Titel:
Trinkwasserversorgung, wasserrechtliche Erlaubnis, Verwaltungsgericht, Berufungszulassungsverfahren, Ruhen des Verfahrens, Rücknahme des Antrags, Kostenentscheidung
Schlagworte:
Trinkwasserversorgung, wasserrechtliche Erlaubnis, Verwaltungsgericht, Berufungszulassungsverfahren, Ruhen des Verfahrens, Rücknahme des Antrags, Kostenentscheidung
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 06.11.2017 – RN 8 K 16.798
Fundstelle:
BeckRS 2026, 170
Tenor
I. Das Verfahren über die Zulassung der Berufung wird eingestellt.
II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Klägerin, eine Gemeinde und Trägerin der öffentlichen Trinkwasserversorgung, erstrebte mit ihrer Klage die weitere Nutzung der Quelle Gegenbach-Rastbüchl (FlNr. 493 Gemarkung Gegenbach) zur Trinkwasserversorgung.
2
Den hierzu gestellten Antrag vom 20. April 2015 auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis lehnte das Landratsamt ... mit Bescheid vom 2. Mai 2016 ab und untersagte gleichzeitig die weitere Nutzung der Quelle zum Zwecke der öffentlichen Trinkwasserversorgung mit Wirkung zum 31. Dezember 2018. Mit Urteil vom 6. November 2017 hob das Verwaltungsgericht Regensburg den Bescheid vom 2. Mai 2016 in den Nummern 1 bis 3 auf und verpflichtete den Beklagten über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
3
Dagegen stellte der Beklagte mit Schreiben vom 1. März 2018 einen Antrag auf Zulassung der Berufung (Az.: 8 ZB 18.531). Mit weiterem Schreiben vom 16. November 2018 regte der Beklagte das Ruhen des Verfahrens an, damit das Landratsamt ... unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis prüfen kann; die Klägerin stimmte mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 zu. Daraufhin ordnete das Gericht mit Beschluss vom 28. Dezember 2018 das Ruhen des Verfahrens gem. § 173 VwGO, § 251 Satz 1 ZPO an.
4
Mit Schreiben vom 26. Februar 2025 nahm der Beklagte das Verfahren wieder auf und nahm den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück.
5
Auf Grund des Schriftsatzes des Beklagten vom 26. Februar 2025 war das Berufungszulassungsverfahren nach § 173 VwGO i.V.m. § 250 ZPO wiederaufzunehmen.
6
Das Berufungszulassungsverfahren ist nach Rücknahme des Zulassungsantrags in entsprechender Anwendung von § 126 Abs. 3 Satz 2, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Infolgedessen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2017 rechtskräftig (vgl. Kuhlmann/Wysk in Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 124a Rn. 66).
7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.
8
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren ergeht auf der Grundlage von § 47 Abs. 3 Satz 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlung in Nr. 51.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die Festsetzung entspricht derjenigen des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.
9
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 GKG).