Titel:
Voraussetzungen und Grenzen der Überbrückungshilfe III- hier: zur Verwaltungspraxis und Unzulässigkeit der nachträglichen Änderung des Vergleichsumsatzes
Normenketten:
BayHO Art. 53
BayVwVfG Art. 49a
VwGO § 117 Abs. 5
Leitsätze:
1. Eine Verwaltungspraxis, nach der die nachträgliche Änderung der Vergleichsumsätze in der Schlussabrechnung grundsätzlich ausgeschlossen ist, ist nicht zu beanstanden. (Rn. 47 – 50) (redaktioneller Leitsatz)
2. Versäumnisse oder Fehler bei der Angabe von Vergleichsumsätzen können im Rahmen eines Änderungsantrags im Erstantragsverfahren „geheilt“ werden. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Teilablehnung einer Corona-Überbrückungshilfe, Überbrückungshilfe III, Ersetzung des Bewilligungsbescheids durch vorbehaltenen Schlussbescheid, maßgebliche Verwaltungspraxis plausibilisiert, Interpretationshoheit des Zuwendungsgebers, europarechtliche Vorgaben, versehentlich zu niedriger Vergleichsumsatz im März 2019, gleichzeitig versehentlich zu hoher Vergleichsumsatz im Februar 2019, unzulässige Änderung des Vergleichsumsatzes des Jahres 2019 in Schlussabrechnung, keine Erhöhung des Vergleichsumsatzes im Nachhinein, gleichzeitig nachträgliche Korrektur des Vergleichsumsatzes nach unten seitens der Beklagten zur Vermeidung einer unberechtigten Fördermittelvergabe, kein Ausnahmefall, kein Verstoß gegen Treu und Glauben, Bezugnahme auf Bescheid und auf Erwiderung der Beklagten, Verwaltungspraxis, Corona-Wirtschaftshilfen, Schlussabrechnung, Vergleichsumsatz, Subventionsrecht, Vertrauensschutz, Gleichbehandlungsgrundsatz, Corona-Überbrückungshilfe, Sorgfaltspflicht, Massenverfahren
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin, die in der Branche Personenbeförderung mit Omnibus bzw. Reiseveranstalter tätig ist, begehrt eine Überbrückungshilfe gemäß der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) des bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 18. Februar 2021, Az.: TGÜ-3560-3/2/304 (BayMBl. Nr. 132), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24. Oktober 2024 (BayMBl. Nr. 537) – im Folgenden: Richtlinie Überbrückungshilfe III – in Höhe von weiteren 10.559,88EUR für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 und wendet sich gegen einen Schlussbescheid und die Verpflichtung zur Rückzahlung von 6.836,27 EUR zuzüglich Zinsen.
2
Die Klägerin beantragte über den prüfenden Dritten am 21. Mai 2021 (Antragsdatum: 18.5.2021) bei der beklagten IHK (Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern) eine Überbrückungshilfe III in Höhe 39.865,99 EUR für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021.
3
Mit Bescheid über eine Billigkeitsleistung vom 1. Juni 2021 gewährte die IHK der Klägerin auf der Grundlage von Art. 53 BayHO eine Überbrückungshilfe in Höhe von 39.865,99 EUR für den beantragten Zeitraum (Nr. 1). Die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe erging unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid (Nr. 2). Der Antrag sowie die unter Nr. 1 genannten Rechtsgrundlagen waren Grundlage dieses Bescheides (Nr. 3). Die Überbrückungshilfe war zweckgebunden und diente ausschließlich dazu, Antragstellern eine weitergehende Liquiditätshilfe in Form einer anteiligen Erstattung von betrieblichen Fixkosten zu gewähren und so zu ihrer Existenzsicherung beizutragen (Nr. 4). Eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe, der Schlussabrechnung sowie die Verwendung der Überbrückungshilfe im Nachgang wurde im Einzelfall vorbehalten. Zuviel gezahlte Leistungen seien zurückzuzahlen (Nr. 11 der Nebenbestimmungen). Nach Nr. 12 der Nebenbestimmungen sei die Überbrückungshilfe zu erstatten, soweit im Rahmen der Schlussabrechnung im Schlussbescheid eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen werde oder der Bescheid aus anderen Gründen nach Verwaltungsverfahrensrecht nach Art. 43, 48, 49 BayVwVfG (mit Wirkung für die Vergangenheit) zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam geworden sei. Dies gelte insbesondere, wenn sich herausstelle, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe nicht oder nicht für die gewährte bzw. ausgezahlte Höhe vorlägen.
4
Am 7. August 2023 reichte die Klägerin über den prüfenden Dritten ihre Schlussabrechnung in Höhe von 43.589,60 EUR ein.
5
Im weiteren Verfahren beantwortete der prüfende Dritte Rückfragen der Beklagten und übermittelte eine Umsatzaufstellung.
6
Des Weiteren wies die Beklagte den prüfenden Dritten am 6. November 2024 auf die beabsichtigte Teilablehnung sowie Rückforderung hin und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme (Anhörung). Kosten in Höhe von 10.559,88 EUR seien nicht erstattungsfähig. Gemäß der FAQ seien bereits in dem ursprünglich gestellten Antrag auf Überbrückungshilfe die Istwerte (= realisierte Ist-Umsätze) im Vergleichszeitraum anzugeben gewesen, eine nachträgliche Erhöhung der Vergleichsumsätze in der Schlussabrechnung sei demnach nur in hier nichtzutreffenden Ausnahmefällen zulässig. Lediglich die prognostizierten Umsätze in den Fördermonaten und damit die Höhe des Umsatzeinbruchs unterlägen der Unsicherheit einer Prognose. Sie würden daher die Vergleichsumsätze aus dem Erstantrag als Berechnungsgrundlage im Monat März 2021 heranziehen und eine Datenkorrektur des Vergleichsumsatzes im März 2021 vornehmen. Dadurch entfalle der Monat März 2021 als Fördermonat.
7
Der prüfende Dritte antwortete am 19. November 2024: Es handele sich hier nicht um eine nachträgliche Erhöhung der Vergleichsumsätze für März 2019. Vielmehr sei bei der Erstellung der Schlussabrechnung festgestellt worden, dass im ursprünglichen Antrag auf Überbrückungshilfe III versehentlich Umsätze fälschlicherweise dem Februar 2019 zugeordnet worden seien, obwohl diese im März 2019 erzielt worden seien. Dieser Zuordnungsfehler sei daher in der der Schlussabrechnung korrigiert worden.
