Titel:
Abschiebungsandrohung, Unzulässiger Asylantrag, Unmenschliche Behandlung, Rückkehrperspektive, Integrationsprogramme, Prozesskostenhilfe, Rückkehrmöglichkeit nach Griechenland einer dort anerkannten jungen, gesunden Frau, Rückkehrperspektive bei der naheliegenden Rückkehr von drei volljährigen Schwestern, Anwendung des AlylG a.F. und der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrens-RL) bei Anträgen, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht worden sind, keine hinreichenden Erfolgsaussichten des Antrags nach § 80 Abs. 5, wenn eine Kammerlinie im Zeitpunkt der Entscheidungsreife bereits besteht
Normenketten:
AsylG a.F. § 29 Abs. 1 Nr. 2
Verordnung (EU) 2024/1348 Art. 79 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2
AsylG § 87e Abs. 1
ZPO § 114
Schlagworte:
Abschiebungsandrohung, Unzulässiger Asylantrag, Unmenschliche Behandlung, Rückkehrperspektive, Integrationsprogramme, Prozesskostenhilfe, Rückkehrmöglichkeit nach Griechenland einer dort anerkannten jungen, gesunden Frau, Rückkehrperspektive bei der naheliegenden Rückkehr von drei volljährigen Schwestern, Anwendung des AlylG a.F. und der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrens-RL) bei Anträgen, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht worden sind, keine hinreichenden Erfolgsaussichten des Antrags nach § 80 Abs. 5, wenn eine Kammerlinie im Zeitpunkt der Entscheidungsreife bereits besteht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Anordnung von Rechtsanwalt L. wird abgelehnt.
Gründe
1
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine asylrechtliche Abschiebungsandrohung nach Griechenland.
2
Die 2001 geborene Antragstellerin ist … Staatsangehörige. Sie reiste am 12. Februar 2026 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 25. Februar 2026 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Die Antragstellerin wurde am 4. August 2025 in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Ihr wurde in Griechenland ein Aufenthaltstitel (GRC), gültig bis 3. August 2028, und ein Reiseausweis, gültig bis 27. September 2030, ausgestellt.
3
Die Antragstellerin gab beim Bundesamt im Rahmen ihrer Befragung zur Zulässigkeit ihres Asylantrags am 25. und 26. Februar 2026 an, dass sie … 2016 mit ihrer Familie verlassen und acht Jahre in der … gelebt und dort studiert habe. Sie habe sich vom 14. Januar 2025 bis 2. Dezember 2025 in Griechenland aufgehalten. Ihre Familie sei in Griechenland in verschiedenen Camps gewesen. Im Camp auf Samos sei viel Chaos und Streit gewesen unter den Bewohnern und die Polizei habe nicht eingegriffen. Sie habe das Camp nur mit ihren Eltern verlassen. Gearbeitet habe sie in Griechenland nicht; man habe das Camp nicht verlassen dürfen. In Griechenland gebe es nichts, keine Unterstützung, keinen Sprachkurs, keinen Arzt. Sie hätte dort keine Zukunft. Das Ziel der Familie sei immer Deutschland gewesen. Auch in …, wohin die Familie von Griechenland aus ausgereist sei und wo sie auch einen Asylantrag gestellt habe, über deren Ausgang sie aber nichts wisse, hätten sie nicht bleiben wollen. In Deutschland befänden sich ihre Eltern, ein Bruder, zwei Schwestern und eine Tante. Auf Frage zu gesundheitlichen Beschwerden gab sie an, sie habe seit ca. 1 ½ Jahren immer wieder Kopfschmerzen, stehe deswegen aber nicht in Behandlung.
4
Mit Bescheid vom 3. März 2026, per Einschreiben am 5. März 2026 zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt den Antrag der Antragstellerin als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2), forderte die Antragstellerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Frist von einer Woche zu verlassen und droht ihr widrigenfalls die Abschiebung nach Griechenland an; in ihr Herkunftsland dürfe sie jedoch nicht abgeschoben werden (Ziffer 3). Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung wurde bis zum Ablauf der Klagefrist bzw. bis zur Bekanntgabe einer ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren ausgesetzt (ebenfalls Ziffer 3). Weiter ordnete das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).
5
Hiergegen erhob die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten am 12. März 2026 Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach (AN 17 K 26.50088) und beantragte im Eilrechtsweg,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 3. März 2026 anzuordnen,
hilfsweise der Antragsgegnerin aufzugeben, gegenüber der zuständigen Behörde sicherzustellen, dass eine Abschiebung der Antragstellerin nach Griechenland vorläufig nicht durchgeführt wird.
6
Zudem wurde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten beantragt und wurden hierfür mit Schriftsatz vom 21. April 2026 Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin vorgelegt.
7
Zu einer Begründung von Klage und Eilantrag wird auf die Lage für internationale Schutzberechtigte in Griechenland Bezug genommen.
8
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 30. März 2026, den Antrag abzulehnen.
9
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten (einschließlich der Akten ihrer Schwestern … und …, die parallele Verfahren führen) und die Gerichtsakten AN 17 S 26.50087, AN 17 K 26.50088, AN 17 S 26.50089, AN 17 K 26.50090, AN 17 S 26.50091 und AN 17 K 26.50092 Bezug genommen.
10
Der Hauptantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes vom 3. März 2026 ist zulässig, aber unbegründet und deshalb abzulehnen.
11
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. Er ist statthaft, da der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG a.F. gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Halbs. 2, § 36 Abs. 3 Asyl a.F. keine aufschiebende Wirkung zukommt und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO damit der zur Verhinderung der Abschiebung notwendige Rechtsbehelf ist. Er ist auch fristgerecht innerhalb einer Woche (§ 36 Abs. 3 AsylG a.F.) nach der Bescheidsbekanntgabe gestellt worden.
12
Auch nach Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) zum 12. Juni 2026 ist für Asylanträge, die – wie hier – vor diesem Stichtag eingereicht worden sind, in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter auf die alte Rechtslage, d.h. auf das AsylG a.F. i.V.m. der RL 2013/32/EU (Verfahrens-RL), abzustellen, vgl. Art. 79 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 vom 14. Mai 2024, zuletzt geändert am 25. November 2025 (Asylverfahrensverordnung – AsylVfVO). Auch wenn es sich aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung des § 87e Abs. 1 AsylG nicht unmittelbar ergibt, ist dabei – in Übereinstimmung mit der überwiegenden nach der Reform veröffentlichten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung – auch das AsylG in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung (AsylG a.F.) anwendbar (so auch VG Osnabrück, B.v. 22.6.2026 – 7 B 80/26 – juris Rn. 16 f.; VG Oldenburg, U.v. 12.6.2026 – 3 A 4278/25 – juris Rn. 10; VG Oldenburg, U.v. 17.6.2026 – 12 A 4679/25 – juris Rn. 16 f.; VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 – 39 L 283/26 A – juris Rn. 5; VG Hannover, U.v. 12.6.2026 – 15 A 6596/25 – juris Rn. 19 f.; a.A. VG Gelsenkirchen, U.v. 17.6.2026 – 15a K 3706/23.A – juris Rn. 78 ff.). Es ist somit nicht auf den Rechtszustand in der Fassung aufgrund des GEAS-Anpassungsgesetzes vom 23. April 2026 (AsylG n.F.) und nicht auf die AsylVfVO abzustellen.
