gerügt und die Aktivlegitimation sowie Prozessführungsbefugnis des Klägers im Hinblick auf die Einschaltung eines Prozessfinanzierers bestritten. Die Beklagte hat weiterhin eingewandt, dass die geltend gemachten Verluste unzutreffend seien, sich insbesondere nicht aus der Transaktionsliste (Anlage K1) entnehmen ließen und die Liste in der vorgelegten Form nicht von der Beklagten stammen würde. Die Zahlungen an die Beklagte sowie Auszahlungen an den Kläger seien jeweils in Euro erfolgt, nicht hingegen in US-Dollar. Die in der Transaktionsliste enthaltenen Währungsumrechnungen seien nicht nachvollziehbar. Ferner sei die Klage unschlüssig, da der Kläger nicht zwischen den verschiedenen Arten von Spielverträgen unterscheide. Die Beklagte hat bestritten, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Teilnahme an den Online-Spielen davon ausgegangen sei, dass diese legal seien und er erst später von dem Verbot in Deutschland erfahren habe. Vielmehr habe er positive Kenntnis von dem gesetzlichen Verbot gehabt oder sich dieser Kenntnis zumindest leichtfertig verschlossen.
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Die Beklagte habe auf ihrer Homepage ausdrücklich auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die maltesische Glücksspiellizenz verwiesen. Die Beklagte hat weiterhin erwidert, dass der Kläger mehrfach nachweislich nicht von seinem Wohnort in Deutschland, sondern vielmehr auch aus dem Ausland, u.a. von Malta aus an den OnlineSpielen teilgenommen habe, wie eine Auswertung der IP-Adressen zeige (Anlage B9). Der Kläger könne sich nicht auf die Nichtigkeit der Spielverträge berufen. Ein zur Nichtigkeit führender Verstoß liege auch nicht vor. Da die Spielteilnahme der Klagepartei von außerhalb Deutschlands erfolgt sei, sei der Glücksspielstaatsvertrag (2012) bereits nicht anwendbar. Der geltend gemachte Bereicherungsanspruch scheitere zudem daran, dass zwischen dem Spielvertrag und dem Vermittlungsvertrag mit der Beklagten zu unterscheiden sei und die Beklagte lediglich die Vermittlungsgebühr (sog. „Rake“) erlangt habe. Für deliktische Ansprüche bestünden die Voraussetzungen nicht. Die Beklagte hat schließlich die Einrede der Verjährung erhoben.
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Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Ersturteils und gemäß §§ 313 Abs. 2 S. 2, 540 ZPO auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen verwiesen.
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Das Landgericht München I hat die Klage mit Urteil vom 29.01.2025, Az.: 9 O 2505/24, auf das zu den Einzelheiten Bezug genommen wird, vollständig abgewiesen wegen unzureichender Darlegung und Beweisfälligkeit des Rückzahlungsumfangs. Es fehle ein Beleg für Spielteilnahme nur aus Deutschland. Vielmehr würden die Log-in-Dateien (Anlage B 9) zeigen, dass der Kläger auch von Malta aus gespielt habe (vom 14.09.2017 – 17.09.2017). Auf die Auslandsteilnahme bezogene Gewinne / Verluste seien anhand des Vortrags des Klägers nicht ermittelbar. Die klägerische Berechnung in USD und anschließende Umrechnung in EURO sei zum Beleg des erlittenen Verlustes nicht ausreichend, da die Einzahlungen in EURO in glatten Beträgen erfolgten und der Kläger eine Tabelle mit durchgängig krummen Beträgen (Beträge mit Cent-Stellen) vorgelegt habe.
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Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, der die erstinstanzliche Klageforderung vollumfänglich weiterverfolgt. Der Kläger macht in der Berufungsinstanz insbesondere geltend, dass das Landgericht die Anforderungen an die Substantiierung überspannt hätte, anhand der Transaktionsliste und des Sachvortrags den Rückzahlungsbetrag gemäß § 287 ZPO hätte schätzen können und das Landgericht entweder eine Teilerstattung ausurteilen hätte müssen oder annehmen hätte müssen, dass die Einsätze aus dem Ausland im Zusammenhang mit der Gesamtforderung so gering waren, dass die volle Forderung zuzusprechen sei. Im Übrigen erfolgen im Wesentlichen allgemeine Rechtsausführungen. Auf Hinweis des Vorsitzenden zur ungenügenden Darlegung hat der Kläger insbesondere mit Schriftsatz vom 15.04.2026 ergänzend Stellung genommen und nochmals eine neue Transaktionsliste vorgelegt (Anlage K1 in der Berufungsinstanz, zu Bl. 86/88 der OLG-Akte; im Folgenden: Anlage K1 / Berufung), bei der es sich um eine Exceltabelle in mehreren Ordnern handelt.
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Der Kläger und Berufungskläger beantragt unter Abänderung des am 29.01.2025 verkündeten Urteils:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 12.370,05 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.02.2024 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von Euro 1.054,10 freizustellen.
14
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
Die Berufung des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
15
Die Beklagte verteidigt das Ersturteil. Sie führt aus, dass der Kläger die Höhe des von ihm geltend gemachten Zahlungsanspruchs in Form der Verluste aus der Teilnahme an OnlineSpielen schon nicht substantiiert dargelegt habe. Es fehle bereits die substantiierte Darlegung der Auslandsspielteilnahmen. Solche seien unbekannter Höhe erfolgt. Damit sei die gesamte Klage unschlüssig. Die in der vorgelegten Transaktionsliste enthaltenen ungeraden Beträge in Euro ließen sich nicht damit in Einklang bringen, dass der Kläger erstinstanzlich ausgeführt habe, immer in geraden EURO-Beträgen einbezahlt zu haben. Die Voraussetzungen für eine Schätzung des Umfangs des geltend gemachten Anspruchs gemäß § 287 ZPO würden nicht eingreifen. Im Übrigen wiederholt die Beklagte die bereits erstinstanzlich erhobenen Einwendungen und macht weiterhin die Einrede der Verjährung geltend.
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Der Senat hat über den Rechtsstreit am 06.05.2026 mündlich verhandelt und dabei die Sach- und Rechtslage mit den Parteien und den Parteivertretern erörtert. Der Senat hat weiterhin den Kläger persönlich angehört. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien mitsamt Anlagen im Berufungsverfahren verwiesen.
II.
17
Die zulässige Berufung des Klägers hat in dem ausgesprochenen Umfang in der Sache Erfolg.
18
Das Ersturteil war insoweit abzuändern, wie ausgesprochen.
19
A.) Die Klage ist zulässig und der Kläger prozessführungsbefugt.
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1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte besteht, die ungeachtet des weit gefassten Wortlauts des § 513 Abs. 2 ZPO auch in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (Zöller/Heßler ZPO § 513 Rn. 8 mwN). Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 Fall 2, 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO (Brüssel Ia-VO). Danach kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz einen Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus dem Vertrag verklagen, wenn der Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Die Anforderungen an Vortrag des Klägers richten sich nach der jeweiligen lex fori, in Deutschland genügt ein schlüssiger Vortrag der erforderlichen Tatsachen (MüKoZPO/Gottwald Brüssel Ia-VO Art. 17 Rn. 13). Die Voraussetzungen liegen anhand des Vortrags der Parteien sowie der Angaben des Klägers bei den informatorischen Anhörungen in erster und zweiter Instanz hier vor.
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a) Der Kläger hat seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (München). Er hat die von der Beklagten angebotenen Glücksspielangebote im streitgegenständlichen Zeitraum weit überwiegend (s.i.e.u. lit. B.) 3. C) cc)) von seinem Wohnsitz in München angenommen.
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b) Weiterhin hat der Kläger die Glücksspielverträge als Verbraucher geschlossen. Der Verbraucherbegriff ist autonom auszulegen. Art. 17 Abs. 1 EuGVVO erfasst danach alle Verträge, die eine Einzelperson zur Deckung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch schließt und die nicht in Bezug zu einer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit stehen (BGH, Urteil vom 28.02.2012 – XI ZR 9/11, NJW 2012, 1817 Rn. 28 mwN; MüKoZPO/Gottwald Brüssel Ia-VO Art. 17 Rn. 2 mwN). Der Kläger ist eine natürliche Person, der als Informatiker beruflich tätig ist und in seiner Freizeit an den Glücksspielen teilgenommen hat, wie seine Anhörung durch den Senat ergeben hat. Art und Umfang der Glücksspielteilnahmen entsprechend der Transaktionsliste (Anlage K1) sowie der ergänzend vorgelegten Listen (Anlage K1 – Berufung) mit einem Einsatz von ca. 27.000 € im streitgegenständlichen Zeitraum vom 08.11.2016 bis zum 21.07.2022 sowie die erzielten Auszahlungen von ca. 14.600 € deuten vorliegend in Anbetracht der vorerwähnten sonstigen Umstände nicht auf eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Klägers bei der Spielteilnahme hin. Im Übrigen geht die Verbrauchereigenschaft einer natürlichen Person auch nicht bereits dann verloren, wenn sie täglich viele Stunden an diesem Spiel teilnimmt und dabei erhebliche Gewinne erzielt (EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19 – juris, Rn. 50; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2023 – 19 U 7/23, BeckRS 2023, 41772 Rn. 41; MüKoZPO/Gottwald Brüssel Ia-VO Art. 17 Rn. 2). Die Beklagte hat zudem keine Anhaltspunkte vorgetragen, die Anlass für eine gegenteilige Bewertung geben würden.
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c) Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO setzt weiter voraus, dass die Tätigkeit des anderen Vertragspartners auf den Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten „ausgerichtet“ ist und der zustande gekommene Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt (vgl. MüKoZPO/Gottwald Brüssel Ia-VO Art. 17 Rn. 9, 10). Im elektronischen Geschäftsverkehr setzt ein Ausrichten auf einen Mitgliedstaat voraus, dass der Gewerbetreibende zum Ausdruck gebracht hat, dass er Geschäfte mit Kunden in dem betreffenden Mitgliedstaat schließen will. Ein Ausrichten in diesem Sinne liegt regelmäßig bei Vertragsangeboten mittels einer interaktiven Website vor. Der Wille, mit Kunden eines Staates abschließen zu wollen, ergibt sich danach aus direkten Länderangaben, dem Auftrag an einen Internetreferenzierungsdienst, der Verwendung eines anationalen Domainnamens („com“ oder „eu“), der Werbung mit Bewertungen von Kunden aus bestimmten Mitgliedstaaten, oder auch aus der verwendeten Sprache und der zugelassenen Währung (MüKoZPO/Gottwald Brüssel Ia-VO Art. 17 Rn. 11 mwN). Die Beklagte handelte beim Betrieb ihrer interaktiven Internetseite „.eu“ gewerblich mit Glücksspielangeboten, wie ihr eigener Sachvortrag zeigt (Angebotsumfang und Inhalte, Vereinnahmung von Gebühren, sog. „Rakes“). Sie richtete ihre Glücksspielangebote insbesondere auf Deutschland aus. Dies ergibt sich v.a. daraus, dass sowohl ihre Internetpräsenz als auch ihre Werbung in deutscher Sprache verfasst waren, obwohl in dem Mitgliedstaat der Niederlassung der Beklagten üblicherweise Maltesisch und Englisch als Sprache verwendet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2010, C-585/08 und C144/09, C-585/08, C-144/09 Rn 92, 93).
