Titel:
Örtliche Zuständigkeit für Streitigkeit aus Fernunterrichtsvertrag
Normenketten:
FernUSG § 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 7 Abs. 1, § 26 Abs. 1
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, § 281, § 543 Abs. 2
BGB § 13, § 14
Leitsätze:
1. Von der Klagepartei behauptete Tatsachen, die sowohl im Rahmen der Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage erheblich sind (sog. doppelrelevante Tatsachen), sind im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung als gegeben zu unterstellen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
2. Dies betrifft bei Geltendmachung eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs, bei dem zur Begründung auf die Nichtigkeit des zugrunde liegenden Vertrages gem. § 7 Abs. 1 FernUSG abgestellt wird, sämtliche Tatsachen, die für die Qualifizierung der Vereinbarung der Parteien als Fernunterrichtsvertrag relevant sind. Läge ein Fernunterrichtsvertrag vor, wäre einerseits der ausschließliche Gerichtsstand des § 26 Abs. 1 FernUSG eröffnet, andererseits mangels Zulassung nach § 12 FernUSG der Vertrag zwischen den Parteien nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine (überwiegende) räumliche Trennung iSv § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG setzt voraus, dass die Unterrichtsdarbietung und ihr Abruf durch den Lernenden nicht nur an unterschiedlichen Orten, sondern auch zeitlich versetzt (asynchron) erfolgen und der Lernende deshalb zusätzliche Anstrengungen unternehmen muss, um mit dem Lehrenden Kontakt aufzunehmen. Ob die synchronen oder die asynchronen Unterrichtsanteile überwiegen, hängt von den konkreten Umständen des einzelnen Falls ab. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
4. Entscheidend für die Anwendbarkeit des FernUSG ist dabei der Vertragsinhalt. Die tatsächliche Ausgestaltung des Unterrichts ist ebenso unerheblich wie der Umfang der von dem Lernenden in Anspruch genommenen Leistungen. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
5. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung kommt es hierbei nur darauf an, ob nach dem als zutreffend zu unterstellenden Tatsachenvortrag der klagenden Partei zum Vertragsinhalt die asynchronen Unterrichtselemente überwiegen. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Örtliche Zuständigkeit, Fernunterrichtsvertrag, Doppelrelevante Tatsachen, Verweisungsbeschluss, Willkürverbot, Lernerfolgskontrolle, Coachingvertrag, örtliche Zuständigkeit, doppelrelevante Tatsachen, Willkür
Vorinstanz:
AG Laufen, Beschluss vom 16.04.2026 – 3 C 542/25
Tenor
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Laufen.
Gründe
1
Die im Amtsgerichtsbezirk Laufen wohnhafte Klägerin begehrt mit ihrer beim dortigen Amtsgericht eingereichten Klageschrift vom 29. Dezember 2025 von der Beklagten die Rückzahlung einer Vergütung in Höhe von 4.763,57 € nebst Zinsen.
2
Die Klägerin wurde nach ihrem Vortrag über Instagram auf ein Angebot des Dienstleisters … aufmerksam, mit dem über eine Webseite ein Informationsgespräch vereinbart werden konnte. Für den Vertragsschluss sei die Klägerin dann auf die Bestellseite der (im Amtsgerichtsbezirk Mitte ansässigen) Beklagten weitergeleitet worden und habe am 10. Oktober 2022 einen Vertrag mit dieser geschlossen. Bei Vertragsschluss sei die Klägerin hauptberuflich als angestellte Architektin tätig gewesen. Als Vergütung habe die Klägerin bislang 4.763,57 € an die Beklagte gezahlt. Mit Schreiben vom 5. Juni 2025 habe die Klägerin der Beklagten mitgeteilt, der Vertrag sei nichtig, und (erfolglos) die Rückabwicklung des Vertrags begehrt.
3
Gegenstand des Vertrags sei Fernunterricht im Bereich des Online-Marketings. Vertragsinhalt sei ein umfangreicher und umfassender Videolernkurs, unterteilt in verschiedene Module und Einzellektionen zu allen relevanten Themen. Der Videolernkurs bilde den Schwerpunkt des Fernunterrichtsvertrags; über diesen würden die wesentlichen Lerninhalte vermittelt. Zudem sollten regelmäßige Live-Calls stattfinden, die nicht der vertraglich vereinbarten Wissensvermittlung im Sinne einer Vorlesung oder eines Direktunterrichts dienen sollten. Die Teilnahme sei rein fakultativ und nur eine ergänzende Option, sich mit dem Anbieter, dessen Mitarbeitern oder anderen Teilnehmern auszutauschen.
4
Während der Live-Veranstaltungen hätten die Teilnehmer das vermittelte Wissen vom Anbieter und dessen Mitarbeitern daraufhin überprüfen lassen können, ob sie es richtig verstanden hätten. Zudem sollten die Teilnehmer Anspruch auf einen begleitenden Support haben, durch den sie auch außerhalb der Live-Veranstaltungen die Möglichkeit gehabt hätten, individuelle Rückfragen zu den Lerninhalten an den Coach beziehungsweise dessen Mitarbeiter zu übersenden und hierdurch den jeweiligen Wissensstand und das korrekte Verständnis beziehungsweise die korrekte Umsetzung des bereits Erlernten überprüfen zu lassen. Der Coach beziehungsweise dessen Mitarbeiter seien verpflichtet gewesen, den Teilnehmern auf die Rückfragen Feedback zu geben, ob die Lerninhalte richtig verstanden beziehungsweise umgesetzt würden.