8
Mit Schluss-Ablehnungsbescheid der IHK vom 13. Dezember 2024 gewährte die IHK der Klägerin auf der Grundlage von Art. 53 BayHO eine Überbrückungshilfe in Höhe von 33.029,72 EUR für den beantragten Zeitraum. Der in der Schlussabrechnung darüber hinausgehend geltend gemachten Betrag auf Überbrückungshilfe III wurde abgelehnt (Nr.1).). Die Schlussabrechnung sowie die unter Nr. 1 genannten Rechtsgrundlagen waren Grundlage dieses Bescheides (Nr. 2). Die Überbrückungshilfe III war zweckgebunden und diente ausschließlich dazu, Antragstellern eine weitergehende Liquiditätshilfe in Form einer anteiligen Erstattung von betrieblichen Fixkosten zu gewähren und so zu ihrer Existenzsicherung beizutragen (Nr. 3). Der vorläufige Bewilligungsbescheid wurde mit Bekanntgabe dieses Schlussbescheides durch diesen vollständig ersetzt (Nr. 4). Gemäß dem Ergebnis der Prüfung der Schlussabrechnung vom 10. Oktober 2023 wurde die Überbrückungshilfe III nach den unter Nr. 1 genannte Rechtsgrundlagen in Höhe von 33.029,72 EUR abschließend festgesetzt. Der in der Schlussabrechnung darüber hinausgehend geltend gemachte Betrag auf Überbrückungshilfe III wurde abgelehnt (Nr. 5). Die Höhe der bisher geleisteten Zahlungen überstiegen den festgesetzten Anspruch auf Billigkeitsleistung in Höhe von 33.029,72 EUR. Der Betrag in Höhe von 6.836,27 EUR sei bis zum Ablauf von 6 Monaten ab dem Datum dieses Bescheides 13. Dezember 2024 auf das angegebene Konto zu überweisen (Nr. 6).
9
Zur Begründung der Teilablehnung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe in der Schlussabrechnung für den Monat März einen höheren Vergleichsumsatz angegeben als im zugrundeliegenden Programmantrag. Auf Nachfrage habe der prüfende Dritte erklärt, dass dies darauf zurückzuführen sei, dass bei der Erstellung der Schlussabrechnung festgestellt worden sei, dass im ursprünglichen Antrag auf Überbrückungshilfe III versehentlich Umsätze fälschlicherweise dem Februar 2019 zugeordnet worden seien, obwohl diese im März 2019 erzielt worden seien. Umstände, die ausnahmsweise die Möglichkeit der Erhöhung des Vergleichsumsatzes zuließen, habe er hingegen nicht vorgetragen. Gemäß der FAQ seien bereits im ursprünglich gestellten Antrag auf Überbrückungshilfe die Istwerte (= realisierte Ist-Umsätze) im Vergleichszeitraum anzugeben gewesen, eine nachträgliche Erhöhung der Vergleichsumsätze in der Schlussabrechnung sei demnach nur in hier nicht zutreffenden Ausnahmefällen zulässig. Lediglich die prognostizierten Umsätze in den Fördermonaten und damit die Höhe des Umsatzeinbruchs hätten der Unsicherheit einer Prognose unterlegen. Sie hätten daher die Vergleichsumsätze aus dem Erstantrag als Berechnungsgrundlage herangezogen und eine Datenkorrektur des Vergleichsumsatzes des Monats März vorgenommen.
10
Insgesamt seien aufgrund der ausgeführten Kürzungen in Höhe von 10.559,88 EUR unter Berücksichtigung der individuellen Antragsbedingungen sowie der einschlägigen Fördersätze die Voraussetzung für die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe in Höhe von 10.559,88 EUR abschließend nicht gegeben. Es entspreche daher der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag insoweit abzulehnen. Haushaltsrechtlich relevante Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Aufhebung von Bewilligungsbescheiden verpflichteten zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel. Dies enge den Ermessensspielraum erheblich ein. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprechen oder eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen würden, sei nicht ersichtlich.
11
1. Am 10. Januar 2025 die Klägerin Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und beantragte die Festsetzung der Überbrückungshilfe auf der Grundlage der eingereichten Schlussabrechnung. Zur Begründung brachte die Klägerin zunächst im Wesentlichen vor: Auf Nachfrage der IHK vom 6. November 2024 sei dieser von Ihrem Steuerberater mitgeteilt worden, dass im Programmantrag Umsätze des Vergleichsmonats März 2019 versehentlich den Vergleich Monat Februar 2019 zugeordnet worden sein. Dieser Fehler sei im Schlussantrag berichtigt worden. Allein der Hinweis im Bescheid, dass Umsatzerhöhungen nur in Ausnahmefällen berücksichtigt würden, rechtfertige nicht die Kürzung.
12
Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2025 ließ der Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte zur Klagebegründung im Wesentlichen weiter ausführen: Hintergrund sei eine versehentliche Zuordnung von Umsätzen des Vergleichsmonats März 2019 zum Vergleichsmonat Februar 2019 im ursprünglichen Antrag. Im Vergleichsmonat März 2019 habe im ursprünglichen Antrag tatsächlich ein höherer Umsatz bei der Klägerin vorgelegen. Wäre im ursprünglichen Antrag dieser Fehler nicht aufgetreten, wäre damals schon für den März 2021 Überbrückungshilfe beantragt worden und nicht für den Februar 2021. Durch die Korrektur sei im Rahmen der Schlussabrechnung auch der Umsatz im Vergleichsmonat Februar 2019 entsprechend geringer, weshalb sich im Gegensatz zum ursprünglichen Antrag nunmehr keine Antragsberechtigung für den Monat Februar 2021 mehr ergeben habe. Die Anpassung des Umsatzes in Vergleichsmonat Februar 2019 sei zulasten der Klägerin hingenommen worden. Hätte man auch hier den Maßstab angesetzt, dass eine nachträgliche Anpassung des Umsatzes des Vergleichsmonat nicht mehr möglich sei und den fehlerhaften höheren Betrag angesetzt, hätte sich eine Förderung für den Monat Februar 2021 ergeben. Der Grundsatz, dass eine nachträgliche Anpassung des Vergleichsumsatzes nicht mehr möglich sei, werde von der Beklagten daher nur einseitig angewandt, wenn sich die Anpassung zugunsten des Antragstellers auswirke. Wirke sie sich zulasten des Antragstellers aus, werde sie von der Beklagten hingenommen. Die Rechtfertigung der Beklagten für diese Praxis überzeuge nicht. Im Rahmen der Schlussabrechnung sei grundsätzlich sowohl eine Nachzahlung durch die Beklagte also auch eine Rückzahlung durch den Antragsteller möglich. Aus Nr. 9.1 Satz 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III ergebe sich keine Rechtfertigung für ein einseitiges Verbot der Korrektur von Vergleichsumsätzen. Die Handhabung der Beklagten führe zu einer fehlerhaften Abbildung der tatsächlichen Geschäftsentwicklung. Die Beklagte setze in dem Wissen des Fehlers im Ursprungsantrag einseitig an der Stelle, an der sich eine Änderung zugunsten der Antragstellerin auswirken würde, eine fehlerhafte Zahl als Vergleichsumsatz an. Eine zuverlässige Ermittlung der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung sei auf diese Weise nicht möglich. Für die Klägerin sei nicht erkennbar gewesen, dass eine Korrektur von Fehlern im Rahmen der Vergleichsabrechnung nicht mehr möglich gewesen sei. Der ursprüngliche Bescheid vom 1. Juni 2021 sei lediglich vorläufig unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid ergangen Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid sei nur vorläufig und eine weitere Prüfung, die ein Ergebnis in beide Richtungen (Rückzahlung/Nachzahlung) ermögliche, vorgesehen gewesen. Warum sollten nachträgliche Änderungen zugunsten der Klägerin nicht möglich sein, wenn die Schlussabrechnung doch die Möglichkeit einer Nachzahlung vorsehe? Fehlerhafte Angaben von Antragstellern stünden unter Strafandrohung. Ein Antragsteller sei daher zwingend gehalten, Fehler, wenn sie ihm später auffielen, noch zu korrigieren. Es sei nicht ersichtlich, warum eine Fehlerkorrektur in der Schlussabrechnung nicht mehr möglich sein solle. Diese diene letztlich dem Zweck die tatsächlichen Umsatzeinbrüche zu ermitteln.