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d) Der Verbrauchergerichtsstand erfasst auch die mit der Klage verfolgten bereicherungsrechtlichen und deliktischen Ansprüche, da sich die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (vgl. BGH WM 2012, 852 – juris, Rn. 22f.; Zöller//Geimer ZPO Art. 17 EuGVVO Rn. 17 mwN).
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2. Die Befugnis des Klägers zur Klage in eigenem Namen unter Geltendmachung eines fremden Rechts, das der Prozessfinanziererin, an die die klägerischen Ansprüche abgetreten wurden, ergibt sich vorliegend aus gewillkürter Prozessstandschaft. Der Kläger hat die Prozessführungsbefugnis dargelegt und durch Vorlage der Erklärung des Prozessfinanzierers vom 02.12.2024 (vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz KV vom 02.12.2024) nach Überzeugung des Senats auch nachgewiesen. Darin ermächtigte die Prozessfinanziererin (Aktiengesellschaft für Umsatzfinanzierung S.A.,), die abgetretenen Rechte weiter geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen (Einzugsermächtigung). Die Bestätigung wurde zur Vorlage bei Gericht unter Angabe des erstinstanzlichen Aktenzeichens abgegeben. Sie beinhaltet bei der gebotenen Auslegung nach objektivem Empfängerhorizont neben der materiellrechtlichen Ermächtigung zugleich die Einräumung der Klagebefugnis. Das erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse des Klägers besteht, da er der ursprüngliche Anspruchsinhaber der geltend gemachten Forderungen ist und er sich zur Finanzierung der Prozesskosten eines Prozessfinanzierers bedient, was regelmäßig bedeutet, dass er am erzielten Klageerfolg durch zumindest im Ergebnis teilweise Beteiligung daran ein fortbestehendes, schutzwürdiges Eigeninteresse hat.
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B.) Die Klage ist in Höhe von 11.376,80 € nebst Verzugszinsen hieraus seit 16.02.2024 begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte in dieser Höhe einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch aufgrund der Einzahlungen für die streitgegenständlichen PokerSpiele und Casino-Spiele (Zeitraum 08.11.2016 bis 21.07.2022) gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1, 818 Abs. 2, 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV 2012 (für die im Zeitraum vom 08.11.2016 bis zum 30.06.2021 geschlossenen Verträge) bzw. § 4 Abs. 1 und Abs. 4 S. 2 GlüStV 2021 (für die im Zeitraum vom 01.07.2021 bis zum 21.07.2022 geschlossenen Verträge). Der Anspruch besteht in Höhe der Differenz zwischen den klägerischen Spieleinsätzen (Einzahlungen) und den erhaltenen Auszahlungen.
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Daneben ergibt sich der Zahlungsanspruch in derselben Höhe aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV 2012, § 4 Abs. 1 und Abs. 4 S. 2 GlüStV 2021, § 284 StGB.
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1. Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (“Rom I-VO“) findet deutsches Recht Anwendung. Der sachliche Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 1 Rom I-VO ist eröffnet und ein Fall des Art. 1 Abs. 2 Rom I-VO liegt nicht vor. Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom I-VO liegen ebenfalls vor, da der Kläger – wie bereits ausgeführt – als Verbraucher handelte, der seinen Wohnsitz, an dem er sich gewöhnlich aufhält, in Deutschland hat, und die Beklagte ihre gewerbliche Tätigkeit unter anderem auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet hat. Auch unterfällt die Rückabwicklung nichtiger Verträge gemäß Artikel 12 Abs. 1 lit. e) Rom I-VO dem Vertragsstatut. Etwaige einzelne Spielteilnahmen des Klägers während (Urlaubs-)Aufenthalten in Malta ändern an der Beurteilung nichts. Der Kläger hatte unabhängig von diesem kurzen Auslandsaufenthalt seinen Wohnsitz sowie Lebensmittelpunkt und damit auch seinen gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die erstmalige Registrierung und Anmeldung des Klägers (Abschluss des „Rahmenvertrages“) bei dem Online-Angebot der Beklagten nicht von seinem Wohnsitz aus erfolgt sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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2. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die Prozessfinanziererin ermächtigte den Kläger, die Ansprüche gegen die Beklagte auch nach erfolgter Abtretung selbst und in eigenem Namen geltend zu machen und einzuziehen. Dies belegt die klägerseits vorgelegte Bestätigung vom 02.12.2024 (s.o. lit. A.)).
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3. Die Voraussetzungen für den bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch liegen im ausgeurteilten Umfang vor. Der Kläger hat die Anspruchsvoraussetzungen insoweit dem Grunde und der Höhe nach ausreichend substantiiert dargelegt und nachgewiesen. Wer durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm nach § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet. Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Die Beklagte hat die Beträge, die der Kläger als Spieleinsätze an sie gezahlt hat, durch dessen Leistung erlangt (BGH, Hinweisbeschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23, NJW 2024, 1950 Rn. 11; OLG Köln, Urteil vom 29.01.2026 – 19 U 53/25, BeckRS 2026, 2403, Rn. 44 ff.; OLG Jena, Urteil vom 12.01.2026 – 3 U 135/25, BeckRS 2026, 1206 Rn. 27 mwN; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2023 – 19 U 7/23, BeckRS 2023, 41772 Rn. 49; OLG Koblenz, Urteil vom 15.12.2022 – 1 U 1281/22, BeckRS 2022, 40470 Rn. 8; OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 – 19 U 51/22, BeckRS 2022, 37044 Rn. 46).
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a) Der Kläger hat unstreitig an zahlreichen von der Beklagten angebotenen OnlineGlücksspielen (Casino-Spielen) sowie Online-Poker teilgenommen und hierfür zahlreiche Einzahlungen auf ein von der Beklagten errichtetes Spielerkonto vorgenommen. Der – strittige – Umfang der erfolgten Einzahlungen und Rückzahlungen spielt an dieser Stelle keine Rolle, dies betrifft die Frage der Anspruchshöhe. Die Beklagte hat den sich aus den Einzahlungen auf das bei ihr angelegte Spielerkonto (sog. Spielerguthaben) ergebenden Betrag durch Leistung des Klägers erlangt, der das herauszugebende erlangte Etwas darstellt, wobei die ausbezahlten Gewinne in Abzug zu bringen sind.
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aa) Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte sich unter Abstellen auf verschiedene Leistungsbeziehungen darauf beruft, sie habe durch die Einzahlungen des Klägers nichts erlangt, da dieser Spielverträge mit anderen Spielern geschlossen habe, sie die Einzahlungen auf einem Treuhandkonto vereinnahme sowie die eingezahlten Beträge an den „Gewinner“ der Pokerspiele weiterleite und sie selbst lediglich eine Provision („Rake“) erhalte.
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bb) Im ersten Schritt, der die Leistung des Klägers darstellt, erfolgte eine vollständige Zahlung des jeweiligen Teilnahmebetrags des Klägers unmittelbar an die Beklagte und nicht an andere, dem Kläger unbekannte Spieler. Das von der Beklagten „Erlangte“ ist nicht von vornherein um etwaige, spätere Auszahlungsbeträge vermindert. Es liegt insoweit auch eine Leistung des Klägers an die Beklagte vor. Unter einer Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zu verstehen. Entscheidend ist, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte. Vorliegend musste die Beklagte die Zahlungen des Klägers als an sie gerichtete Zuwendungen verstehen, da der Kläger sie ohne jeden Bezug zu einem konkreten Spiel oder Eingrenzung des Kreises in Betracht kommender Mitspieler an sie erbrachte, um damit eine notwendige Vorbedingung für die Teilnahme an Spielen jedwelcher Art aus dem Online-Glücksspielangebot der Beklagten zu erfüllen. Mangels jeglicher Bezogenheit der Einzahlungen auf ein konkretes Spiel konnten demgegenüber weder der Kläger noch andere Kunden der Beklagten die Einzahlungen anderer Spieler als an sie gerichtete Zuwendungen verstehen (OLG Köln, Urteil vom 29.01.2026 – 19 U 53/25, BeckRS 2026, 2403, Rn. 51). Dies entspricht der Rechtsaufassung des BGH und der weit überwiegenden Rechtsmeinung der Oberlandesgerichte (s.o.), der sich der Senat anschließt.
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b) Der Kläger hat die Leistungen ohne Rechtsgrund erbracht.
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aa) Die im Zeitraum vom 08.11.2016 bis 30.06.2021 geschlossenen Verträge über die Beteiligung an Online-Casinospielen und Online-Poker sind wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1, 4 GlüStV 2012 gemäß § 134 BGB nichtig. Nach § 134 BGB ist ein Rechtgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich aus dem Gesetz nicht ein anderes ergibt.
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(1) Das Angebot der Beklagten in diesem Zeitraum verstieß gegen das Totalverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012. Gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 (vom 01.07.2012 bis zum 30.06.2021 in Kraft) durften öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel waren verboten. Gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 war das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten (vgl. nur OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2023 – 19 U 7/23, BeckRS 2023, 41772 Rn. 53; OLG Köln, Urteil vom 29.01.2026 – 19 U 53/25, BeckRS 2026, 2403). Es handelt sich hierbei um ein gesetzliches Verbot, das zur Nichtigkeit der betreffenden Verträge führt (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23, NJW 2024, 1950 für den vergleichbaren Fall der Sportwetten). Mangels Erlaubnis war das Angebot der Online-Casinospiele und Online-Pokerspiele der Beklagten während der Geltungsdauer des GlüStV 2012 – dies betrifft die Spielteilnahme des Klägers vom 08.11.2016 bis zum 30.06.2021 – daher formell rechtswidrig. Die Beklagte hatte unstreitig keine ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen nationalen Behörde für Bayern. Gleichwohl ermöglichte sie es dem Kläger, von seinem Wohnort in München aus im Internet CasinoSpiele zu tätigen. Wegen der fehlenden Genehmigungsfähigkeit durch eine Konzession in Bayern für Online-Casinospielen und Online-Poker lag im Übrigen auch die materielle Rechtswidrigkeit vor.
