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AG Erlangen, Beschluss v. 12.06.2026 – 4 Gs 299/26
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Titel:

Notwendige Verteidigung, Schwere der Tat, Schwere der Rechtsfolge, Schwierige Sachlage, Schwierige Rechtslage, Verteidigerpflicht

Schlagworte:
Notwendige Verteidigung, Schwere der Tat, Schwere der Rechtsfolge, Schwierige Sachlage, Schwierige Rechtslage, Verteidigerpflicht
Rechtsmittelinstanz:
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 01.07.2026 – 12 Qs 52/26

Tenor

Der Beschuldigten wird gemäß § 140 Abs. 2 StPO i. V. m. § 142 StPO …
… als Pflichtverteidiger bestellt.

Gründe

1
Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, weil wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder weil ersichtlich ist, dass sich die Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.