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LG München I, Beschluss v. 11.02.2026 – 1 S 7424/25 WEG
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Titel:

Berufungsfrist, Zustellungsurkunde, Gegenbeweis, Ersatzzustellung, Entlastungsbeschluss, Anfechtungsklage, Streitwertfestsetzung

Schlagworte:
Berufungsfrist, Zustellungsurkunde, Gegenbeweis, Ersatzzustellung, Entlastungsbeschluss, Anfechtungsklage, Streitwertfestsetzung
Vorinstanz:
AG München vom 10.04.2025 – 1294 C 19190/24
Rechtsmittelinstanz:
BGH, Beschluss vom 09.07.2026 – V ZB 17/26
 

Tenor

Die Berufung des Klägers zu 1) gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 10.04.2025, Aktenzeichen 1294 C 19190/24 WEG, wird verworfen.
Der Kläger zu 1) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Amtsgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i. H. von 110% des vollstreckbaren Betrages aus diesem Beschluss und dem in Ziffer 1. genannten Urteil des Amtsgerichts München abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Gegenstand des Verfahrens ist eine von den Klägern erhobene Anfechtungsklage gegen den in der Eigentümerversammlung vom 30.06.2023 zu TOP 3 gefassten Beschluss, die Hausverwaltung ... für ihre bisherige Tätigkeit zu entlasten.
2
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, einschließlich der von den Parteien in 1. Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils sowie das als Anlage K 1 im Verfahren 1294 C 16188/23 WEG vorgelegte Protokoll der Eigentümerversammlung vom 30.06.2023 verwiesen.
3
Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.04.2025 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die einmonatige materielle Ausschlussfrist des § 45 WEG sei von den Klägern nicht gewahrt worden, weil die Klagezustellung wegen den Klägern zurechenbarer Verzögerungen nicht mehr „demnächst“ i. S. des § 167 ZPO erfolgt sei. Der Beschluss sei daher weder aus den von den Klägern vorgebrachten Anfechtungsgründen für ungültig zu erklären, noch seien Nichtigkeitsgründe gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe verwiesen.
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Gegen das Urteil hat der Kläger zu 1) mit Schriftsatz vom 05.06.2025 Berufung eingelegt, die er (nach Fristverlängerung für die Berufungsbegründungsfrist) mit Schriftsatz vom 04.08.2025 begründet hat. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 04.08.2025 Bezug genommen.
5
Der Kläger beantragt,
Das Verfahren des Amtsgerichts München zu Az. 1294 C 16188/23 WEG und das Endurteil des Amtsgerichts München vom 10.04.2025 – Az. 1294 C 19190/24 WEG – werden aufgehoben.
Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 30.06.2023 zu TOP 3 gefasste Beschluss, den Verwalter zu entlasten, wird für ungültig erklärt.
Die Sache wird an einen anderen Richter (m/w) des Amtsgerichts zurückverwiesen mit der Maßgabe, dass diese/r auch über die Beschlussanfechtungsanträge des Klägers zu 1) vom 31.07.2023 zu TOPen 1, 2 und 4 der Eigentümerversammlung vom 30.06.2024 zu entscheiden hat, nämlich die Anträge,
den in der Wohnungseigentümerversammlung vom 30.06.2023 zu TOP 1 gefassten Beschluss, die sich aus den Jahreseinzelabrechnungen 2022 ergebenden Nachschüsse bzw. Beitragsanpassungen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG zu genehmigen, für ungültig zu erklären, soweit in die Berechnung die Ausgabenposition „Zusatzleistung Verwalter“ in Höhe von insgesamt 1.416,10 € – Anteil des Klägers zu 1) 86,38 € – eingeflossen ist;
den in der Wohnungseigentümerversammlung vom 30.06.2023 zu TOP 2 gefassten Beschluss, den Verwaltungsbeirat zu entlasten, für ungültig zu erklären;
den in der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 30.06.2023 zu TOP 4 gefassten Beschluss, den Beschlussantrag gemäß Umlaufverfahren vom 16.03.2023 zu befürworten, für ungültig zu erklären, soweit von dieser Regelung nicht der Kläger zu 1) und seine gegenläufigen Klagen – betreffend die Begutachtung sowie Erneuerung der Fenster seiner Wohnung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG – ausgenommen wurden.
6
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
7
Mit Verfügung vom 29.12.2025 hat die Kammer den Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sein dürfte, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Das Urteil sei am 03.05.2025 zugestellt worden, die Berufung jedoch erst am 05.06.2025 bei Gericht eingegangen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 29.12.2025 Bezug genommen.
