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LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 01.07.2026 – 12 Qs 52/26
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Titel:

Keine Anfechtbarkeit der Pflichtverteidigerbestellung mangels Beschwer durch den Beschuldigten

Normenkette:
StPO § 140 Abs. 2, § 141 Abs. 2 , § 142 Abs. 7
Leitsätze:
Der Beschuldigte, der dies selbst nicht beantragt hat, kann sich gegen die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu eigenen Gunsten mangels Beschwer regelmäßig nicht mit der sofortigen Beschwerde wehren. (Rn. 4 – 6)
1. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers kann vom Beschuldigten regelmäßig nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, da eine Beschwer fehlt. (Rn. 4 – 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Beschwer ergibt sich auch nicht daraus, dass ein Beschuldigter im Fall einer späteren Verurteilung die Kosten des beigeordneten Verteidigers zu tragen hätte, weil die Kostenfrage, soweit es die Wahrung der ordnungsgemäßen Verteidigung und des ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens anbelangt, außer Betracht zu bleiben hat. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Pflichtverteidigerbestellung, Beschwerdeunzulässigkeit, notwendige Verteidigung, Ermittlungsverfahren, faire Verfahrensführung, Kostenentscheidung, Beschwer, sofortige Beschwerde
Vorinstanz:
AG Erlangen, Beschluss vom 12.06.2026 – 4 Gs 299/26

Tenor

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Erlangen vom 12.06.2026 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.
1
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth führt gegen die Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vereitelung der Zwangsvollstreckung und der falschen Versicherung an Eides statt. Hintergrund dessen soll sein, dass die Beschuldigte ihren hälftigen Anteil an einem Grundstück auf ihre Töchter übertragen haben soll, um die gegen sie betriebene Zwangsvollstreckung ins Leere laufen zu lassen.
2
Am 31. Mai 2026 stellte die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Erlangen den nicht weiter begründeten Antrag, der Beschuldigten einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Das Amtsgericht bestellte daraufhin am 12. Juni 2026 der Beschuldigten den Rechtsanwalt Dr. … als Pflichtverteidiger, weil die Voraussetzungen der § 140 Abs. 2 StPO i. V. m. § 142 StPO vorlägen.
3
Dagegen legte die Beschuldigte sofortige Beschwerde ein, die sie nicht weiter begründete. In ihrem Anhörungsschreiben zur Pflichtverteidigerbestellung bekundete sie jedoch, keinen Pflichtverteidiger zu wollen, da sie Juristen kritisch sehe und eine angemessene Vertretung in ihrem Fall schwierig sei.
II.
4
Die statthafte und fristgerecht eingegangene sofortige Beschwerde gegen die Pflichtverteidigerbestellung (vgl. § 311 Abs. 1 i.V.m. § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO) ist mangels Beschwer der Beschwerdeführerin unzulässig und war demgemäß zu verwerfen.
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1. Die Vorschriften der StPO über die notwendige Mitwirkung und die Bestellung eines Verteidigers im Strafverfahren stellen sich als Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips dar, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens. Mit dem Institut der notwendigen Verteidigung und mit der Bestellung eines Verteidigers ohne Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sichert der Gesetzgeber damit das Allgemeininteresse an einem prozessordnungsgemäßen Strafverfahren und insoweit auch an einer effektiven Verteidigung des Beschuldigten. Der gesetzgeberischen Zielsetzung der §§ 140 ff. StPO entspricht in konsequenter Weise, dass eine Anfechtung der Pflichtverteidigerbestellung regelmäßig mangels Beschwer ausscheiden wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 1998 – 2 BvR 291/98, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 15. August 2023 – StB 28/23, juris Rn. 5; OLG Celle, Beschluss vom 17. September 1987 – 3 Ws 239/87, NStZ 1988, 39; KK-StPO/Willnow, 9. Aufl., StPO § 142 Rn. 20; Schmitt in Schmit/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 142 Rn. 63, alle mwN).
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2. Vorliegend wendet sich die Beschwerdeführerin nur gegen die Bestellung als solche. Besondere Gründe, die eine ausnahmsweise Beschwer begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
7
Ein die Beschwer tragender Grund ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass eine nachvollziehbare Begründung für die Bestellung weder aus dem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft noch aus dem Beschluss des Amtsgerichts ersichtlich ist. Das Amtsgericht beschränkt sich allein auf ein Normzitat des § 140 Abs. 2 StPO, ohne eine auch nur ansatzweise eine Subsumtion vorzunehmen. Beantragt ein Beschuldigter nicht selbst die Bestellung eines Pflichtverteidigers (§ 141 Abs. 1 StPO), kann ihm unter den Voraussetzungen des § 141 Abs. 2 StPO ein solcher von Amts wegen bestellt werden. Nicht von vornherein ausgeschlossen wäre hier allenfalls die Variante des § 141 Abs. 2 Nr. 3 StPO, die aber alles andere als auf der Hand liegt (vgl. zu den Voraussetzungen Schmitt in Schmit/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 141 Rn. 18 f. mwN). Für eine Unfähigkeit, sich selbst zu verteidigen, findet sich in der Akte nichts Belastbares. Das Misstrauen gegen Juristen und der Unwille, einen Pflichtverteidiger zu erhalten, stehen dem nicht gleich, anders wäre es allenfalls, wenn diese Umstände in Verbindung mit anderen Aspekten den Schluss auf eine querulatorische oder sonst gestörte Persönlichkeitsstruktur zuließen, die die sachgerechte Wahrnehmung eigener Rechte manifest beeinträchtigen würde. Das mag allerdings dahinstehen, weil die gleichwohl erfolgte Beiordnung des Pflichtverteidigers lediglich eine Stärkung ihrer Stellung im Ermittlungsverfahren begründete, sodass die für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderliche Beschwer darauf nicht gestützt werden kann. Die Beschwer ergibt sich dabei auch nicht daraus, dass die Beschuldigte im Fall ihrer späteren Anklage und Verurteilung die Kosten des beigeordneten Verteidigers zu tragen hätte, weil die Kostenfrage, soweit es die Wahrung der ordnungsgemäßen Verteidigung der Beschuldigten und des ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens anbelangt, außer Betracht zu bleiben hat (OLG Celle, Beschluss vom 17. September 1987 – 3 Ws 239/87, NStZ 1988, 39).
III.
8
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.