Titel:
Erfolglose Klage gegen die zwangsweise Beitreibung der Kosten aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss infolge eines gerichtlichen Vollstreckungsbeschlusses zugunsten der öffentlichen Hand
Normenketten:
VwGO § 84 Abs. 1, § 88, § 121, § 167 Abs. 1 S. 1, § 168 Abs. 1 Nr. 4, § 169
ZPO § 766, § 767
Leitsätze:
1. Der Rechtsschutz in der verwaltungsgerichtlichen Vollstreckung ist in den §§ 146, 167 Abs. 1 S. 1 VwGO iVm den §§ 766 ff. ZPO abschließend geregelt. Selbst wenn Vollziehungsbeamte der Verwaltungs- und Finanzvollstreckungsbehörden in Anspruch genommen werden, ist auch hier daran festzuhalten. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung fehlt es für eine Vollstreckungsabwehrklage oder Erinnerung an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Denn das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, sobald die Zwangsvollstreckung als Ganzes beendet ist, wozu bei der Verwertung die Auskehr des Erlöses gehört. (Rn. 27 und 56) (redaktioneller Leitsatz)
3. Materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch sind im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (§ 167 Abs. 1 S. 1 VwGO iVm § 767 Abs. 1 ZPO; ebenso § 256 AO). Der Ausschluss materieller Einwendungen aus dem Vollstreckungsverfahren gilt allerdings nicht für den Einwand der Erfüllung. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein Kläger ist bei gleichbleibender Rechts- und Sachlage gehindert, in einem erneuten Antragsverfahren mit Erfolg geltend zu machen, dass er – entgegen der vorangegangenen rechtskräftigen Entscheidung – doch materiell einen Anspruch auf die begehrte Leistung hat. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Auslegung des klägerischen Begehrens, Rechtsbehelf gegen vollzogene Vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der öffentlichen Hand, begehren der Rückgängigmachung und Rückerstattung nach Vollzug der Vollstreckung, Vollstreckungsabwehrklage, Verlängerte Vollstreckungsabwehrklage, Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung, unzulässige Klage, kein Rechtsschutzbedürfnis, entgegenstehende Rechtskraft, Einwendungsausschluss, fehlende Annahme eines Angebots und Nichtvorliegen eines Vertrags für Gerichtskostenerhebung offenkundig irrelevant, keine Anhaltspunkte für Verstoß gegen Grund- oder Menschenrechte, keine Verfassungswidrigkeit der kostenrechtlichen Regelungen, Vollstreckungsgegenklage, Kostenfestsetzungsbeschluss, Rechtsschutzbedürfnis, Rechtskraft, Erinnerung, Vollstreckungstitel, Rückzahlungsanspruch, Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts;, bindende Wirkung der Gesetze, solange Verfassungswidrigkeit nicht seitens des Bundesverfassungsgerichts festgestellt ist;, klägerisches Begehren, Auslegung, Rechtsbehelf, vollzogene Vollstreckung, öffentliche Hand
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die zwangsweise Beitreibung der Kosten aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe von 314,49 EUR infolge eines gerichtlichen Vollstreckungsbeschlusses zugunsten der öffentlichen Hand (der Beklagten – einer kommunalen Verwaltungsgemeinschaft) und dessen Vollzugs und fordert die Rückführung des Betrages in sein Vermögen nebst Zinsen.
2
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. Mai 2024 wurde der Kläger im Verfahren W 8 K 23.892 betreffend die Vollstreckung eines gemeindlichen Grundsteuerbescheides zur Kostentragung verpflichtet (siehe dazu auch VG Würzburg, B.v. 21.7.2023 – W 8 S 23.893 – juris).
3
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Juni 2024 wurden die vom Kläger der Beklagten zu ersetzenden Aufwendungen auf insgesamt 286,60 EUR zuzüglich Zinsen festgesetzt. Die dagegen erhobene Erinnerung wies das Gericht im Verfahren W 8 M 24.1243 mit Beschluss vom 12. September 2024 zurück. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 12. September 2024 verwarf der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Oktober 2024 (4 C 24.1711).