13
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil ernstliche Zweifel i.S.v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG a.F. an der Rechtmäßigkeit der verfügten Abschiebungsandrohung nicht bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung liegen vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris). Dies ist nicht der Fall.
14
a) Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. – der den vorliegend weiterhin anwendbaren Art. 33 Abs. 2 lit. a der RL 2013/32/EU (Verfahrens-RL) in nationales Recht umsetzt – ist ein Asylantrag dann unzulässig, wenn ein Asylantragsteller in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits als international Schutzberechtigter anerkannt worden ist. In der Folge ist eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG dorthin veranlasst. So ist es hier.
15
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dem die nationale Rechtsprechung folgt, ist hiervon zwar dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Lebensverhältnisse, die den Schutzberechtigten in diesem Land erwarten, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh zu erfahren (EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 – juris; s.a. schon EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris, BayVGH, U.v. 4.3.2023 – 24 B 22.30376 – juris Rn. 18 ff.; VGH BW, B.v. 27.5.2019 – A 4 S 1329/19 – juris Rn. 5). Ist dies der Fall, steht der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens innerhalb des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, der auch und gerade bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 lit. a Verfahrens-RL gilt, nicht entgegen (EuGH, U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 80 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 83 ff.). Allerdings liegt die Schwelle der in einem Mitgliedsstaat gegebenenfalls existierenden Funktionsstörungen nach der Rechtsprechung sehr hoch. Diese ist erst erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden (keine Gewährleistung von „Bett, Brot und Seife“, vgl. VGH BW, B.v. 27.5.2019 – A 4 S 1329/19 – juris Rn. 5) und dadurch ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt ist oder sie einem Zustand der Verelendung ausgesetzt wird; dies wäre mit der Menschenwürde unvereinbar (EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 – juris Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 90). Eine – auch starke – Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person, etwa durch einen reduzierten Umfang von existenzsichernden Leistungen und große Armut, genügen hierfür hingegen nicht (EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 – juris Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 91; BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris; B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris, BayVGH, B.v. 27.9.2023 – 24 B 22.30953 – juris; kürzlich: U.v. 4.3.2024 – 24 B 22.30376 – juris; U.v. 21.3.2024 -24 B 23.30860 – juris; U.v. 28.3.2024 – 24 B 22.31136 – juris). Ebenso wenig sind Mängel bei der Durchführung von Integrationsprogrammen (EuGH, U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 94, 96) ausreichend.
16
Bei der Bewertung der Lebensverhältnisse, die den Betroffenen im Falle seiner Rückkehr in dem Mitgliedstaat erwarten, sind zunächst seine Möglichkeiten, den Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern, zu berücksichtigen. Dabei ist es dem Betroffenen auch zumutbar, eine wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entspricht und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden kann, selbst wenn es sich um Tätigkeiten in der sog. Schatten- oder Nischenwirtschaft handelt (BVerwG, U.v. 19.12.2024 - 1 C 3.24 – juris Rn. 105 ff.; B.v. 27.1.2022 – 1 B 93/21 – juris Rn. 25; U.v. 23.9.2020 – 1 C 27/19 – juris Rn. 32; EuGH, U.v. 2.10.2019 – C-93/18 – juris Rn. 48; BayVGH, B.v. 27.9.2023 – 24 B 22. 30953 – juris; U.v. 4.3.2024 – 24 B 22.30376 – juris; U.v. 21.3.2024 – 24 B 23,30860 – juris; U.v. 28.3.2024 – 24 B 22.31136 – juris). Bei der Bewertung sind ferner die staatlichen Unterstützungsleistungen und auch die – alleinigen oder ergänzenden – dauerhaften Unterstützungs- oder Hilfeleistungen von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Institutionen und Organisationen zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 3.21 – juris Rn. 23 ff.). Deshalb kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen (NGO) oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, genügen, sofern die Räumlichkeit Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt (BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93/21 – juris Rn. 14 mit Verweis auf VGH BW, B.v. 8.11.2021 – A 4 S 2850/21 – juris Rn. 10; vgl. ferner BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 3.21 – juris Rn. 22). Zumutbar ist es überdies, im Land übliche und geduldete, wenn auch „krumme“ Wege anzuwenden, beispielsweise (Schein-)Meldeadresse anzugeben oder käuflich zu erwerben, um die bürokratischen Voraussetzungen für ein Fortkommen in Sachen Arbeit oder Wohnung zu erreichen (BayVGH, U.v. 28.3.2024 – 24 B 22.31136 juris Rn. 39).
17
b) Von einer Lage einer einem anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland generell und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohenden Verelendung ist nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnismitteln unter Zugrundelegung dieser Rechtslage nicht auszugehen (vgl. BVerwG, U.v. 24.4.2024 – 1 C 8.23 – juris, Rn. 13 ff.), auch nicht für erwachsene weibliche Schutzberechtigte.
18
Die Lage stellt sich für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland wie folgt dar:
19
Bei der Ankunft am Athen International Airport – dem Zielflughafen sämtlicher Rückführungen nach Griechenland – werden den Rückkehrern meist keine Informationen zur Verfügung gestellt (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Griechenland als „sicherer Drittstaat“, 10.10.2024, S. 8; Refugee Support Aegean RSA/Stiftung Pro Asyl [RSA], Stellungnahme zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2025, S. 9, 42 ff.). Bei der Einreise von Flüchtlingen nach Griechenland auf dem Landweg von außerhalb der EU, vor allem von der Türkei aus, kann es zu sog. Pushbacks kommen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Griechenland, Version 12 vom 30.7.2025, S. 15 f.), dass auch rückkehrende anerkannt Schutzberechtigte hiervon betroffen sind, wird jedoch nicht berichtet.
