Inhalt

VGH München, Beschluss v. 13.01.2026 – 4 ZB 25.110
Titel:

Erschließungsbeitragsrecht, Beginn der erstmaligen technischen Herstellung, Ausschlussfrist, Rechtsfolge, Erhebung von Erschließungsbeiträgen, Entstehen der sachlichen Beitragspflichten, Persönliche Beitragspflicht, Festsetzung

Normenkette:
KAG Art. 5a Abs. 7 S. 2
Leitsatz:
Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG schließt nach Ablauf der 25-Jahresfrist seit Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage nicht nur das Entstehen der sachlichen (abstrakten) Erschließungsbeitragspflichten aus, sondern auch die – konkrete grundstücks- und personenbezogene – Festsetzung eines Erschließungsbeitrags.
Schlagworte:
Erschließungsbeitragsrecht, Beginn der erstmaligen technischen Herstellung, Ausschlussfrist, Rechtsfolge, Erhebung von Erschließungsbeiträgen, Entstehen der sachlichen Beitragspflichten, Persönliche Beitragspflicht, Festsetzung
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 22.07.2024 – M 28 K 22.5975
Fundstelle:
BeckRS 2026, 168

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 22. Juli 2024 – M 28 K 22.5975 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.264,30 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
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1. Der klagende Markt zog den Beigeladenen mit Bescheid vom 24. März 2021, per Postzustellungsurkunde am 15. Mai 2021 zugestellt, im Wege der Kostenspaltung für die endgültige Herstellung der Teileinrichtungen Grunderwerb, Freilegung, Fahrbahn, Gehweg und Entwässerung der A. -Straße zu einem Erschließungs(teil) beitrag in Höhe von 1.264,30 € heran. Auf dessen Widerspruch hob das Landratsamt Rosenheim den Erschließungsbeitragsbescheid mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2022 auf. Der Beitragserhebung stehe der am 1. April 2021 in Kraft getretene Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG entgegen, weil mit der Herstellung der A. -Straße als Erschließungsanlage bereits 1995 begonnen worden und die 25-Jahresfrist demnach abgelaufen sei.
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Der Kläger erhob gegen den Widerspruchsbescheid Klage und machte geltend, dass Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG nicht anwendbar sei, weil die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten bereits vor dem Inkrafttreten am 1. April 2021 entstanden seien. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. Juli 2024 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG sei anwendbar und verbiete ab seinem Inkrafttreten am 1. April 2021 die Beitragsfestsetzung, auch wenn die sachlichen Beitragspflichten bereits vorher entstanden seien. Zwar führten weder Wortlaut noch Systematik des Gesetzes zu einem eindeutigen Ergebnis. Vor allem aus der Gesetzesbegründung ergebe sich jedoch deutlich, dass es sich bei der 25-Jahresfrist seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Anlage um eine Ausschlussfrist handeln solle, nach deren Ablauf die Betroffenen nicht mehr mit der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen rechnen müssten.
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2. Die Zulassungsgründe, die der Kläger innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebracht hat und auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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a) An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würden (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642 m.w.N.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542 f.; BayVGH, B.v. 15.2.2018 – 6 ZB 17.2521 – juris Rn. 4). Das ist nicht der Fall.
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Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG nach Ablauf der 25-Jahresfrist seit Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage nicht nur das Entstehen der sachlichen (abstrakten) Erschließungsbeitragspflichten ausschließt, sondern auch die – konkrete grundstücks- und personenbezogene – Festsetzung eines Erschließungsbeitrags. Die beitragserhebende Gemeinde wahrt mit anderen Worten die Frist nur dann, wenn sie die innerhalb der Frist entstandenen abstrakten Beitragspflichten auch noch rechtzeitig durch die (wirksame) Bekanntgabe eines Beitragsbescheids konkretisiert und individualisiert. Das ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Gesetz und bedarf keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren.
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aa) Nach Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG kann – durch Verweis auf die Rechtsfolge des Satz 1 – auch nach diesem Gesetz kein Erschließungsbeitrag erhoben werden, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage mindestens 25 Jahre vergangen sind. Es handelt sich nicht um eine Verjährungsfrist für das Geltendmachen von entstandenen Ansprüchen, sondern um eine materielle Ausschlussfrist (LT-Drs. 17/8225 S. 6, 16, 17), die auch dann eingreift, wenn noch keine Ansprüche aus dem Beitragsschuldverhältnis entstanden sind. Sie knüpft im Unterschied zur Ausschlussfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG nicht erst an den Eintritt der Vorteilslage an (dazu etwa BayVGH, U.v. 24.2.2017 – 6 BV 15.1000 – BayVBl 2017, 522), sondern bereits an den Beginn der technischen Herstellung einer Erschließungsanlage (BayVGH, U.v. 27.11.2023 – 6 BV 22.306 – VGH n.F. 76, 229). Eine solche Frist kann weder unterbrochen noch verlängert werden. Sie setzt den Gemeinden für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen eine absolute zeitliche Grenze mit Ausschlusswirkung.