8
Zur Verfügung vom 29.12.2025 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 09.01.2026 ausgeführt, dass die Zustellung am 03.05.2025 unwirksam sei, weil auf dem Umschlag des im Wege der Ersatzzustellung zuzustellenden Schriftstücks entgegen § 180 Satz 3 ZPO weder das Datum der Zustellung noch ein Namenszeichen des Zustellers vermerkt sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klagepartei vom 09.01.2026 nebst Anlagen verwiesen.
9
Mit Verfügung vom 14.01.2026, auf die wegen des genauen Inhalts Bezug genommen wird, hat die Kammer darauf hingewiesen, dass sie die Berufung des Klägers auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz vom 09.01.2026 für unzulässig halte. Hierzu hat der Kläger mit Schriftsätzen vom 28.01.2026 und vom 29.01.2026 Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klagepartei 28.01.2026 und vom 29.01.2026 nebst Anlagen verwiesen.
10
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und alle sonstigen Aktenbestandteile Bezug genommen.
II.
11
Die Berufung des Klägers war gem. § 522 I ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie, worauf die Kammer bereits mit den Verfügungen vom 29.12.2025 und vom 14.01.2026 hingewiesen hat, nicht innerhalb der einmonatigen Notfrist des § 517 ZPO bei Gericht eingelegt wurde.
Wie sich aus der in den Akten des Amtsgerichts befindlichen Zustellungsurkunde ergibt, wurde dem Kläger das Urteil des Amtsgerichts München vom 10.04.2025 am 03.05.2025 durch Einlegung in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung zugestellt, nachdem eine Übergabe des Schriftstücks nicht möglich war (§ 180 ZPO).
Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 09.01.2026 gegen die Wirksamkeit der erfolgten Zustellung eingewandt hat, auf dem Umschlag, in dem sich das ihm im Wege der Ersatzzustellung gem. § 180 ZPO in seinen Briefkasten eingeworfene Urteil befunden habe, sei weder das Datum der Zustellung noch ein Namenszeichen des Zustellers vermerkt gewesen, ist zwar richtig, dass es sich bei der Vorschrift des § 180 Satz 3 ZPO, wonach der Zusteller auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung vermerkt, um eine zwingende Zustellungsvorschrift handelt und das Schriftstück bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs (§ 189 ZPO) als zugestellt gilt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 15.03.2023, Az: VIII ZR 99/22, juris Rn 14, 18). Allerdings widerspricht die Behauptung des Klägers, das Datum der Zustellung sei auf dem Briefumschlag nicht vermerkt gewesen, den Angaben auf der in der amtsgerichtlichen Akte befindlichen Zustellungsurkunde. Denn diese enthält die gem. § 182 II Nr. 6 ZPO vorgeschriebene Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt wurde, ebenso die gem. § 182 II Nr. 8 ZPO vorgeschriebenen Angaben zu Namen und Vornamen sowie die gem. § 182 II Nr. 8 vorgeschriebene Unterschrift des Zustellers. Für die Zustellungsurkunde gilt, worauf auch der Bundesgerichtshof in der von der Klagepartei zitierten Entscheidung ausdrücklich hinweist (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 15.03.2023, Az: VIII ZR 99/22, juris Rn 28), gem. § 182 II Satz 2 ZPO die Regelung des § 418 ZPO, d. h. sie begründet vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, im vorliegenden Fall damit auch dafür, dass das Datum der Zustellung, nämlich der 03.05.2025, auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthielt, tatsächlich vermerkt wurde. Gleiches gilt gem. § 371b ZPO für das bei den amtsgerichtlichen Akten befindliche elektronische Dokument, in welches die Zustellungsurkunde übertragen wurde. Die Anforderungen des § 371b Satz 1 ZPO sind, wovon sich die Kammer durch Einsicht in die Akte des Amtsgerichts versichert hat, erfüllt.
Den dem Kläger gem. § 418 II ZPO grundsätzlich eröffneten Gegenbeweis der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsache, dass auf dem Umschlag das Zustellungsdatum 03.05.2025 vermerkt war (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 15.03.2023, Az: VIII ZR 99/22, juris Rn 28), sieht die Kammer nicht als erbracht.
Für die Führung des Gegenbeweises gem. § 418 II ZPO reichen bloße Zweifel des Gerichts an der Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen nicht aus. Erforderlich ist vielmehr die volle Überzeugung des Gerichts von der Unrichtigkeit der in der Urkunde bezeugten Tatsachen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.08.2020, Az: III ZR 160/19, juris Rn 21). Es gilt insoweit das Freibeweisverfahren ohne Bindung an die Strengbeweismittel (vgl. Skauradzun in BeckOKG zur ZPO, Stand: 01.01.2026, Rn 10 zu § 522 ZPO).
