Titel:
Widerruf der Waffenbesitzkarten aufgrund mangelnder waffenrechtlicher Zuverlässigkeit – Aufbewahrungsverstöße
Normenketten:
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, § 36, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1
AWaffV § 13 Abs. 1 S. 1, Abschnitt 2 Nr. 12 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4
VwGO § 80 Abs. 2, 5
Leitsätze:
1. Es handelt sich um einen gravierenden Aufbewahrungsverstoß, der zur Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führt, wenn der Waffenbesitzer bei einer Kontrolle über den Verbleib eines Schalldämpfers keine Angaben machen kann. Von einem sorgfältigen Waffenbesitzer ist zu erwarten, dass er jederzeit Auskunft über den Verbleib seiner Waffen und Munition machen kann. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es handelt sich um einen gravierenden Aufbewahrungsverstoß, der zur Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führt, wenn der Waffenbesitzer eine halbautomatische Flinte mit einer Patrone im Patronenlager im Waffenschrank aufbewahrt. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3. Auch eine scheinbar nicht funktionstüchtige halbautomatische Flinte mit einer Patrone im Patronenlager ist trotz Ladehemmung als eine geladene Waffe anzusehen. (Rn. 24 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
4. Zu den grundlegenden Sorgfaltspflichten bei der Übergabe einer Waffe gehört, dass sichergestellt wird, keine geladene Waffe zu übergeben. Lässt sich die Patrone aufgrund einer Waffenfunktionsstörung nicht entfernen, so ist der Waffenkontrolleur auf den Zustand der Waffe bei der Übergabe hinzuweisen. Der unterbliebene Hinweis ist als schwerwiegende Tatsache bei der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeitsprognose des Erlaubnisinhabers zu berücksichtigen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
5. In der Waffenbesitzkarte eingetragene Wechselläufe, Schalldämpfer und anderes Zubehör sind bei der Bestimmung des waffenrechtlichen Streitwerts nicht zu berücksichtigen. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Waffenrechtliche Zuverlässigkeit, Aufbewahrungsverstoß, Beurteilung einer Waffe mit Ladehemmung als „geladen“, Streitwert bei waffenrechtlichen Annexentscheidungen, Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse, fehlende Zuverlässigkeit, waffenrechtliche Zuverlässigkeit, Waffe mit Ladehemmung, geladene Waffe, Aufbewahrungskontrolle, Interessenabwägung
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 05.06.2025 – 7 S 24.4490
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 14.500,00 EUR festgesetzt.
IV. Die Beschwerde des Bevollmächtigten des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Der Antragsteller verfolgt in zweiter Instanz sein Begehren auf Eilrechtsschutz weiter, mit dem er sich insbesondere gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse wendet.
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Am 30. Mai 2023 fand beim Antragsteller eine unangekündigte Aufbewahrungskontrolle durch das Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) statt, für deren Durchführung der zu diesem Zeitpunkt in seinem Jagdrevier befindliche Antragsteller hinzugezogen wurde. Im Rahmen dessen wurde unter anderem festgestellt, dass sich im Waffenschrank eine halbautomatische Flinte (im Folgenden: Flinte Benelli) mit einer Patrone im Patronenlager befand. Die Patrone habe nicht entfernt werden können. Weiter habe sich ein eingetragener Schalldämpfer nicht im Waffenschrank befunden und der Antragsteller konnte keine Angaben über seinen Verbleib machen.
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Nach Anhörung widerrief das Landratsamt mit Bescheid vom 3. Juli 2024 die dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten (Nr. 1.1), versagte den Antrag auf Verlängerung des Jagdscheines (Nr. 2.1) und erließ weitere in diesem und mit der Aufbewahrungskontrolle im Zusammenhang stehende Anordnungen. Mit Nr. 9 des Bescheids sowie mit Änderungsbescheid vom 29. August 2024 wurden Anordnungen zur sofortigen Vollziehung getroffen. Zur Begründung des Widerrufs führte das Landratsamt aus, dem Antragsteller fehle die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit, weshalb die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen seien. Der Antragsteller habe eine Waffe mit einer Patrone im Patronenlager aufbewahrt, weshalb er den Tatbestand der absoluten Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG erfülle. Das gleiche gelte für den im Rahmen der Aufbewahrungskontrolle nicht auffindbaren Schalldämpfer. Die späteren Einlassungen des Antragstellers entkräfteten die Annahme der Unzuverlässigkeit nicht.