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(2) Die vom Kläger streitgegenständlich geltend gemachten Verluste entstammten der Teilnahme an Online-Casinospielen sowie Online-Poker, die von der Beklagten auf der Internetseite „.eu“ angeboten wurden und zu denen die Parteien Verträge i.S.d. § 762 BGB abschlossen. Diese Verträge unterfallen der Bestimmung des § 4 Abs. 1 GlüStV 2012. Es handelt sich um Glücksspiele, nicht um Geschicklichkeitsspiele. Glücksspiele sind Spiele, bei denen die Gewinn- und Verlustentscheidung ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Bei Geschicklichkeitsspielen besteht mindestens für einen der Spieler die Möglichkeit, mit Aufmerksamkeit, Können und Fähigkeiten nennenswerten Einfluss auf das Ergebnis zu nehmen. Ein Glücksspiel liegt auch dann vor, wenn der Spielerfolg nicht allein vom Zufall abhängt, dem Zufallselement aber ein Übergewicht zukommt (BeckOGK/Haertlein BGB § 762 Rn. 96 mwN). Demnach sind Online-Casinospiele und Online-Poker als Glücksspiele einzuordnen. Auch bei OnlinePoker handelt es sich entgegen der Ansicht der Beklagten um ein Glücksspiel.
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(3) Verluste aus der Teilnahme an Sportwetten hat der Kläger vorliegend nicht geltend gemacht. Die Transaktionsliste gemäß Anlage K1 (erste Instanz) enthält nur Umsätze aus Online-Casinospielen sowie Online-Poker. Nach den insoweit bindenden Feststellungen im unstreitigen Tatbestand des Ersturteils (§ 314 ZPO) hat der Kläger an OnlineGlücksspielen (Casino-Spielen) sowie Online-Poker teilgenommen und macht daraus seine Verluste geltend (zur Bindungswirkung: BGH, NZG 2015, 1432 Rn. 48, 49; BGH, NJW-RR 2013, 1334 Rn. 8; Musielak ZPO § 529 Rn. 6, 7), nicht hingegen Verluste aus Sportwetten. Ein Tatbestandsberichtigungsantrag wurde nicht gestellt. Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, in die Transaktionsliste gemäß Anlage K1 (erste Instanz) ausschließlich Verluste aus der Teilnahmen an Online-Casinospielen sowie Online-Poker aufgenommen zu haben, nicht hingegen aus der Teilnahme an Sportwetten. Bei seiner erstinstanzlichen Anhörung hat der Kläger zudem bestätigt, überwiegend Live-Casino und Online-Poker gespielt zu haben. Die Transaktionsliste gemäß Anlage K1 aus 1. Instanz und die erweiterten Tabellen gemäß Anlage K1 aus der Berufungsinstanz bestätigen zudem, dass der Kläger nicht nur überwiegend an Online-Casinospielen sowie OnlinePoker teilgenommen hat, sondern darüber hinaus, dass der Kläger betreffend Sportwetten keine Verluste im vorliegenden Verfahren geltend gemacht und auch nicht in seine Verlustrechnung einbezogen hat. Bei den Tabellen gemäß Anlage K1 / Berufung handelt es sich um die von der Beklagten selbst dem Kläger im Rahmen des DSGVOAuskunftsverlangens übermittelten Daten; die Angaben/Daten aus diesen Tabellen stammen vollständig von der Beklagten. Die Kategorien der Spielteilnahmen sind in der Tabelle „PS Playing Audit“ aufgeführt (Anlage K1 / Berufung, Reiter/Ordner/Folder 3 „PS Playing Audit“). Die Prüfung und der Abgleich der Transaktionsliste gemäß Anlage K 1 / erster Instanz, die der Kläger aus den Tabellen gemäß Anlage K1 / Berufung abgeleitet hat, mit den Tabellen gemäß Anlage K1 / Berufung, insbesondere des Ordners 3 „PS Playing Audit“ hat ergeben, dass der Kläger die Positionen aus „sports“ (Sportwetten) aus den von der Beklagten stammenden Tabellen „PS Playing Audit“ und „PS Transactions“ nicht in die Transaktionsliste übernommen hat. Im Übrigen hätte es der Beklagten oblegen, anhand der von ihr stammenden Daten konkret darzulegen, bei welchen Positionen aus der Transaktionsliste es sich – entgegen der Darlegung des Klägers – nicht um Verluste aus Online-Casinospielen sowie Online-Poker gehandelt haben soll, sondern um die Teilnahme an Sportwetten. Dies ist nicht erfolgt, obwohl die Datensätze (Tabellen) von der Beklagten stammen und auch die Daten aus der Transaktionsliste mit Ausnahme der Währungsumrechnungskurse und der Beträge in EURO ursprünglich von der Beklagten stammen, wie der Beklagtenvertreter in mündlicher Verhandlung erster Instanz bestätigt hat. Im Übrigen – auch wenn dies vorliegend aus vorgenannten Gründen nicht entscheidungserheblich ist – handelt es sich auch bei Sportwetten um Glücksspiele (BeckOGK/Haertlein BGB § 762 Rn. 96 mwN). Sportwetten sind ebenfalls nach §§ 4 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5, 4a Abs. 1 S. 2 GlüStV 2012 unzulässig. Dies hat die Nichtigkeit von entsprechenden Wettverträgen gemäß § 134 BGB zur Folge (BGH, Hinweisbeschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23, NJW 2024, 1950).
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(4) Die der Beklagten von der maltesischen Glücksspielbehörde erteilte Lizenz rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Eine Pflicht zur Anerkennung der maltesischen Lizenz bestand nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010 – C 316/07 – juris, Rn. 112 = BeckRS 2010, 91035 s. auch BGH, Beschluss vom 26.01.2023, I ZR 79/22 – juris, Rn. 26; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2023 – 19 U 7/23, BeckRS 2023, 41772 Rn. 54; OLG Köln, Urteil vom 29.01.2026 – 19 U 53/25, BeckRS 2026, 2403 Rn. 69).
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(5) Ebenso wenig ist von Belang, dass nach Darstellung der Beklagten die deutschen Behörden dem Verbot aus dem GlüStV 2012 über Jahre hinweg keinerlei Nachdruck verliehen haben. Denn die unterbliebene Verfolgung rechtswidrigen Verhaltens durch die zuständigen Behörden berührt die Frage der Nichtigkeit nach § 134 BGB nicht (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, juris Rn. 53; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2023 – 19 U 7/23, BeckRS 2023, 41772 Rn. 55; OLG Köln, Urteil vom 29.01.2026 – 19 U 53/25, BeckRS 2026, 2403, Rn. 68 mwN).
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(6) Ferner hat auch der von den Bundesländern gefasste Umlaufbeschluss vom 08.09.2020 keine Auswirkungen auf das in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 angeordnete Totalverbot bzw. dessen Gültigkeit. Zum einen betrifft der Umlaufbeschluss Sportwetten, nicht aber die dem Totalverbot unterliegenden Online-Casinospiele und Online-Poker, um die es vorliegend allein geht. Zum anderen stellt der vorbezeichnete Beschluss auch für den Bereich der Sportwetten keine die Konzession ersetzende Legalisierung in Form eines Verwaltungsakts dar (BGH, Urteil vom 22.07.2021 – I ZR 194/20 – juris Rn. 54; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2023 – 19 U 7/23, BeckRS 2023, 41772 Rn. 56 mwN; OLG Köln, Urteil vom 29.01.2026 – 19 U 53/25, BeckRS 2026, 2403, Rn. 67).
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(7) Der Nichtigkeit gemäß § 134 BGB steht auch nicht entgegen, dass sich die Verbotsnormen des § 4 GlüStV 2012 nur an die Beklagte, nicht jedoch an den Kläger richten. Betrifft das gesetzliche Verbot nur einen Vertragspartner, so hat dies zwar im Regelfall nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge; anderes gilt aber, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen, und hieraus die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gefolgert werden muss (vgl. BGH, Urteile vom 22.05.1978, III ZR 153/76, juris Rn. 17 und vom 12.05.2011, III ZR 107/10, juris Rn. 12 mwN). Sinn und Zweck der Verbote des GlüStV 2012 sind insbesondere auch die Verhinderung der Entstehung von Spielsucht sowie der Jugend- und Spielerschutz (BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 29). Diesen Zielen liefe es zuwider, geschlossene Verträge über Online-Glücksspiele trotz des Verbots als wirksam anzusehen (OLG Köln, Urteil vom 29.01.2026 – 19 U 53/25, BeckRS 2026, 2403 Rn. 70 ff. mwN).
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(8) Der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV 2012 führt zur Nichtigkeit der Spielverträge gemäß § 134 BGB, da die Vorschrift des § 4 Abs. 1 und Abs. 4 (und i.ü. auch des § 4a Abs. 1) GlüStV 2012 ein gesetzliches Verbot i.S.d. § 134 BGB darstellen (BGH, Hinweisbeschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23, NJW 2024, 1950 Rn. 19 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2023 – 19 U 7/23, BeckRS 2023, 41772 Rn. 63 ff.; OLG Köln, Urteil vom 29.01.2026 – 19 U 53/25, BeckRS 2026, 2403, Rn. 58 ff.). Aufgrund des in Bayern geltenden Totalverbots für Online-Casinospiele und Online-Poker war eine Konzession für den Wohnsitzbereich des Klägers (Bayern) für die streitgegenständlichen Online-Casinospiele und Online-Poker weder möglich noch im Übrigen beantragt.
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(9) Es genügt im Übrigen bereits die formelle Rechtswidrigkeit, also das Fehlen einer erforderlichen verwaltungsrechtlichen Erlaubnis (BGH, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 25.07.2024 – I ZR 90/23, NJW 2024, 2606 Rn. 36 ff. und Rn. 51 ff.). Ein abweichendes Ergebnis folgt auch nicht aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Ince“ (EuGH, Urteil vom 04.02.2016, C-336/14, juris). Aus dieser Entscheidung ergibt sich nur, dass ein Mitgliedstaat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat, nicht aber, dass er bei einer derartigen Verletzung des Unionsrechts verpflichtet wäre, die fragliche Tätigkeit zu dulden oder zu genehmigen. Er ist lediglich gehalten, über Anträge auf Erlaubnis der fraglichen Tätigkeit auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien zu entscheiden. Einen bestimmten Inhalt dieser Entscheidungen gibt ihm das Unionsrecht dagegen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2023, I ZR 79/22, juris Rn. 29; BGH, Beschluss vom 26.01.2023, I ZR 148/22, juris Rn. 16). Dementsprechend kann der Entscheidung auch nicht entnommen werden, dass die zivilrechtlichen Schuldverhältnisse zwischen Glücksspielbetreiber und Spieler als wirksam anzusehen sein sollen (OLG Köln, Urteil vom 29.01.2026 – 19 U 53/25, BeckRS 2026, 2403, Rn. 72; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2023 – 19 U 7/23, BeckRS 2023, 41772 Rn. 64). Schließlich bestehen für ein unionsrechtswidriges Konzessionserteilungsverfahren betreffend die Online-Casinospiele und Online-Poker keine Anhaltspunkte. Anhaltspunkte für Unionsrechtswidrigkeit bestehen allenfalls für die Regelungen betreffend – hier nicht entscheidungserhebliche – Sportwetten nach §§ 4 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5, 4a Abs. 1 GlüStV 2012 (BGH, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 25.07.2024 – I ZR 90/23, NJW 2024, 2606).