20
Schutzberechtigte verlieren durch ihre Ausreise ihren Schutzstatus in der Regel nicht, auch wird die Aufenthaltserlaubnis nicht ungültig durch die Ausreise, muss aber bei ihrem etwaigen Ablauf erneuert werden (BFA, a.a.O., S. 9). Die Erteilung oder Erneuerung eines Aufenthaltstitels geht mit bürokratischen Hindernissen und zeitlichen Verzögerungen einher. So genügt ein bestandskräftiger Anerkennungsbescheid der griechischen Asylbehörde für sich genommen nicht, um eine Aufenthaltserlaubnis (ADET, auch Residence Permit Card – RPC) bei der hierfür zuständigen Polizei zu beantragen. Zusätzlich erforderlich ist ein sogenannter ADET-Bescheid, mit dem die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird. Dies kann gegebenenfalls zu weiteren Zeitverzögerungen des insgesamt mehrere Monate dauernden Prozesses zum Erhalt der Aufenthaltserlaubnis führen. Es ist ein persönliches Erscheinen, die Abgabe diverser Unterlagen und die Kontrolle des Bearbeitungsstandes auf der einschlägigen Website notwendig. Die Aufenthaltserlaubnis ist bei anerkannten Flüchtlingen drei Jahre, bei subsidiär Schutzberechtigten ein Jahr (nach Verlängerung zwei weitere Jahre) gültig. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor Ablauf beantragt werden, ansonsten droht eine Strafe von 100,00 EUR (BFA, a.a.O., S. 28). Eine unbegründete Verspätung des Antrags auf Verlängerung kann dazu führen, dass diese abgelehnt wird (SFH, a.a.O., S. 8). Zum 31. März 2024 sind neue Bestimmungen in Kraft getreten, um die Probleme beim Erhalt der Aufenthaltserlaubnis zu minimieren. Im September 2024 ist zur Vereinfachung der Abläufe zudem ein hochmodernes Zentrum zur Erfassung biometrischer Daten in Thessaloniki in Betrieb genommen worden, das zu einer effizienteren Bearbeitung führen soll (BFA, a.a.O., S. 29).
21
Schutzberechtigte haben Anspruch auf ein Reisedokument. Dieses wird von vielen Banken zur Eröffnung eines Bankkontos verlangt (BFA, a.a.O., S. 25, S. 29). Soweit Schutzberechtigte in einem Camp oder einer anderen staatlichen Einrichtung untergebracht sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Aufenthaltserlaubnis und ein Reisedokument beantragen und werden hierbei aktiv vom Management der Unterkunft unterstützt. Soweit sie anderweitig untergebracht sind, ist für die Beantragung eines Reisedokuments eine Aufenthaltserlaubnis nötig. Weiter kann der Reisepass, abhängig vom Wohnsitz, persönlich beantragt werden und ist die Kontrolle des Bearbeitungsstandes auf der einschlägigen Website erforderlich. Auch die Verlängerung des Reisepasses ist möglich (BFA, a.a.O., S. 29 f.).
22
Was Hilfsangebote für Schutzberechtigte angeht, existierte in Griechenland bis 30. November 2024 mit dem HELIOS-Programm ein offizielles Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte, das – wenn auch mit kurzen Unterbrechungen aufgrund von Finanzierungsfragen – regelmäßig fortgesetzt worden ist (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Griechenland, Version 9 vom 17.12.2025., S. 27; Hess. VGH, U.v. 6.8.2024 – 2 A 1131/24.A – BeckRS 2024, 22465 Rn. 77). Das Programm wurde zum 1. Dezember 2024 durch das Programm HELIOS + abgelöst (BFA, Version 12, S. 39 f., SFH, a.a.O., S. 10., vgl. auch https://greece.iom.int/hellenic-integrationsupport-beneficiaries-internationalprotection-and-tem poraryprotection-helios, abgerufen am 14.1.25; SFH, a.a.O., S. 10). HELIOS + sieht für international Schutzberechtigte und Personen mit temporärem Schutz die Unterstützung bei der Unterbringung, Mietzuschüsse für zwölf Monate, Integrationsmaßnahmen (u.a. Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Anmeldung in Schulen, Unterstützung bei Behördengängen, Unterstützung bei der Arbeitssuche, Berufsausbildungen mit finanzieller Unterstützung, Vermittlung von Praktikumsplätzen, psychosoziale Betreuung, Aktivitäten zur Förderung des sozialen Zusammenhalts, obligatorische Griechischkurse und verpflichtende Integrationsberatung vor – BFA, a.a.O., S. 40 f.). Die Teilnahme an dem Projekt ist innerhalb von 24 Monaten nach dem positiven Bescheid für möglich. Auf lange Sicht hat sich gezeigt, dass bisher etwa 60% der Teilnehmer der Integrationsprogramme nach der Unterstützungsphase auf eigenen Beinen stehen, einer Arbeit nachgehen sowie ihren Lebensunterhalt, den griechischen Staatsbürgern gleichgestellt, bestreiten können (BFA, a.a.O., S. 41).
23
Im Jahr 2024 ist es zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem griechischen Ministerium für Migration und Asyl überdies zu einer Verständigung über die Konzeption eines aus EU-Mitteln finanzierten griechischen Überbrückungsprojekts in das Programm Helios+ gekommen, welches von der internationalen Organisation für Migration IOM umgesetzt wird (Bericht der EU-Kommission zum Stand des Migrationsmanagements auf dem griechischen Festland vom 4. April 2025, COM <2025> 170 final, S. 13). Ziel des Projekts ist es, Personen, die nach einer Schutzgewährung in Griechenland nach Deutschland weitergezogen sind und hier einen weiteren Asylantrag gestellt haben, bei der Rückkehr in den für sie zuständigen Mitgliedstaat Griechenland zu unterstützen und ihnen dort eine langfristige Integration zu ermöglichen. Das Überbrückungsprogramm stellt für Rückkehrende nach Abholung am vereinbarten Flughafen eine Grundversorgung (Unterkunft, Verpflegung, Sozialberatung) in den ersten bis zu vier Monaten nach der Ankunft sicher. Außerdem werden die notwendigen Unterlagen vorbereitet, um eine möglichst rasche und nahtlose Aufnahme in das griechische nationale Integrationsprogramm Helios+ in die Wege zu leiten. Von dem Überbrückungsprogramm werden nur Personen erfasst, denen innerhalb der letzten 20 Monate internationaler Schutz in Griechenland gewährt wurde. Diese Frist beruht darauf, dass für den Zugang zu HELIOS + die Schutzerteilung nicht länger als 24 Monate zurückliegen darf und eine Teilnahme am Überbrückungsprojekt bis zu vier Monate möglich ist (BVerwG, U.v. 16.4.25 – 1 C 18.24 – juris Rn. 30).