Die in Anlage zum Schriftsatz vom 09.01.2026 eingereichte Ablichtung ist jedoch ebenso wenig wie die nochmals in Anlage zum Schriftsatz vom 28.01.2026 vorgelegte farbliche Ablichtung dazu geeignet, den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass es sich bei dem darauf zu sehenden Briefumschlag auch um denjenigen handelt, der das zuzustellende Schriftstück, nämlich das Urteil des Amtsgerichts München vom 10.04.2025, Az: 1294 C 19190/24 WEG, enthielt. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass auf der Ablichtung, die in Anlage zum Schriftsatz vom 09.01.2026 vorgelegt wurde, oberhalb des Umschlags die obere Hälfte des Anschreibens des Amtsgerichts vom 30.04.2025 abgelichtet ist, welches zusammen mit der Urteilsabschrift zugestellt wurde. Denn der Briefumschlag wurde offensichtlich auf das Anschreiben gelegt und es lässt sich jedenfalls nicht mit Sicherheit ausschließen, dass es sich bei diesem um einen anderen handelt, als der, in dem sich das hälftig abgebildete Schreiben befand. Wie der Kammer bzw. einzelnen Kammermitgliedern aus ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt ist, führt der Kläger seit vielen Jahren eine Vielzahl von Gerichtsverfahren u. a. beim Amtsgericht München und auch im streitgegenständlichen Verfahren gab es mehrere Zusendungen an den Kläger zu 1) seitens des Amtsgerichts. Auch deshalb erscheint es jedenfalls nicht völlig ausgeschlossen, dass er im Nachhinein Briefumschläge möglicherweise nicht richtig zugeordnet und verwechselt hat.
Die in Anlage zum Schriftsatz vom 29.01.2026 vorgelegte Ablichtung eines weiteren Briefumschlags, in der sich das Schreiben des Amtsgerichts München vom 03.07.2025, welches auf der Ablichtung ebenfalls teilweise zu sehen ist, und der vom Amtsgericht am 02.07.2025 in vorliegender Sache erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss befunden haben sollen, reicht gleichfalls nicht aus, die Kammer davon zu überzeugen, dass, entgegen den Angaben auf der Zustellungsurkunde, auf dem Briefumschlag, mit dem das Urteil vom 10.04.2025 dem Kläger zugestellt wurde, das Datum der Zustellung nicht eingetragen war. Es kann wiederum schon nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob der Umschlag, der auf der Ablichtung zu sehen ist, überhaupt derjenige ist, in dem sich der Kostenfestsetzungsbeschluss und das Schreiben des Amtsgerichts München vom 03.07.2025 befand. Selbst wenn das der Fall wäre, könnte sich hieraus aber allenfalls ein Indiz, nicht hingegen ein sicherer Beweis dafür ergeben, dass der für die Wohnung des Klägers zuständige Zusteller der Post nicht zuverlässig arbeitet und daher auf dem Umschlag, in dem sich das dem Kläger zugestellte Urteil vom 10.04.2025 befand, gleichfalls ein Datum nicht eingetragen gewesen sein könnte.
Auch die in Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 29.01.2026 vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Klägers sowie die schriftliche Bestätigung der Frau ... vermögen die Kammer nicht vollständig von der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsache, dass das Datum der Zustellung 03.05.2025 auf dem Umschlag mit dem darin zugestellten Urteil vermerkt war, zu überzeugen.
Soweit der Kläger in seiner eidesstattlichen Versicherung angibt, er habe den Umschlag mit der darin befindlichen beglaubigten Abschrift des erstinstanzlichen Urteils am Montag, dem 05.05.2025 bei der Leerung seines Briefkastens vorgefunden und, nachdem auf dem Briefumschlag kein Datum eingetragen worden sei, lediglich deshalb, weil der Umschlag bei der zuletzt erfolgten Leerung des Briefkastens am Freitag, dem 02.05.2025 noch nicht darin gewesen sei und montags regelmäßig keine Zustellungen an ihn erfolgen würden, darauf geschlossen, dass der Brief am Samstag, dem 03.05.2025 in den Briefkasten eingeworfen worden sein müsse, stellt sich die Frage, warum das mit keinem Wort in der Berufungsschrift erwähnt wird. Dort ist vielmehr ohne jegliche Einschränkung oder weitere Erklärung als Zustellungsdatum der 03.05.2025 genannt, was bereits gegen die Angaben des Klägers in seiner eidesstattlichen Versicherung und für die Richtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen spricht.