4
Der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Zahlungsverpflichtung ist der Kläger trotz Aufforderung vom 28. Juni 2024 nicht nachgekommen. Mit Beschluss vom 27. August 2024 ordnete das Verwaltungsgericht Würzburg auf Antrag der Beklagten im Verfahren W 8 V 24.1234 die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg in Höhe von 314,49 EUR an (VG Würzburg, B.v. 27.8.2024 – W 8 V 24.1234 – juris). Mit der Durchführung der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Klägers mit Taschenpfändung, beschränkt auf die Pfändung bewegliche Sachen, wurde das zuständige Finanzamt – Vollstreckungsstelle – im Wege der Amtshilfe beauftragt. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. August 2024 wurde mit unanfechtbarem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. September 2024 (4 C 24.1592) verworfen.
5
Am 13. Dezember 2024 teilte das beauftragte Finanzamt auf telefonische Nachfrage des Gerichts mit, dass das Vollstreckungsverfahren gegen den Kläger als Vollstreckungsschuldner – auch unter Einbeziehung von eigenen Forderungen des Finanzamtes – eingeleitet sei und laufe. Es gestalte sich jedoch schwierig. Kontopfändungen sowie ein Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren seien bislang erfolglos gewesen. Problem sei, dass der Vollstreckungsschuldner nicht greifbar sei, weil er sich noch in Haft befinde.
6
Mit einem bei Gericht am 13. Juni 2025 eingegangen Vermerk teilte das Finanzamt mit Bezug auf den gerichtlichen Vollstreckungsauftrag vom 27. August 2024 mit, dass der Auftrag durch Zahlung erledigt sei; Versteigerung Grundstück.
7
Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2025 teilte die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten mit, dass am 13. Juni 2025 ein Betrag von 314,49 EUR bei ihr eingegangen sei. Dieses Vollstreckungsverfahren sei damit erledigt.
8
1. Mit bei Gericht am 4. Juli 2025 eingegangenem Schreiben vom 30. Juni 2025 erhob der Kläger „Beschwerde“ gegen die am 13. Juni 2025 erfolgte Einziehung in Höhe von 314,49 EUR und beantragte (erneut), die Verfahrensaufhebung mit Rückführung ins Vermögen nebst Zinsen seit dem 13. Juni 2025, Basiszinssatz 5%. + 2,27% = 7,27% für den entsprechenden Zeitraum anzuordnen.
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Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Er weise das – nicht rechtskräftige – Vollstreckungsverfahren der Beklagten vom 13. Juni 2025, Forderung 314,49 EUR eingezogen, als unzulässig, unbegründet, kostenpflichtig zurück. Kein Vertrag, fehlende Rechtsgrundlage, BVerfG (2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11, 2 BvE 9/11). Urkundenunterdrückung. Kein Vollstreckungstitel, keine Pfändung- und Einziehungsverfügung bzw. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugegangen.
10
Der Kläger brachte mit Schreiben vom 3. September 2025, bei Gericht per Fax eingegangen am 16. September 2025, unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens im Wesentlichen weiter vor: Das Gericht sei verpflichtet, im Falle widerstreitender Rechtspositionen das Bundesverfassungsgericht anzurufen und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs und der weiteren Grund- und Menschenrechte, den Sachverhalt höchstrichterlich klären zu lassen.
11
2. Mit Schriftsatz vom 26. August 2025 ließ die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten der Klage entgegentreten und beantragen,
die Klage im schriftlichen Verfahren unter Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung durch Gerichtsbescheid abzuweisen.
12
Zur Begründung ließ die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen ausführen: Die Klage erweise sich bereits als unzulässig, nachdem das erkennende Gericht sowohl im Verfahren W 8 K 23.892 mit Urteil vom 6. Mai 2024 als auch im Verfahren W 8 K 24.1187 mit Urteil vom 27. Juni 2025 die auf die Aufhebung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gerichtete Klage kostenpflichtig abgewiesen habe und damit der Entscheidung im gegenständlichen Verfahren die Rechtskraft des Urteils des erkennenden Gerichts vom 6. Mai.2024 wie auch der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 27. Juni.2025 gemäß § 121 Nr. 1 VwGO entgegenstehe.