5
Die Klägerin ist der Ansicht, das Amtsgericht Laufen sei nach § 26 Abs. 1 FernUSG örtlich zuständig. Die für die Prüfung der Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes maßgeblichen Tatsachen seien doppelrelevant und daher nicht im Rahmen der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit zu erörtern. Jedenfalls bestehe eine örtliche Zuständigkeit bei Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertrags nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz. Der Rückzahlungsanspruch ergebe sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, da der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG mangels entsprechender Zulassung der Beklagten nichtig sei. Das Fernunterrichtsschutzgesetz sei anwendbar. Der Bundesgerichtshof habe mit Urteil vom 12. Juni 2025, III ZR 109/24, entschieden, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz auch auf B2B-Verträge Anwendung finde. Nach der vorgenannten Entscheidung komme es ferner nicht auf eine irgendwie geartete Mindestqualität der vermittelten Kenntnisse oder Fähigkeiten an. Ob die Beklagte die Ausbildung als Coaching oder Mentoring bezeichne, sei ebenfalls egal. Vorliegend zeige schon der Titel der Module, wie etwa „Schritt für Schritt zum ersten Kunden“, dass ein Lernprozess zugesagt werde. Es liege auch eine überwiegende räumliche Trennung von Lehrenden und Lernenden vor, selbst wenn man zwischen asynchroner und synchroner Wissensvermittlung unterscheide und verlange, dass der Schwerpunkt auf der asynchronen Wissensvermittlung liegen müsse. Schwerpunkt des Coachings seien die aufgezeichneten Module. Die Live-Calls hingegen seien nicht wesentlich zur Wissensvermittlung; die Teilnahme an diesen sei freiwillig, sie seien thematisch unspezifiziert und dienten dem Austausch und der Lernerfolgskontrolle. Sie stellten gerade nicht den überwiegenden Anteil des Coachings dar. Ferner seien nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs auch synchron stattfindende Online-Meetings dem asynchronen Unterricht zuzurechnen, wenn diese aufgenommen würden und zeitversetzt zu einem beliebigen Zeitpunkt angesehen werden könnten. Eine synchrone Wissensvermittlung liege daher nicht vor.
6
Die Klägerin habe auch einen Anspruch auf Überwachung des Lernerfolgs im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, zuletzt bestätigt durch das Urteil vom 15. Januar 2026, III ZR 80/25, genüge es, wenn der Teilnehmer dem Grunde nach einen Anspruch habe, das Erlernte durch Rückfragen zu kontrollieren. Eigeninitiative Rückfragen der Teilnehmer seien für die Überwachung des Lernerfolgs ausreichend. Die Möglichkeit einer Rücksprache zum Beispiel im Rahmen von Sprechstunden oder einer Betreuung per Instant-Messenger genüge. Dabei sei eine ausdrückliche Vereinbarung einer Lernerfolgskontrolle, also etwa durch einen Anspruch auf mündliche Rückfragen zum Erlernten, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht erforderlich, sondern könne sich auch aus der Auslegung der Vertragsinhalte ergeben. Vorliegend sei die Teilnahme an dem Videokurs der Beklagten sowie der Zugang zu den wöchentlichen Live-Calls und der Telegram-Gruppe vertraglich vereinbart. Im Rahmen dieser Live-Veranstaltungen habe ein Anspruch bestanden, Rückfragen zu den Lerninhalten zu stellen. Bei den Rückfragen erfolge die Kontrolle des Erlernten gerade durch das Feedback der Lehrenden. Zudem sei vertraglich eine Betreuung bei der Umsetzung des Gelernten geschuldet, auch dies genüge für die Überwachung des Lernerfolgs.
7
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Das Amtsgericht Laufen sei örtlich unzuständig. Dass die Parteien über die Qualifizierung als Fernunterrichtsvertrag stritten, genüge nicht für die Anwendbarkeit des § 26 Abs. 1 FernUSG. Schlüssiger Vortrag zum Vorliegen eines Fernunterrichtsvertrags, insbesondere einer vertraglich geschuldeten Lernerfolgskontrolle, fehle. Die pauschale Behauptung, es habe die Möglichkeit bestanden, Rückfragen bei mündlichen Kontakten zu stellen, reiche nicht. Zudem werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin durch mündliche Rückfragen die Möglichkeit gehabt habe, eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs zu erhalten. Auch erfülle eine bloße Selbstkontrolle durch die Teilnehmer das Tatbestandsmerkmal nicht. Wie das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 6. Dezember 2023, 2 U 24/23, entschieden habe, begründeten Supportangebote, Rückfragemöglichkeiten oder begleitende Live-Formate keine Lernerfolgskontrolle, solange sie lediglich der individuellen Problemlösung dienten und keine didaktisch angelegte Überwachung oder Bewertung des Lernfortschritts vorsehen würden. Der Bundesgerichtshof habe durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 17. Dezember 2025, III ZR 2/24, diese Ansicht des Oberlandesgerichts Köln bestätigt. Schließlich sei das Fernunterrichtsschutzgesetz aufgrund Verstoßes gegen die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig, sodass eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG angeregt werde.
8
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 31. März 2026 aus „rein prozessualen Gründen“ beantragt, den Rechtsstreit an das Amtsgericht Mitte zu verweisen. Das Amtsgericht Laufen hat den Schriftsatz mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis 23. April 2026 der Beklagten übermittelt. Diese hat im Schriftsatz vom 15. April 2026 erklärt, der Verweisung zuzustimmen.