24
Darüber hinaus existieren zahlreiche Initiativen und Maßnahmen, um die Integration von Schutzberechtigten, vor allem auf dem Arbeitsmarkt zu erleichtern. Die Integrationszentren für Migranten (KEM) bieten mit Sozialarbeitern, Rechtsbeiständen und Psychologen Unterstützung für sich legal aufhaltende Drittstaatsangehörige, Asylbewerber und Personen mit internationalem Schutzstatus an wie Rechtsberatung, Hilfen bei Problemen des täglichen Lebens, Sprach- und Integrationskurse, Unterstützung bei der Schulbildung von Kindern und Hilfe bei der Jobsuche (BFA, a.a.O, S. 46 f.). Daneben gibt es einen „Helpdesk für soziale Integration“ des Ministeriums für Migration und Asyl für Personen mit internationalem Schutz; dieser befasst sich ebenfalls mit Angelegenheiten von international Schutzberechtigten wie dem Zugang zu Griechischkursen, Berufsberatung, Wohnmöglichkeiten, Steueridentifikationsnummer, Sozialversicherung (BFA, a.a.O., S. 47). Bereits seit Ende 2021 steht mit dem in Kooperation von UNHCR, Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und der UN Refugees Agency geführten Projekt „ADAMA“ ein Programm zur Verfügung, das bei der Arbeitssuche und bei Behördenwegen zum Erhalt der Sozialversicherung, Bankkonten, Steuernummer, Wohnungen etc. unterstützen soll (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Griechenland, Version 8 vom 21.6.2024, Version 8, S. 16). Weiter bieten zivilgesellschaftliche Organisationen, Berufsbildungszentren, Universitäten und im Speziellen die Athener Stadtverwaltung Sprachkurse an (ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus vom 26.8.2021, S. 27). Auch stellen zahlreiche weitere NGO wie GCR-Pyxida, APOSTOLI, das griechische Rote Kreuz Sprach- und Integrationskurse bereit und helfen bei der Integration in den Arbeitsmarkt (BFA Version 12, S. 47 ff.). So wurde die Aktion „Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt“ ins Leben gerufen, von der 18.000 Begünstige profitieren sollen. Es werden Career Days angeboten und eigene Unternehmensgründungen von Schutzberechtigten werden unterstützt (Ready4Business). Die Action Finance Initiative (AFI) bietet Mikrokredite, kostenlose Schulungen und Beratung für Arbeitslose und Kleinunternehmer an, um Arbeitsplätze zu schaffen und das rechtliche und institutionelle Umfeld für die Selbständigkeit zu verbessern. Auch die Refugee Women Academy, Stepping Stone, Blue Refugee Centre und viele weitere Gruppen/Aktionen bieten vielfältige Unterstützung an (BFA, S. 56 ff.). Auch Streetworker und die von Migranten gegründeten Organisationen und Communities spielen eine wichtige Rolle und dienen als Anlaufstelle (BFA, a.a.O., S. 44).
25
Personen mit internationalem Schutzstatus sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylbewerber spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylbescheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es von staatlicher Seite nicht. Sie können jedoch nach Schutzgewährung am neuen Integrationsprogramm HELIOS + teilnehmen. Schutzberechtigte, die binnen dieser 30 Tage einen Mietvertrag abschließen, können bei HELIOS + einen Antrag auf Mietzuschuss stellen. Betroffene, denen es nicht gelingt einen solchen Antrag zu stellen, werden bei der Wohnungssuche oft über ihr Netzwerk findig, teilweise werden sie jedoch auch obdachlos (BFA, a.a.O., S. 34). Daneben betreiben ein paar staatliche Einrichtungen unter anderem Notschlafstellen, Tageszentren und Suppenküchen (BFA, a.a.O., S. 34).
26
Das Anmieten von Wohnungen auf dem freien Markt ist durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, Bekannte oder Studenten sowie gelegentlich durch Vorurteile gegenüber Flüchtlingen erschwert (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 5). Der Mangel an bezahlbarem Wohnraum erschwert die Suche außerdem (BFA, a.a.O, S. 35 ff.). Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Personen mit internationalem Schutzstatus eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis, die persönliche Steuernummer (AFM) und den persönlichen Code für die Steuerplattform TAXISnet (BFA, a.a.O., S. 32). Die Steuernummer eröffnet den Zugang zu TAXISnet (Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Februar 2023, S. 3) und ist Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, welches ebenso benötigt wird, um ein Mietverhältnis einzugehen (BFA, a.a.O., S. 34; Botschaft Athen, a.a.O., S. 2). Zum Erhalt der Steuernummer AFM muss der Wohnsitz durch eine vom Aufnahmezentrum ausgestellte Bestätigung, eine Stromrechnung oder eine Kopie eines auf den Namen des Schutzberechtigten abgeschlossenen Mietvertrages nachgewiesen werden (vgl. BFA, a.a.O., S. 26). Um geforderte Wohnsitznachweise erbringen zu können, werden Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300 bis 600 EUR) auch temporär verliehen, d.h. der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst (BFA, Version 8, 21.6.2024, S. 26). Obdachlose erhalten vom städtischen Sozialdienst eine Bescheinigung der Obdachlosigkeit. Diese Bescheinigung ersetzt den Adressnachweis und ist für den Zugang zu städtischen Notdiensten erforderlich (Botschaft Athen, a.a.O., S. 10).
27
Eine Unterbringung in Obdachlosenunterkünften für anerkannt Schutzberechtigte ist möglich. Ein Rechtsanspruch auf Obdachlosenunterbringung besteht nicht (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schleswig vom 15.10.2020). Für Obdachlose existieren nachts geöffnete Unterkünfte, Übergangswohnheime und unterstützte Wohnungen. Im Winter werden je nach Witterungsverhältnissen gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Kälteschutzräume bereitgestellt, während etwa im Hitzesommer 2022 in Athen tagsüber gekühlte Räume in Betrieb waren, um Schutz vor der Hitze zu verschaffen (SEM, a.a.O., S. 14 ff.; BFA, Version 12, a.a.O., S. 43). Es gibt sowohl durch offizielle Stellen betriebene Obdachlosen- bzw. Notunterkünfte als auch solche, die durch nichtstaatliche Stellen, z. B. durch Médecins du Monde, betrieben werden. Auch Streetworker und die von Migranten gegründeten Organisationen und Communities dienen als Anlaufstelle für Obdachlose und Bedürftige (BFA, a.a.O., S. 43 f.; vgl. Aufstellung S. 56 ff.). Darüber hinaus können international Schutzberechtigte am Programm Wohnen und Arbeiten für Obdachlose teilnehmen (BFA, a.a.O., S. 42). Hier ist u.a. eine Aufenthaltsgenehmigung und Steuererklärung vorzulegen (SEM, a.a.O., S. 19 ff.).
28
Berichten zufolge leben viele Schutzberechtigte in einer informellen Unterkunft. Diese werden beispielsweise in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichnet; ähnliche Unterkünfte gibt es auch für andere Nationalitäten wie Syrer oder Ivorer. Sie bieten eine günstige Unterkunft für Menschen in Not, sind jedoch oftmals in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Diese informellen Unterkünfte führen Schutzberechtigte oftmals auch zu Schwarzarbeit oder führt umgekehrt der Schwarzarbeit zu entsprechenden Unterkünften (BFA, a.a.O., S. 42 f.). Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen ist nach wie vor kein augenscheinliches Massenphänomen (Botschaft Athen, a.a.O., S. 9).