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(10) Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 betreffend Online-Casinospiele und OnlinePoker war im fraglichen Zeitraum wirksam und auch materiell mit dem Unionsrecht vereinbar, insbesondere stellte sie keine inkohärente Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 56 AEUV dar (vgl. hierzu ausführlich: BGH, Urteil vom 28.09.2011, I ZR 92/09, juris Rn. 33 ff. zur gleichlautenden Norm des § 4 Abs. 4 GlüStV 2008; BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 26.10.2017, 8 C 18/16, juris Rn. 38 ff.; OLG Köln, Urteil vom 29.01.2026 – 19 U 53/25, BeckRS 2026, 2403, Rn. 60 ff. mwN; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2023 – 19 U 7/23, BeckRS 2023, 41772 Rn. 58 ff.).
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(11) Diese Rechtsprechung wurde zwischenzeitlich vom EuGH für die hier entscheidungsrelevanten Glücksspiele bestätigt. Der EuGH hat entschieden, dass das Verbot des Veranstaltens von Online-Glücksspielen, zu denen auch Poker-Spiele rechnen (s.o.), nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 und eine daraus folgende Nichtigkeit von Spielverträgen nach § 134 BGB mit Art. 56 AEUV vereinbar sind (EuGH, Urteil vom 16.04.2026 – C-440/23, EuZW 2026, 502). Dabei hat der EuGH insbesondere festgestellt, dass Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es verbietet, Casinospiele, insbesondere virtuelle Automatenspiele, sowie Wettspiele wie Online-Wetten auf den Ausgang von Lotterieziehungen online zu veranstalten, wenn diese Regelung darauf abzielt, den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken. Ferner wurde u.a. entschieden, dass Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er der Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags zwischen einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Verbraucher und einem Veranstalter, der von einem anderen Mitgliedstaat aus online Dienstleistungen der Online-Wetten auf den Ausgang von Lotterieziehungen anbietet, nicht entgegensteht, wenn es nach der Regelung des ersten Mitgliedstaats ausgeschlossen ist, dass privaten Veranstaltern eine Lizenz für die Veranstaltung solcher Wetten erteilt wird. Der EuGH hat insbesondere ausgeführt, dass § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 unionsrechtskonform ist, da der Spielerschutz (§ 1 GlüStV 2012) zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehört, die eine Beschränkung von Art. 56 AEUV rechtfertigen (EuGH aaO, Rn. 62 ff., 65, 72; vgl. Anm. Aßfalg, EuZW 2026, 511 ff.). Der EuGH hat damit die Rechtsaufassung des BGH und der weit überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung bestätigt. Danach erfordert der Zweck des gesetzlichen Verbots nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2012, die Bevölkerung vor von öffentlichen Glücksspielen im Internet ausgehenden Gefahren zu schützen, grundsätzlich die Nichtigkeit der auf Grundlage eines Internetangebots unter einseitigem Verstoß gegen die Erlaubnispflicht geschlossenen Glücksspielverträge nach § 134 BGB und dient das Verbot auch dem Schutz des Spielers vor sich selbst. Es soll insbesondere die negativen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Folgen für die Spieler verhindern, die durch das Glücksspiel eintreten können (BGH, Hinweisbeschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23, NJW 2024, 1950). Das Unionsrecht gebietet es nicht, materiell nicht erlaubnisfähige Glücksspielangebote zivilrechtlich als wirksam zu behandeln. (vgl. BGH aaO). Der EuGH hat weiterhin v.a. bestätigt, dass die Mitgliedstaaten das Schutzniveau selbst festlegen dürfen wegen der fehlenden Harmonisierung des Glücksspielsektors und sie keine Rücksicht darauf nehmen müssen, dass ein Anbieter durch einen anderen Mitgliedstaat lizensiert und überwacht wird (EuGH aaO Rn. 68-70, 90-92; vgl. Anm. Aßfalg, EuZW 2026, 511 ff.). Ferner hat der EuGH die Rechtsaufassung der Oberlandesgerichte bestätigt, dass der Kohärenz der alten Regelung gleichfalls nicht entgegensteht, dass § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 in § 4 Abs. 4 S. 1 GlüStV 2021 durch ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ersetzt wurde, solange die Reform – wie hier – die Spieltätigkeit in staatlich überwachten Angeboten kanalisieren soll (EuGH aaO Rn. 99-102; vgl. Anm. Aßfalg, EuZW 2026, 511 ff.). Der Umlaufbeschluss der Bundesländer vom 08.09.2020 hat nach der Entscheidung des EuGH keine Auswirkungen auf die Rechtsfolgen, da es sich um eine Übergangsregelung handelt, die offensichtlich darauf abzielt, dass der Übergang von dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden System zu einem weniger strengen System unter den bestmöglichen Bedingungen erfolgt, was die Rechtssicherheit betrifft (EuGH aaO Rn. 103 ff.). Auch das unionsrechtliche Rechtsmissbrauchsverbot greift nach Auffassung des EuGH nicht ein, da die Vertragsnichtigkeit aufgrund eines unionsrechtskonformen Verbotsgesetzes schon keine eigenständige Beschränkung von Art. 56 AEUV ist und das unionsrechtliche Rechtsmissbrauchsverbot zudem nicht passt, weil es bei der auf nationales Bereicherungsrecht gestützten Klage nicht um den Gebrauch einer unionsrechtlichen Rechtsposition geht (EuGH aaO Rn. 112, 113; vgl. Anm. Aßfalg, EuZW 2026, 511 ff.). Zu den weiteren Einzelheiten wird vollumfänglich auf die Entscheidung des EuGH Bezug genommen.
47
(12) Ferner stellt die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere Glücksspielpolitik die Kohärenz der strikteren Politik der übrigen deutschen Länder nicht in Frage (vgl. EuGH, Urteil vom 12.06.2014, Az.: C-156/13; OLG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2026 – 5 U 410/24, BeckRS 2026, 3930, Rn 73).
48
(13) Die Vereinbarkeit des Internetverbots für Glücksspiel (einschließlich Poker) und im Übrigen auch für Sportwetten – wobei solche vorliegend nicht entscheidungsrelevant sind, da vom Kläger mit seinen Verlusten nicht geltend gemacht (s.o. Ziff. (3)) – mit Art. 12 GG ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.09.2013 – 1 BvR 3196/11 –, juris Rn. 23 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 8 C 18/16 – NVwZ 2018, 895, Rn. 30 ff., insbesondere Rn. 42 f.).
49
bb) Die im Zeitraum vom 01.07.2021 bis zum 21.07.2022 geschlossenen Verträge über Online-Casinospiele und Online-Poker sind ebenfalls gemäß § 134 BGB nichtig.
50
(1) Zwar ist zum 01.07.2021 ein neuer Glücksspielstaatsvertrag in Kraft getreten, der – anders als § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 – kein Totalverbot für das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet mehr enthält, sondern in § 4 Abs. 4, 5 GlüStV 2021 unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Erlaubnis für öffentliche Glücksspiele im Internet, so z.B. für die Veranstaltung und den Eigenvertrieb von OnlineCasinospielen sowie Online-Poker vorsieht. Über eine solche Erlaubnis verfügte die Beklagte jedoch im hier maßgeblichen Zeitraum vom 01.07.2021 bis zum 21.07.2022 unstreitig nicht. Auch nach § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV 2021 bleibt das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten. Dazu rechnen die hier streitgegenständlichen Online-Casinospiele und Online-Poker, §§ 22b und 22c GlüStV 2021.
51
(2) Für eine abweichende Beurteilung der Frage, ob die hier maßgeblichen Regelungen des GlüStV 2021 verfassungs- und unionsrechtskonform sind, besteht vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen (s.o. lit. aa)) keine Veranlassung, da die Betätigung der Glücksspielanbieter jedenfalls im Bereich der Online-Casinospiele sowie Pokerspiele in weiterem Umfang – statt Totalverbot unter bestimmten Voraussetzungen erlaubnisfähig – zugelassen ist. Insbesondere bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das unter dem GlüStV 2021 eröffnete Erlaubnisverfahren, insbesondere für Online-Poker und Online-Casinospiele – wie hier – den Vorgaben des Unionsrechts widerspricht (BGH, Beschluss vom 08.11.2023, I ZR 148/22 – juris, Rn. 9ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2023 – 19 U 7/23, BeckRS 2023, 41772 Rn. 69). Vielmehr ist aus den Erwägungen des EuGH zu § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 (EuGH, Urteil vom 16.04.2026 – C-440/23, EuZW 2026, 502) die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die Unionsrechtswidrigkeit für die Nachfolgeregelung des § 4 Abs. 4 S. 1 GlüStV 2021 erst recht nicht anzunehmen ist, da die Betätigung der Glücksspielanbieter jedenfalls im Bereich des Online-Poker und der Online-Casinospiele – wie hier streitgegenständlich – gemäß §§ 22b, 22c GlüStV 2021 statt Totalverbot unter bestimmten Voraussetzungen erlaubnisfähig ist und zugelassen werden kann (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2026 – 5 U 410/24, BeckRS 2026, 3930 Rn. 54; Anm. Aßfalg, EuZW 2026, 511 ff.). Der maltesischen Lizenz kommt dabei auch für 4 Abs. 4 S. 1 GlüStV 2021 keine Bedeutung zu, da es der ständigen Rechtsprechung des EuGH entspricht (EuGH, Urteil vom 08.09.2010 – C-316/07, 07 – juris, Rn. 112 = BeckRS 2010, 91035; EuGH, Urteil vom 12.09.2013 – C-8/12, BeckRS 2013, 81713), dass sich aus dem Unionsrecht keine Pflicht der Mitgliedstaaten ergibt, eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Glücksspielerlaubnis anzuerkennen (BGH, Beschluss vom 23.01.2025 – I ZB 39/24, NJW 2025, 1421 Rn. 27). Der EuGH hat zudem bereits klargestellt, dass ein Konzessionierungssystem mit Art. 56 AEUV vereinbar ist (EuGH, Urteil vom 08.09.2010 – C-316/07, BeckRS 2010, 91035; EuGH, Urteil vom 12.09.2013 – C-8/12, BeckRS 2013, 81713).