13
Darüber hinaus erweise sich die Klage auch als unbegründet. Insoweit verwiesen sie zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Gerichts in seiner Entscheidung vom 6. Mai.2024 (W 8 K 23.892) und im Urteil vom 27.Juni 2025 im Verfahren W 8 K 24.1187.
14
3. Der Kläger wandte sich am 21. Juli 2025 im Verfahren W 8 M 25.1275 gegen den gerichtlichen Gerichtskostenansatz des streitgegenständlichen Verfahrens in Höhe von 120,00 EUR. Diese Erinnerung wies das Gericht mit Beschluss vom 1. Juni 2026 zurück.
15
Mit Schreiben vom 28. August 2025 hörte das Gericht den Kläger zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid an.
16
Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 3. September 2025, bei Gericht per Fax eingegangen am 16. September 2025, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden könne. Die Zustimmung der Prozessbeteiligten sei nicht erforderlich.
17
Mit Beschluss vom 1. Juni 2026 übertrug die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.
18
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Akten der bisherigen Gerichtsverfahren W 8 K 23.892, W 8 V 24.1234, W 8 M 24.1243 sowie W 8 M 25.1275 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
19
Die Klage, über die gemäß § 84 Abs. 1 VwGO nach erfolgter Anhörung durch Gerichtsbescheid entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg. Sie ist schon unzulässig; im Übrigen wäre sie auch unbegründet.
20
Vorliegend zur Entscheidung berufen ist der Vorsitzende als Einzelrichter, wie schon im in der Vollstreckung zu Grunde liegenden Beschluss vom 27. August 2024 (vgl. VG Würzburg, B.v. 27.8.2024 – W 8 V 24.1234 – juris Rn. 8) mit Verweis auf § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Vollstreckungsersuchen zugunsten der öffentlichen Hand) dargelegt ist. Soweit eine Gegenmeinung für eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts eine Entscheidung der Kammer in der Besetzung mit drei Berufsrichter verlangt (Kraft in Eyermann VwGO 17. Aufl. 2026 § 169 Rn. 15 m.w.N.), ergibt sich die Entscheidungsbefugnis aus der Übertragung des Rechtsstreits auf den einzelnen Richter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO.
21
Das Gericht stellt eingangs zur Klarstellung fest, dass Streitgegenstand nicht die Grundsteuerforderungen und die Pfändung- und Überweisungsbeschlüsse der Beklagten sind, die Gegenstand der Urteile vom 6. Mai 2024 (W 8 K 23.892) bzw. 27. Juni 2025 (W 8 K 24.1187) waren, sondern die im Verfahren W 8 K 23.892 entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen der Beklagten, die vom Kläger zu erstatten sind und die mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. Juni 2024 festgesetzt wurden, insgesamt 286,60 EUR zuzüglich Zinsen.
22
Denn der Kläger wendet sich explizit gegen die zwangsweise Beitreibung der Kosten aus diesem Kostenfestsetzungsbeschluss von nunmehr 314,49 EUR infolge des gerichtlichen Vollstreckungsbeschlusses vom 27. August 2024 (VG Würzburg, B.v. 27.8.2024 – W 8 V 24.1234 – juris Rn 1 ff.) zugunsten der öffentlichen Hand und dessen Vollzugs und fordert die Rückführung (nur) dieses Betrages in sein Vermögen nebst Zinsen, wie die ausdrückliche Bezugnahme des Klägers auf die Einziehung dieses Betrages in Höhe von 314,49 EUR am 13. Juni 2025 belegt.
23
Ausgehend von diesem klägerischen Begehren und dem erkennbaren Klageziel des anwaltlich nicht vertreten Klägers (vgl. § 88 VwGO; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 88 Rn. 2) kommen im vollstreckungsrechtlichen Zusammenhang verschiedene Rechtsbehelfsmöglichkeiten in Betracht.