29
Zugang zu weiteren Sozialleistungen besteht für anerkannt Schutzberechtigte unter den gleichen Voraussetzungen wie für Inländer. Das Garantierte Mindesteinkommen (EEE), das auf den drei Pfeilern finanzielle Einkommensunterstützung, soziale Dienstleistungen und berufliche Integration beruht, existiert in dieser Form seit März 2020 (SEM, Notiz Griechenland, Garantiertes Mindesteinkommen vom 31.10.2022, S. 4 ff.). Das EEE ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung (abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung), die keine Bedingungen bezüglich der Länge des legalen und dauerhaften Voraufenthaltes in Griechenland stellt (BFA, a.a.O., S. 32 f.; SEM, a.a.O., S. 6). Voraussetzungen des EEE ist die Vorlage einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, eine persönliche Steuernummer, die Sozialversicherungsnummer, eine Kontonummer eines Bankkontos in Griechenland, persönliche Kontaktdaten, eine Steuerklärung, ein Mietvertrag/Besitzurkunde eines Hauses/Wohnung der letzten sechs Monate, eine Stromabrechnung/Nebenkostenabrechnung aus den letzten sechs Monaten, eine Arbeitslosenkarte/Beleg über die monatlichen Einkünfte, ggf. Bestätigung hinsichtlich des Schulbesuchs der Kinder (SEM, a.a.O., S. 6 ff.). Speziell was die Beantragung der Steuernummer (AFM) und der Sozialversicherungsnummer (AMKA) anbelangt, ist von erheblichen bürokratischen Hürden auszugehen: Die Ausstellung einer Steuernummer setzt einen Wohnsitznachweis voraus. Dennoch steht die Leistung des EEE auch Obdachlosen offen, sofern sie als solche beim Sozialdienst der Gemeinde registriert sind. Personen, die im Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ integriert sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, werden auf Antrag automatisch für das garantierte Mindesteinkommen zugelassen (SEM, a.a.O., S. 6, S. 10). Die Ausstellung der AMKA erfordert u.a. eine gültige Aufenthaltserlaubnis, einen Wohnsitznachweis, ein Reisedokument sowie eine Studienbestätigung, einen Arbeitsvertrag und eine Absichtserklärung vom Arbeitgeber, wobei für einen Arbeitsvertrag die AFM benötigt wird (BFA, a.a.O., S. 26).
30
Die weiteren beitragsunabhängigen staatlichen Sozialleistungen wie etwa die staatliche Wohnbeihilfe verlangen einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren. Hinsichtlich des Wohngeldes beträgt dieser für Angehörige von Drittstaaten zwölf Jahre (BFA, a.a.O., S. 34f.). Im Falle international Schutzberechtigter wird die Aufenthaltsdauer ab Asylantragstellung angerechnet (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Bayreuth vom 21.8.2020, S. 1). Bei Ausreise aus Griechenland beginnt die Frist des dauerhaften und legalen Aufenthaltes von neuem (SEM, a.a.O., S. 11 f.).
31
Tageszentren, NGOs und kirchliche Organisationen unterstützen Obdachlose und Bedürftige mit unterschiedlichen Leistungen, z.B. warmen Mahlzeiten, Lebensmitteln, Gütern des täglichen Bedarfs (BFA, a.a.O., S. 43 f.). In den offenen Unterkünften, in denen – wie bereits ausgeführt – teilweise auch international Schutzberechtigte Aufnahme finden, werden u.a. auch Mahlzeiten und Nahrungsmittel zur Verfügung gestellt (BFA, a.a.O., S. 19 f.).
32
Der Zugang zum griechischen Arbeitsmarkt ist für international Schutzberechtigte grundsätzlich gleichermaßen wie für Inländer gegeben, gestaltet sich jedoch als schwierig (Botschaft Athen, a.a.O., S. 1). Nachdem sich die allgemeinen Arbeitsmarktbedingungen einige Zeit durch die andauernde Wirtschafts- und Finanzkrise verschlechtert hatten, hat sich die griechische Wirtschaft in den letzten Jahren wieder erholt und verzeichnet weiterhin eine bessere Entwicklung als im EU-Durchschnitt (Botschaft Athen, a.a.O., S. 1; Höhler, Gerd, RND, Griechenland punktet mit starkem Wachstum, 2.10.2024). 2021 legte die griechische Wirtschaft um 8,4% zu, 2022 waren es 5,6% und 2023 noch immer 2,3% (Herrmann Ulrike, taz, Wirtschaftsranking von Ländern, Die Pleite-Griechen auf Platz eins, 6.1.2024). Für 2024 erwartete die griechische Regierung ein Wachstum von 2,2%, während die EU-Kommission im Mittel der 27 Mitgliedstaaten für dieses Jahr nur 0,8% ansetzt. Auch für 2025 und 2026 setzt die griechische Regierung Wachstumsraten von 2,3 und zwei Prozent an, wobei die Konjunktur vor allem vom Tourismus und den Investitionen getrieben wird (Höhler, Gerd, RND, Griechenland punktet mit starkem Wachstum, 2.10.2024). Der Wirtschaftsaufschwung in Griechenland macht sich auch positiv auf dem Arbeitsmarkt bemerkbar. Demnach ging die Arbeitslosigkeit weiter zurück. Lag sie im September 2023 noch bei 10%, was der niedrigste Wert seit September 2009 gewesen ist (Höhler, Gerd, Handelsblatt, Arbeitslosigkeit in Griechenland fällt unter Vorkrisenniveau, 7.11.2023), ging sie im Juli 2024 noch weiter auf 9,5% zurück (Statistisches Bundesamt, Europa in Zahlen, EUweite Erwerbslosigkeit liegt im Juli 2024 bei 5,9%). Im Vergleich erreichte die Arbeitslosigkeit im Juni 2013 einen Rekordwert von 28,1%, in der Altersgruppe der 15- bis 24-Jährigen waren damals sogar 57,5% ohne Beschäftigung. Seitdem gehen die Arbeitslosenzahlen, abgesehen von einem starken Anstieg im Coronajahr 2020, kontinuierlich zurück (Höhler, Gerd, Handelsblatt, Arbeitslosigkeit in Griechenland fällt unter Vorkrisenniveau, 7.11.2023). Jedoch ist die Arbeitslosenquote von 9,5% die zweithöchste in der Europäischen Union (Statistisches Bundesamt, Europa in Zahlen, EUweite Erwerbslosigkeit liegt im Juli 2024 bei 5,9%). Schwarzarbeit ist in Griechenland weit verbreitet. Der Umfang der Schattenwirtschaft wird mit 21,7% des offiziell ermittelten Bruttoinlandsprodukts angegeben (Höhler, Gerd, Handelsblatt, Griechische Regierung will härter gegen Steuersünder vorgehen, 15.7.2023).