52
(3) Die Beklagte hat selbst eingeräumt, dass sie im Zeitraum vom 01.07.2021 bis zum 21.07.2022 ab Geltung der §§ 4 Abs. 1 S. 2, 22b, 22c GlüStV 2021 über keine Konzession für die hier streitgegenständliche Internetseite „pokerstars.eu“ verfügte. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 05.08.2024 vielmehr ausgeführt, dass eine Holdinggesellschaft der Beklagten, die „St Julians, Malta, am 22.03.2023 für die Internetseiten „...de“ und „.de/vegas“ eine Erlaubnis der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder für Online-Poker und für virtuelle Automatenspiele erhalten habe. Das Angebot auf „.eu/de“ sei mittlerweile in Deutschland eingestellt. Damit lag im hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07.2021 bis zum 21.07.2022 ab Geltung der §§ 4 Abs. 1 S. 2, 22b, 22c GlüStV 2021 jedenfalls die formelle Rechtwidrigkeit des streitgegenständlichen Glücksspielangebots auf der Internetseite „.eu“ vor. Bereits die mangels erteilter Konzession gemäß §§ 4 Abs. 4 S. 1, 22b, 22c GlüStV 2021 formelle Rechtswidrigkeit des Angebots der Beklagten auf der Internetseite „.eu“ führt im zivilrechtlichen Verhältnis zum Spielteilnehmer zur Nichtigkeit der geschlossenen Verträge gemäß § 134 BGB (s.o. lit. aa)). Maßgeblich kommt es nicht auf ein „Bemühen“ um eine Erlaubnis an – worauf die Beklagte zu ihrer Rechtfertigung abgestellt hat (BV, Klageerwiderung vom 05.08.2024, S. 7/8) –, sondern allein auf die – unstreitig – fehlende (nationale) Erlaubnis. Solange diese Erlaubnis nicht vorliegt, ist das Verhalten formell illegal (BGH, Beschluss vom 08.11.2023, I ZR 148/22 – juris, Rn. 6; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2023 – 19 U 7/23, BeckRS 2023, 41772 Rn. 64, 73). Bei der Nichtigkeitsfolge gemäß § 134 BGB verbleibt es vorliegend zudem – auch für den Zeitraum vom 01.07.2021 bis zum 21.07.2022 – jedenfalls aus dem Grund, dass die Beklagte nach ihrem Vorbringen zwar über eine Holdinggesellschaft für andere, neue Internetangebote auf den Web-Seiten „.de“ und „.de/vegas“ Konzessionen beantragte, wohingegen die Glücksspielangebote auf der hier streitgegenständlichen Internetseite „.eu“ jedoch eingestellt wurden. Für die streitgegenständlichen Glücksspielangebote erfolgte damit keine Antragstellung auf Konzessionserteilung. Der Anbieter ist nicht davon entbunden, einen (Erst-)Antrag auf Erteilung einer Konzession zu stellen, wenn dies möglich gewesen wäre (BGH, Hinweisbeschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23, NJW 2024, 1950 Rn. 42 mwN). Wann der Erstantrag für die neuen Internetangebote gestellt wurde ist überdies nicht vorgetragen. Zur Genehmigungsfähigkeit der auf der alten, hier streitgegenständlichen Internetseite „.eu“ enthaltenen Glücksspielangebote hat die Beklagte im Übrigen nichts vorgetragen und ist auch ansonsten nichts ersichtlich, sodass darüber hinaus vorliegend zudem die materielle Rechtswidrigkeit auch für den Zeitraum vom 01.07.2021 bis zum 21.07.2022 anzunehmen ist.
53
c) Der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte besteht vorliegend in Höhe von 11.376,80 € gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1, 818 Abs. 2, 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. § 4 Abs. 1 und Abs. 4 S. 2 GlüStV 2021.
54
aa) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Differenz zwischen seinen Einsätzen und den ausbezahlten Gewinnen gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1, 818 Abs. 2 BGB, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Casino-Spiele oder Online-Poker handelte (vgl. OLG München, Urteil vom 30.12.2025 – 37 U 830/25e, NJOZ 2026, 285 Rn. 25). Glücksspielteilnahmen aus dem Ausland unterfallen nicht dem Verbot nach dem Glücksspielstaatsvertrag, da dieses Verbot nur für die Teilnahme von Deutschland aus (mit Ausnahme von Schleswig-Holstein) gilt. Aus der Auslandsteilnahme entstandene Verluste sind demnach in Abzug zu bringen.
55
bb) Bei dem Betrag in Höhe von 11.376,80 € handelt sich nach Überzeugung des Senats um den Mindestbetrag an Spielverlusten aus der Teilnahme an Online-Pokerspielen und Online-Casinospielen, die der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum aus der Glücksspiel- und Pokerspielteilnahme von Deutschland / München aus (nicht aus Schleswig-Holstein) erlitten hat. Der hieraus eingetretene Umfang der Verluste des Klägers durch Leistungen an die Beklagte, die nicht ganz oder teilweise ausgeglichen wurden, ist mit dem Beweismaß des § 287 ZPO nach der Überzeugung des Senats mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Mindestmaß feststellbar. § 287 ZPO ist – unabhängig von der Frage, ob sich die klägerischen Ansprüche auch aus Deliktsrecht gemäß § 823 Abs. 2 BGB ergeben – auch für bereicherungsrechtliche Ansprüche anwendbar (BGH, Urteil vom 25.06.2002 – X ZR 83/00, NJW 2002, 3317 (3320); BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 287 Rn. 15 mwN). Steht der Eintritt eines Schadens fest, ist es dem Gericht in der Regel verwehrt, die Klage allein deshalb abzuweisen, weil der Kläger nicht substantiiert zur Höhe vorgetragen hat. Es muss vielmehr prüfen, ob aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts – auf dessen Ergänzung es ggf. durch Hinweise gem. § 139 ZPO oder Maßnahmen nach § 273 ZPO hinzuwirken hat – im Wege der Schätzung zumindest ein Mindestschaden festgestellt werden kann. Entsprechendes gilt für andere Ansprüche, z.B. einen Bereicherungsanspruch (BGH aaO; BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 287 Rn. 15 mwN).
56
cc) Nach der Überzeugung des Senats hat der Kläger die der Vertragsnichtigkeit unterfallenden Glücksspielteilnahmen aus Deutschland / München mit Verlusten im Umfang von 11.376,80 € (= 12.370,05 € – 993,25 €); Abzug der Verluste aus Spielteilnahmen vom Ausland – Malta – aus vom 14.09.2017 bis 17.09.2017) auf den Hinweis vom 13.03.2026 in der Berufungsinstanz ausreichend substantiiert dargelegt und nachgewiesen anhand der Transaktionsliste gemäß Anlage K1, der von der Beklagten stammenden Tabellen gemäß Anlage K1 / Berufung, die der Kläger in der Berufungsinstanz mit Erläuterung ergänzend vorgelegt hat, und den Angaben bei seinen informatorischen Anhörungen durch den Senat am 06.05.2026 unter Berücksichtigung der Anlage B9.
57
(1) In der Transaktionsliste gemäß Anlage K 1 / erste Instanz finden sich zwar keine Beträge, die nicht aus US-Dollar in Euro umgerechnet wurden. Die tatsächlich in Euro geleisteten Einzahlungen und in Euro geleisteten Auszahlungen bezogen auf die jeweilige Spielteilnahme sind aus der Transaktionsliste somit zwar nicht ersichtlich.
58
(2) Es lassen sich aus den vorgelegten Tabellen, dem Vortrag der Parteien und den Angaben des Klägers bei seiner informatorischen Anhörung im vorliegenden Fall ausreichende Anknüpfungstatsachen entnehmen, um trotz der erfolgten Währungsumrechnungen, den vom Kläger erlittenen Mindestschaden in Euro aus der Teilnahme an Online-Pokerspielen und Online-Casinospielen mit dem Beweismaß des § 287 ZPO mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit schätzen zu können.
59
(3) Das Zahlenwerk der Transaktionsliste ist von der Beklagten nicht erheblich bestritten worden, obwohl die Datensätze (Tabellen) von der Beklagten stammen und auch die Daten aus der Transaktionsliste mit Ausnahme der Währungsumrechnungskurse und der Beträge in EURO ursprünglich von der Beklagten stammen, wie der Beklagtenvertreter in mündlicher Verhandlung erster Instanz bestätigt hat. Nach Überzeugung des Senats handelt es sich mit Ausnahme der Umrechnung der US-Dollar-Beträge in EURO um Daten, die ursprünglich vollständig aus den von der Beklagten selbst dem Kläger im Rahmen des DSGVO-Auskunftsverlangens übermittelten Daten gemäß den Tabellen Anlage K1 / Berufung stammen und aus diesen Tabellen in die Transaktionsliste gemäß Anlage K 1 des erstinstanzlichen Verfahrens übernommen wurden. Damit stehen die damals in US-Dollar von der Beklagten umgerechneten und erfassten Einzahlungs- und Auszahlungsbeträge fest. Daraus kann durch Rückumrechnung ohne Weiteres wieder der jeweilige Einzahlungs- und Auszahlungsbetrag in Euro festgestellt werden. Diese Rückumrechnung zum Tageskurs hat der Kläger vorgenommen. Die Rückumrechnungsbeträge hat die Beklagte nicht, jedenfalls nicht erheblich bestritten. Die stichprobenweise Prüfung durch den Senat hat im Übrigen die Richtigkeit bestätigt.
60
(4) Soweit der Kläger angibt, jeweils „glatte“ Beträge (in ganzen Euro ohne Centbeträge) einbezahlt zu haben und nicht die in der Transaktionsliste aufgeführten „krummen“ Beträge (Euro-Beträge mit Centbeträgen nach dem Komma) lässt sich dies nach der Überzeugung des Senats zwanglos damit in Einklang bringen, dass die Beklagte Gebühren abgezogen hat. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger mehr einbezahlt hat, als in der Transaktionsliste ausgewiesen ist, ihm jedoch als Einzahlung jeweils ein geringerer Betrag gutgeschrieben wurde. Jedenfalls handelt es sich nach der Überzeugung des Senats ausweislich des Inhalts der Tabellen, deren Genese sowie der ursprünglichen Herkunft der Zahlungsdaten von der Beklagten, um die Mindestbeträge, die der Kläger für die Teilnahmen an Online-Pokerspielen und Online-Casinospielen einbezahlt hat, bzw. die Beträge, die der Kläger von der Beklagten als Gewinne rückerstattet erhielt, sodass sich aus der Differenz der Mindestbetrag der erlittenen Verluste des Klägers mit dem Beweismaß des § 287 ZPO vorliegend nach Überzeugung des Senats sicher feststellen lässt.