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Der Antragsteller ließ hiergegen durch seinen anwaltlichen Vertreter Klage erheben. Den zugleich eingelegten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 5. Juni 2025 überwiegend, insbesondere hinsichtlich des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse, ab. Der Antrag sei unbegründet, da der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Der Aufbewahrungsverstoß hinsichtlich der Flinte Benelli und des Schalldämpfers rechtfertige die Prognose, dass der Antragsteller Waffen auch in Zukunft nicht ordnungsgemäß verwahren werde. Die Flinte sei im rechtlichen Sinne eine geladene Waffe gewesen. Die Reparaturbedürftigkeit entlaste ihn nicht und es komme erschwerend hinzu, dass der Antragsteller im Rahmen der Aufbewahrungskontrolle den Kontrolleur nicht umgehend auf den Zustand der Waffe hingewiesen habe. Hinsichtlich des Schalldämpfers sei ebenfalls ein Aufbewahrungsverstoß festgestellt worden. Der Antragsteller habe während der Kontrolle keine Auskunft über den Verbleib des Schalldämpfers geben können.
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Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter und beantragt sinngemäß,
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unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Rosenheim vom 3. Juli 2024, in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 29. August 2024, insgesamt angeordnet bzw. wiederhergestellt.
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Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von einem Aufbewahrungsmangel aus. Insbesondere würden die Ausführungen zu der Gefährlichkeit durch die Stellungnahme des Büchsenmachers entkräftet. Die Ladehemmung sei am Pfingstsonntag, dem 28. Mai 2023, entstanden. Der Antragsteller habe zu dieser Zeit eine 70-jährige Erfahrung in Jagd- und Waffenangelegenheiten gehabt und zusammen mit seinem Sohn, der Diplom-Ingenieur sei, erfolglos versucht die Patrone zu entfernen. Die Ablage im Waffenschrank sei die einzig richtige Maßnahme gewesen. Ein Verstoß könne hieraus nicht hergeleitet werden, da der Antragsteller an dem Zustand nichts habe ändern können. Für den Antragsteller sei die Waffe ungefährlich gewesen, die zwar sorgfältig aufbewahrt und rasch repariert werden sollte, die aber keineswegs eine vermeidbare Gefahr dargestellt habe. Ferner habe an dem auf den Feiertag Pfingstmontag folgenden ersten Werktag der Büchsenmacher informiert und um einen Reparaturtermin nachgesucht werden sollen. Auch der Kontrolleur des Landratsamtes habe die Patrone nicht bewegen können und die Flinte wieder im Waffenschrank abgestellt. Die Flinte sei zum Schusseinsatz zu diesem Zeitpunkt nicht geeignet gewesen. Hinsichtlich des Schalldämpfers habe der damals 90-jährige Antragsteller lediglich eine kurzfristige Erinnerungslücke im Rahmen der strapaziösen Aufbewahrungskontrolle gehabt. Insgesamt habe das Verwaltungsgericht die Gesamtumstände verkannt und, insbesondere auch die eidesstattliche Versicherung des Sohnes, falsch gewürdigt.
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Der Antragsgegner beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen,
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und tritt dem Vortrag des Antragstellers entgegen.
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Mit der Beschwerde erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers zudem am gleichen Tag Streitwertbeschwerde. Zu Unrecht seien streitwerterhöhende Umstände bei der Festsetzung nicht berücksichtigt worden, da zusätzlich die Erlaubnisse für das Schießen im Gehege, für das Schießen aus dem Kraftfahrzeug, für die Beschaffung und die Verwendung eines Schalldämpfers sowie für die Jagdausübung mit dem Schalldämpfer mit jeweils 5.000,00 EUR anzusetzen seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
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Die nach sachdienlicher Auslegung (I.) zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung, wonach die aufschiebende Wirkung der Klage nicht angeordnet bzw. wiederhergestellt wird, ist nicht zu beanstanden (II.).