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Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG ist durch Änderungsgesetz vom 8. März 2016 (GVBl S. 36) eingefügt worden und nach einer fünfjährigen „Vorlaufzeit“ am 1. April 2021 in Kraft getreten. Er gilt, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt entschieden hat (zuletzt BayVGH, U.v. 13.11.2025 – 6 BV 24.382 – juris Rn. ??), auch für bei Inkrafttreten noch „offene“ Abrechnungsfälle. Mit ihm sollten ursprünglich „Altanlagen“, die nicht schon nach der Überleitungsregelung des Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG als am 29. Juni 1961 vorhandene Erschließungsanlagen ausgenommen waren, dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts entzogen und – in Verbindung mit der Herstellungsfiktion nach Art. 5a Abs. 8 KAG – in denjenigen des Straßenausbaubeitragsrechts überführt werden (LT-Drs. 17/8225 S. 16 f.). Seit Abschaffung des Straßenausbaubeitragsrechts durch Gesetz vom 26. Juni 2018 (GVBl S. 449) werden die „Altanlagen“ allerdings in die Beitragsfreiheit entlassen (und der vollständigen Finanzierung durch die Allgemeinheit überantwortet, ohne den Sondervorteil der Anlieger abzuschöpfen).
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bb) Was Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG auf der Rechtsfolgenseite mit dem Verbot, Erschließungsbeiträge zu erheben, im Einzelnen umfasst, ist auslegungsbedürftig.
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Einerseits mag seine systematische Anbindung an die Überleitungsregel des Satz 1 („Dies gilt auch“) und die unterschiedliche Formulierung bei der Ausschlussfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG („die Festsetzung eines Beitrags … nicht mehr zulässig“) dafür sprechen, das Erhebungsverbot allgemein zu verstehen und nur auf das Entstehen der sachlichen (abstrakten) Erschließungsbeitragspflichten für eine Erschließungsanlage zu beziehen. Das hätte zur Folge, dass die Begründung der konkreten und persönlichen Beitragspflicht durch Wirksamwerden eines Beitragsbescheids auch nach Ablauf der 25-Jahresfrist zulässig wäre, solange die vierjährige Festsetzungsfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG i.V.m. § 169 AO gewahrt bliebe. Andererseits könnte der Begriff „erheben“ mit Blick auf die verfahrensrechtliche Unterscheidung zwischen Festsetzungs- und Feststellungsverfahren (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 KAG) sowie Erhebungsverfahren (Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 KAG) verfahrenstechnisch zu verstehen sein. Dann wäre jede Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Beitragsschuldverhältnis gemeint und nach Ablauf der 25-Jahresfrist etwa auch die Einziehung von rechtzeitig entstandenen und festgesetzten Erschließungsbeiträgen ausgeschlossen (vgl. ThürVerfGH, U.v. 23.4.2009 – 32/05 – juris Rn. 145).