9
Das Amtsgericht Laufen hat sich mit den Parteien formlos mitgeteiltem Beschluss vom 16. April 2026 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht „Berlin-Mitte“ verwiesen. Die Entscheidung beruhe auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das angegangene Gericht sei örtlich unzuständig. Entsprechend den Ausführungen des Landgerichts Augsburg, 021 O 2422/23, und nachfolgend des Bayerischen Obersten Landesgerichts, 102 AR 43/25 e, fehle es vorliegend an einem ausschließlichen Gerichtsstand nach § 26 FernUSG, da das Fernunterrichtsschutzgesetz schon nicht anwendbar sei. Die Parteien stritten vorliegend über die Qualifizierung des Vertrags als Fernunterrichtsvertrag, zudem schließe sich das Gericht auch der Auffassung an, dass es vorliegend an einer ausreichenden Überwachung des Lernerfolgs durch den Lehrenden fehle. Eine Zuständigkeit gemäß § 29c ZPO werde ebenfalls nicht begründet, da dieser auf Fernabsatzverträge nicht anwendbar sei. § 29 ZPO sei mangels eines einheitlichen Erfüllungsorts auch nicht anwendbar. Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit nach § 32 ZPO seien schon nicht vorgetragen. Damit bleibe es beim allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten.
10
Das Amtsgericht Mitte hat sich mit Beschluss vom 21. April 2026 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit vorgelegt. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Laufen sei objektiv willkürlich. Dass die Parteien über die Qualifizierung als „Fernabsatzvertrag“ (gemeint wohl: Fernunterrichtsvertrag) stritten, sei keine Begründung, warum der Anwendungsbereich nicht eröffnet sein solle. Anderes ergebe sich auch nicht aus der zitierten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts. Ein schlüssiger Vortrag zum Vorliegen eines Fernunterrichtsvertrags liege vor und sei vom Amtsgericht Laufen gänzlich unbeachtet gelassen. Sämtliche Tatsachen, die für die Qualifizierung der Vereinbarung der Parteien als Fernunterrichtsvertrag relevant seien, müssten als doppelrelevante Tatsachen als gegeben unterstellt werden. Die Klägerin habe zu den einzelnen Voraussetzungen, insbesondere auch zur Leistungskontrolle, ausreichend vorgetragen. Das Amtsgericht habe sich mit dem Tatsachenvortrag der Klägerin nicht einmal im Ansatz auseinandergesetzt und auch die aktuelle Rechtsprechung trotz Hinweises der Klägerin und Vorlage des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2026, III ZR 80/25, völlig außer Acht gelassen. Der Bundesgerichtshof habe eine Leistungskontrolle ausdrücklich bejaht, sofern vorgetragen sei, dass ein Teilnehmer die Möglichkeit und damit auch das Recht habe, in den OnlineMeetings, per Mail oder in der Facebook-Gruppe Fragen zu stellen. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Laufen datiere auf den 16. April 2026 und setze sich mit dieser Rechtsprechung nicht auseinander. Bei dem Verweis auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (102 AR 43/25 e) lasse das Amtsgericht Laufen außer Acht, dass sich diese Entscheidung mit einem Verweisungsbeschluss vom 20. Dezember 2024 auseinandersetze und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Juni 2025 beziehungsweise Januar 2026 noch nicht habe einbeziehen können. Für das Amtsgericht Laufen hätte es im April 2026 aber auf der Hand gelegen, sich mit der zwischenzeitlich ergangenen und klägerseits explizit angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu befassen. Unter Berücksichtigung des im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zu unterstellenden Vortrags der Klägerin und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lasse sich eine Lernerfolgskontrolle nicht verneinen. Damit sei der Anwendungsbereich des § 26 Abs. 1 FernUSG eröffnet. Es sei objektiv willkürlich, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und den Tatsachenvortrag der Klägerin gänzlich zu ignorieren. Das Amtsgericht Mitte sehe sich aufgrund des Gerichtsstands der Beklagten derzeit einer Vielzahl rechtlicher Streitigkeiten zum Fernunterrichtsschutzgesetz gegenüber, die aus anderen Bundesländern stets mit der Begründung verwiesen würden, die Voraussetzungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes lägen nicht vor. Diese immer wiederkehrende fehlerhafte Rechtsanwendung konterkariere den in § 26 FernUSG zum Ausdruck kommenden Verbraucherschutzgedanken nahezu vollständig. Der Beschluss ist den Parteien formlos mitgeteilt worden.
11
Im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren hat die Klägerin vorgetragen, sie schließe sich den Ausführungen des Amtsgerichts Mitte vom 21. April 2026 an. Bei der Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes handle es sich um eine doppelrelevante Tatsache, die sowohl in der Zulässigkeit als auch in der Begründetheit zu thematisieren und daher nicht im Rahmen der Zulässigkeit zu prüfen sei. Der Rechtsstreit sei daher dem Amtsgericht Laufen als ausschließlich zuständiges Gericht zuzuweisen. Die Beklagte hat ausgeführt, sie mache sich die Argumentation aus dem Beschluss des Amtsgerichts Laufen vom 16. April 2026 zu eigen. Dagegen liege den Ausführungen des Amtsgerichts Mitte womöglich das Bestreben zugrunde, sich einer Vielzahl von Verfahren zu erwehren. Die Argumentation, die Verweisung an das Amtsgericht Mitte konterkariere den Verbraucherschutzgedanken des § 26 FernUSG, verfange nicht. Denn auch im Verbraucherschutz seien die Voraussetzungen der jeweiligen Norm substanziiert darzulegen.
12
Auf die zulässige Vorlage ist die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Laufen auszusprechen.
13
1. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO durch das Bayerische Oberste Landesgericht liegen vor.