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I. Der Antrag war nach § 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Rosenheim vom 3. Juli 2024 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 29. August 2024 insgesamt angeordnet bzw. wiederhergestellt wird.
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Der in der Beschwerde formulierte Antrag, der das erstinstanzliche Begehren lediglich wiederholt, war auslegungsbedürftig, da der Antragsteller im Beschluss des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 3. Juli 2024 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 29. August 2024 teilweise obsiegt hatte.
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Demnach entspricht es bereits offenkundig dem Interesse des Antragstellers, den Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage lediglich insoweit weiterzuverfolgen, soweit er nicht bereits obsiegt hat. Darüber hinaus versteht der Senat die Beschwerde im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers so, dass der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO nicht weiterverfolgt werden soll. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Frage der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit stellt sich als Vorfrage der im Rahmen des Anordnungsanspruchs streitgegenständlichen Erteilung des Jagdscheins dar (zur Bindungswirkung der Einschätzung der Unzuverlässigkeit durch die Waffenbehörde, wenn Waffen- und Jagdbehörde auseinanderfallen vgl. VGH BW, U.v. 31.7.2025 – 5 S 6547/24 – juris Rn. 34). Unabhängig davon enthält die Beschwerdeschrift keine selbständigen Ausführungen zu der Frage einer einstweiligen Anordnung.
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II. Der Antragsteller dringt mit seinem Vortrag, wonach der Bescheid voraussichtlich rechtswidrig sei, nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache angenommen und die Interessenabwägung zu Lasten des Klägers vorgenommen.
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1. Nach § 45 Abs. 2 des Waffengesetzes i.d.F. d. Bek. vom 11. Oktober 2002 (WaffG, BGBl I S. 3970), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl I S. 1328), ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich der Betroffene in diesem Zeitpunkt als unzuverlässig im Sinne von § 5 WaffG erweist. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG fehlt die Zuverlässigkeit stets, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Waffeninhaber Waffen oder Munition künftig nicht sorgfältig verwahren wird. Dabei geht es nicht um die Sanktionierung von Fehlverhalten, sondern um die Gewährleistung künftig ordnungsgemäßen und insbesondere gefahrlosen und rechtstreuen Agierens. Somit verlangt die Zuverlässigkeitsprüfung durch die Behörde, soweit der Gesetzgeber nicht einen anderen Anknüpfungspunkt gewählt hat (vgl. insoweit § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG), für die Handhabung des Merkmals der Zuverlässigkeit die Vornahme einer Prognose (BVerwG, B.v. 10.7.2018 – 6 B 79.18 – juris Rn. 6), die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (OVG RhPf, U.v. 28.6.2018 – 7 A 11748/17 – juris Rn. 26).
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Eine Prognose ist eine auf tatsächlichen Umständen zu treffende Vorhersage eines zukünftiges Verhaltens und stützt sich im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Var. 2 WaffG auf die unsorgfältige Verwahrung von Waffen oder Munition. Die Basis für die Vorhersage sind ausweislich des Wortlauts (sämtliche) Tatsachen, mithin alle gegenwärtigen oder vergangenen Tatsachen, die für die Vorhersage zugrunde gelegt werden können (vgl. VGH BW, B.v. 25.1.2023 – 6 S 1792/22 – juris Rn. 9). Ob im konkreten Einzelfall von einer unsorgfältigen Verwahrung konkrete Gefahren ausgingen, ist hierbei hingegen nicht maßgeblich (umfassend hierzu BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 CS 23.495 – juris Rn. 21 ff.).