33
Rechtmäßig ansässige Drittstaatsangehörige sind meist im niedrigqualifizierten Bereich und/ oder in der Schattenwirtschaft tätig. Erschwerend hinzu tritt regelmäßig die Sprachbarriere. Zudem stehen die Schutzberechtigten im Wettbewerb mit den griechischsprachigen Arbeitnehmern (Botschaft Athen, a.a.O., S. 6 f.). Jedoch wird der Arbeitskräftemangel zu einem immer größeren Problem in Griechenland. So herrscht etwa im Tourismussektor ein Arbeitskräftemangel von ca. 65.000 Personen. Fast jede fünfte Stelle ist nicht besetzt. Arbeitskräftemangel gibt es in Griechenland auch in der Industrie und im Baugewerbe, im Industriesektor, in der IT- und Telekommunikationsbranche, bei Transport- und Logistikunternehmen, im Gesundheitswesen, aber auch in der Landwirtschaft. Schutzberechtigte haben so gute Chancen, eine Beschäftigung zu finden (BFA, a.a.O., S. 45 f.). Das Potential der vornehmlich jungen Migranten wurde in Griechenland erkannt und verschiedene Projekte und Initiativen ins Leben gerufen, um diese in Arbeit zu bringen, wie etwa das Programm ADAMA. Bis Ende Februar 2023 hatten bereits rund 4.500 Migranten von dem ADAMA-Coaching profitiert. Es wurde eine Job-Matching Plattform aufgebaut – das ADAMA-Job Center. Diese Plattform verlinkt private Arbeitgeber mit potenziellen Arbeitnehmern. Zudem gibt es weitere Initiativen. Auf Kos und Rhodos konnten bereits 56 anerkannt Schutzberechtigte einen Saison-Job in der Touristikbranche erhalten mit monatlichen Nettoeinkommen zwischen 800 und 1.400 EUR, was dem durchschnittlichen Gehalt auf der Insel entspricht. Hinzu kommen Trinkgeld, bezahlte Überstunden, kostenlose Übernachtungsmöglichkeit und Verpflegung. Auf Lesbos wurde Schutzberechtigten erfolgreich eine ganzjährige Stelle in der Landwirtschaft, auf Samos insbesondere Jobs in der Gastronomie, dem Hotelgewerbe und Handwerk vermittelt. Auf Chios werden Arbeitskräfte in der Agrarwirtschaft gesucht. Auch auf dem Festland gibt es Initiativen wie die „Welcome 2023“ Career Days in Athen und die „Refugee Week Greece“ im Juni 2023 (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Entscheiderbrief 05/2023, S. 10 ff.). Die Arbeitssuche kann über den griechischen Arbeitsmarktservice oder auf diversen Online-Jobportalen erfolgen. Auch wurde zur Unterstützung der Arbeit von ADAMA eine neue Online-Jobbörse eingerichtet. Diese bringt Flüchtlinge, die in ganz Griechenland Arbeit suchen, mit potentiellen Arbeitgebern im ganzen Land zusammen und reagiert damit auf den wachsenden Bedarf an Arbeitsplätzen für Flüchtlinge sowie in verschiedenen Sektoren des griechischen Arbeitsmarktes. Beim Zugang zum legalen Arbeitsmarkt sind jedoch weiterhin etliche bürokratische Hürden zu überwinden, wie der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, der AFM und der AMKA. Eine Arbeitserlaubnis ist inzwischen jedoch nicht mehr notwendig (BFA, a.a.O., S. 44).
34
Der Zugang zu medizinischer Versorgung und zum Gesundheitssystem ist für anerkannt Schutzberechtigte grundsätzlich zu den gleichen Bedingungen wie für griechische Staatsangehörige gegeben. Jeder Schutzberechtigte und Asylbewerber in Griechenland hat das Recht auf freien Zugang zur primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung. Die Versorgung unterliegt denselben Beschränkungen durch Sparmaßnahmen wie für griechische Staatsbürger. Jedoch sind hinsichtlich des Zugangs zum Gesundheitssystem bürokratische Hindernisse zu überwinden. Insbesondere muss vor Inanspruchnahme des Gesundheitssystems die AMKA ausgestellt sein (BFA, a.a.O., S. 23, 52 f.). Wer über keine solche verfügt, hat keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung, sondern muss diese privat bezahlen. Seit März 2022 können selbständig tätige Ärzte Personen ohne AMKA (wobei Ausnahmen etwa für Menschen mit Behinderung existieren) keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben. Dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich. Die Wartefrist in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen variiert zwischen mehreren Wochen und mehreren Monaten (BFA, a.a.O., S. 50). Eine Notfallversorgung wird jedoch stets und unabhängig vom Rechtsstatus gewährleistet (BFA, a.a.O., S. 24; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S. 21). Weiter gibt es ein paralleles Gesundheitsprogramm für Flüchtlinge und Migranten, die in den Aufnahmezentren leben. Auch bieten mehrere NGOs wie etwa Ärzte ohne Grenzen, Ärzte der Welt oder das Hellenische Rote Kreuz medizinische Grundversorgung an (BFA, a.a.O., S. 24). Während einerseits berichtet wird, dass psychologische und psychiatrische Angebote für Asylsuchende und Schutzstatusinhabende gänzlich fehlen (BFA, a.a.O., S. 53, SFH, a.a.O., S. 13), wird andererseits beschrieben, dass Asylbewerber, die eine temporäre Sozialversicherungsnummer besitzen, Zugang auch zu notwendiger psychiatrischer Versorgung haben (BFA, a.a.O., S. 23). Dasselbe gilt für Schutzberechtigte, die eine AMKA besitzen, denn diese haben den gleichen Zugang zur medizinischen Versorgung wie griechische Staatsangehörige (BFA, a.a.O., S. 23).
35
c) Unter Beachtung des dargelegten rechtlichen Maßstabes und der allgemeinen Situation für rückkehrende anerkannt Schutzberechtigte und des Vorbringens der Antragstellerin besteht nach Überzeugung des Gerichts für diese bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verelendung.
36
Für die Beurteilung, ob der 25jährigen Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Griechenland eine unmenschliche Behandlung droht, ist die alleinige Rückkehr der Antragstellerin ohne Familienangehörige zugrunde zu legen. Dies stellt die regelmäßige und realistische Rückkehrprognose für erwachsene, nicht verheiratete, alleinstehende Antragsteller dar (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45/18 – NVwZ 2020, 158 Ls. 2, 3, Rn. 15 ff., allerdings für § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK). Von einer – gegebenenfalls freiwilligen – gemeinsamen Rückkehr von Familienangehörigen kann regelmäßig nur innerhalb der Kernfamilie, also bei Ehepartnern und bei Eltern mit ihren minderjährigen Kindern ausgegangen werden. Ob vorliegend, weil die beiden ebenfalls volljährigen Schwestern der Antragstellerin parallele Rückführungsbescheide erhalten haben, auf eine gemeinsame Rückkehr der drei Schwestern abgestellt werden kann, weil diese naheliegt, kann dahinstehen. Bei einer Rückkehr im Dreierbund ergäbe sich keine andere, jedenfalls keine für die Antragstellerin günstigere Beurteilung. Durch die dann bestehenden gegenseitigen Unterstützungsmöglichkeiten würde sich die Situation für den einzelnen gegenüber seiner alleinigen Rückkehr allenfalls verbessern, aber nicht verschlechtern. Auch bei alleiniger Rückkehr droht der Antragstellerin aber in Griechenland prognostisch keine Verelendung.
