Titel:
Grundrentenzuschlag, freiwillige Beitragszeiten, Gleichbehandlungsgrundsatz, Lebensleistung, Rentenberechnung, Sozialgerichtsbarkeit, Verfassungsmäßigkeit
Schlagworte:
Grundrentenzuschlag, freiwillige Beitragszeiten, Gleichbehandlungsgrundsatz, Lebensleistung, Rentenberechnung, Sozialgerichtsbarkeit, Verfassungsmäßigkeit
Fundstelle:
BeckRS 2026, 1653
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines Grundrentenzuschlags.
2
Der 1948 geborene Kläger absolvierte von Juli 1962 bis Juli 1965 eine betriebliche Ausbildung. Von August 1965 bis März 1972, von Mai 1973 bis September 1986, von Oktober 1987 bis Juni 1988, im Juni 1997, im Oktober 1999 und September 2009 bis Februar 2010 versicherungspflichtig beschäftigt. Von Februar 2011 bis April 2011 stand er im Bezug von Leistungen eines Sozialleistungsträgers. Von Oktober 1986 bis September 1987, von Juli 1988 bis Mai 1997, von Juli 1997 bis September 1999 und von November 1999 bis November 2008 war der Kläger selbständig tätig als Malermeister und zahlte freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Seit dem 01.05.2011 bezieht er eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Rentenbescheid vom 02.11.2011). Zuletzt berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 22.08.2014 die Rente neu; danach erhält der Kläger einen monatlichen Zahlbetrag von 454,11 €.
3
Am 22.09.2022 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Berücksichtigung eines Grundrentenzuschlags bei seiner Altersrente.
4
Mit Bescheid vom 30.09.2022 lehnte die Beklagte den Antrag ab und gab zur Begründung an, der Kläger erfülle nicht die erforderlichen 33 Jahre (396 Monate) mit Grundrentenzeiten. In der Anlage zu dem Bescheid listete die Beklagte insgesamt 299 Monate Grundrentenzeiten auf.
5
Hiergegen legte der Klägerbevollmächtigte am 06.10.2022 Widerspruch ein, den der neue Klägerbevollmächtigte am 10.01.2023 begründete. Zur Begründung führte er aus, es sei nicht nachzuvollziehen, dass zwischen den einzelnen Zeiten differenziert werde und lediglich die sogenannten „Grundrentenzeiten“ für die Berechnung der Grundrente ausschlaggebend seien. Es seien vielmehr sämtliche erworbene Rentenzeiten für die Grundrentenberechnung vorliegend zu beachten. Alle Menschen seien vor dem Gesetz gleich zu behandeln und es ist nicht hinzunehmen, dass der Kläger keine Grundrente erhalte, obwohl er zahlreiche Rentenzeiten erworben habe. Die Behandlung stelle eine unzulässige Diskriminierung dar und sei nicht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar.
6
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2023 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zeiten der freiwilligen Versicherung seien keine Grundrentenzeiten. Der Versicherungsverlauf des Klägers weise nur 299 Monate an Grundrentenzeiten auf. Die Zeiten freiwilliger Beitragszahlung könnten nichtberücksichtigt werden, da Zeiten einer freiwilligen Versicherung in § 51 Abs. 3a Nr. 4 SGB VI genannt seien und damit nicht zu den Grundrentenzeiten im Sinne von § 76g Abs. 2 SGB VI zählten.
7
Hiergegen erhob der Klägerbevollmächtigte am 14.07.2023 Klage zum Sozialgericht Landshut und zur Begründung seine Einwände wiederholt. Nachdem das Verfahren zum Ruhen gebracht wurde, um auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (Aktenzeichen B 5 R 3/24 R) zu warten, beantragte der Klägerbevollmächtigte am 18.08.2025 die Fortsetzung des Verfahrens. Der Kläger habe von der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 05.06.2025 (Aktenzeichen B 5 R 3/24 R) Kenntnis. Es werde die Auffassung vertreten, dass diese Entscheidung den geltend gemachten Ansprüchen des Klägers nicht entgegenstehe. Vorliegend sei die konkrete Situation des Klägers zu berücksichtigen.
8
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, die Beklagte sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts verpflichtet, den Vorgaben des Gesetzes Folge zu leisten. Das Schreiben vom 18.08.2025 enthalte keine neuen Gesichtspunkte, die die angefochtene Entscheidung in Frage stelle. Die erlassenen Bescheide seien zutreffend.