13
Unter Nr. 3.18 der FAQ des Bundes zur Überbrückungshilfe III heiße es: „In Fällen einer zu niedrigen Bewilligung beziehungsweise Auszahlung kann eine Korrektur ebenfalls spätestens im Rahmen der Schlussabrechnung erfolgen, verbunden mit einer entsprechenden Nachzahlung.“ Hierdurch werde der Eindruck ermittelt, dass eine Fehlerkorrektur (unabhängig davon, wer den Fehler verursacht habe), noch bis einschließlich in der Schlussabrechnung möglich werde.
14
Unter den allgemeinen FAQ des Bundes zur Schlussabrechnung der Coronawirtschaftshilfen (programmübergreifend) heiße es unter Nr. 1.2: „Auf Basis der eingereichten Schlussabrechnung wird die Antragsberechtigung erneut geprüft und anhand der tatsächlich realisierten Umsatzeinbrüche und der tatsächlich entstandenen förderfähigen Fixkosten im jeweiligen Förderzeitraum die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung berechnet. Zudem können in der Schlussabrechnung unbeabsichtigte Fehleingaben in den eingereichten Erst- bzw. Änderungsanträgen korrigiert werden.“ Auch an dieser Stelle werde der Eindruck vermittelt, dass Fehleingaben noch im Rahmen der ohnehin stattfindenden Schlussabrechnung korrigiert werden könnten. Für einen Antragsteller sei gerade nicht erkennbar gewesen, dass eine nachträgliche Fehlerkorrektur nicht mehr möglich sein solle. Im Rahmen der Schlussabrechnung werde die Förderberechtigung nochmals von der Beklagten geprüft.
15
Die Klägerin habe darauf vertraut, dass Fehlerkorrekturen im Rahmen der Schlussabrechnung noch möglich seien. Dieses Vertrauen werde von den FAQ und dem vorläufigen Bewilligungsbescheid gestützt. Halte man nachträgliche Fehlerkorrekturen im Rahmen der Vergleichsmonate für nicht möglich, so sei es jedenfalls ermessensfehlerhaft, diese Regel nur einseitig in dem Fall anzuwenden, dass sich die Änderung zugunsten eines Antragstellers auswirke, insbesondere wenn sich der korrigierte Fehler auf zwei Vergleichsmonate auswirke, einmal zugunsten und einmal zulasten des Antragstellers.
2. Die Beklagte trat der Klage mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13. März 2025 entgegen. Zur Begründung der Klageerwiderung ließ sie im Wesentlichen ausführen: Das weite Gestaltungsermessen des Staates umfasse insbesondere die Festlegung der Fördertatbestände, der Förderhöhe und des Kreises der Förderempfänger sowie des Förderverfahrens. Ein Anspruch auf die streitgegenständliche Förderung könne nur dann bestehen, wenn die in den Förderrichtlinien dargelegten Voraussetzungen ausgehend von der Vollzugspraxis der Bewilligungsstelle und deren Interpretation der Förderrichtlinien vorlägen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis positiv verbeschieden würden.
16
Der Klägerin habe erstmals in der Schlussabrechnung eine Förderung auch für den Monat März 2021 beantragt.
17
Es bestehe kein weitergehende Förderberechtigung. Gemäß Nr. 3.1 Satz 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III hätten Antragsteller im Antragsverfahren eine Überbrückungshilfe III für die dort genannten fortlaufenden, im Förderzeitraum anfallenden vertraglich begründeten oder behördlich festgesetzten und nicht einseitig veränderbaren betrieblichen Fixkosten beantragen können. Nach Nr. 7.2 der Richtlinie Überbrückungshilfe III lege der Antragsteller über den von ihm beauftragten prüfenden Dritten eine Schlussabrechnung über die von ihm empfangenen Leistungen vor. In der Schlussabrechnung bestätige der prüfende Dritte den tatsächlich entstandenen Umsatzrückgang im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 und den tatsächlich erzielten Umsatz im jeweiligen Fördermonat im Verhältnis zum Vergleichsmonat. Die Schlussabrechnung diene damit dem Abgleich der empfangenen Leistungen mit der tatsächlichen Förderberechtigung, Prognosen würden durch endgültige Zahlen ersetzt. Dieser Abgleich wäre bei einer Änderung der Vergleichsumsätze nicht mehr sinnvoll möglich (vgl. die FAQs zur Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen – programmübergreifend).
18
Nach dem vorgenannten Maßstab habe die Klägerin den Vergleichsumsatz in der Schlussabrechnung daher nicht mehr ändern können. Im Erstverfahren habe sie für März 2019 einen Vergleichsumsatz in Höhe von 74.527,46 EUR angegeben. Daher sei der Vergleichsumsatz in der Schlussabrechnung auf diese Höhe anzupassen gewesen. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte somit schlicht die ihr vorgegebene Richtline Überbrückungshilfe III umgesetzt. Die im Förderverfahren vorgelegten Umsätze hätten zu einem Wegfall der Förderberechtigung im Monat März 2021 geführt.
19
Subventionsrechtlich sei es zudem nicht relevant, ob dem Interessenten an einer Bewilligung von Fördermitteln die Vergabepraxis vorher bekannt gegeben worden sei und wie er sich hierauf habe einstellen können. Gleichwohl lasse sich der Förderrichtlinie und den FAQs entnehmen, dass mit der Schlussabrechnung der Vergleichsumsatz nicht mehr geändert werden könne. Gem. Nr. 9.1 S.1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III prüfe die Bewilligungsstelle im Rahmen der Schlussabrechnung auf der Grundlage der nach Nr. 7.1 vorgelegten Bestätigung des prüfenden Dritten das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe und Dauer der Billigkeitsleistung sowie eine etwaige Überkompensation. Die Schlussabrechnung diene damit dem Abgleich der empfangenen Leistungen mit der tatsächlichen Förderberechtigung, Prognosen würden durch endgültige Zahlen ersetzt. Darauf nähmen auch die FAQs zur Schlussabrechnung an mehreren Stellen Bezug: „(…) Eine Nachzahlung kann erfolgen, wenn die tatsächlich realisierten Umsatzeinbrüche und förderfähigen Fixkosten höher ausgefallen sind als die dem ursprünglichen Antrag zugrundeliegenden prognostizierten Werte. Die Ermittlung des endgültigen Förderbetrages kann aber auch eine Rückforderung von Zuschüssen bedingen. Eine Rückforderung erfolgt in der Regel, wenn die tatsächliche Geschäftsentwicklung positiver verlaufen ist, als ursprünglich angenommen, das heißt die tatsächlich realisierten Umsatzeinbrüche und förderfähigen Fixkosten niedriger ausgefallen sind, als bei der Beantragung der Corona-Wirtschaftshilfen prognostiziert. (…) Ebenso kann die finale Überprüfung der Förderfähigkeit angegebener Fixkosten zu einer Neubestimmung des Zuschusses führen.“
20
Gleichermaßen gehe dies aus Nr. 3.2.5 des Leitfadens für prüfende Dritte hervor. Auch dort würden Änderungsmöglichkeiten nur insoweit angesprochen, als das bestehende Fixkosten angepasst oder weitere Angaben zu den bereits bestehenden Fixkosten für die jeweiligen Monate hinzufügt werden könnten.