14
a) Das Amtsgericht Laufen hat sich durch unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom 16. April 2026 für sachlich unzuständig erklärt, das Amtsgericht Mitte durch den zuständigkeitsverneinenden Beschluss vom 21. April 2026. Die jeweils beiden Parteien mitgeteilte und ausdrücklich ausgesprochene Leugnung der eigenen Zuständigkeit erfüllt das Tatbestandsmerkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2017, X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 12; BayObLG, Beschluss vom 21. Mai 2026, 102 AR 81/26 e, juris Rn. 22; Beschluss vom 13. März 2026, 102 AR 23/26 e, juris Rn. 19; Beschluss vom 24. Februar 2026, 101 AR 9/26 e, juris Rn. 14) .
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b) Zuständig für die Bestimmungsentscheidung ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO das Bayerische Oberste Landesgericht, weil das im Instanzenzug nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht über dem Amtsgericht Laufen und dem Amtsgericht Mitte in der hier vorliegenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der Bundesgerichtshof ist. An dessen Stelle entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht, weil das mit der Rechtssache zuerst befasste Gericht (hier: Amtsgericht Laufen) in Bayern liegt.
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2. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Laufen, da der Verweisungsbeschluss vom 16. April 2026 keine Bindungswirkung entfaltet und das Amtsgericht Laufen nach § 26 Abs. 1 FernUSG ausschließlich zuständig ist.
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Im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist der Kompetenzstreit in der Weise zu entscheiden, dass das für den Rechtsstreit tatsächlich zuständige Gericht bestimmt wird; eine Auswahlmöglichkeit oder ein Ermessen bestehen nicht (BGH, Beschluss vom 14. Februar 1995, X ARZ 35/95, juris Rn. 3; BayObLG, Beschluss vom 21. Mai 2026, 102 AR 81/26 e, juris Rn. 26; Beschluss vom 13. März 2026, 102 AR 23/26 e, juris Rn. 22; Beschluss vom 19. März 2025, 101 AR 10/25, juris Rn. 19).
18
a) Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Laufen vom 16. April 2026 hat keine Bindungswirkung, da er objektiv willkürlich ist. Ob das Amtsgericht Laufen darüber hinaus auch das rechtliche Gehör verletzt hat, kann dahingestellt bleiben.
19
aa) Der Gesetzgeber hat in § 281 Abs. 2 Sätze 2 und 4 ZPO die grundsätzliche Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen und deren Bindungswirkung angeordnet. Dies hat der Senat im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten. Im Fall eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist daher grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist. Demnach entziehen sich auch ein sachlich zu Unrecht ergangener Verweisungsbeschluss und die diesem Beschluss zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung (st. Rspr; vgl. z. B. BayObLG, Beschluss vom 15. Mai 2025, 102 AR 46/25 e, juris Rn. 19; Beschluss vom 10. März 2025, 101 AR 5/25 e, juris Rn. 23). Nach ständiger Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluss allerdings dann keine Bindungswirkung zu, wenn dieser schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (st. Rspr; vgl. z. B. BayObLG, Beschluss vom 23. Juni 2025, 102 AR 43/25 e, juris Rn. 25 m. w. N.).
20
Objektiv willkürlich ist ein Verweisungsbeschluss, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015, X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9; BayObLG, Beschluss vom 21. Mai 2026, 102 AR 81/26 e, juris Rn. 28; Beschluss vom 24. November 2025, 102 AR 124/25 e, juris Rn. 35 m. w. N.). Dabei genügt es für die Bewertung als willkürlich nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Es bedarf vielmehr zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 11 m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 21. Mai 2026, 102 AR 81/26 e, juris Rn. 28; Beschluss vom 24. November 2025, 102 AR 124/25 e, juris Rn. 35 m. w. N.). Selbst eine bloße Abweichung von einer höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung kann nicht schon allein aus diesem Grund als willkürlich angesehen werden, weil dem deutschen Recht eine Präjudizienbindung grundsätzlich fremd ist. Auch insoweit bedarf es weiterer Umstände, die es rechtfertigen, den Verweisungsbeschluss als objektiv willkürlich zu qualifizieren (BGH NJW-RR 2017, 1213 Rn. 26; Beschluss vom 9. Juli 2002, X ARZ 110/02, juris Rn. 8; BayObLG, Beschluss vom 18. November 2021, 102 AR 151/21, juris Rn. 24 m. w. N.).
21
bb) Unter Anwendung dieses Maßstabs ist der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Laufen als objektiv willkürlich anzusehen.
22
Das Amtsgericht Laufen begründet die fehlende Anwendbarkeit des § 26 Abs. 1 FernUSG mit dem nicht näher erörterten Verweis auf die Ausführungen des Landgerichts Augsburg im Verfahren 021 O 2433/23 (nicht veröffentlicht) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts im Beschluss vom 23. Juni 2025, 102 AR 43/25 e (juris). Ergänzend führt das Amtsgericht nur aus, die Parteien stritten vorliegend über die Qualifizierung des Vertrags als Fernunterrichtsvertrag; zudem schließe sich das Amtsgericht auch der Auffassung an, dass es vorliegend an einer ausreichenden Überwachung des Lernerfolgs durch den Lehrenden fehle.