37
Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 – juris; Tatsachenrevisionsverfahren nach HessVGH, U.v. 6.8.2024 – 2 A 1131/24.A – juris) und der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. z.B. VG Ansbach, B.v. 17.7.2025 – AN 17 S 25.50421 – juris) sind die Lebensverhältnisse in Griechenland für nicht vulnerable Männer, die in Griechenland einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zumutbar. Für jungen, gesunde Frauen ohne Kinder hat jüngst der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg dasselbe entschieden (vgl. VGH BW, U.v. 26.5.2026 – A 4 S 24.73/25 – juris). Die jüngere verwaltungsgerichtliche Instanzrechtsprechung ist indes uneinheitlich. Eine ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der GRCh bzw. Art. 3 EMRK haben z.B. angenommen VG Hannover, U.v. 20.1.2026 – 2 A 9746/25; VG Trier, B.v. 17.4.2025 – 8 L 2552/25.TR; VG Düsseldorf, B.v. 17.11.2025 – 13 L 3334/25.A; VG Gießen, B.v. 22.10.2025 – 1 L 5962/25.GI.A, VG Aachen, B.v. 22.10.2025 – 10 L 912/25.A; Saarl. VG, B.v. 8.10.2025 – L 1657/25VG; VG Potsdam, B.v. 24.9.2025 – VG 11 L 1072/25.A; VG Braunschweig, B.v. 19.8.2025 – 6 B 453/25; VG Wiesbaden, U.v. 4.7.2025 – 7 K 754/23.WI.A. – jeweils juris. Anderer Ansicht, d.h. gegen die Annahme einer allgemein unzumutbaren Lage für junge, gesunde Frauen, sind VG Frankfurt, B.v. 28.11.2025 – 12 L 4728/25.F.A; VG Cottbus, B.v. 20.11.2025 – 5 L 599/25.A; VG Würzburg, B.v. 5.11.2025 – W 1 S 25.35149, VG Stuttgart, B.v. 30.10.2025 – A 16 K 12080/25; VG Greifswald, B.v. 28.10.2025 – 1 B 3174/25 HGW; VG Halle, B.v. 13.10.2025 – 4 B 320/25 HAL; VG Regensburg, B.v. 7.10.2025 – RO 13 S 25.33980; VG Karlsruhe, B.v. 6.10.2025 – A 13 K 7630/25 – jeweils juris. Letzterem hat sich das erkennende Gericht angeschlossen (VG Ansbach, B.v. 25.3.2026 – AN 17 S 25.50753 – juris). Die frühere Rechtsprechung der Kammer von 2021 (vgl. z.B. VG Ansbach, U.v. 28.1.2021 – AN 17 K 18.50329 – juris) wird angesichts der veränderten Lage in Griechenland nicht aufrechterhalten.
38
Soweit die aktuelle Rechtsprechung für Frauen eine unzumutbare Lage in Griechenland annimmt, wird dies darauf gestützt, dass es für Frauen schwierig sei, eine zumutbare Arbeitsstelle in Griechenland zu finden, da der griechische Arbeitsmarkt eher Möglichkeiten für körperliche Arbeiten biete. Auch sei die Unterkunftsfrage für Frauen schwieriger, weil ihnen gemischte Unterkünfte und schwierige hygienische Standard weniger zumutbar seien. Sie hätten auch ein größeres Sicherheitsbedürfnis und seien der Gefahr von insbesondere sexuellen Übergriffen ausgesetzt und verfügten tendenziell über ein geringeres Durchsetzungsvermögen. Dieser Einschätzung kann nur zum Teil zugestimmt werden.
39
Entsprechende Belege für eine für Frauen im Vergleich zu Männern schwierigere Situation in Griechenland ergeben sich aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht. Besondere Bedürfnisse bei der Unterbringung können für Frauen nicht (generell) anerkannt werden (vgl. auch BVerwG, U.v. 21.11.2024 – 1 C 24/23 – juris Rn. 88 f. zu Italien). Auch Frauen sind Notunterkünfte und häufig wechselnde Unterkünfte ohne Rückzugsräume nach der Auffassung der Kammer – jedenfalls vorübergehend – zumutbar. Dass Unterkünfte für Frauen nicht existieren oder gemischte Unterkünfte Frauen von vorneherein unzumutbar wären, kann so nicht angenommen werden. Dass informelle Unterkünfte häufig ausschließlich von Männern bewohnt werden, erscheint in der Allgemeinheit schon fraglich und ist nicht durch die verfügbaren Erkenntnismittel gedeckt. So bieten etwa Organisationen wie Médecins du Monde in Athen Notschlafstellen an, die laut Internetauftritt der Organisation ausdrücklich Männern und Frauen zur Verfügung stehen (https://www.mdmgreece.gr/en/action/night-shelter/, zuletzt aufgerufen am 23.3.2026). Die vom National Centre for Social Solidarity angebotenen Notunterkünfte in Attica und Thessaloniki richten sich sogar ausschließlich an vulnerable Frauen und Mütter mit Kindern (https://ekka.org.gr/index.php/en/prostasia-filokseniastegasi-en, zuletzt aufgerufen am 23.3.2026). Gegen die Annahme, ausschließlich Männer würden informelle Unterkünfte bewohnen, spricht stark, dass der Anteil der weiblichen Flüchtlinge in Griechenland im Vergleich zu anderen schutzbietenden Ländern der EU relativ groß ist. So waren etwa im Jahr 2021 50% der angekommen Flüchtlinge Männer, 26% Frauen und 24% Kinder (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1171744/umfrage/demografische-datenvon-fluechtlingen-in-europa/, zuletzt aufgerufen am 23.3.2026; vgl. auch Adelheid Wölfl: Migration nach Griechenland nimmt seit Jahresbeginn zu, abrufbar unter https://www.derstandard.de/story/3000000226772/migration-nachgriechenland-nimmt-seitjahresbeginn-zu vom 2. Juli 2024, wonach 20% der Geflüchteten Frauen und 27% Kinder seien). Obdachlosigkeit stellt in Griechenland auch weiterhin kein weit verbreitetes Phänomen unter Schutzberechtigten dar (BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 43). Dass für Frauen ein erhebliches Risiko für sexuelle Übergriffe in gemischten oder überwiegend von Männern bewohnten Unterkünften oder – im Fall vorübergehender völliger Unterkunftslosigkeit – auf der Straße besteht, ist den Erkenntnismitteln ebenfalls nicht zu entnehmen und entspricht auch nicht allgemeiner Lebenserfahrung. Eine abstrakt höhere Gefährdung durch (insbesondere sexuelle) Übergriffe auf Frauen ist zwar anzuerkennen, diese Gefahr erreicht jedoch kein Ausmaß bzw. keine Wahrscheinlichkeit, die im Rahmen der dargelegten Rechtslage („real risk“) ausschlaggebend ist.