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Für das Eintreten des inkriminierten Verwahrungsverhaltens genügt vor dem Hintergrund der sicherheitsrechtlichen Einbettung des Waffenrechts eine gewisse (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.1994 – 1 B 215.93 – juris Rn. 10; VGH BW, B.v. 25.1.2023 – 6 S 1792/22 – juris Rn. 9) bzw. hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1.14 – juris Rn. 17; BVerwG, B.v. 31.1.2008 – 6 B 4.08 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 16.5.2022 – 24 CS 22.737 – juris Rn. 12) für eine nicht ordnungsgemäße Verwahrung. Erst und nur unterhalb der Schwelle dieser niedrigen Wahrscheinlichkeit sind die gleichwohl unvermeidbaren Restrisiken hinnehmbar. Dabei kann für die Bildung einer zukunftsbezogenen Erwartung auf den Erfahrungssatz abgestellt werden, dass Wiederholung den Verhaltenskanon des Menschen prägt (vgl. VG München, B.v. 19.7.2022 – M 2 S 22.2183 – Rn. 42; Eifert, JuS 2004, 565/568) und es insoweit grundsätzlich auch möglich ist, bei einmaligen Verhaltensweisen vom Vorliegen der erforderlichen gewissen bzw. hinreichenden (Prognose-)Wahrscheinlichkeit auszugehen (vgl. BayVGH, B.v. 14.11.2016 – 21 ZB 15.648 – juris Rn. 17).
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2. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene und nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG erforderliche Prognose dürfte entgegen der Auffassung des Antragstellers daher rechtlich nicht zu beanstanden sein.
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a) Sie basiert zunächst auf der zwischen den Parteien unstreitigen Tatsache, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Aufbewahrungskontrolle keine Auskunft über den Verbleib eines Schalldämpfers machen konnte. Von einem sorgfältigen Waffenbesitzer ist, schon vor dem Hintergrund der in § 36 WaffG i.V.m. § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003, vor Bescheiderlass zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. September 2020, sehr spezifisch geregelten Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition, indessen zu erwarten, dass er jederzeit Auskunft über den Verbleib der dort aufgeführten Gegenstände machen kann. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang angibt, es habe sich um ein Momentversagen im Rahmen der für ihn strapaziösen Kontrolle gehandelt, ist entgegenzuhalten, dass eine Waffenkontrolle ein Vorgang ist, mit der ein Waffenbesitzer grundsätzlich jederzeit zu rechnen hat. Verschärfend kommt vorliegend hinzu, dass es sich um einen Wiederholungstermin gehandelt hat, nachdem eine zuvor beabsichtigte Aufbewahrungskontrolle vor dem Hintergrund der Abwesenheit des Antragstellers nicht hatte stattfinden können.
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b) Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Flinte Benelli begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
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Das Verwaltungsgericht hat die Flinte Benelli zu Recht als unter Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften geladene Waffe (§ 36 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 AWaffV und Abschnitt 2 Nr. 12 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG) eingeschätzt und zutreffend dargelegt, dass es im Einzelfall nicht darauf ankomme, ob mit der Waffe unmittelbar geschossen werden könne (BA S. 32). Ganz unabhängig von der Beurteilung der Waffe als „geladen“ sind hier Patrone und Waffe im Übrigen unstreitig nicht getrennt aufbewahrt gewesen, wie es in § 36 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV verlangt wird. Es liegt nach Sachstand ein eindeutiger Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften vor.