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Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der – vermittelnden – Ansicht, dass Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG sich auf der Rechtfolgenseite sowohl auf die sachlichen Beitragspflichten für die jeweilige Erschließungsanlage als auch auf die persönliche Beitragspflicht für das einzelne Grundstück bezieht, aber nicht auf die weitere Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Beitragsschuldverhältnis. Die 25-Jahresfrist ist mit anderen Worten gewahrt, wenn die sachlichen Beitragspflichten für die Altanlage rechtzeitig entstehen und wenn der sie konkretisierende und individualisierende Beitragsfestsetzungsbescheid vor Fristablauf (wirksam) bekannt gegeben wird. Es genügt nicht, dass vor Ablauf der Frist ein Beitragsbescheid erlassen wird, ohne dass die sachlichen Beitragspflichten rechtzeitig entstanden sind; der verfrüht erlassene Bescheid ist rechtswidrig und kann nicht mehr „geheilt“ werden, weil nach Fristablauf die ihn rechtfertigende sachlich Beitragspflicht nicht mehr entstehen kann (BayVGH, U.v. 27.6.2024 – 6 BV 23.1394 – juris Rn. 26 f.). Ebenso wenig wird die Frist gewahrt, wenn – wie im vorliegenden Fall – die sachlichen Beitragspflichten zwar rechtzeitig entstehen, der Beitragsbescheid aber erst nach Fristablauf bekannt gegeben wird. Das ergibt sich aus der Systematik und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes:
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Die Rechtsfolge der nachträglich eingefügten Altanlagenregelung ist sprachlich und systematisch ohne Einschränkung auf die Überleitungsvorschrift des Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG bezogen, die auf den (nahezu) wortgleichen § 180 Abs. 2 BBauG (vom 23.6.1960, BGBl. I S. 341; später § 242 Abs. 1 BauGB) zurückgeht. Diese bis heute praxisrelevante Überleitungsvorschrift bestimmte und bestimmt weiterhin für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, dass auch nach diesem Gesetz kein Erschließungsbeitrag erhoben werden kann. „Dies gilt“ nach Satz 2 auch, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage mindestens 25 Jahre vergangen sind. Die Rechtsfolgen können gleichwohl nicht identisch sein, weil sich die jeweiligen Tatbestände grundlegend unterscheiden. Der Sache kann daher für die Altanlagenregelung als Rechtsfolge nicht „dasselbe“ gelten, sondern nur „entsprechendes“.
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Denn Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG regelt eine Fallkonstellation im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des erstmals bundesrechtlich geregelten Erschließungsbeitragsrechts am 30. Juni 1961, das als Teil des Bundesbaugesetzes (vom 23.6.1960, BGBl I S. 341) an die Stelle unterschiedlicher landesrechtlicher Abgabenvorschriften getreten war. Wenn die Überleitungsvorschrift anordnet, dass für in diesem Zeitpunkt vorhandene Erschließungsanlagen „nach diesem Gesetz kein Beitrag erhoben werden“ kann, meint das grundlegend, dass das (damals) neue Erschließungsbeitragsrecht von vornherein keine Geltung beansprucht, den Gemeinden mithin keine Befugnis zur Beitragserhebung nach neuem Recht einräumt. Die (bei Inkrafttreten am 30.6.1961) schon vorhandenen Erschließungsanlagen gelangen mit anderen Worten schon gar nicht in den Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts (so etwa BayVGH, B.v. 18.8.2022 – 6 ZB 22.264 – juris Rn. 7).
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Im Unterschied hierzu regelt Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG seit 1. April 2021 – erstmalig und ohne Vorbild im bisherigen Erschließungsbeitragsrecht – eine zeitliche Begrenzung für die Beitragserhebung, die an den Beginn der erstmaligen technischen Herstellung unter Geltung der erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften anknüpft. Es geht also nicht darum, aus der Zeit vor dem 30. Juni 1961 stammende historische Erschließungsanlagen erst gar nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes aufzunehmen, sondern darum, ohne weiteres in den Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts fallende Anlagen diesem wieder zu entziehen, wenn seit dem Beginn der technischen Herstellung mindestens 25 Jahre vergangen sind. In Frage steht nicht die allgemeine Anwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts (oder die abstrakte Befugnis der Gemeinden zur Beitragserhebung), sondern konkret und unter Geltung des Erschließungsbeitragsrechts der Ausschluss der Beitragserhebung für Altanlagen infolge Zeitablaufs bei jedem einzelnen betroffenen Grundstückseigentümer.
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Vor diesem Hintergrund schließt die Altanlagenregelung des Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG nach Fristablauf nicht lediglich das Entstehen der sachlichen – abstrakten – Beitragspflichten aus. Sie verbietet insbesondere auch die Beitragsfestsetzung, mit der das noch abstrakte Beitragsschuldverhältnis für das einzelne beitragspflichtige Grundstück konkretisiert und für den jeweiligen persönlich Beitragspflichtigen individualisiert wird. Davon geht ohne jeden Zweifel auch die Gesetzesbegründung aus, weil sie zur Bestimmung der 25-Jahresfrist ausdrücklich hervorhebt, dass die Kommunen nach dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung ausreichend Zeit haben müssten, „um die Erschließungsanlagen fertigzustellen und die Festsetzung der Abgabe vorzunehmen“ (LT-Drs. 17/8225 S. 16 f.).
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2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die aufgeworfenen Fragen zur Auslegung des Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG lassen sich aus den oben dargelegten Gründen ohne weiteres im Sinn des Verwaltungsgerichts beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
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3. Mangels Klärungsbedarf kommt auch eine Berufungszulassung wegen der vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in Betracht.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).