23
Das Landgericht Augsburg hat in dem vom Amtsgericht Laufen zitierten Beschluss (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23. Juni 2025, 102 AR 43/ 25 e, juris Rn. 16) die Ansicht vertreten, es genüge als Lernerfolgskontrolle im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG nicht, wenn der Teilnehmer wie im dortigen Fall nur das Recht habe, Rückfragen zu stellen; die Kontrolle des Lernerfolgs sei nicht als Selbstkontrolle zu verstehen, sondern als Kontrolle durch den Lehrenden. Aus diesem Grund hat das Landgericht Augsburg die Anwendbarkeit des § 26 Abs. 1 FernUSG verneint und den Rechtsstreit verwiesen. Diese Rechtsansicht hat das Bayerische Oberste Landesgericht in dem ebenfalls vom Amtsgericht Laufen herangezogenen Beschluss vom 23. Juni 2025 (a. a. O., Rn. 43 ff.) als nachvollziehbar und nicht willkürlich angesehen, zumal diese Ansicht in der damaligen Rechtsprechung diverser Oberlandesgerichte (OLG Nürnberg, Urt. v. 5. November 2024, 14 U 138/24, juris Rn. 41; OLG Hamburg, Urt. v. 20. Februar 2024, 10 U 44/23, juris Rn. 28 ff.; OLG Köln, Urt. v. 6. Dezember 2023, 2 U 24/23, juris Rn. 52 ff.) vertreten wurde.
24
Dennoch ist der bloße Verweis des Amtsgerichts Laufen auf die beiden Entscheidungen des Landgerichts Augsburg und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vorliegend in keiner Weise nachvollziehbar. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Augsburg erging im Dezember 2024; der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts datiert vom 23. Juni 2025. Der Bundesgerichtshof hat jedoch seine Rechtsprechung insbesondere zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Überwachung des Lernerfolgs im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG vorliege, (erst) im Beschluss vom 12. Juni 2025 (III ZR 109/24, NJW 2025, 2613 Rn. 28) und nachfolgend in den Beschlüssen vom 15. Januar 2026 (III ZR 80/25, WM 2026, 583 Rn. 27), vom 5. Februar 2026 (III ZR 137/25, NJW 2026, 1419 Rn. 34) sowie vom 12. Februar 2026 (III ZR 73/25, WM 2026, 595 Rn. 10) konkretisiert. In diesen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass für eine geschuldete Überwachung des Lernerfolgs auch das vereinbarte Recht eines Teilnehmers genügt, in Online-Meetings, per Mail oder in den Facebook-Gruppen Fragen zum eigenen Verständnis des Lerninhalts zu stellen, wodurch der Teilnehmer eine persönliche Lernkontrolle herbeiführen kann (so etwa BGH NJW 2025, 2613 Rn. 27 f.). Offensichtlich konnten weder das Landgericht Augsburg noch das Bayerische Oberste Landesgericht diese Rechtsprechung berücksichtigen, zumal auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2025 in der Datenbank des Bundesgerichtshofs erst im Juli 2025 veröffentlicht wurde. Dass sowohl die Entscheidung des Landgerichts Augsburg als auch der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vor Kenntnis der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergingen, ergibt sich ferner nicht nur aus den Entscheidungsdaten, sondern ganz offensichtlich auch aus den konkreten Ausführungen im Beschluss vom 23. Juni 2025 (a. a. O., Rn. 44: „Eine abweichende höchstrichterliche Rechtsprechung ist nicht ersichtlich“). Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Laufen erging hingegen deutlich später, am 16. April 2026. Zu diesem Zeitpunkt war ohne Weiteres erkennbar, dass es gegenüber den Entscheidungen des Landgerichts Augsburg und des Bayerischen Obersten Landesgerichts eine von diesen nicht berücksichtigte neue, anderweitige und inzwischen gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung gab.
25
Auf diese hat die Klägerin das Amtsgericht Laufen auch ausdrücklich aufmerksam gemacht. Die Klägerin hat in ihren Schriftsätzen auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in den Entscheidungen vom 12. Juni 2025 (III ZR 109/24) und vom 15. Januar 2026 (III ZR 80/25) hingewiesen, diese zum Teil wörtlich zitiert und das letztere Urteil sogar als Anlage vorgelegt. Zudem hat die Klägerin ausführlich dazu vorgetragen, dass ein vertraglich vereinbarter Anspruch darauf bestanden habe, an wöchentlichen Live-Veranstaltungen mit „Frage-und-Antwort-Runden“ teilzunehmen. Die Teilnehmer hätten während der Live-Veranstaltungen das im Rahmen des Videolernkurses vermittelte Wissen vom Anbieter beziehungsweise dessen Mitarbeitern dahingehend überprüfen lassen können, ob es richtig verstanden und angewendet werde. Zudem hatten die Teilnehmer nach dem Vortrag der Klägerin einen Anspruch auf einen begleitenden „Support“, durch den sie auch außerhalb der Live-Veranstaltungen die Möglichkeit gehabt hätten, individuelle Rückfragen zu den Lerninhalten an den Coach beziehungsweise dessen Mitarbeiter zu übersenden und hierdurch den jeweiligen Wissensstand und das korrekte Verständnis des bereits Erlernten überprüfen zu lassen. Damit hat sich das Amtsgericht Laufen in keiner Weise beschäftigt. Es erwähnt in seinem Verweisungsbeschluss weder die von der Klägerin zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2025 und 15. Januar 2026 noch die nachfolgende, zwischenzeitlich gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung. Dem entsprechend fehlt jegliche inhaltliche Auseinandersetzung, ob und weshalb das Amtsgericht der Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht folge, oder ob und weshalb nach seiner Ansicht der Tatsachenvortrag der Klägerin bei Anwendung der Rechtsprechung nicht genügen sollte. Der Satz des Amtsgerichts, es schließe sich „auch der Auffassung an, dass es vorliegend an einer ausreichenden Überwachung des Lernerfolgs durch den Lehrenden fehlt“, ist vollkommen unergiebig und unverständlich. Auch diesem lässt sich nicht entnehmen, ob und weshalb das Amtsgericht bereits aus rechtlichen Gründen ein bloßes Fragerecht nicht genügen lässt oder ob und weshalb es der Meinung ist, der Tatsachenvortrag der Klägerin sei unzureichend. Zwar begründet nicht jedes Übersehen oder jede Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung per se den Vorwurf der objektiven Willkür. Im vorliegenden Fall lag es aber aufgrund des Vortrags der Klägerin auf der Hand, dass es eine neue, einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gab. Dass das Amtsgericht diese Rechtsprechung dennoch völlig ignoriert und ohne jede inhaltliche Auseinandersetzung übergangen hat, erscheint schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und daher objektiv willkürlich.