21
Die Voraussetzungen für eine weitergehende Förderung der Klägerin hätten damit unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten nicht vorgelegen. Dass in der Schlussabrechnung der Vergleichsumsatz nicht mehr angepasst werden könne, sei weder willkürlich noch sachgrundlos. Dies trage dem Umstand Rechnung, dass mit der Schlussabrechnung möglichst schnell, unkompliziert und zuverlässig die tatsächlich realisierte Geschäftsentwicklung im Vergleich zu den prognostizierten Angaben im Antragsverfahren festgestellt werden solle. Die Schlussabrechnung diene der Ermittlung der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung und der dem Antragsteller auf dieser Basis zustehenden Förderung. Mit der Schlussabrechnung werde ein Abgleich zwischen den ursprünglich beantragen Zuschüssen und denen, die den Antragstellenden tatsächlich zustünden, vorgenommen. Die Beurteilung der tatsächlichen Geschäftsentwicklung sei aber nicht mehr möglich, wenn im Rahmen der Schlussabrechnung zugleich die Bezugsgrößen für den Vergleich geändert würden. Das seien für den vorliegend allein relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV ausreichende Differenzierungsgründe.
22
Im Fall einer vorbehaltlichen Regelung bzw. eines Schlussbescheids finde der Art. 48 BayVwVfG keine Anwendung. Der vorläufige Bescheid wird durch den endgültigen Schlussbescheid ersetzt und erledigt. Die Verpflichtung zur Erstattung der Überbrückungshilfe folge aus Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG (analog).
23
Die Beklagte ließ durch ihre Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 25. Juli 2025 zur Klageerwiderung im Wesentlichen weiter vorbringen: In der Überbrückungshilfe III sei eine Änderung der Vergleichsumsätze erst in der Schlussabrechnung grundsätzlich nicht zulässig. Etwas anderes gelte etwa dann, wenn nachträglich ein Verbund festgestellt werde, Tätigkeiten bei Einzelunternehmen erweitert würden oder ein technischer Fehler auf Seiten der Bewilligungsstelle vorliege. Denn für vergangene Daten (Vergleichsumsätze) seien bereits im Antragsverfahren die Istwerte zu erfassen gewesen, wie sich eindeutig auch aus den FAQs zur Überbrückungshilfe III ergebe: Vergleiche Nr. 3.5 „Welche Unterlagen braucht der prüfende Dritte?“: Die Vergleichsumsätze mussten auf Basis der Umsatzsteuervoranmeldungen oder betriebswirtschaftlichen Auswertungen ermittelt werden. Nr. 3.9 „Wie ist mit der Unsicherheit über die Entwicklung der Corona-Pandemie umzugehen?“ Nur für die Umsatzentwicklung in den Fördermonaten durften Prognosen ausgehend von der bei Antragstellung aktuellen Situation der Pandemie abgegeben werden. Vergleiche Nr.1.1 der FAQs zur Schlussabrechnung: „Weshalb ist eine Schlussabrechnung erforderlich?“ Die Prognosedaten (des Förderzeitraums) sind im Rahmen der SAR durch die tatsächlich realisierte Geschäftsentwicklung zu ersetzen.
24
Im Rahmen eines Änderungsantrages im Antragsverfahren wäre die Änderung des Vergleichsumsatzes berücksichtigungsfähig gewesen. Ein solcher hätte bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden können.
25
Wie bereits ausgeführt, werde damit dem Umstand Rechnung getragen, die tatsächliche Geschäftsentwicklung des Unternehmens im Vergleich zu den Angaben im Antragsverfahren unkompliziert und schnell zu ermitteln. Bei einer Änderung der Vergleichsumsätze erst in der Schlussabrechnung würde ansonsten faktisch ein zweites Antragsverfahren geschaffen, was über diesen Abgleich der Geschäftsentwicklung weit hinaus ginge. Aus dem vorläufigen Bewilligungsbescheid im Erstantragsverfahren könne sich bereits kein Vertrauensschutz bilden, da dieser unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung in der Schlussabrechnung gestanden habe.
26
3. Die Kammer übertrug den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29. April 2026 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.
27
In der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2026 beantragte die Klägerbevollmächtigte:
28
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nr. 1, Nr. 5 und Nr. 6 des Schluss-Ablehnungsbescheides der IHK für München und Oberbayern vom 13. Dezember 2024 verpflichtet, der Klägerin wie beantragt einer Corona Überbrückungshilfe III für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 gemäß der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) in Höhe von weiteren 10.559,88 EUR endgültig zu gewähren;
hilfsweise über den Antrag der Klägerin vom 10. Oktober 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
29
Die Beklagtenbevollmächtigte beantragte,
30
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
31
Die Klage ist zulässig, aber sowohl im Hauptantrag als auch im Hilfsantrag unbegründet.
32
Die Klage ist zulässig.
33
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Halbsatz 2 Alt. 1 VwGO (bezogen auf endgültige Teilablehnung des Förderantrags in der Schlussabrechnung vom 10.10.2023 in Höhe von 43.589,60 EUR um 10.559,88 EUR, betreffend Nr. 1 und Nr. 5 des Bescheides vom 26.12.2024) sowie als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Halbsatz 1 VwGO (bezogen auf die Rückerstattung in Höhe von 6.836,27 EUR, betreffend Nr. 6 des Bescheides vom 26.12.2024) – im Übrigen wurde der Bescheid nicht angefochten – statthaft und auch sonst zulässig.
34
Die Klage ist unbegründet.
35
Der Schlussbescheid der beklagten IHK vom 26. November 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 VwGO). Die teilweise Ablehnung der Förderung samt Rückzahlungsverpflichtung ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer weitergehenden Überbrückungshilfe III in Höhe von zusätzlich 10.559,88 EUR.
36
Dass die Voraussetzungen für die Gewährung der zusätzlich begehrten und abgelehnten Überbrückungshilfe nicht vorliegen, hat die Beklagte im streitgegenständlichen Schluss-Ablehnungsbescheid vom 26. November 2024, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet und in ihrer Klageerwiderung mit Schriftsätzen vom 13. März 2025 und 25. Juli 2025 (wie im Tatbestand unter II. 2. referiert) sowie in der mündlichen Verhandlung (siehe Protokoll) vertiefend und in nachvollziehbarer Weise erläutert.
37
Die Beklagte hat mit Bezug auf die einschlägigen Richtlinien und FAQ unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben sowie der einschlägigen Rechtsprechung die Sach- und Rechtslage zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (siehe Tatbestand).
38
Ein Rechtsanspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. nur BayVGH, B.v. 18.3. 2026 – 21 ZB 24.1465 – juris Rn. 18; VG Würzburg, U.v. 15.9.2025 – W 8 K 24.1419 – juris Rn. 26; jeweils m.w.N.).
39
Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es danach nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind. Der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung einschließlich Fristsetzungen festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten (vgl. VG Würzburg, U.v. 15.9.2025 – W 8 K 24.1419 – juris Rn. 27 u. 29; näher VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.878 – juris Rn. 34 ff. m.w.N.).
