Inhalt

VGH München, Beschluss v. 05.02.2026 – 4 C 25.1088
Titel:

Beschwerde gegen die Aussetzung eines Verfahrens 

Normenkette:
VwGO § 94, § 146 Abs. 1
Leitsätze:
Der andere Rechtsstreit im Sinn des § 94 VwGO muss jedenfalls bei einem anderen Spruchkörper des zur Entscheidung berufenen Verwaltungsgerichts anhängig sein. (Rn. 10)
1. Die Prüfung des Beschwerdegerichts im Fall der Beschwerde gegen die Aussetzung eines Verfahrens durch das Verwaltungsgericht auf der Grundlage von § 94 VwGO bezieht sich auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Aussetzung und darauf, ob das Verwaltungsgericht das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ist der Rechtsstreit bei demselben Spruchkörper anhängig, ist eine Aussetzung mit ihren weitreichenden Folgen nicht gerechtfertigt. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Aussetzung des Verfahrens, anderer anhängiger Rechtsstreit, Aussetzung, Rechtsstreit, Verfahren, Beschwerde, Voraussetzungen, Ermessen, Anhängigkeit, anderer Spruchkörper, derselbe Spruchkörper
Vorinstanz:
VG Würzburg, Beschluss vom 14.04.2025 – W 2 K 24.2023

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. April 2025 – W 2 K 24.2023 – wird aufgehoben.

Gründe

I.
1
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Aussetzung eines Verfahrens durch das Verwaltungsgericht.
2
Die Klägerin hat im Dezember 2024 beim Verwaltungsgericht gegen die Beklagte eine Klage (Az. W 2 K 24.2014; im Folgenden: Bezugsverfahren) mit folgendem in der Klageschrift enthaltenen Sachantrag erhoben:
3
Es wird festgestellt, dass die mit den Rastanlagen … belegenen Grundstücke der Beklagten (Fl.-Nrn. …) nicht dem geltenden Satzungsregime der öffentlichrechtlichen Entwässerungsanlage der Klägerin und somit nicht dem entsprechenden Beitrags- und Gebührenrecht der Entwässerungseinrichtung der Klägerin unterliegen.
4
Ebenfalls im Dezember 2024 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht gegen die Beklagte eine Klage (W 2 K 24.2023) mit folgendem in der Klageschrift enthaltenen Sachantrag erhoben:
5
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für anteilige Betriebskosten Abwasser der Kläranlage … im Jahr 2020 auf der Grundlage der Rechnung der Gemeinde … vom 07.09.2021 einen Betrag in Höhe von 47.031,10 € nebst 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
6
Bereits in der Klageschrift zum Verfahren W 2 K 24.2023 beantragte die Klägerin, dieses Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bezugsverfahrens auszusetzen. Dem entsprach das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 14. April 2025.
7
Gegen den ihr am 25. April 2025 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 7. Mai 2025 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Juni 2025 nach Begründung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 30. Mai 2025 nicht abgeholfen hat.
II.
8
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren W 2 K 24.2023 rechtsfehlerhaft ausgesetzt.
9
Nach § 94 VwGO kann das Verwaltungsgericht das Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Die Prüfung des Beschwerdegerichts im Fall der Beschwerde gegen die Aussetzung eines Verfahrens durch das Verwaltungsgericht auf der Grundlage von § 94 VwGO bezieht sich auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Aussetzung und darauf, ob das Verwaltungsgericht das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2020 – 4 C 20.1668 – BayVBl 2021, 312 = juris Rn. 8).
10
Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Aussetzung lagen nicht vor. Das Bezugsverfahren war bereits kein anderer anhängiger Rechtsstreit i.S.d. § 94 VwGO. Es war nämlich bei demselben Spruchkörper, nämlich der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts, anhängig. Der andere Rechtsstreit muss aber jedenfalls bei einem anderen Spruchkörper des zur Entscheidung berufenen Verwaltungsgerichts anhängig sein (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Januar 2024, § 94 Rn. 25; zur Parallelregelung in § 148 Abs. 1 ZPO Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 148 Rn. 6; auch Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 148 Rn. 6). Ist der Rechtsstreit bei demselben Spruchkörper anhängig, ist eine Aussetzung mit ihren weitreichenden Folgen nicht gerechtfertigt (vgl. im Hinblick auf die Parallelregelung in § 74 FGO BFH, B.v. 17.8.1995 – XI B 123/94 u.a. – juris Rn. 9). Hierfür spricht insbesondere der Zweck des § 94 VwGO. Dieser liegt in erster Linie darin, divergierende Entscheidungen zu vermeiden (Rudisile a.a.O. § 94 Rn. 11; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 94 Rn. 1). Hat derselbe Spruchkörper zu entscheiden, so ist die Gefahr divergierender Entscheidungen praktisch ausgeschlossen. Im Fall der Anhängigkeit im selben Spruchkörper ermöglicht das Prozessrecht zudem auch auf andere Weise ein prozessökonomisches Vorgehen, etwa indem im Zusammenhang stehende Verfahren (auch ohne eine förmliche Verbindung i.S.d. § 93 VwGO) gleichzeitig im selben Termin mündlich verhandelt und dann aufeinander abgestimmt entschieden werden.
11
Einer Kostenentscheidung für das erfolgreiche Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil die Kosten dieses unselbständigen, nichtstreitigen Zwischenverfahrens von den Kosten des Rechtsstreits in der Hauptsache erfasst werden und Gerichtskosten gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht anfallen (BayVGH, B.v. 19.8.2020 – 4 C 20.1668 – juris Rn. 15 [insoweit in BayVBl 2021, 312 nicht abgedruckt]). Dass die Klägerin einen Antrag auf Aussetzung gestellt hat, ändert an der Entbehrlichkeit einer Kostenentscheidung nichts (vgl. HessVGH, B.v. 13.2.2025 – 10 E 2232/24 – juris Rn. 16).
12
Der Beschluss ist unanfechtbar.