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Soweit der Antragsteller vorträgt, der streitgegenständliche Vorgang sei mit den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen, einem Perkussionsrevolver ohne Zündhütchen und einer Luftpistole ohne Gaskartusche, wegen der aufgrund der Ladehemmung fehlenden Möglichkeit zur Herstellung unmittelbarer Schussbereitschaft nicht vergleichbar, dringt er damit nicht durch. Der Zweck der für die Beurteilung der Waffe als „geladen“ herangezogenen Legaldefinition in Abschnitt 2 Nr. 12 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG ist es, dass Dritte eine unmittelbar einsatzbereite Waffe ergreifen könnten (BayVGH, B.v. 5.11.2024 – 24 CS 24.1307 – juris Rn. 20). Das im Rahmen der Regelung des § 36 Abs. 1 WaffG, ohne weiteres teleologisch zu verstehende, „Ergreifungsrisiko“ ist dabei als abstrakte Gefahr zu verstehen und umfasst alle von der Schusswaffe ausgehenden Gefahren. Entgegen der Beschwerdebegründung kann auch bei einer – wie vorliegend -scheinbar nicht funktionstüchtigen Waffe mit Ladehemmung die Gefährlichkeit nicht von vornherein verneint werden: So bestünde beispielsweise die (abstrakte) Gefahr, dass ein Dritter versucht die Patrone mit Gewalt in Position zu bringen und die Waffe einsatzbereit zu machen oder dass die Ladehemmung sich unkontrolliert oder von selbst wieder löst. Insbesondere kommt es für die Beurteilung der sorgfältigen Aufbewahrung auf den konkreten Zustand der Waffe, der hier unter Nachweis einer Stellungnahme des Flintenmachers erbracht werden soll, nicht an, da die Aufbewahrung per se bereits rechtswidrig war. Folglich müssen auch nicht die Gründe hinterfragt werden, weshalb es zu der Waffenfunktionsstörung gekommen ist.
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Im Ergebnis dringt der Antragsteller auch mit seinem Vortrag nicht durch, wonach er die Waffe nur so (nämlich geladen) habe lagern können, da die Patrone nicht entfernt werden konnte. Denn es wäre die Pflicht des Antragstellers gewesen, die Waffe unverzüglich reparieren zu lassen. Die Einlassungen hierzu überzeugen auch vor dem Hintergrund des zeitlichen Rahmens, wonach die Ladehemmung am Pfingstsonntag aufgetreten sei und die Waffenkontrolle am Tag nach Pfingstmontag stattgefunden habe, nicht. Vielmehr hatte der Antragsteller sich auch am besagten Tag der Waffenkontrolle vor dieser nicht um einen Termin gekümmert und war stattdessen in seinem Revier. Die entsprechenden Sorgfaltspflichten des Waffenbesitzers stehen auch nicht in Zusammenhang mit dem behaupteten Wunsch des Flintenmachers, wonach dieser am Tag nach Feiertagen nicht unmittelbar gestört werden wolle.
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Und schließlich hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller es versäumt hat, den Waffenkontrolleur auf den Zustand der Waffe hinzuweisen (BA S. 33). Zu den grundlegenden Sorgfaltspflichten bei der Übergabe einer Waffe dürfte es gehören, dass sichergestellt wird, keine geladene Waffe zu übergeben. Unabhängig von der Beurteilung als geladen wäre vor dem Hintergrund der bestehenden Waffenfunktionsstörung sicherzustellen gewesen, dass der Kontrolleur die Waffe nicht mit Einsatz übermäßiger Kraft zu öffnen versucht. Nach derzeitiger Einschätzung dürfte der fehlende Hinweis auf den Zustand der Waffe als zusätzliche, schwerwiegende Tatsache zu werten sein.
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c) Auch in der Gesamtschau und unter besonderer Berücksichtigung der nachträglichen Einlassungen ist der Antragsteller als voraussichtlich unzuverlässig zu qualifizieren. Nach derzeitiger Einschätzung zeigen die Tatsachen insgesamt eine Sorglosigkeit im Umgang mit Waffen und Munition auf, die die negative Prognose im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG tragen.
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Die konkreten Einlassungen stellen sich v.a. als Verharmlosung der behördlichen Feststellungen dar und können die Prognose der Unzuverlässigkeit nicht verändern. Auch die 70-jährige Erfahrung im Umgang mit Waffen vermag die bisherigen Feststellungen nicht zu entkräften. Unabhängig von der geringen Glaubhaftigkeit der nachträglichen Einlassungen, wonach die Ladehemmung kurz vor der Kontrolle am Feiertag entstanden sein soll und der Flintenmacher am Tag nach den Feiertagen nicht gestört werden möchte, der Sohn während der Kontrolle, als es um Schalldämpfer ging, kurz abgelenkt gewesen sei und die nachträgliche Vorlage einer Leihvereinbarung zum Schalldämpfer sind die Umstände, selbst bei Wahrunterstellung, bei summarischer Prüfung nicht geeignet, die negative Prognose zu entkräften.