Die vom Kläger in der eidesstattlichen Versicherung abgegebene Erklärung, er habe, wie häufig bei Mandatierung des Herrn Rechtsanwalt ..., den Entwurf der Berufungsschrift selbst gefertigt, dabei die Akte jedoch nur flüchtig durchgesehen und versehentlich das von ihm auf den Briefumschlag zuerst notierte mutmaßliche Einwurfdatum als Zustellungsdatum angegeben, reicht nicht, um die Kammer von der Richtigkeit seiner Angaben und der Unrichtigkeit der Angaben in der Zustellungsurkunde vollständig zu überzeugen. Dies auch deshalb, weil der Kläger in der eidesstattlichen Versicherung ebenso angibt, er könne sich an die Umstände der Kenntnisnahme von dem Urteil noch gut erinnern, weil er am Abend des 05.05.2025 mit seiner Lebenspartnerin über die „Kuriosität“ gesprochen habe, dass er an diesem Tag ein Urteil des Amtsgerichts ohne Zustellungsvermerk vorgefunden habe und infolgedessen die Berufungsfrist „Gott sei Dank“ noch länger laufe. Wenn der Vorfall für ihn aber so besonders und außergewöhnlich war, dass er sich noch gut daran erinnern kann, ist nicht verständlich, warum er bei Fertigung des Entwurfs der Berufungsschrift hieran nicht gedacht und den fehlenden Vermerk des Datums der Zustellung auf dem Briefumschlag nicht nur nicht erwähnt, sondern als Datum den 03.05.2025 angegeben hat. Zudem hätte dem Kläger auch bei flüchtiger Durchsicht der Akte ohne Weiteres auffallen müssen, dass er selbst das Datum auf dem Briefumschlag eingetragen hat und sich hinter dem von ihm handschriftlich eingetragenen Datum „Sa, 3.5.“ ein Fragezeichen und darunter der Vermerk „Briefkasten 5.5“ befand. Darüber hinaus hat der Kläger aber auch in der von ihm gegenüber dem Amtsgericht mit Schreiben vom 21.05.2025 abgegebenen Stellungnahme zum Kostenfestsetzungsantrag erklärt, es werde gegen das am 03.05.2025 zugestellte Urteil voraussichtlich Berufung eingelegt. Dass dem Kläger aber gleich zweimal derselbe Flüchtigkeitsfehler unterläuft, obgleich er sich, wie er angibt, andererseits noch gut an die Umstände der Kenntnisnahme von dem Urteil erinnert, erscheint doch eher unwahrscheinlich.
Die Bestätigung der Frau ... betrifft nur Angaben, die der Kläger ihr gegenüber gemacht haben soll. Sie behauptet bzw. bestätigt jedoch nicht, selbst festgestellt zu haben, dass sich auf dem Briefumschlag, in welchem sich das erstinstanzliche Urteil befand, kein Datum angebracht war. Es handelt sich darüber hinaus auch nur um eine Bestätigung, der schon grundsätzlich kein mit einer eidesstattlichen Versicherung vergleichbarer Beweiswert zukommen kann. Die Erklärung vermag insbesondere nicht die Zweifel, die sich an der Richtigkeit der Angaben des Klägers durch das von ihm selbst in der Berufungsschrift und im Schreiben vom 21.05.2025 genannte Zustellungsdatum ergeben, zu entkräften.
Das gleichfalls in Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 29.01.2026 vorgelegte Schreiben des Rechtsanwalts ... vom 24.04.2024 lässt keinerlei Rückschlüsse darauf zu, ob auf dem Briefumschlag, in welchem das erstinstanzliche Urteil dem Kläger zugestellt wurde, ein Datum eingetragen wurde oder nicht.
12
Nachdem somit der Kläger den gem. § 418 II ZPO erforderlichen Gegenbeweis nicht geführt hat, ist durch die bei den Akten befindliche Zustellungsurkunde erwiesen, dass das erstinstanzliche Urteil dem Kläger am 03.05.2025 zugestellt wurde. Die einmonatige Notfrist des § 517 ZPO für die Einlegung der Berufung begann damit gem. § 222 I ZPO i. V. mit § 187 I BGB am Sonntag, dem 04.05.2025 zu laufen und endete gem. § 222 I ZPO i. V. mit § 187 II BGB mit Ablauf des 03.06.2025 (Dienstag). Die Berufungsschrift wurde jedoch erst nach Ablauf der Frist, nämlich am 05.06.2025, als elektronisches Dokument (§ 130a ZPO i. V. mit § 130d ZPO) bei Gericht eingereicht. Demzufolge war die Berufung gem. § 522 I ZPO als unzulässig zu verwerfen.
III.
13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
14
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
15
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 49 GKG übereinstimmend mit dem Streitwert für die 1. Instanz auf 1.000,00 € festgesetzt. Dies entspricht dem regelmäßig für eine Anfechtungsklage gegen einen Beschluss über die Entlastung des Verwalters anzusetzenden Streitwert (vgl. BGH, Beschluss vom 31.03.2011, Az: V ZB 236/10, juris Rn 9-13).