26
Nicht nachvollziehbar sind ferner die Schlussfolgerungen des Amtsgerichts Laufen, soweit es ausführt, die Parteien stritten vorliegend über die Qualifizierung des Vertrags als Fernunterrichtsvertrag. Dies ist zwar zutreffend; in der vom Amtsgericht angeführten Entscheidung des Landgerichts Augsburg (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23. Juni 2025, 102 AR 43/ 25 e, juris Rn. 16) wird dazu aber lediglich ausgeführt, dass § 26 Abs. 1 FernUSG nicht allein deshalb anwendbar sei, weil über das Bestehen eines Fernabsatzvertrags (gemeint: Fernunterrichtsvertrags) gestritten werde. In keiner Weise lässt sich daraus aber der Umkehrschluss ziehen (wie es offensichtlich das Amtsgericht Laufen getan hat), bei einem Streit über die Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes sei der ausschließliche Gerichtsstand des § 26 Abs. 1 FernUSG per se nicht eröffnet. Eine derartige, ausgesprochen fernliegende Schlussfolgerung hat auch das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Beschluss vom 23. Juni 2025 weder getroffen noch gebilligt.
27
Damit ist die Entscheidung des Amtsgerichts Laufen schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und objektiv willkürlich.
28
cc) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 31. März 2026 die Verweisung beantragt und die Beklagte dieser zugestimmt hat.
29
Wenn ein Gericht durch die Verweisung des Rechtsstreits einem übereinstimmenden Verlangen beider Parteien entspricht, kann dies zwar nach teilweise vertretener Auffassung in manchen Fällen geeignet sein, einen rechtsfehlerhaft zustande gekommenen Verweisungsbeschluss nicht willkürlich erscheinen zu lassen (BGH, Beschl. v. 10. September 2002, X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634 [juris Rn. 17 m. w. N.]). Dies gilt aber jedenfalls dann nicht, wenn ein unzweifelhaft zuständiges Gericht die Parteien durch einen rechtlich unzutreffenden Hinweis hierzu veranlasst hat (BGH, a. a. O.; BayObLG, Beschluss vom 14. Februar 2022, 102 AR 190/21, juris Rn. 31). Entsprechend ist auch der vorliegende Fall zu beurteilen. Denn die Klägerin hat im Schriftsatz vom 31. März 2026 ausdrücklich betont, dass die Einschätzung der Beklagten und „des Gerichts“ die nunmehr gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als auch den Rechtscharakter des § 26 FernUSG grob verkenne und die Klägerin nur aus „rein prozessualen Gründen“ die Verweisung beantrage.
30
b) Das Amtsgericht Laufen ist nach § 26 Abs. 1 FernUSG für den Rechtsstreit ausschließlich örtlich zuständig.
31
aa) Gemäß § 26 Abs. 1 FernUSG ist für Streitigkeiten aus einem Fernunterrichtsvertrag oder über das Bestehen eines solchen Vertrags das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Teilnehmer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Nach § 1 FernUSG ist Fernunterricht die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der (1.) der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und (2.) der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.
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Von der Klagepartei behauptete Tatsachen, die sowohl im Rahmen der Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage erheblich sind (doppelrelevante Tatsachen), sind im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung als gegeben zu unterstellen (BGH, Beschluss vom 12. November 2024, VIII ZB 36/23, NJW-RR 2025, 121 Rn. 31; Urt. v. 29. Juni 2010, VI ZR 122/09, ZIP 2010, 1752 [juris Rn. 8]). Dies betrifft vorliegend sämtliche Tatsachen, die für die Qualifizierung der Vereinbarung der Parteien als Fernunterrichtsvertrag relevant sind. Läge ein Fernunterrichtsvertrag vor, wäre einerseits der ausschließliche Gerichtsstand des § 26 Abs. 1 FernUSG eröffnet, andererseits mangels Zulassung nach § 12 FernUSG der Vertrag zwischen den Parteien nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig (BayObLG, Beschluss vom 23. Juni 2025, 102 AR 43/25 e, juris Rn. 41).
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bb) Die Regelungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes sind anwendbar unabhängig davon, ob der Lernende, vorliegend also die Klägerin, den Vertrag als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder als Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB abgeschlossen hat (inzwischen ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; siehe WM 2026, 595 Rn. 12; Urt. v. 5. Februar 2026, III ZR 74/25, WM 2026, 586 Rn. 25; WM 2026, 583 Rn. 18; Urt. v. 2. Oktober 2025, III ZR 173/24, juris Rn. 20; NJW 2025, 2613 Rn. 31 ff. mit ausführlicher Begründung). Auf den Vortrag der Klägerin dazu, in welcher Eigenschaft sie den streitgegenständlichen Vertrag geschlossen hat, kommt es daher nicht an.