61
(5) Der glaubwürdige Kläger hat bei seiner informatorischen Anhörung durch den Senat überdies bestätigt, dass er immer gerade Beträge in EURO einbezahlt hat und die in der Transaktionsliste nach Rückumrechnung von USD in EURO ausgewiesenen Verlustbeträge in der rechten Spalte der Transaktionsliste (Anlage K1 / erste Instanz) durchweg unter den tatsächlich erfolgte geraden Einzahlungsbeträgen liegen. Er hat insbesondere für den Senat glaubhaft ausgeführt, wenn in der Liste ein Betrag von 97,34 € aufgeführt sei, seien es 100 €, bei 14,60 € 15,00 €, bei 58,51 € 60,00 €, bei 116,88 € 120,00 € usw. gewesen; er könne sich auch an die Zahlung solcher Beträge erinnern. Er erinnere sich daran, ganz oft 10 € einbezahlt zu haben. Dies lässt sich zwanglos damit in Einklang bringen, dass in der Transaktionsliste vielfach Verlustbeträge von knapp unter 10 €, und zwar 9,73 €, 9,74 €, 9,75 € etc. angegeben sind. Daraus schließt der Senat, dass es sich um die Mindestverlustbeträge handelt, die tatsächlichen Einzahlungen in EURO jeweils etwas höher lagen. Der aus der Transaktionsliste ableitbare Gesamtverlustbetrag stellt sich im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO damit als Mindestverlust dar, den die Beklagte bereicherungsrechtlich zurückzuzahlen hat.
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(6) Durch den Verweis auf die Spalten „“ lassen sich die Einzahlungen und Erstattungen sicher entnehmen und voneinander abgrenzen: „Deposit“ ist Einzahlung und „Redeem“ ist Auszahlung (vgl. auch KV Schriftsatz vom 26.08.2024, S. 6), wobei die Zuordnung der Teilnahmebeträge zu den einzelnen Spielteilnahmen klar ausgewiesen ist.
63
(7) Nach Überzeugung des Senats ist der aus dem Ausland erlittene Verlust, den der Kläger nicht ersetzt verlangen kann, von den sonstigen Verlusten, die der Kläger in der Transaktionsliste gemäß Anlage K 1 / erste Instanz aufgelistet hat, mit dem Beweismaß des § 287 ZPO mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgrenzbar. Die Tage, an denen der Kläger vom Ausland aus spielte, stehen nach den vorgelegten Unterlagen, maßgeblich der vorgelegten Liste gemäß Anlage B9 „Foreign Logins“ (Auslandseinwahlen) und dem Parteivorbringen fest. Am 14., 15. und 17.09.2017 hat der Kläger bei 12 Gelegenheiten vom Ausland aus (Malta) an den Glücksspiel-Angeboten der Beklagten teilgenommen. Die Verträge zu diesen Spielteilnahmen sind mithin nicht unwirksam mangels Anwendbarkeit des Glückspielstaatsvertrags. Nach dem Vorbringen des Klägers, hat er die eingezahlten Teilnahmebeträge (Deposits) für diese Spielteilnahmen vollständig verloren, sodass sie von dem geltend gemachten Gesamtverlustbetrag aus der Transaktionsliste in Abzug zu bringen sind. Dies ist anhand des Datums der Spielteilnahmen und hierfür erfolgten Spieleinsätze ohne weiteres möglich. Er kann diese Verluste nicht von der Beklagten ersetzt verlangen. Der Verlustbetrag entspricht den Spieleinsätzen an diesen Tagen. Er beträgt nach der Transaktionsliste 1.068,04 USD und umgerechnet 895,74 €. Dabei hat der Kläger zuletzt selbst ausgeführt, dass sich die Einzahlungen in diesem Zeitraum (14.09. bis 17.09.2017) auf 993,25 € belaufen hätten, sodass dieser höhere und für die Beklagte günstigere Betrag vom eingeklagten Verlustbetrag abzuziehen ist.
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(8) Alle anderen, vom Kläger geltend gemachten Verluste bzw. Rückerstattungen aus Glücksspielteilnahmen gemäß der Transaktionsliste betreffen Spiele, an denen der Kläger nach Überzeugung des Senats vom Inland aus, und zwar aus Deutschland / München teilgenommen hat. Soweit der Kläger bei seiner Anhörung durch den Senat angegeben hat, dass er im August 2018 oder 2019 einmal für eine Woche in der Türkei gewesen sei, ist festzustellen, dass in die Transaktionsliste gemäß Anlage K1 / erste Instanz keine Verluste aus dem Monat August 2018 oder August 2019 aufgenommen wurden. Der Kläger hat weiterhin ausgeführt, dass er im Oktober 2019 für drei Wochen im Amerika gewesen sei. Für den Monat Oktober 2019 hat der Kläger in die Transaktionsliste ebenfalls keine Glücksspielverluste eingestellt. Für seinen Aufenthalt im Jahr 2016 in Budapest an der Uni konnte der Kläger sowohl bei seiner erstinstanzlichen Anhörung als auch bei seiner Anhörung durch den Senat eine Spielteilnahme an den Angeboten der Beklagten ausschließen. Zu den Aufenthalten einige Male in Österreich (Salzburg), allerdings nur für Wochenenden, konnte der Kläger nicht mehr sicher angeben, ob dies vor 2016, also vor dem streitgegenständlichen Zeitraum, oder danach war. Er konnte zwar hierfür nicht zu 100% sicher Spielteilnahmen von Österreich aus ausschließen, gab jedoch an, sich nicht erinnern zu können, von dort aus gespielt zu haben. Anhand dieser Angaben bestehen für den Senat keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei den Wochenendaufenthalten einige Male in Österreich an den von der Beklagten angebotenen Glücksspielangeboten teilgenommen hat, und erst recht nicht dafür, dass – die an dieser Stelle unterstellten – Verluste aus Österreich in die Transaktionsliste übernommen wurden. Gegen in die Transaktionsliste aufgenommene Spielteilnahmen von Österreich aus spricht zudem, dass die Beklagte anhand ihrer Datensätze zu den Spielteilnahmen des Klägers ohne weiteres in der Lage war, die Auslandsspiele des Klägers von Malta aus darzulegen und zu belegen, wohingegen sie ansonsten lediglich vage Vermutungen äußert. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist der Senat der Überzeugung, dass der Kläger von Österreich aus nicht gespielt hat bzw. jedenfalls keine daraus entstandenen Verluste geltend gemacht hat, zumal der Kläger sich an Spielteilnahmen von dort nicht erinnern konnte im Gegensatz zu den Spielteilnahmen von Malta aus und auch die Beklagte offensichtlich über keine greifbaren Anhaltspunkte dafür verfügt – trotz der ihr vorliegenden Datensätze –, dass Verluste aus Spielteilnahmen von Österreich aus in die Transaktionsliste gemäß Anlage K1 / erste Instanz eingestellt wurden.
65
d) Die Rückforderung ist vorliegend nicht gemäß § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da die Regelung nur dann anzuwenden ist, wenn der Spiel- oder Wettvertrag wirksam ist. Verstößt der Spiel- oder Wettvertrag dagegen – wie vorliegend – gegen ein gesetzliches Verbot, ist der Rückforderungsausschluss nach § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 12.07.1962, VII ZR 28/61, juris Rn. 15; OLG Köln, Urteil vom 29.01.2026 – 19 U 53/25, BeckRS 2026, 2403, Rn. 73; BeckOGK/Haertlein, 15.6.2026, BGB § 762 Rn. 136).
66
e) Der Rückforderungsanspruch ist vorliegend auch nicht gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Der Ausschluss der Rückforderung nach dieser Vorschrift greift nur ein, wenn der Leistende vorsätzlich verbots- oder sittenwidrig gehandelt oder sich der Einsicht des verbots- oder sittenwidrigen Handelns leichtfertig verschlossen hat. Wendet der Bereicherungsschuldner ein, dass dem Leistenden ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten zur Last fällt, so trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast, da es sich bei § 817 Satz 2 BGB um eine rechtshindernde Einwendung handelt (OLG Köln, Urteil vom 29.01.2026 – 19 U 53/25, BeckRS 2026, 2403, Rn. 74, 75 mwN; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2023 – 19 U 7/23, BeckRS 2023, 41772 Rn. 76 mwN).
67
aa) Die Beklagte ist ihrer Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf einen Gesetzesverstoß des Klägers nicht nachgekommen. Insbesondere kann von einem Verstoß des Klägers gegen § 285 StGB nicht ausgegangen werden, der zumindest bedingten Vorsatz erfordert. Die Beklagte hat lediglich bestritten, dass die Klagepartei während ihrer Spielteilnahme auf der Internetseite der Beklagten keine positive Kenntnis von dem gesetzlichen Verbot der von ihr gespielten Spiele hatte. Konkrete Anhaltpunkte für die Kenntnis zeigt sie indessen nicht auf.
68
bb) Der Hinweis auf die maltesische Lizenz, die Gestaltung der Internetseite „.eu“ in deutscher Sprache sowie deren problemlose Erreichbarkeit von Deutschland aus erweckten nach Auffassung des Senats bei einem Spielteilnehmer, insbesondere einem Verbraucher und juristischen Laien aus objektiver Sicht den Eindruck der Legalität des Glücksspielangebots, worauf sich der Kläger auch berufen hat, dagegen gerade nicht des Gegenteils.
69
cc) Der Kläger hat ferner im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht plausibel und widerspruchsfrei angegeben, dass er erst entweder Ende 2023 oder Anfang 2024 von der Illegalität von Online-Glücksspielen erfahren habe, durch an ihn gerichtete, allgemeine Informationen über das Internet, und zwar Anzeige von Reels in seinem Feed, u.a. von Rechtsanwälten, die darauf hingewiesen haben, dass Online-Glücksspiel illegal sei. Konkrete Anhaltspunkte zu einer früheren Kenntniserlangung, die Zweifel an der Darstellung des Klägers wecken könnten, trägt die primär darlegungsbelastete Beklagte nicht vor. Die von der Beklagten pauschal angeführte langjährige und zeitintensive Beschäftigung des Klägers mit Glücksspielen sowie die (Gesamt) Höhe der getätigten Spieleinsätze genügen nicht für greifbare oder gar belastbare Anhaltspunkte für die frühere Kenntnis des Klägers von der Illegalität.
70
dd) Ferner kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger der Erkenntnis der Illegalität des Glücksspielangebotes der Beklagten leichtfertig verschlossen hätte. Insbesondere kann der Inhalt des § 4 GlüStV 2012 bzw. des § 4 GlüStV 2021 zumal bei einem juristischen Laien, nicht ohne weiteres als bekannt vorausgesetzt werden. Eine allgemeine Bekanntheit lässt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aus Beiträgen in der Medienberichterstattung ableiten. Diese haben auch bei Zugrundelegung des Beklagtenvorbringens jedenfalls kein solches Ausmaß erreicht, dass eine allgemeine Kenntnis bei Spielern mit durchschnittlichem Medienkonsum nach der Lebenserfahrung zu erwarten wäre. Vielmehr war der Umstand, dass die Beklagte es Spielern aus Deutschland nach ordnungsgemäßer Registrierung tatsächlich ermöglicht hat, ihre Online-Glücksspielangebote zu nutzen, geeignet, etwaige Bedenken gegen die Legalität ihres Angebots zu zerstreuen (OLG Köln, Urteil vom 29.01.2026 – 19 U 53/25, BeckRS 2026, 2403, Rn. 78; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2023 – 19 U 7/23, BeckRS 2023, 41772 Rn. 78). Im Gegenteil zeigt gerade der eigene Vortrag der Beklagten zur – von ihr behaupteten – Legalität ihres Angebots, dass die Rechtslage für den Kläger nicht eindeutig gewesen sein musste (OLG Karlsruhe aaO Rn. 78).