24
Der Rechtsschutz in der verwaltungsgerichtlichen Vollstreckung ist in den §§ 146, 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. den §§ 766 ff. ZPO abschließend geregelt. Selbst wenn Vollziehungsbeamte der Verwaltungs- und Finanzvollstreckungsbehörden in Anspruch genommen, ist auch hier daran festzuhalten (Möller in Schoch/Schneider, VwG0, 48. EL Juli 2025, § 169 Rn. 144 u. 151).
25
In Betracht kommt zunächst an eine Vollstreckungsgegenklage bzw. Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
26
Denn nach dem Verständnis der VwGO ist gegen gerichtliche Vollstreckungstitel generell die Vollstreckungsabwehrklage nach § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO gegeben (Möller in Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 169 Rn. 153). Die Verweisung materieller Einwendungen in das Vollstreckungsabwehrklageverfahren gilt auch für die Beitreibung (Möller in Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 169 Rn. 151).
27
Allerdings bestehen schon durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage. Denn das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, sobald die Zwangsvollstreckung wie hier als Ganzes beendet ist (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 47. Aufl. 2026, § 767 Rn. 16), wozu bei der Verwertung die Auskehr des Erlöses gehört (Preuß in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 60. Ed. 1.3.2026, § 767 Rn. 32). Letztere ist am 13. Juni 2025 erfolgt, wie dem – vom Kläger ausdrücklich angegriffenen – Schreiben der Beklagten vom 23. Juni 2026 sowie dem Vermerk des Finanzamtes vom 13. Juni 2025 zu entnehmen ist.
28
Die Klage wäre zudem auch unbegründet gewesen.
29
Denn materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch sind im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (§ 167 Abs. 1 S. 1 VwGO iVm § 767 Abs. 1 ZPO; ebenso § 256 AO). Der Ausschluss materieller Einwendungen aus dem Vollstreckungsverfahren gilt allerdings nicht für den Einwand der Erfüllung (Möller in Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 169 Rn. 150).
30
Gemäß § 767 Abs. 2 ZPO sind zudem Einwendungen, im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage in der Regel nur zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nachträglich entstanden sind (siehe Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 47. Aufl. 2026, § 767 Rn. 21a). Dabei kommen nur rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen oder eine geänderte Rechtslage in Betracht (siehe Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 47. Aufl. 2026, § 767 Rn. 20; Kraft in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2016, § 169 Rn. 17 f.), zu denen nichts vorgebracht ist und die auch sonst nicht ersichtlich sind.
31
Allerdings gilt die Einschränkung des § 767 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht, wenn sich der Schuldner – wie hier – gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss wendet, weil im Kostenfestsetzungsverfahren streitige Einwendungen des Schuldners nicht berücksichtigt werden können (so BVerwG, U.v. 21.3.2005 – 7 C 13/04 – juris Rn. 24).
32
Gleichwohl rechtfertigt das Vorbringen des Klägers rechtfertigt jedoch keine andere Entscheidung, wie die nachfolgenden Ausführungen zur verlängerten Vollstreckungsgegenklage belegen.
33
Denn nach Durchführung der Vollstreckung kann mit der so genannten verlängerten Vollstreckungsgegenklage die Herausgabe des durch die vermeintlich unzulässige Vollstreckung Erlangten verlangt werden, wenn die ursprünglich erhobene Vollstreckungsgegenklage (§ 167 VwGO i.V.m. § 767 ZPO) – anders als hier – zulässig war (BVerwG, U.v. 21.3.2005 – 7 C 13/04 – juris Rn. 23; Kraft in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 167 Rn. 19). Dabei ist der Kläger nicht mit Einwänden gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen; denn die Einschränkung des § 767 Abs. 2 ZPO gilt grundsätzlich nicht, wenn sich der Schuldner gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss wendet, weil im Kostenfestsetzungsverfahren streitige Einwendungen des Schuldners nicht berücksichtigt werden können (so BVerwG, U.v. 21.3.2005 – 7 C 13/04 – juris Rn. 24).