40
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III ist dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Richtlinie Überbrückungshilfe III und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, der Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides (vgl. nur BayVGH, B.v. 18.3. 2026 – 21 ZB 24.1465 – juris Rn. 23; VG Würzburg, U.v. 15.9.2025 – W 8 K 24.1419 – juris Rn. 28; jeweils m.w.N.).
41
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte ihr Verwaltungspraxis bezogen auf die vorliegende Fallkonstellation plausibel dargelegt und erläutert.
42
Die Beklagtenbevollmächtigte erläuterte nicht zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2026 ergänzend und auch nachvollziehbar die von der Beklagten geübte Verwaltungspraxis: Es gebe viele Fälle, in denen der Vergleichsumsatz – hier im Monat März 2019 – im Nachhinein nicht mehr erhöht werden könnte. Aber sie habe auch Fälle wie in der vorliegende Fallkonstellation, dass gleichzeitig – wie hier im Monat Februar 2019 – der Vergleichsumsatz mangels Förderberechtigung reduziert werde. Sie müssten in dieser Konstellation den Vergleichsumsatz nach unten korrigieren, weil es sonst zu einer unberechtigten Fördermittelvergabe komme.
43
Das Vorbringen der Klägerseite rechtfertigt keine andere Beurteilung.
44
Soweit die Klägerbevollmächtigte vorgebracht hat, es gehe nur um die Korrektur der versehentlichen Zuordnung der Vergleichsumsätze von März 2019 zu Februar 2019 und die Berichtigung dieses Fehlers in Schlussabrechnung, hat die Beklagte plausibel auf ihre gegenläufige Verwaltungspraxis verwiesen.
45
Denn abzustellen ist allein auf die Verwaltungspraxis der Beklagten selbst. Diese wurde schlüssig erläutert, auch hinsichtlich der Möglichkeit, Versäumnisse/Fehler der hier in Rede stehenden Art im Rahmen eines Änderungsantrags im Erstantragsverfahren zu „heilen“. Eine solche Möglichkeit hätte nach den Darstellungen der Beklagte im gerichtlichen Verfahren im Rahmen eines Änderungsantrages bis zum 31. Oktober 2021 bestanden (siehe VG Bayreuth, U.v. 4.8.2025 – B 7 K 24.1036 – juris Rn. 39).
46
Zu beachten ist dabei, dass die möglicherweise erhöhte (verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellers vorliegend zugunsten der quasi „objektiven“, materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von Antragstellern, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendung in Form von Corona-Soforthilfen gewährt werden, zurückzutreten hat bzw. mit letzteren zum Ausgleich zu bringen ist, zumal die Antragstellerin im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben trifft. Die Anforderungen an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren sind dabei nicht zu überspannen. Wenn überhaupt eine Nachfrage angezeigt ist, kann aufgrund der massenhaft anfallenden und in kurzer Zeit zu entscheidenden Förderanträge oftmals eine einmalige Nachfrage zur Plausibilisierung auf elektronischem Weg genügen (siehe VG Bayreuth, U.v. 4.8.2025 – B 7 K 24.1036 – juris Rn 32 ff., 35 mit Verweis auf BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21; VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.428 – juris Rn. 37).
47
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann die Verwaltungspraxis der Beklagten, nach der eine Änderung der Vergleichsumsätze – hier: des Referenzjahres 2019 – grundsätzlich nicht zugelassen wird, nicht beanstandet werden. Diese Handhabung durch die Beklagte wird von hinreichenden sachlichen Kriterien getragen. So wurde erläutert, dass damit dem Umstand Rechnung getragen werde, die tatsächliche Geschäftsentwicklung des Unternehmens im Vergleich zu den Angaben im Antragsverfahren unkompliziert und schnell zu ermitteln. Auch der Schluss der Beklagten, dass ansonsten faktisch ein zweites Antragsverfahren geschaffen würde, was über den Abgleich der Geschäftsentwicklung weit hinaus ginge, erweist sich innerhalb der Grenzen, die dem Gericht durch § 114 VwGO bei der Kontrolle von Ermessensentscheidungen vorgegeben sind, als tragfähig (VG Bayreuth, U.v. 4.8.2025 – B 7 K 24.1036 – juris Rn. 36).
48
Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung vom 13. März und 25. Juli 2025 in nicht angreifbare Weise ausgeführt: Die Schlussabrechnung diene dem Abgleich der empfangenen Leistungen mit der tatsächlichen Förderberechtigung, Prognosen würden durch endgültige Zahlen ersetzt. Dieser Abgleich wäre bei einer Änderung der Vergleichsumsätze nicht mehr sinnvoll möglich (vgl. die FAQs zur Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen – programmübergreifend). Im vorliegenden Fall habe die Beklagte somit schlicht die ihr vorgegebene Richtline Überbrückungshilfe III umgesetzt. In der Überbrückungshilfe III sei eine Änderung der Vergleichsumsätze erst in der Schlussabrechnung grundsätzlich nicht zulässig. Etwas anderes gelte etwa dann, wenn nachträglich ein Verbund festgestellt werde, Tätigkeiten bei Einzelunternehmen erweitert würden oder ein technischer Fehler auf Seiten der Bewilligungsstelle vorliege. Denn für vergangene Daten (Vergleichsumsätze) seien bereits im Antragsverfahren die Istwerte zu erfassen gewesen, wie sich eindeutig auch aus den FAQs zur Überbrückungshilfe III ergebe: Vergleiche Nr. 3.5 „Welche Unterlagen braucht der prüfende Dritte?“: Die Vergleichsumsätze mussten auf Basis der Umsatzsteuervoranmeldungen oder betriebswirtschaftlichen Auswertungen ermittelt werden. Nr. 3.9 „Wie ist mit der Unsicherheit über die Entwicklung der Corona-Pandemie umzugehen?“ Nur für die Umsatzentwicklung in den Fördermonaten durften Prognosen ausgehend von der bei Antragstellung aktuellen Situation der Pandemie abgegeben werden. Vergleiche Nr.1.1 der FAQs zur Schlussabrechnung: „Weshalb ist eine Schlussabrechnung erforderlich?“ Die Prognosedaten (des Förderzeitraums) sind im Rahmen der SAR durch die tatsächlich realisierte Geschäftsentwicklung zu ersetzen.
49
Auch soweit die Klägerin moniert, dass auch der Umsatz im Vergleichsmonat Februar 2019 abweichend vom Erstantrag entsprechend geringer sei, sodass nunmehr zu Lasten der Klägerin keine Antragsberechtigung für Februar von der Beklagten angenommen worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass schon zur Verhinderung von Subventionsbetrug sowie wegen der haushaltrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine Zuwendung, auf die kein Anspruch besteht, nicht zu gewähren bzw. zurückzufordern ist. Eine gegenteilige Entscheidung würde des Weiteren der geübten Verwaltungspraxis und dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen. Bezogen auf den Februar hat die Klägerin schlichtweg keinen Rechtsanspruch auf eine unberechtigte Bewilligung der Überbrückungshilfe.