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cc) Der Vertrag ist nach dem, als gegeben zu unterstellenden, Vortrag der Klägerin auf die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet, wobei es nicht auf eine irgendwie geartete Mindestqualität ankommt (BGH WM 2026, 583 Rn. 21; Urt. v. 2. Oktober 2025, III ZR 173/24, juris Rn. 11; NJW 2025, 2613 Rn. 21). Ferner ist nicht erforderlich, dass es um die Vermittlung nur abstrakter Kenntnisse geht. Es ist vielmehr unschädlich, wenn die vermittelten Kenntnisse praktisch genutzt werden sollen (BGH, Urt. v. 2. Oktober 2025, III ZR 173/24, juris Rn. 12). Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, Vertragsinhalt seien umfangreiche und umfassende Videolernkurse zu allen relevanten Themen des Unterrichts im Bereich Online-Marketing. Schon die Bezeichnung der Module, wie etwa „Kunden Accounts aufbauen“, „Schritt für Schritt zu den ersten Kunden“ oder „Hohe Umsätze erzielen“, zeige, dass ein Lernprozess zugesagt werde und nach Abschluss der Module eine Wissensvermittlung stattgefunden habe. Zwar trägt die Beklagte vor, ein klassischer „Coachingvertrag“ unterfalle nicht dem
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Fernunterrichtsschutzgesetz. Zudem bezeichnet auch die Klägerin den Vertrag wiederholt als „Coaching“; in der von der Klägerin vorgelegten Anlage 3 „Bestelldetails“ wird der Vertrag als „Mentoring Programm“ bezeichnet. Ob auch sogenannte Coaching- oder Mentoringverträge dem Fernunterrichtsschutzgesetz unterfallen, ist durch die Betrachtung des konkret vereinbarten Leistungsspektrums im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, wobei es insbesondere darauf ankommt, ob der Schwerpunkt des Leistungsangebots auf der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten oder auf der individuellen und persönlichen Beratung und Begleitung des Kunden liegt (BGH, Urt. v. 7. Mai 2026, III ZR 142/25, juris Rn. 17; WM 2026, 595 Rn. 13; WM 2026, 583 Rn. 19). Insoweit ergibt sich aus dem als gegeben zu unterstellenden Tatsachenvortrag der Klägerin hierzu, den die Beklagte bislang auch nicht infrage gestellt hat, dass es primär um Wissensvermittlung und weniger um individuelle Beratung und Begleitung geht. Nach ihrem Vortrag bilden die Module und Einzellektionen entsprechend der vertraglichen Vereinbarung den Schwerpunkt. Wie der Vertrag vom Veranstalter bezeichnet wurde, ist demgegenüber nicht entscheidend.
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dd) Nach dem vorliegend als zutreffend zu unterstellenden Vortrag der Klägerin liegt auch das Tatbestandsmerkmal der zumindest überwiegenden räumlichen Trennung von Lehrenden und Lernenden vor.
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Zwar ist nicht bei jeder Online-Kommunikation eine (überwiegende) räumliche Trennung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG anzunehmen. Vielmehr setzt eine räumliche Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG voraus, dass die Unterrichtsdarbietung und ihr Abruf durch den Lernenden nicht nur an unterschiedlichen Orten, sondern auch zeitlich versetzt (asynchron) erfolgen und der Lernende deshalb zusätzliche Anstrengungen unternehmen muss, um mit dem Lehrenden Kontakt aufzunehmen. Lehrender und Lernender sind nur als räumlich getrennt anzusehen, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und dabei nicht mittels einer bidirektionalen – synchronen – Kommunikation erfolgt. Die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung gebieten mit Blick auf die – zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fernunterrichtsschutzgesetzes noch nicht bestehende – Möglichkeit, auch bei physischer Distanz Kenntnisse und Fähigkeiten mittels einer bidirektionalen – synchronen – Kommunikation zu vermitteln, eine darauf bezogene einschränkende Auslegung der Norm über ihren Wortlaut hinaus. Ob die synchronen oder die asynchronen Unterrichtsanteile überwiegen, hängt von den konkreten Umständen des einzelnen Falls ab (BGH, Urt. v. 7. Mai 2026, III ZR 142/25, juris Rn. 23; WM 2026, 595 Rn. 16; ausführlich NJW 2026, 1419 Rn. 24 ff.). Entscheidend für die Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes ist dabei der Vertragsinhalt. Die tatsächliche Ausgestaltung des Unterrichts ist ebenso unerheblich wie der Umfang der von dem Lernenden in Anspruch genommenen Leistungen (BGH NJW 2026, 1419 Rn. 29; Urt. v. 2. Oktober 2025, III ZR 173/24, juris Rn. 16).
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Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung kommt es hierbei nur darauf an, ob nach dem als zutreffend zu unterstellenden Tatsachenvortrag der Klägerin zum Vertragsinhalt die asynchronen Unterrichtselemente überwiegen. Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin hat hierzu dargetan, Vertragsinhalt sei ein umfangreicher und umfassender „Videolernkurs“ mit „aufgezeichneten Module[n]“ zu allen relevanten Themen des Unterrichts gewesen. Ein Videolernkurs stellt eine asynchrone Kommunikation dar (BGH, Urt. v. 2. Oktober 2025, III ZR 173/24, juris Rn. 13), da dieser vom Teilnehmer jederzeit abgespielt werden kann; es fehlt gerade an einer zeitgleichen Online-Kommunikation zwischen Lehrenden und Lernenden. Nach dem Vortrag der Klägerin bildete der Videolernkurs den Schwerpunkt des Fernunterrichtsvertrags. Dass es darüber hinaus nach dem Vortrag der Klägerin auch regelmäßig „Gruppen Live-Calls“ geben sollte, wobei die Teilnahme freigestellt war, ist nicht entscheidend. Allein die Vereinbarung ergänzender synchroner Unterrichtsanteile schließt die Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes nicht aus, wenn nach der vertraglichen Vereinbarung die asynchronen Elemente den Schwerpunkt bilden. Dies war jedenfalls nach dem vorliegend als zutreffend zu unterstellenden Vortrag der Klägerin, den die Beklagte im Übrigen insoweit auch nicht bestritten hat, der Fall.