34
Insoweit wäre an eine allgemeine Leistungsklage auf Erstattung des zwangsweise eingezogenen Betrages zu denken, etwa wegen rechtsgrundloser Bereicherung oder als Schadensersatz (vgl. Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 47. Aufl. 2026, § 767 Rn. 7).
35
Der Zulässigkeit der Klage steht aber schon die Rechtskraft (§ 121 VwGO) früherer Entscheidungen.
36
Denn ein Kläger ist bei gleichbleibender Rechts- und Sachlage gehindert, in einem erneuten Antragsverfahren mit Erfolg geltend zu machen, dass er – entgegen der vorangegangenen rechtskräftigen Entscheidung – doch materiell einen Anspruch auf die begehrte Leistung hat (vgl. BVerwG, U.v. 6.6.1975 – IV C 15.73 – BVerwGE 48, 271 – juris Rn. 16).
37
Dies gilt schon für das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. Mai 2024 im Verfahren W 8 K 23.892, in dem der Kläger zur Kostentragung verpflichtet wurde.
38
Weiter steht dem Rückzahlungsanspruch die Rechtskraft des Titels (hier aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss), der das Bestehen des vollstreckbaren Anspruchs beinhaltet, entgegen (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 47. Aufl. 2026, § 767 Rn. 7 u. 10). Denn mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Juni 2024 wurden die vom Kläger der Beklagten zu ersetzenden Aufwendungen festgesetzt. Die dagegen erhobene Erinnerung wies das Gericht im Verfahren W 8 M 24.1243 mit Beschluss vom 12. September 2024 zurück. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 12. September 2024 verwarf der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Oktober 2024 (4 C 24.1711).
39
Des Weiteren ordnete das Verwaltungsgericht Würzburg auf Antrag der Beklagten im Verfahren W 8 V 24.1234 die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten mit Beschluss vom 27. August 2024 des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg in Höhe von 314,49 EUR an (VG Würzburg, B.v. 27.8.2024 – W 8 V 24.1234 – juris) an. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. August 2024 wurde mit unanfechtbarem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. September 2024 (4 C 24.1592) verworfen.
40
Darüber hinaus wäre eine Klage auf Rückzahlung des vollstreckten und der Beklagten überwiesenen Betrages unbegründet, da kein dahingehender subjektiver Anspruch des Klägers besteht, weil in den vorgenannten Entscheidungen in der Sache unanfechtbar entschieden ist, dass die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten hatte und infolgedessen einen Anspruch auf das Behaltendürfen dieses Betrages hat. Daran hat sich nichts geändert. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, woraus ein Rückzahlungsanspruch des Klägers resultieren könnte.
41
Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung.
42
Soweit der Kläger in seinem Schreiben vom 30. Juni 2025 vorbringt, es gebe keinen Vollstreckungstitel ist dem entgegenzuhalten, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. August 2024 ein geeigneter und ausreichender Vollstreckungstitel ist. Dies ergibt sich explizit aus § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO, wie auch schon in Beschluss vom 27. August 2024 festgestellt wurde (siehe VG Würzburg, B.v. 27.8.2024 – W 8 V 24.1234 – juris Rn. 11).
43
Soweit der Kläger weiter vorbringt, ihm sei ein entsprechender Vollstreckungstitel sowie Vollstreckungsentscheidungen bzw. Vollstreckungsverfügungen nicht zugegangen, ist darauf hinzuweisen – wie auch in den Akten dokumentiert ist –, dass dem Kläger sowohl das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. Mai 2024 mit der Kostengrundentscheidung zu seinen Lasten, als auch der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Juni 2024, als auch der Vollstreckungsbeschluss vom 27. August 2024 nachweislich zugestellt wurden. Gegen die letzten beiden Entscheidungen hat der Kläger zudem auch Rechtsbehelfe eingelegt, die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wie ausgeführt jeweils verworfen wurden.