50
Aus den vorstehend genannten Gründen verfängt auch nicht der klägerische Einwand, dass der Grundsatz, dass eine nachträgliche Anpassung des Vergleichsumsatzes nicht mehr möglich sei, von der Beklagten nur einseitig angewandt werde, wenn sich die Anpassung zuungunsten der Klägerin auswirke. Denn es ist mangels Förderberechtigung rechtlich nicht vertretbar, einen Vergleichsumsatz heranzuziehen, bei dem sich im Rahmen des Schlussabrechnungsverfahrens herausgestellt hat, dass er in dieser Höhe nicht zutrifft und eine Förderung nicht zu rechtfertigen mag.
51
Auch der klägerische Einwand, durch die Missachtung des tatsächlichen Vergleichsumsatzes im März 2019, komme es ebenfalls zu einer fehlerhaften Abbildung der tatsächlichen Geschäftsentwicklung; die Beklagte ziehe bewusst einer fehlerhaften Zahl als Vergleichsumsatz für März zu Lasten der Klägerin heran, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
52
Denn bei den verwaltungsrechtlichen Verfahren betreffend die Corona-Wirtschaftshilfen der Beklagten handelt es sich um Massenverfahren, deren Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert und zulässt (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 – W 8 E 20.815 – juris Rn. 28 f.; BayVGH, B.v. 31.5.2023 – 22 C 23.809 – juris Rn. 13). Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Corona-Beihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben (VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 23; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 28). Die Anforderungen an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren sind dabei nicht zu überspannen. (VG Bayreuth, U.v. 4.8.2025 – B 7 K 24.1036 – juris Rn. 35). Auch bei Schlussverfahren geht es um eine Vielzahl von Förderantragen und die sachliche Notwendigkeit, die Verfahren zügig und effektiv zu bearbeiten (VG Bayreuth, U.v.4.8. 2025 – B 7 K 24.1036 – juris Rn. 42).
53
Die Beklagte hat dazu in ihrer Klageerwiderung zu Recht ausgeführt: Subventionsrechtlich sei es zudem nicht relevant, ob dem Interessenten an einer Bewilligung von Fördermitteln die Vergabepraxis vorher bekannt gegeben worden sei und wie er sich hierauf habe einstellen können. Gleichwohl lasse sich der Förderrichtlinie und den FAQs entnehmen, dass mit der Schlussabrechnung der Vergleichsumsatz nicht mehr geändert werden könne. Gem. Nr. 9.1 S.1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III prüfe die Bewilligungsstelle im Rahmen der Schlussabrechnung auf der Grundlage der nach Nr. 7.1 vorgelegten Bestätigung des prüfenden Dritten das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe und Dauer der Billigkeitsleistung sowie eine etwaige Überkompensation. Die Schlussabrechnung diene damit dem Abgleich der empfangenen Leistungen mit der tatsächlichen Förderberechtigung, Prognosen würden durch endgültige Zahlen ersetzt. Darauf nähmen auch die FAQs zur Schlussabrechnung an mehreren Stellen Bezug: „(…) Eine Nachzahlung könne erfolgen, wenn die tatsächlich realisierten Umsatzeinbrüche und förderfähigen Fixkosten höher ausgefallen sind als die dem ursprünglichen Antrag zugrundeliegenden prognostizierten Werte. Die Ermittlung des endgültigen Förderbetrages kann aber auch eine Rückforderung von Zuschüssen bedingen. Eine Rückforderung erfolgt in der Regel, wenn die tatsächliche Geschäftsentwicklung positiver verlaufen ist, als ursprünglich angenommen, das heißt die tatsächlich realisierten Umsatzeinbrüche und förderfähigen Fixkosten niedriger ausgefallen sind, als bei der Beantragung der Corona-Wirtschaftshilfen prognostiziert. (…) Ebenso kann die finale Überprüfung der Förderfähigkeit angegebener Fixkosten zu einer Neubestimmung des Zuschusses führen.“ Gleichermaßen gehe dies aus Nr. 3.2.5 des Leitfadens für prüfende Dritte hervor. Auch dort würden Änderungsmöglichkeiten nur insoweit angesprochen, als das bestehende Fixkosten angepasst oder weitere Angaben zu den bereits bestehenden Fixkosten für die jeweiligen Monate hinzufügt werden könnten. Wie bereits ausgeführt, werde damit dem Umstand Rechnung getragen, die tatsächliche Geschäftsentwicklung des Unternehmens im Vergleich zu den Angaben im Antragsverfahren unkompliziert und schnell zu ermitteln. Bei einer Änderung der Vergleichsumsätze erst in der Schlussabrechnung würde ansonsten faktisch ein zweites Antragsverfahren geschaffen, was über diesen Abgleich der Geschäftsentwicklung weit hinaus ginge. Aus dem vorläufigen Bewilligungsbescheid im Erstantragsverfahren könne sich bereits kein Vertrauensschutz bilden, da dieser unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung in der Schlussabrechnung gestanden habe.
54
Soweit die Klägerin weiter ausführt, für sie sei nicht erkennbar gewesen, dass eine Korrektur von Fehlern im Rahmen der Schlussabrechnung nicht mehr möglich sei, ist auf die Richtlinie Überbrückungshilfe III und auf die einschlägigen FAQ zu verweisen (siehe auch BayVGH, B.v.22.5.2026 – 21 ZB 25.1153 – BA Rn. 12). Gerade den FAQ zur Schlussabrechnung lässt sich die Aussage entnehmen, dass dort Prognosedaten durch die tatsächlich realisierte Geschäftsentwicklung ersetzt werden (VG Bayreuth, U.v. 4.8.2025 – B 7 K 24.1036 – juris Rn. 37). Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, vor Antragstellung vorab ihre konkrete Verwaltungspraxis im Einzelfall mitzuteilen, weil sich diese naturgemäß aus der geübten Handhabung entwickelt und im Übrigen die Richtlinie und die FAQ den (groben) Rahmen vorgeben. Zudem lag es im Verantwortungsbereich der Klägerin, sich bei Zweifeln über die zu erfüllenden Voraussetzungen bei der Beklagten zu erkundigen (OVG NRW. B.v. 7.11.2023 – 1 A 1632/21 – juris Rn. 26), und nicht umgekehrt. Maßgeblich – auch mit Blick auf ein möglicherweise schutzwürdiges Vertrauen – ist nicht, von welchen Voraussetzungen die Klägerin tatsächlich ausgegangen ist, sondern von welchen Voraussetzungen sie bei der Antragstellung aufgrund der in den Formularen enthaltenen Hinweise und Fragen bzw. der dabei abzugebenden Erklärungen und Versicherungen sowie angesichts der Richtlinie Überbrückungshilfe III und der FAQ ausgehen durfte (BayVGH, B.v. 22.9.2023 – 22 ZB 22.195 – juris Rn. 32 f.; VG Magdeburg, U.v. 23.8.2023 – 6 A 6/23 MD – juris Rn. 90)(VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.476 – juris Rn. 49; VG Bayreuth, U.v. 23.3.2026 – B 7 K 24.820 – juris Rn. 136). Subventionsrechtlich sei es zudem laut Beklagter nicht relevant, ob dem Interessenten an einer Bewilligung von Fördermitteln die Vergabepraxis vorher bekannt gegeben worden sei und wie er sich hierauf habe einstellen können.
