Titel:
Notwendige Verteidigung, Schwere der Tat, Schwere der Rechtsfolge, Schwierige Sachlage, Schwierige Rechtslage, Verteidigerpflicht
Schlagworte:
Notwendige Verteidigung, Schwere der Tat, Schwere der Rechtsfolge, Schwierige Sachlage, Schwierige Rechtslage, Verteidigerpflicht
Rechtsmittelinstanz:
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 01.07.2026 – 12 Qs 52/26
Tenor
Der Beschuldigten wird gemäß § 140 Abs. 2 StPO i. V. m. § 142 StPO …
… als Pflichtverteidiger bestellt.
Gründe
1
Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, weil wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder weil ersichtlich ist, dass sich die Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.