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ee) Schließlich war nach dem für die Prüfung der Zuständigkeit als zutreffend zu unterstellenden Vortrag der Klägerin auch eine Überwachung des Lernerfolgs im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG vereinbart.
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Dieses Tatbestandsmerkmal ist nach der neueren ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen und schon dann erfüllt, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten. Es genügt etwa, wenn ein Recht des Teilnehmers vorgesehen ist, in Online-Meetings, per Mail oder in einer Facebook-Gruppe Fragen zu stellen, und sich das Fragerecht jedenfalls auch auf das eigene Verständnis des erlernten Stoffs bezieht, wodurch der Teilnehmer eine persönliche Lernkontrolle herbeiführen und überprüfen kann, ob er die vermittelten Inhalte zutreffend erfasst hat und richtig anwenden kann (BGH Urt. v. 7. Mai 2026, III ZR 142/25, juris Rn. 22; WM 2026, 595 Rn. 10; NJW 2026, 1419 Rn. 34; WM 2026, 583 Rn. 27; NJW 2025, 2613 Rn. 28). Nicht erforderlich ist dagegen, dass vom Lehrenden (Kontroll-) Fragen gestellt werden, die vom Teilnehmer zu beantworten sind (BGH NJW 2026, 1419 Rn. 34; Urt. v. 2. Oktober 2025, III ZR 173/24, juris Rn. 18). Auch sonstiger spezifischer Lernkontrollen bedarf es nicht (BGH WM 2026, 595 Rn. 10). Dass die Möglichkeit der Selbstkontrolle des Erlernten Gegenstand des vertraglich eingeräumten Fragerechts ist, muss nicht ausdrücklich erwähnt sein, sondern kann sich auch aus der Auslegung des Vertrags ergeben (BGH NJW 2025, 2613 Rn. 28). Für die Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes kommt es auch nicht darauf an, ob die im Vertrag vorgesehene Lernerfolgsüberwachung tatsächlich stattfindet (BGH NJW 2025, 2613 Rn. 29) .
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Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich aus der Tatsache, dass der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 (III ZR 2/24) die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Dezember 2023 (2 U 24/23, juris Rn. 52 ff.) zurückgewiesen hat, nicht schließen, dass der Bundesgerichtshof seine vorzitierte Rechtsprechung revidiere. Die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde bedeutet lediglich, dass Gründe, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht vorlagen. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2026 in einer Reihe von Urteilen die weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals bestätigt.
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Nach dem Vortrag der Klägerin hatte sie einen vertraglich vereinbarten Anspruch darauf, an wöchentlichen Live-Veranstaltungen mit „Frage-und-Antwort-Runden“ teilzunehmen. Im Rahmen dieser Live-Veranstaltungen habe ein Anspruch bestanden, Rückfragen zu den Lerninhalten zu stellen. Die Teilnehmer hätten während der Live-Veranstaltungen das im Rahmen des Videolernkurses vermittelte Wissen vom Anbieter beziehungsweise dessen Mitarbeitern dahingehend überprüfen lassen können, ob es richtig verstanden und angewendet werde. Zudem hatten die Teilnehmer nach dem Vortrag der Klägerin einen Anspruch auf einen begleitenden „Support“, durch den sie auch außerhalb der LiveVeranstaltungen die Möglichkeit gehabt hätten, individuelle Rückfragen zu den Lerninhalten an den Coach beziehungsweise dessen Mitarbeiter zu übersenden und hierdurch den jeweiligen Wissensstand und das korrekte Verständnis des bereits Erlernten überprüfen zu lassen. Der Coach beziehungsweise dessen Mitarbeiter seien verpflichtet gewesen, den Teilnehmern Feedback auf die Rückfragen zu geben, ob diese die Lerninhalte richtig verstanden hätten. Ausgehend davon ist dem Erfordernis einer Lernerfolgskontrolle in der Auslegung durch den Bundesgerichtshof genügt. Ob der Sachvortrag der Klägerin zutreffend ist, bedarf im vorliegenden Zuständigkeitsbestimmungsverfahren keiner Überprüfung, da es sich, wie ausgeführt, um doppelrelevante Tatsachen handelt. Demgemäß kann hier auch dahingestellt bleiben, ob die Beklagte den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin mit Nichtwissen bestreiten kann und von welchem Sachverhalt tatsächlich (bei der Prüfung der Begründetheit der Klage) auszugehen sein wird.
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3) Ob die Regelungen in § 7 FernUSG i. V. m. § 12 FernUSG verfassungswidrig sind, wie die Beklagte meint, bedarf im hiesigen Zuständigkeitsbestimmungsverfahren keiner Entscheidung. Ergänzend kann auf die ausführlichen Erläuterungen des Bundesgerichtshofs (WM 2026, 586 Rn. 26 ff.) Bezug genommen werden, wonach weder ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Eine etwaige Verfassungswidrigkeit von § 26 Abs. 1 FernUSG hat die Beklagte weder dargelegt noch ist eine solche ersichtlich.