44
Im Vollstreckungsbeschluss vom 27. August 2024 war auch die Beauftragung des Finanzamtes mit der Durchführung der Vollstreckung enthalten (siehe VG Würzburg, B.v. 27.8.2024 – W 8 V 24.1234 – juris Tenor unter II. Sowie Rn. 14).
45
Schließlich wurde dem Kläger – vor Klageerhebung – auch der Schriftsatz der Beklagten vom 23. Juni 2025 übermittelt, wonach diese mitgeteilt hat, dass der streitgegenständliche Betrag bei ihr eingegangen und das Vollstreckungsverfahren damit erledigt sei.
46
Auch die vom Kläger – wiederholend – vorgebrachten weiteren Argumente sind im vorliegenden Verfahren im Ergebnis ohne Belang. Denn Gegenstand des vorliegenden Gerichtsverfahrens sind – wie bereits erwähnt – nicht die diesen Verfahren vorausgegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren.
47
Die Einwände des Klägers rechtfertigen im Übrigen auch in der Sache keine andere Beurteilung. Denn auf das Vorliegen eines Vertrages und die Zurückweisung eines Angebotes kommt es nicht an, weil es sich bei den Vorschriften des Vollstreckungsrechts wie auch des Kostenrechts – ebenso wie bei den Rechtsgrundlagen der vorgehenden gerichtlichen Entscheidungen – entgegen der Ansicht des Klägers nicht um disponibles Vertragsrecht handelt. Vielmehr sind die Rechtsgrundlagen sowohl für die kostenrechtliche also für die vollstreckungsrechtliche Entscheidung kraft Gesetzes festgelegt. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind erfüllt; insoweit kann auf die zitierten rechtskräftigen Entscheidungen Bezug genommen werden.
48
Soweit der Kläger in der Sache vorbringt, es gebe keine Rechtsgrundlage, weil kein verfassungsmäßig legitimiertes Gesetz bestehe und dazu auf das Bundesverfassungsgericht verweist, konkret auf die Verfahren 2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11, 2 BvE 9/11, führt das zu keiner anderen Beurteilung (vgl. auch BayLSG, B.v. 15.1.2018 – L 14 R 5201/16 – juris Rn. 21). Denn in den vorgenannten Verfahren hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 25. Juli 2012 das damalige Bundeswahlgesetz teilweise – bezogen auf die Mandatszuteilung bei Bundestagswahlen – wegen Verstoßes gegen Art. 21 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 GG für nichtig bzw. für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt und weiter festgestellt, dass die bis zum Inkrafttreten des Neunzehnten Änderungsgesetzes (zum Bundeswahlgesetz) geltenden und durch diese ersetzten oder modifizierten Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes nicht wieder aufleben (BVerfG, U.v. 25.7. 2012 – 2 BvE 9/11 – juris Rn. 162). Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch hingegen nicht ausgesprochen, dass weitere Gesetze etwa die, die frühere Bundestage erlassen haben, deswegen nichtig oder unvereinbar mit dem Grundgesetz wären. Aufgrund des Verwerfungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts, wonach allein das Bundesverfassungsgericht befugt ist, formelle Gesetze für verfassungswidrig zu erklären, bedeutet das umgekehrt, dass kein anderes Gericht als das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklären und somit dessen Anwendung verhindern darf. Vielmehr sind die Gesetze weiterhin als gültig und verfassungsgemäß zu betrachten und anzuwenden. Nur wenn ein Gericht – anders als hier – selbst von der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes überzeugt ist, bleibt ihm die Möglichkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 GG (vgl. Kämmerer/Boss in von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 8. Aufl. 2025, Art. 100 Rn. 11 ff.).