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3. Die Beschwerde hat auch deshalb keinen Erfolg, weil bei der gebotenen Interessenabwägung die differenzierte gesetzgeberische Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO – hier in Verbindung mit § 45 Abs. 5 WaffG – einerseits und § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO andererseits zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, B.v. 17.1.2017 – 2 BvR 2013/16 – Rn. 17). Die sofortige Vollziehbarkeit ist der vom Gesetzgeber vorgesehene Regelfall. Aus diesem Grund überwiegt vorliegend das Vollzugsinteresse der Behörde das Suspensivinteresse des Antragstellers. Weiter sind keine besonderen Gründe vorgetragen, die über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hinausreichen. Das rechtlich in der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) zu verortende Interesse am weiteren Waffenbesitz und der Möglichkeit der Jagdausübung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, fällt demgegenüber nicht wesentlich ins Gewicht. (vgl. BayVGH, B.v. 28.9.2023 – 24 CS 23.1196 – Rn. 17; BayVGH, B.v. 16.5.2022 – 24 CS 22.737 – juris Rn. 18).
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Dieses öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug besteht auch – wie regelmäßig – für die nicht vom gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug erfassten mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen Anordnungen, die Waffen unbrauchbar zu machen oder sie einem Dritten zu übergeben (§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG) und für die Anordnung der Rückgabe von Erlaubnisurkunden (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG – vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2020 – 24 CS 20.2211 – juris Rn. 29; B.v. 18.6.2020 – 24 CS 20.1010 – juris Rn. 25).
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 14.500 EUR. Seine Festsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der in den Nummern 1.5, 20.4 und 50.2. des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 21. Februar 2025 enthaltenen Empfehlungen (zur Anwendung des neuen Streitwertkatalogs vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2025 – 24 CS 25.1781 – BeckRS 2025, 36270. Der Antragsteller verfügt über 17 Waffen, der Streitwert beträgt insoweit 29.000,00 EUR und war für das Eilverfahren zu halbieren.
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Auch auf Basis der Streitwertbeschwerde war die Festsetzung des Verwaltungsgerichts nicht zu verändern.
35
Soweit das Verwaltungsgericht die in die Waffenbesitzkarte einzutragenden Waffenteile, zwei Wechselläufe und einen Schalldämpfer, unzutreffend streitwerterhöhend berücksichtigt hat, sieht der Senat wegen der Geringfügigkeit deren Berücksichtigung im Verhältnis zu der Anzahl der Waffen des Antragstellers von einer Änderung des erstinstanzlichen Streitwerts (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) ab, um die erheblichen Auswirkungen der ansonsten folgenden Anwendung des aktuellen Streitwertkatalogs (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2025 – 24 CS 25.1781 – BeckRS 2025, 36270 Rn. 15 ff.) zum Nachteil des Antragstellers zu vermeiden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der Waffenbesitzkarte eingetragene Wechselläufe, Schalldämpfer und anderes Zubehör nach der Rechtsprechung des Senats nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2025 – 24 CS 24.1884 – juris Rn. 37; B.v. 10.7.2025 – 24 CS 25.818 – juris Rn. 26 ff.; B.v. 17.7.2025 – 24 CS 25.697 – juris Rn. 13).
36
Die vom Antragsteller geltend gemachten streitwerterhöhenden Umstände, die von der Entscheidung betroffenen Erlaubnisse für das Schießen im Gehege, für das Schießen aus dem Kraftfahrzeug, für die Beschaffung und die Verwendung eines Schalldämpfers sowie für die Jagdausübung mit dem Schalldämpfer sind zutreffend nicht als streitwerterhöhend angesehen worden. Die Erlaubnisse haben keine selbständige Bedeutung und gehen in der Ungültigerklärung des Jagdscheins bzw. der Widerrufsentscheidung auf. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht ausgeführt, dass es sich um Annexentscheidungen handelt.
37
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).