40
Es ist nach der Erkenntnislage auch davon auszugehen, dass arbeitsfähige weibliche Schutzberechtigte voraussichtlich in der Lage sein werden, jedenfalls eine informelle Arbeit („Schwarzarbeit“) – worauf Asylbewerber verwiesen werden können, wenn dies im betroffenen Land, wie in Griechenland, üblich und geduldet ist – zu finden, die es ihnen ermöglicht, ihren Mindestlebensunterhalt in der schwierigen ersten Zeit, bis Hilfsmaßnahmen oder das EEE greifen, zu erwirtschaften. Rechtliche Schranken bestehen für die Arbeitsaufnahme von Frauen nicht. Faktisch ist der Arbeitsmarkt für Frauen möglicherweise etwas eingeschränkter. Arbeiten in der Landwirtschaft, der Gastronomie und im Tourismus stehen realistischerweise Frauen aber in vergleichbarer Anzahl zur Verfügung. Frauen stehen in Griechenland auch spezielle Hilfsangebote wie etwa die „Refugee Woman Academy“ (Projektbeschreibung im Internet abrufbar unter https://odyssea.com/refugee-women-academy/, zuletzt aufgerufen am 23.3.2026; siehe auch BFA Version 12, S. 49) zur Verfügung und erleichtern möglicherweise sogar den Einstieg in den Arbeitsmarkt gegenüber männlichen Bewerbern.
41
Dies alles berücksichtigt ist auch für die Antragstellerin zu erwarten, dass sie ihre Grundbedürfnisse („Bett, Brot und Seife“) für eine Übergangszeit nach der Rückkehr nach Griechenland durch eigenverantwortliches Handeln und mit Hilfe von NGOs, die im Bereich der sozialen Unterstützung, Nahrungsmittelhilfe, Bildung, medizinischen Versorgung und Unterbringung aktiv sind, und/oder mit Hilfe von Landsleuten ihre Grundbedürfnisse befriedigen können wird. Für sie sind keine Besonderheiten vorgetragen und ersichtlich, die einen erhöhten Schutzbedarf begründen könnten. Es ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Etwas Gegenteiliges ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin beim Bundesamt ohne nähere Angaben auf Frage nach gesundheitlichen Einschränkungen angab, wiederkehrende Kopfschmerzen zu haben, begründet dies keine Zweifel an der Arbeitsfähigkeit. Ein ärztliches Attest mit näheren Angaben hierzu wurde nicht vorgelegt. Kopfschmerzen sind regelmäßig mit Schmerzmitteln behandelbar und wirken sich behandelt auf die Arbeitsfähigkeit regelmäßig nicht aus. Als alleinstehende Frau ohne familiäre Fürsorgepflichten – selbst bei einer Rückreise zusammen mit ihren jüngeren Schwestern besteht insoweit keine Fürsorgepflicht, da ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den volljährigen und jede für sich selbst verantwortlichen Schwestern nicht besteht – ist sie örtlich und zeitlich ungebunden und kann sich somit vollständig der Erwirtschaftung ihres Lebensunterhaltes widmen. Es ist davon auszugehen, dass sie in der Lage sein wird, den schwierigen Bedingungen in Griechenland zu trotzen, eine adäquate Arbeitsstelle zu finden, damit ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und sich eine (Not-)Unterkunft zu besorgen. Dass die Antragstellerin möglicherweise in Griechenland, insbesondere in der Anfangszeit, häufig ihre Arbeitsstelle und Unterkunft wechseln muss, ist ihr zumutbar. Da seit der Anerkennung der Antragstellerin in Griechenland erst ein knappes Jahr vergangen ist, kommen für sie auch noch die Unterstützungsleistungen aus dem Helios+-Programm und zunächst des Überbrückungsprogramm in Betracht. Mit Hilfe von NGO, sonstigen Hilfeangeboten und entsprechender Eigeninitiative erscheint es auch realistisch, dass die Antragstellerin die administrativen Grundlagen dafür legt, um auf längere Sicht in das griechische Sozialsystem hineinzuwachsen bzw. eine dauerhafte Arbeitsstelle und eine Unterkunft zu finden. Der Wunsch in Deutschland und bei Familienangehörigen zu verbleiben und nicht nach Griechenland zurückzukehren, spielt rechtlich keine Rolle. Mit den als problematisch beschriebenen Verhältnissen, die die Antragstellerin während des Laufs des Asylverfahrens in Griechenland im Asylcamp erlebt hat, hat sie nicht wieder zu rechnen, da eine Aufnahme von anerkannt Schutzberechtigten im Camp ausscheidet.
42
Von einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) in Griechenland eintretenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ist für die Antragstellerin somit nicht auszugehen.
43
3. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG für die Antragstellerin mit Blick auf Griechenland vor. Hinsichtlich eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK stellen sich im Wesentlichen keine anderen oder zusätzlichen rechtlichen Fragen im Vergleich zu den oben erfolgten Ausführungen. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – eine mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Extremgefahr für Leib, Leben oder Freiheit – ist im Hinblick auf die allgemeine humanitäre Lage in Griechenland erst recht nicht erfüllt. Individuelle Gründe sind nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin vorträgt, gesundheitliche Probleme in Form von Kopfschmerzen zu haben, ist sie auf die medizinische Versorgung in Griechenland zu verweisen, die ausreichend vorhanden und erreichbar ist.
44
4. Die Abschiebungsandrohung erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig. Es stehen der Abschiebungsandrohung weder Kindeswohl-, noch Familienbelange, noch gesundheitliche Aspekte i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG a.F. entgegen. Solche Belange sind für die Antragstellerin nicht erkennbar. Insbesondere familiäre Bindungen stehen der Abschiebungsandrohung vorliegend nicht entgegen. Im Rahmen des Rechts der Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 7 GRCh spielen familiäre Beziehungen nur zu Mitgliedern der Kernfamilie eine Rolle (zu Ehepartnern und zwischen minderjährigen Kindern und Eltern), aber nicht zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern und auch nicht zwischen erwachsenen Geschwistern.
45
Die gesetzte Ausreisefrist von einer Woche entspricht § 36 Abs. 1 AsylG a.F.
46
5. Der hilfsweise gestellte weitere Antrag, über den aufgrund der Erfolglosigkeit des Hauptantrags zu befinden ist, ist bereits unzulässig. Statthafter Antrag in der vorliegenden Konstellation ist allein der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, sonstige Anträge scheiden; ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist subsidiär und damit nicht statthaft, § 123 Abs. 5 VwGO.
47
6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
48
7. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten ist auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung – der dies nicht klar benennende Schriftsatz vom 12. März 2026 wird zugunsten der Antragstellerseite so ausgelegt, dass auch für das gerichtliche Eilverfahren Prozesskostenhilfe beantragt wird – abzulehnen, § 166, §§ 114 ff. ZPO, weil hinreichende Erfolgsaussichten nicht gegeben sind. Im für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten des Eilantrags maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife, die mit Einreichung der Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 21. April 2026 vorlag, hatte sich die Kammer für junge, gesunde weibliche anerkannte Schutzberechtigte bereits positioniert und war die Entscheidung auch bereits abrufbar (vgl. VG Ansbach, B.v. 25.3.2026 – AN 17 S 25.50753 – juris). Aufgrund der nur allgemeinen Begründung mit der Lage in Griechenland bestanden und bestehen damit keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
49
8. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.