71
f) Aus den zu § 817 S. 2 BGB angeführten Gründen ist der Bereicherungsanspruch ebenso nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen. Im Übrigen ist diese Regelung auf vorliegende Fallkonstellation schon im Ansatz nicht anwendbar. § 814 BGB gilt nur für Bereicherungsansprüche aufgrund von Leistungen i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB, die zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit gemacht werden, die in Wirklichkeit nicht besteht (condictio indebiti). Schon tatbestandlich nicht anwendbar ist § 814 BGB dagegen in den Fällen, in denen durch die Leistung ein Rechtsgrund überhaupt erst geschaffen werden sollte (Leistung donandi causa). Da die Spielteilnahme nach der unstreitigen Gestaltung der Funktionsweise der Website der Beklagten so ablief, dass der Kläger jeweils zunächst Einsätze tätigen musste, um sodann an einem Spiel teilzunehmen, kann der Kläger seine Spieleinsätze nicht in der Annahme an die Beklagte gezahlt haben, kraft zuvor abgeschlossener Spielverträge hierzu verpflichtet zu sein. Nur in diesem Fall wäre die Konstellation aber der von § 814 BGB erfassten condictio indebiti zuzuordnen. Vielmehr musste der Kläger auf Grundlage der Regelungen der mit der Beklagten geschlossenen Verträge sowie der damit korrelierenden Gestaltung der Funktionen der Website der Beklagten (zutreffend) davon ausgehen, durch seine Zahlungen eine Voraussetzung für Spielteilnahmen und damit einhergehende Einzelspielverträge zu schaffen, was als von § 814 BGB nicht erfasste Leistung donandi causa zu bewerten ist, die nicht der Erfüllung einer Verbindlichkeit, sondern der Schaffung eines Rechtsgrundes dienen sollte (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29.01.2026 – 19 U 53/25, BeckRS 2026, 2403, Rn. 82). Dafür spricht vorliegend insbesondere, dass der Kläger nach dem Sachvortrag der Beklagten erst sein Spielerkonto aufladen musste, um an den Glücksspielen, insbesondere Online-Poker, überhaupt teilnehmen zu können. Dies bestätigt im Übrigen die Anlage K1 / Berufung, Reiter/Ordner/Folder 3 „PS Playing Audit“, wonach zuerst eine Einzahlung (Deposit) erfolgen musste und erst danach die Turnierregistrierung mit der Einräumung der Teilnahmemöglichkeit erfolgte (Tournament Registration) bzw. auch für die Casino-Spiele im ersten Schritt die Einzahlung eines Guthabens erfolgen musste und danach eine Spielteilnahme erfolgen konnte.
72
g) Der Rückzahlungsanspruch ist vorliegend auch nicht wegen Rechtsmissbräuchlichkeit gemäß § 242 BGB ausgeschlossen. Ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten kann schon aufgrund ihres eigenen gesetzeswidrigen Handelns nicht angenommen werden. Vor diesem Hintergrund erscheinen ihre Interessen auch nicht als vorrangig schutzwürdig im Sinne von § 242 BGB. Hinzu kommt, dass die Beklagte es unterließ, einen ihr ohne weiteres möglichen Hinweis dahin zu erteilen, dass ihr OnlineGlücksspielangebot in Deutschland wegen Fehlens einer Lizenz unzulässig war oder sein könnte. Dass das Behalten von Geldern, welches die Beklagte durch die rechtswidrige Veranstaltung von Online-Glücksspielen eingenommen hat, besonders schutzwürdig wäre, ist nicht ersichtlich. Im Ergebnis ist die Zurückforderung der Spieleinsätze nicht treuwidrig (OLG Köln, Urteil vom 29.01.2026 – 19 U 53/25, BeckRS 2026, 2403, Rn. 84 mwN; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2023 – 19 U 7/23, BeckRS 2023, 41772 Rn. 81 ff. mwN).
73
h) Der weiterhin von der Beklagten erhobene Einwand einer partiellen Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB in Höhe von 85% bzw. 95% der jeweils vereinnahmten Spieleinsätze beim Online-Poker – sollte der zugrundeliegende Sachvortrag der Beklagten noch als hinreichend substantiiert anzusehen sein – bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Entreicherung ist vorliegend schon nicht hinreichend dargetan, da Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag Gewinne ausgekehrt hat, was sie auch ohne die erlangten Einsätze des Klägers getan hätte. Nach ihrem eigenen Vortrag ist ihr daher ein bleibender Vorteil entstanden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2023 – 19 U 7/23, BeckRS 2023, 41772 Rn. 84 f. mwN).
74
i) Auf die Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB kann sich die Beklagte zudem ohnehin nicht berufen, da sie vorliegend einer verschärften Haftung unterliegt, die aus § 819 Abs. 1 und 2 BGB, jeweils i.V.m. §§ 819 Abs. 4, 292, 989, 990 BGB folgt. Denn die Gesamtumstände sprechen dafür, dass die Beklagte beim Empfang der Spieleinsätze auch den Mangel des rechtlichen Grundes kannte (§ 819 Abs. 1 BGB), was grundsätzlich eine Kenntnis der Nichtigkeitsfolge voraussetzt, ohne dass es dabei auf eine genaue Rechtskenntnis ankäme. Insoweit unterliegt die Annahme eines (wenigstens) bedingten Vorsatzes der Beklagten keinem Zweifel. Denn die Möglichkeit einer Ungültigkeit von OnlineCasinospielen einschließlich Online-Poker ohne die erforderliche Erlaubnis lag in Anbetracht der ihr bekannten fehlenden Erlaubnis auf der Hand (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2023 – 19 U 7/23, BeckRS 2023, 41772 Rn. 87 mwN). Zudem greift die Haftungsverschärfung nach § 819 Abs. 2 BGB ein, da die Beklagte durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstieß. Sie hatte – was im Rahmen des § 819 Abs. 2 BGB nach h.M. erforderlich, aber auch ausreichend ist – ihrem eigenen Parteivorbringen zufolge Kenntnis von dem Gesetzesverstoß, nämlich dem Anbieten von Online-Casinospielen und Online-Poker im Internet ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis. Damit ist die vorgenannte Bestimmung einschlägig (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2023 – 19 U 7/23, BeckRS 2023, 41772 Rn. 88 mwN).
75
j) Der Bereicherungsanspruch ist auch nicht verjährt. Die Einrede der Verjährung greift nicht durch, da die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB frühestens Ende 2023 zu laufen begonnen hat und die verjährungshemmende Klage vorliegend im Jahr 2024 erhoben wurde (Klagezustellung am 10.05.2024).
76
aa) Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist genügt nicht die Anspruchsentstehung. Der Gläubiger muss vielmehr zusätzlich von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangen oder hätte hiervon ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müssen, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
77
bb) Für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt es zwar nicht auf die Erlangung der Kenntnis von der zutreffenden rechtlichen Würdigung an, sondern auf die Kenntnis des maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Es kann dabei aber nicht pauschal auf das Jahr der Einzahlung abgestellt werden. Entscheidend für die Richtigkeit des Abstellens auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Illegalität des Angebotes der Beklagten in dem in Rede stehenden Zeitraum ist nicht die hierdurch vermittelte Rechtsansicht der Rechtswidrigkeit der Glücksspielangebote, sondern die darin enthaltene Information über den Lebenssachverhalt der nicht vorhandenen Lizenz für das Land Bayern. Darlegungs- und beweisbelastet für den Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist der die Verjährungseinrede erhebende Schuldner, hier also die Beklagte (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29.01.2026 – 19 U 53/25, BeckRS 2026, 2403, Rn. 97 ff. mwN).
78
cc) Wie bereits ausgeführt hat der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht plausibel und widerspruchsfrei angegeben, dass er erst entweder Ende 2023 oder Anfang 2024 von der Illegalität von Online-Glücksspielen erfahren habe, durch an ihn gerichtete, allgemeine Informationen über das Internet, und zwar Anzeige von Reels in seinem Feed, u.a. von Rechtsanwälten, die darauf hingewiesen haben, dass Online-Glücksspiel illegal sei. Konkrete Anhaltspunkte zu einer früheren Kenntniserlangung, die Zweifel an der Darstellung des Klägers wecken könnten, trägt die primär darlegungsbelastete Beklagte nicht vor (s.o. lit. f)).
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4. Daneben hat der Kläger aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und 4 GlüStV 2012 bzw. § 4 Abs. 1 und Abs. 4 S. 2 GlüStV 2021 sowie weiterhin aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 284 StGB ebenfalls einen Anspruch in derselben Höhe von 11.376,80 €.
80
a) Bei den Vorschriften des § 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV 2012, des § 4 Abs. 1 und Abs. 4 S. 2 GlüStV 2021 und des § 284 StGB handelt es sich um Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB. Die Beklagte hat diese verletzt.
81
aa) Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Rechtsnorm ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie dasjenige der Allgemeinheit im Auge haben. Nicht ausreichend ist aber, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm nur als ihr Reflex objektiv erreicht wird; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen. Außerdem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, zu prüfen ist, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Haftungs- und Beweiserleichterungen zu knüpfen. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB setzt schließlich weiter voraus, dass sich im konkreten Schaden die Gefahr verwirklicht hat, vor der die betreffende Norm schützen sollte. Der eingetretene Schaden muss also in den sachlichen Schutzbereich der Norm fallen. Weiter muss der konkret Geschädigte vom persönlichen Schutzbereich der verletzten Norm erfasst sein und zum Kreis derjenigen Personen gehören, deren Schutz die verletzte Norm bezweckt (BGH, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 25.07.2024 – I ZR 90/23, NJW 2024, 2606 Rn. 62; BGH, Urteil vom 13.03.2018, VI ZR 143/17, juris Rn. 27; OLG Köln, Urteil vom 29.01.2026 – 19 U 53/25, BeckRS 2026, 2403, Rn. 90).