55
Das Vorbringen der Klägerseite, dass der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 1. Juni 2021 unter Vorbehalt der endgültigen Festsetzung nur vorläufig sei und eine weitere Prüfung, die ein Ergebnis in beide Richtungen (Rückzah-lung/Nachzahlung) ermögliche, vorgesehen gewesen sei sowie dass die FAQ die Möglichkeit einer Nachzahlung im Rahmen Schlussabrechnung vorsähen, ist korrekt. Aber die Möglichkeit einer Nachzahlung kann, wie von der Beklagten dargelegt, entsprechend ihrer durchweg geübten Verwaltungspraxis nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen, die vorliegend offenkundig nicht gegeben sind.
56
Denn soweit sich die Klägerseite auf die Richtlinien und FAQs usw. bezieht, legt sie diese nach ihrem Verständnis aus. Auf das von der Klägerin gewünschte Verständnis kommt es indes nicht an (OVG NRW, U.v. 16.4.2026 – 4 A 2068/23 – juris Rn. 85). Denn die Interpretationshoheit liegt – wie bereits erwähnt – bei der Beklagten. Dazu kann auch auf die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Bezug genommen werden, wonach zur Feststellung einer tatsächlich geübten Verwaltungspraxis auf die Förderrichtlinien, öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungs-, übergeordneter Landes- oder aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen eingebundener Bundesbehörden und sogenannte FAQs zurückgegriffen werden kann. Jedoch ist zu beachten, dass grundsätzlich für die Selbstbindung der Verwaltung nicht einmal der Wortlaut einer Richtlinie oder der FAQ maßgeblich ist (BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 29). Entscheidend ist immer das Verständnis des Zuwendungsgebers bzw. dessen tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung (siehe BayVGH, B.v. 18.3.2026 – 21 ZB 24.1465 – juris Rn. 23 mit Verweis auf B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 13; B.v. 16.7.2025 – 21 ZB 24.820 – juris Rn. 20). Es ist folglich unerheblich, welche Maßnahmen nach Auffassung des jeweiligen Antragstellers oder auch des Verwaltungsgerichts bzw. bei „richtiger Auslegung“ nach der Richtlinienbestimmung oder den FAQs förderfähig wären (BaVGH, B.v. 16.7.2025 – 21 ZB 24.820 – juris Rn. 23 mit Verweis auf BVerwG U.v. 25.04.2012 – 8 C 18/11 – juris Rn. 31 ff; U.v. 23.04.2003 – 3 C 25/02 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 13; B.v. 22.05.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 21; OVG NRW, B.v. 29.12.2023 – 4 B 455/23 – juris Rn. 10; B.v. 09.02.2023 – 4 A 3042/19 – juris Rn. 11 ff; Nds. OVG, U.v. 15.09.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 41).
57
Zu ihrem Verständnis und zur Plausibilisierung ihrer Verwaltungspraxis hat die Beklagte demnach in rechtlich nicht angreifbarer Weise auf die FAQs verwiesen. So lautet etwa Nr. 2.1 der programmübergreifenden FAQs zur Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen: Im Rahmen der Schlussabrechnung wird nun anhand der tatsächlich erzielten Umsätze und förderfähigen Fixkosten in den Förderzeiträumen das Vorliegen der Antragsberechtigung dem Grunde nach noch einmal geprüft und die endgültige Höhe der Billigkeitsleistungen final bestimmt. … Eine Nachzahlung kann erfolgen, wenn die tatsächlich realisierten Umsatzeinbrüche und förderfähigen Fixkosten höher ausgefallen sind als die dem ursprünglichen Antrag zugrundeliegenden prognostizierten Werte.
58
Dass sich die Verwaltungspraxis, wie sie im gerichtlichen Verfahren konsistent erläutert wurde, nicht in jeder Hinsicht – auch unter Einbeziehung der von der Beklagten anerkannten wenigen Ausnahmen – und verbal zusammenhängend z.B. in den FAQ widerspiegelt und etwa ein Eintrag auf der Homepage „ueberbrueckungshilfeunternehmen.de“ durchaus die Erwartung nähren kann, im Rahmen der Schlussabrechnung könnten Fehler/Versäumnisse zu Lasten des Subventionsempfänger im Erstverfahren in einem größeren Umfang noch im Verfahren der Schlussabrechnung „geheilt“ werden, führt zu keinem anderen Ergebnis. In der Tat muss es sich bei den FAQ nämlich nicht um ein Kompendium handeln, in dem zu einer einzelnen Problemstellung gleichsam lehrbuchmäßig mit dem Anspruch auf Vollständigkeit jegliche Details der Verwaltungspraxis enthalten sind. Die Beklagte hat hierzu nachvollziehbar erläutert, dass darin vielmehr Antworten auf einige wesentliche Fragen gegeben werden, während viele Einzelfragen dort nicht ausdrücklich aufgenommen worden seien. Gerade in den FAQ zur Schlussabrechnung lässt sich aber durchaus die Aussage entnehmen, dass dort Prognosedaten durch die tatsächlich realisierte Geschäftsentwicklung ersetzt werden. Soweit in FAQ der Eindruck entstehen kann, jegliche „fehlerhafte Angaben“ – und damit insbesondere auch Versehen bzw. Versäumnisse zu Lasten der Antragsteller selbst – könnten in einem umfassend verstandenen Sinne im Rahmen der Schlussabrechnung korrigiert werden, hat dem die Beklagte eine ausdrückliche Absage erteilt (VG Bayreuth, U.v. 4.8.2025 – B 7 K 24.1036 – juris Rn. 37 f.).
59
Die weitere Aussage der Klägerseite, dass fehlerhafte Angaben von Antragstellern stünden unter Strafandrohung stünden, sodass ein Antragsteller daher zwingend gehalten sei, Fehler, wenn sie ihm später auffielen, noch zu korrigieren, ist zutreffend. Jedoch spricht dieser Umstand nicht gegen, sondern für die nachträgliche Korrektur für den Februar 2019, während dies für die Nichtberücksichtigung für den März aus den genannten Gründen nicht gilt.
60
Weiter wandte Klägerin ein, sie habe darauf vertraut, dass Fehlerkorrekturen im Rahmen der Schlussabrechnung noch möglich seien. Dieses Vertrauen werde von den FAQ und dem vorläufigen Bewilligungsbescheid gestützt. Halte man nachträgliche Fehlerkorrekturen im Rahmen der Vergleichsmonate für nicht möglich, so sei es jedenfalls ermessensfehlerhaft, diese Regel nur einseitig in dem Fall anzuwenden, dass sich die Änderung zugunsten eines Antragstellers auswirke, insbesondere wenn sich der korrigierte Fehler auf zwei Vergleichsmonate auswirke, einmal zugunsten und einmal zulasten des Antragstellers.
61
Dem ist entgegenzuhalten, dass – wie bereits ausgeführt – die Richtlinie zu Überbrückungshilfe III und die FAQ den (groben) Rahmen vorgeben. Ausschlaggebend ist indes allein die Verwaltungspraxis, die gerade auch die Ermessensausübung steuert. Es lag im Verantwortungsbereich der Klägerin, sich bei Zweifeln über die zu erfüllenden Voraussetzungen im Vorfeld bei der Beklagten zu erkundigen (vgl. OVG NRW. B.v. 7.11.2023 – 1 A 1632/21 – juris Rn. 26), und nicht umgekehrt. Dies gilt auch mit Blick auf ein möglicherweise schutzwürdiges Vertrauen (vgl. VG Bayreuth, U.v. 23.3.2026 – B 7 K 24.820 – juris Rn. 136; VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.476 – juris Rn. 49).