49
Das Vorbringen des Klägers, dass wegen seiner Grund- und Menschenrechte das Bundesverfassungsgericht anzurufen sei, geht an der Sache vorbei und führt zu keiner anderen Entscheidung, weil seine Grund- und Menschenrechte – entgegen seiner pauschalen nicht weiter substanziierten Behauptung – offenkundig nicht verletzt sind. Die vom Gesetzgeber getroffene vollstreckungsrechtliche wie auch kostenrechtliche Regelungen verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht oder die Grund- und Menschenrechte der EMRK, da die Regelungen zum Kostenrecht mit den daraus erwachsenden Kostenfolgen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen, weil sie auch vor der Erhebung rechtsmissbräuchlicher Klagen und Anträge der schützen sollen. Die Inanspruchnahme des unterlegenen Klägers für die außergerichtlichen Kosten der Beklagten gemäß § 162 VwGO ist ebenfalls sachlich gerechtfertigt; sie entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Kostenrechts (Hug in Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 154 Rn. 1a). Die betreffenden gerichtlichen Entscheidungen sind damit auch nicht willkürlich (vgl. BayVerfGH, Entscheidung v. 21.7.2020 – Vf. 56-VI-17 – juris Rn. 71). Gegen die Unschuldsvermutung (§ 6 Abs. 2 EMRK) kann schon deshalb nicht verstoßen sein, weil es hier nicht um eine angeklagte Straftat in einem Strafverfahren geht.
50
Gleichermaßen ist die Vollstreckung nicht zu beanstanden. Denn der Schuldner weiß, dass er leisten muss; dies steht aufgrund des Titels – hier des Kostenfestsetzungsbeschlusses gemäß § 168 Abs. 1 Nr.4 VwGO – fest. Leistet er gleichwohl nicht, muss er naturgemäß mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rechnen. Eine etwaige Zwangsvollstreckung kommt auch nicht überraschend auf ihn zu, weil ihm der Vollstreckungsantrag der Beklagten, verbunden mit der Aufforderung zu zahlen (siehe VG Würzburg, B.v. 27.8.2024 – W 8 V 24.1234 – juris Rn. 7), vor der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen zur Kenntnis gegeben wurde (vgl. Bader/Mardfeldt in: Bader, VwGO, 9. Aufl, 12/2025, § 169 Rn. 2).
51
Zusammenfassend ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass – wie ausgeführt – die Vollstreckungsgegenklage, auch in Form der verlängerten Vollstreckungsgegenklage schon unzulässig ist; sie wäre darüber hinaus auch unbegründet.
52
Ausgehend vom Rechtsschutzbegehren des Klägers, bei dessen Auslegung wegen der Schwierigkeit der Abgrenzung der verschiedenen möglichen Verfahren nicht kleinlich verfahren werden soll (so Möller in Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 169 Rn. 146), wäre auch an eine Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung nach § 766 ZPO in Verbindung mit § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu denken, auch wenn der Kläger primär die Rückführung des streitgegenständlichen Betrages in sein Vermögen begehrt.
53
Gleichwohl werden im vorliegenden Klageverfahren zugunsten des nicht anwaltlich vertretenen Klägers vollständigkeitshalber die Zulässigkeit und Begründetheit einer eventuellen Erinnerung geprüft, obwohl darüber im Wege eines Beschlusses zu entscheiden wäre, gegen den eine Beschwerde nach §§ 146 ff. VwGO eingelegt werden könnte.
54
Die Erinnerung ist ein vollstreckungsinterner Rechtsbehelf zur Geltendmachung formeller Einwendungen gegen die Art und Weise der Vollstreckung, also Verletzungen des Vollstreckungsverfahrensrechts, wie die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sowie Sondervorschriften für die jeweilige Vollstreckungsart (Möller in Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 169 Rn. 146). Materielle Einwendungen werden im Erinnerungsverfahren nicht geprüft (Preuß in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 60. Ed. 1.3.2026, § 766 Rn. 5 f.).