82
bb) Gemessen hieran sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV 2012 ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB. Dadurch, dass die Norm ein Verbot der Veranstaltung von Glückspielen im Internet vorsieht (unter bestimmten Voraussetzungen für bestimmte Spielarten mit Erlaubnisvorbehalt), dient sie gerade auch den in § 1 GlüStV 2012 aufgeführten Zwecken, zu denen die Verhinderung bzw. Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht, der Spieler- und Jugendschutz und der Schutz des Spielers vor betrügerischen Machenschaften gehören. Zwar dient die Norm hiernach vor allem auch Allgemeininteressen. Das Verbot dient jedoch gerade auch dem Schutz des Spielers vor sich selbst. Es soll insbesondere die negativen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Folgen für die Spieler verhindern, die durch das Glücksspiel eintreten können (vgl. BGH, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 25.07.2024 – I ZR 90/23, NJW 2024, 2606 Rn. 21-24, 63; BGH, Hinweisbeschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23, NJW 2024, 1950 Rn. 28-32; OLG Köln, Urteil vom 29.01.2026 – 19 U 53/25, BeckRS 2026, 2403, Rn. 91). cc) Entsprechendes gilt für die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021. Auch das hier enthaltene Verbot von unerlaubtem Glücksspiel dient den in § 1 GlüStV 2021 aufgeführten Zwecken der Verhinderung bzw. Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht, des Spieler- und Jugendschutzes und des Schutzes des Spielers vor betrügerischen Machenschaften. Auch dieses Verbot dient neben Allgemeininteressen gerade auch dem Schutz des Spielers vor sich selbst (vgl. BGH, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 25.07.2024 – I ZR 90/23, NJW 2024, 2606 Rn. 21-24, 63; BGH, Hinweisbeschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23, NJW 2024, 1950 Rn. 28-32OLG Köln, Urteil vom 29.01.2026 – 19 U 53/25, BeckRS 2026, 2403, Rn. 91). Eine andere Bewertung des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 gegenüber der Vorgängervorschrift des § 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV 2012 kommt wegen der identisch gebliebenen Zielsetzung der neuen Regelung nicht in Betracht.
83
dd) Zur Verletzung der Vorschriften des § 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV 2012 und des § 4 Abs. 1 und Abs. 4 S. 2 GlüStV 2021 seitens der Beklagten wird auf die bereits erfolgten Ausführungen zum bereicherungsrechtlichen Anspruch Bezug genommen.
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ee) Durch die Veranstaltung von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis hat die Beklagte zudem den Tatbestand des § 284 StGB erfüllt. Dieser hat ebenfalls Schutzgesetzcharakter; denn § 284 StGB dient primär der Absicherung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs und damit dem Schutz des Einzelnen vor der Gefahr von Manipulationen beim Glücksspiel und insofern auch vor manipulativer Ausbeutung. Nach der Rechtsprechung des BGH ist § 284 StGB, der die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels unter Strafe stellt, verwaltungsakzessorisch ausgestaltet, so dass grundsätzlich bereits das Fehlen einer behördlichen Erlaubnis den Tatbestand ungeachtet einer möglichen materiellrechtlichen Genehmigungsfähigkeit erfüllt. Ein Sachverhalt, bei dem die Erlaubnis erteilt werden könnte oder gar müsste, begründet keinen Tatbestandsausschluss. Die Beklagte handelte auch zumindest mit bedingtem Vorsatz durch ihre Organe (§ 31 BGB). Sie wusste, dass sie öffentlich Glücksspiel im Internet veranstaltete, ohne über eine Erlaubnis der deutschen Behörden zu verfügen. Sollte sie der unzutreffenden Annahme gewesen sein, ihre maltesische Lizenz seien insoweit ausreichend, handelte es sich um einen vermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB, der den Vorsatz des Täters nicht entfallen lässt, zumal der EuGH bereits 2010 entschieden hat, dass keine Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von den verschiedenen Mitgliedsstaaten erteilten Erlaubnisse besteht (EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C-316/07, juris Rn. 112). Die gleiche Beurteilung gilt dann, wenn sich die Beklagte von der verfehlten Einschätzung hätte leiten lassen, die Regelungen in § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 wären mit Unionsrecht unvereinbar. Bereits im Jahr 2009 hat der EuGH entschieden, dass Internetverbote für Glücksspiele ausländischer Anbieter grundsätzlich europarechtskonform sind (EuGH, Urteil vom 08.09.2009, C-42/07), weshalb sich eine etwaige diesbezügliche Fehlvorstellung der Beklagten ebenfalls hätte vermeiden lassen (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 178). Die Beklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Die Tat ist auch im Sinne des § 3 StGB im Inland begangen. Deutsches Recht kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Veranstalter des Glücksspiels im Ausland handelt, aber die Beteiligung im Inland über das Internet erfolgen kann. Als Taterfolg ist die Eröffnung der Beteiligungsmöglichkeit anzusehen, sodass nach § 9 Abs. 1 StGB auch ausländische Spieleveranstalter nach § 284 StGB strafbar sind, wenn die Beteiligung im Inland möglich ist (vgl. BGH, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 25.07.2024 – I ZR 90/23, NJW 2024, 2606 Rn. 36; OLG Köln, Urteil vom 29.01.2026 – 19 U 53/25, BeckRS 2026, 2403, Rn. 93; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2023 – 19 U 7/23, BeckRS 2023, 41772 Rn. 93-98; BeckOK-StGB/ Hollering, § 284 StGB, Rn. 26 mwN).
85
b) Durch die Verletzung der Schutzgesetze ist dem Kläger ein Schaden in Höhe seines Verlustes entstanden. Ersatzfähig ist der Verlust von 11.376,80 € für die von Deutschland aus erfolgten Spielteilnahmen des Klägers (s,i,e,o, unter Ziff.3.) Hätte die Beklagte das Glücksspiel nicht rechtswidrig im Internet angeboten, hätte der Kläger die Einsätze nicht an sie gezahlt. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, es handele sich um freiwillige Vermögenshingaben, da der Kläger durch das illegale Spielangebot der Beklagten zu seinen Einsätzen herausgefordert worden ist (vgl. zum Aspekt der Herausforderung: BGH, Urteil vom 14.12.2021, VI ZR 676/20, juris Rn. 23). Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe durch die Hingabe des Geldes eine Gewinnchance erworben; denn aufgrund der Nichtigkeit des Spielvertrags gemäß § 134 BGB (s.o. Ziff. 3) hätte der Spieler im Fall eines Gewinns keinen einklagbaren Anspruch erworben (OLG Köln, Urteil vom 29.01.2026 – 19 U 53/25, BeckRS 2026, 2403, Rn. 94; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2023 – 19 U 7/23, BeckRS 2023, 41772 Rn. 99).
86
c) Der Kläger war nach Maßgabe des Schutzzwecks der verletzten Schutzgesetze auch schutzwürdig, da ihm ein eigener vorsätzlicher Gesetzesverstoß, wie sich aus obigen Ausführungen zu §§ 814, 817 S, 2 BGB ergibt (s,i,e,o, unter Ziff.3.) nicht zur Last fällt. Daher ist der Anspruch des Klägers auch nicht gemäß § 254 BGB aufgrund eines Mitverschuldens ausgeschlossen oder beschränkt. Die Annahme eines Verschuldens des Spielers in eigenen Angelegenheiten liefe dem Sinn und Zweck der Regelung in § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 zuwider und würde auch dessen Charakter als Schutzgesetz konterkarieren. Der GlüStV 2012 dient mit seinem Ziel der Vermeidung und Bekämpfung von Spielsucht gerade auch in gewissem Umfang dem Schutz der Spielenden vor sich selbst, was eine Anwendung des § 254 BGB ausschließt (OLG Köln, Urteil vom 29.01.2026 – 19 U 53/25, BeckRS 2026, 2403, Rn. 95; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2023 – 19 U 7/23, BeckRS 2023, 41772 Rn. 100, 101).
87
d) Verjährung ist nicht eingetreten. Es gelten hier die Ausführungen zum bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch entsprechend (s.o. Ziff. 3. j)).
88
5. Der Kläger kann von der Beklagten – in der streitgegenständlichen Fallkonstellation – die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 € verlangen, da die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung von Schadensersatz- und Bereicherungsansprüchen gegen den Glücksspielanbieter regelmäßig aufgrund der Schwierigkeit der Rechtsmaterie angezeigt und vom verursachten Schaden gemäß § 249 BGB umfasst ist. Der Senat hält eine 1,3 Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG für angemessen, wie abgerechnet. Soweit in der Gebührenrechnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ein Gegenstandswert von 12.370,05 € angesetzt wurde, jedoch schon bei vorgerichtlicher Geltendmachung der Ansprüche in Höhe von 11.376,80 €, berechtigt war, spielt dies vorliegend im Ergebnis keine Rolle, da kein Gebührensprung vorliegt. Der Streitwertbereich zwischen 10.001 € und 13.000 € ist ohne Gebührensprung (vgl. Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 S. 3 RVG).
89
6. Der Kläger kann vorliegend von der Beklagten ab 16.02.2024 Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB verlangen. Die Beklagte wurde mit dem Anspruchsschreiben vom 01.02.2024 wirksam in Verzug gesetzt. Die Zuvielforderung im Anspruchsschreiben liegt in einer unerheblichen Größenordnung, die dem Verzugseintritt hier nicht entgegenstand.
III.
90
Die von der Beklagten beantragte Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO war nicht angezeigt. Die Vereinbarkeit des § 4 GlüStV 2012 mit höherrangigem Recht ist – wie ausgeführt – in der Rechtsprechung geklärt. Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den EuGH gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht angezeigt, da sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts stellt, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.
91
Der EuGH hat zwischenzeitlich ausdrücklich bestätigt, dass das Verbot des Veranstaltens von Online-Glücksspielen, zu denen auch Poker-Spiele rechnen, nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 und eine daraus folgende Nichtigkeit von Spielverträgen nach § 134 BGB mit Art. 56 AEUV vereinbar sind (EuGH, Urteil vom 16.04.2026 – C-440/23, EuZW 2026, 502). Die dortigen Ausführungen des EuGH lassen sich nach Auffassung des Senats ohne Weiteres auf die Nachfolgeregelung des § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV 2021 übertragen. Auf die obigen Ausführungen wird zu den Einzelheiten verwiesen (s.o. unter B.) 3. B) aa)).
92
Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 25.07.2024 – I ZR 90/23 – des BGH betrifft Fragen der Vereinbarkeit von Regelungen des § 4 Abs. 4 und Abs. 5 GlüStV 2012 mit dem Unionsrecht betreffend Sportwetten, die vorliegend insbesondere deshalb nicht einschlägig sind, da die vom Kläger geltend gemachten und ihm zugesprochenen Verluste ausschließlich aus Casino-Spielen sowie Online-Poker resultierten, nicht dagegen aus Sportwetten, wie ebenso bereits aufgezeigt (s.o. B.) 3. b) aa)).
93
Auch im Übrigen erkennt der Senat vorliegend auch ansonsten keine Gründe, die die Aussetzung des Verfahrens gebieten würden. Vielmehr ist der Rechtsstreit entscheidungsreif.
IV.
94
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO.
95
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
96
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, da die streitentscheidenden Fragen höchstrichterlich geklärt sind und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtssache nicht anzunehmen ist.
97
Der Streitwert des Berufungsverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens war gemäß §§ 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO festzusetzen.