62
Soweit die Klägerseite gleichwohl Anspruch auf die begehrte Förderung behauptet, ist dem die Beklagte dezidiert entgegengetreten und hat auch noch einmal in der mündlichen Verhandlung – wie bereits zitiert – ausdrücklich bekräftigt, dass eine gegenteilige Verwaltungspraxis in Bayern nicht besteht. Infolgedessen konnte die die Klägerin die plausible Darstellung der – auch gerichtsbekannten (vgl. VG Bayreuth, U.v. 4. August 2025 – B 7 K 24.1036 – juris Rn. 22 ff; VG München, U.v. 16.12.2021 – M 31 K 21.3624 – juris Rn 28 ff.; ferner VG Würzburg, U.v. 13.4.2026 – W 8 K 24.2082 – juris Rn. 35 ff.; U.v. 26.1.2026 – W 8 K 24.1797; zur unzulässigen Erweiterung des Antrags um neue Fixkosten in der Schlussabrechnung) – Verwaltungspraxis durch die Beklagtenseite nicht einmal ansatzweise erschüttern.
63
Letztlich sprechen gegen eine Erweiterung im Schlussabrechnungsverfahren durch eine nachträgliche Erhöhung des Vergleichsumsatzes auch europarechtliche Aspekte, weil die Klägerin bis zum 30. Juni 2022 noch keinen sicheren Anspruch auf die nun begehrte Förderung erworben hatte (siehe zu unzulässiger nachträglicher Erweiterung um neue Fixkosten VG Würzburg, U.v. 13.4. 2026 – W 8 K 24.2082 – juris Rn. 34 ff.; U.v. 26.1. 2026 – W 8 K 24.1797 – UA S. 12 ff.)
64
Des Weiteren liegen auch kein atypischer Ausnahmefall und keine Willkür vor: Zwar mag es zutreffen, dass eine großzügigere Zulassung von Ausnahmen, in denen eine Korrektur der Vergleichsumsätze durch die Beklagte anerkannt wird, aus Sicht der Zuwendungsnehmer wünschenswert wäre, doch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte dazu rechtlich verpflichtet wäre. Die Handhabung der Beklagten ist jedenfalls von sachlichen Gründen getragen; auf die Vielzahl von Förderantragen und die sachliche Notwendigkeit, die Verfahren zügig und effektiv zu bearbeiten, wurde oben bereits eingegangen. Auch die weiteren von der Klägerin vorgebrachten Aspekte nötigen die Beklagte aus Rechtsgründen nicht zur Anlegung einer abweichenden, für die Subventionsempfänger „freundlicheren“ Verwaltungspraxis (vgl. (VG Bayreuth, U.v. 8.2025 – B 7 K 24.1036 – juris Rn. 42).
65
Die Beklagte hat dazu in ihrer Klageerwiderung zudem zutreffend ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine weitergehende Förderung der Klägerin hätten damit unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten nicht vorgelegen. Dass in der Schlussabrechnung der Vergleichsumsatz nicht mehr angepasst werden könne, sei weder willkürlich noch sachgrundlos. Dies trage dem Umstand Rechnung, dass mit der Schlussabrechnung möglichst schnell, unkompliziert und zuverlässig die tatsächlich realisierte Geschäftsentwicklung im Vergleich zu den prognostizierten Angaben im Antragsverfahren festgestellt werden solle. Die Schlussabrechnung diene der Ermittlung der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung und der dem Antragsteller auf dieser Basis zustehenden Förderung. Mit der Schlussabrechnung werde ein Abgleich zwischen den ursprünglich beantragen Zuschüssen und denen, die den Antragstellenden tatsächlich zustünden, vorgenommen. Die Beurteilung der tatsächlichen Geschäftsentwicklung sei aber nicht mehr möglich, wenn im Rahmen der Schlussabrechnung zugleich die Bezugsgrößen für den Vergleich geändert würden. Das seien für den vorliegend allein relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV ausreichende Differenzierungsgründe.
66
Letztlich wird die die Klägerin wird nicht anders behandelt als andere Antragstellende in vergleichbarer Situation (vgl. VG Bayreuth, U.v. 4. August 2025 – B 7 K 24.1036 – juris Rn. 22 ff; VG München, U.v. 16.12.2021 – M 31 K 21.3624 – juris Rn 28 ff.; ferner VG Würzburg, U.v. 13.4.2026 – W 8 K 24.2082 – juris Rn. 35 ff.; U.v. 26.1.2026 – W 8 K 24.1797).
67
Eine Förderung aufgrund des erstmals in Schlussabrechnung nachträglich geänderten Vergleichsumsatzes wäre danach sowohl wegen Verstoßes gegen nationales Recht als auch gegen europarechtlichen Vorgaben rechtswidrig gewesen. Sie wäre auch gleichheitswidrig. Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, B.v. 18.3.2026 – 21 ZB 24.1465 – juris Rn. 22 mit Verweis auf BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26; NdsOVG, U.v. 15.2.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 41). Daran fehlt es im vorliegenden Fall nach der Verwaltungspraxis der Beklagten gerade.
68
Die unterschiedliche Behandlung des Vergleichsumsatzes von Februar 2019 und März 2019 seitens der Beklagten, einerseits zulässige Reduzierung, andererseits unzulässige Erhöhung, verstößt nicht gegen Treu und Glauben und begründet auch unter diesem Aspekt keinen Anspruch der Klägerin, weil die Beklagte keinen rechtlich relevanten Fehler gemacht hat, sondern gute, sachlich gerechtfertigte Gründe für ihre Vorgehensweise im konkreten Fall unter Bezug auf ihre geübte Verwaltungspraxis dargelegt hat. Vielmehr liegt das Dilemma der Klägerin infolge des Versehens ihres prüfenden Dritten im Rahmen der Erstantragstellung in ihrer Sphäre und beruht nicht auf einem vorwerfbaren Verhalten der Beklagten, sodass auch unter diesem Aspekt kein Ermessensfehler erkennbar ist.
69
Die Klägerin kann sich auch sonst nicht auf Vertrauensschutz berufen, da der Vorbehalt der endgültigen Prüfung im vorläufigen Bewilligungsbescheid und der nachfolgenden Ersetzung durch den streitgegenständlichen Schlussbescheid rechtmäßig ist und sich kein schutzwürdiges Vertrauen bilden konnte (vgl. VG Würzburg, U.v. 15.9.2025 – W 8 K 24.1419 – juris Rn. 66 mit Verweis auf SächsOVG, B.v. 23.4.2025 – 6 D 42/24 – juris Rn. 8). Nach den Bestimmungen und Nebenbestimmungen Bewilligungsbescheides konnte kein Vertrauensschutz entstehen.
70
Die Rückzahlungsverpflichtung resultiert aus Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG analog, die Verzinsung aus Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG analog. Beides ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
71
Nach alledem ist die streitgegenständliche Teilablehnung der neuen Fixkosten in Höhe 10.559,88 EUR und die damit verbundene Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 6.836,27 EUR rechtlich nicht zu beanstanden, sondern war geboten.
72
Demnach war die Klage im vollen Umfang – sowohl im Hauptantrag als auch im Hilfsantrag – abzuweisen.
73
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
74
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.