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Vollstreckungsakte der Vollstreckungshelfer, hier des beauftragten Finanzamtes, sind mit der Erinnerung der sofortigen Kontrolle des Vollstreckungsgerichts – hier des Vorsitzenden – zu unterstellen (Möller in Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 169 Rn. 144). Denn keine Entscheidungen sind Vollstreckungsmaßnahmen der vom Vorsitzenden beauftragten Organe (Vollstreckungsgehilfen). Der statthafte Rechtsbehelf ist die Erinnerung, über die der Vorsitzende als Vollstreckungsgericht entscheidet. Für das Erinnerungsverfahren gelten die allgemeinen Regelungen (Bader/Mardfeldt in: Bader, VwGO, 9. Aufl, 12/2025, § 169 Rn. 6; Schmidt-Kötters/M. Schramm in BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 77. Ed. 1.4.2026, § 169 Rn. 28; Bamberger in Wysk, VwGO 4. Aufl. 2025, § 169 Rn. 5).
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Allerdings ist auch eine eventuelle Erinnerung unzulässig, weil es auch bei einer Erinnerung am Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Zwangsvollstreckung – wie hier – beendet ist (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 47. Aufl. 2026, § 766 Rn. 21).
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Abgesehen von der fehlenden Zulässigkeit einer Erinnerung, wäre diese auch unbegründet. Denn der Kläger hat bezogen auf die Art und Weise der Vollstreckung nicht Relevantes vorgebracht; durchgreifende Rechtsfehler sind auch sonst nicht ersichtlich.
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Wie schon ausgeführt liegt eine ausreichender Vollstreckungstitel vor; den Kläger sind auch alle einschlägigen Entscheidungen zugegangen.
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Zur Art und Weise der Durchführung der Vollstreckung durch das Finanzamt hat das Gericht, auch mangels entsprechenden Vorbringens keine näheren Erkenntnisse. Soweit keine Pfändung in bewegliche Sachen erfolgt sein sollte, bliebe dies im Ergebnis jedoch ohne rechtliche Konsequenzen, vor allem würde daraus auch kein Anspruch auf Rückzahlung resultieren.
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Denn das im Rahmen der Amtshilfe beauftragte Finanzamt hat am 13. Dezember 2024 auf telefonische Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, dass das Vollstreckungsverfahren gegen den Kläger als Vollstreckungsschuldner – auch unter Einbeziehung von eigenen Forderungen des Finanzamtes – eingeleitet sei und laufe. Es gestalte sich jedoch schwierig. Kontopfändungen sowie ein Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren seien bislang erfolglos gewesen. Problem sei, dass der Vollstreckungsschuldner nicht greifbar sei, weil es sich noch in Haft befinde.
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Mit einem bei Gericht am 13. Juni 2025 eingegangen Vermerk teilte das Finanzamt mit Bezug auf den gerichtlichen Vollstreckungsauftrag vom 27. August 2024 mit: „erledigt durch Zahlung“ „Versteigerung Grundstück“.
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Danach hat das Finanzamt gerade auch unter Einbeziehung von eigenen Forderungen – insoweit naheliegend unter Anwendung der einschlägigen abgabenrechtlichen Vorschriften – das Vollstreckungsverfahren gegen den Kläger auch im eigenen Interesse eingeleitet und letztlich erfolgreich durchgeführt. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, dass das Finanzamt dabei rechtswidrig vorgegangen sein sollte.
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Selbst wenn letztlich keine Pfändung in bewegliche Sachen erfolgt sein sollte (was das Gericht mangels entsprechenden Vorbringens aber nicht weiß), wäre dies im Ergebnis im Nachhinein betrachtet rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere wäre dies nicht unverhältnismäßig, sondern im Gegenteil eher verhältnismäßig, wenn das Finanzamt ohnehin eigene Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Kläger nach abgabenrechtlichen Vorschriften durchführt, nicht noch zusätzlich eine Sachpfändung beim Kläger vorzunehmen.
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Selbst wenn man davon ausgehen wollte – was das Gericht ausdrücklich nicht macht –, dass ein formeller Verstoß gegen die Art und Weise der Vollstreckung vorliegen sollte, ist nicht ersichtlich wie daraus im Nachhinein ein Anspruch auf die begehrte Rückzahlung der 314,49 EUR resultieren sollte.
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Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.