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.09.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2023 zu verpflichten, dem Kläger unter Abänderung des Rentenbescheides vom 22.08.2014 ab dem 01.01.2021 höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines Grundrentenzuschlags zu gewähren.
10
Die Beklagte beantragt,
11
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
12
Die form- und fristgerecht eingelegte Klage des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet.
13
Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart ist vorliegend die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG), weil der Kläger mit seiner Klage die Abänderung des bestandskräftigen Rentenbescheids vom 22.08.2014 nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) begehrt (zur richtigen Klageart bei Ansprüchen aus § 48 SGB X vgl. BSG Urt. v. 05.06.2025, B 5 R 3/24 Rjuris Rn 10 m.w.N.). Gegenstand ist nicht eine (unzulässige) isolierte Anerkennung von Grundrentenzeiten, sondern die Gewährung höherer Altersrente; der Grundrentenzuschlag ist lediglich ein Berechnungselement der Rente (vgl. Mushoff in jurisPK-SGB VI, Stand: 04.06.2025, § 76g Rn 50). Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Beklagte inzident die Abänderung des bestandskräftigen Rentenbescheids und die Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung von Grundrentenzeiten abgelehnt.
14
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 30.09.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte ist nicht zur Abänderung des Rentenbescheids vom 22.08.2014 nach § 48 SGB X verpflichtet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Rente unter Ansatz eines Grundrentenzuschlags.
15
1. Rechtsgrundlage für begehrte Änderung der Rentenhöhe ab dem 01.01.2021 aufgrund des zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen § 307e Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ist § 48 Abs. 1 SGB X. Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, dieser Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft oder – unter den in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X näher beschriebenen Voraussetzungen – mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben und entsprechend anzupassen. Abweichend von dem in § 306 Abs. 1 SGB VI bestimmten Grundsatz, dass bei bestehendem Rentenanspruch die der Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte aus Anlass einer Rechtsänderung nicht neu bestimmt werden, ist § 48 Abs. 1 SGB X einschlägig, wenn eine Gesetzesänderung die zusätzliche Berücksichtigung von (persönlichen) Entgeltpunkten für Bestandsrenten ausdrücklich vorsieht (vgl. BSG Urt. v. 05.06.2025, B 5 R 3/24 Rjuris Rn 11 und BSG Urt. v. 27.06.2024, B 5 R 14/22 R – juris Rn 15).
16
2. Die Höhe einer Rente bestimmt sich nach den Regelungen der §§ 63 ff. Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Hiernach ergibt sich der Monatsbetrag einer Rente, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind bei einer Rente wegen Alters die Entgeltpunkte des Versicherten, die mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt werden.
17
Für Renten, die frühestens ab 01.01.2021 beginnen, wird nach § 76g Abs. 1 SGB VI ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind und sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach Absatz 4 maßgebenden Höchstwert liegt. Welche Zeiten bei der vorausgesetzten Mindestzahl von Grundrentenzeiten berücksichtigt werden, ergibt sich aus § 76g Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 SGB VI, der auf § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI verweist. Dies sind Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (Nr. 1), Berücksichtigungszeiten (Nr. 2) und Zeiten des Bezugs von Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld (Nr. 3). Nach § 76g Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 SGB VI gilt § 55 Abs. 2 SGB VI entsprechend, sodass auch Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, die als Pflichtbeitragszeiten gelten (Nr. 1), Zeiten mit Pflichtbeiträgen, für die aus den in § 3 SGB VI oder § 4 SGB VI genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten (Nr. 2) und Zeiten mit Beiträgen für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat (Nr. 3), Grundrentenzeiten sind. Grundrentenzeiten sind gemäß § 76g Abs. 2 Satz 2 SGB VI weiterhin auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten. § 76g Abs. 2 Satz 3 SGB VI schließt Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld von den Grundrentenzeiten aus.
18
Der Kläger erhält seit dem 01.05.2011 Altersrente. Bestand am 31.12.2020 Anspruch auf eine Rente mit einem Rentenbeginn nach dem 31.12.1991, wird gemäß § 307e SGB VI ab dem 01.01.2021 ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nach § 76g Abs. 2 SGB VI vorhanden sind und sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten nach § 76g Abs. 3 SGB VI ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach § 76g Abs. 4 SGB VI maßgebenden Höchstwert liegt. Grundrentenzeiten im Sinne von § 76g Abs. 2 SGB VI sind nach § 307e Abs. 1 Satz 3 SGB VI auch Kalendermonate mit Anrechnungszeiten vor dem 01.01.1984, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben. Bei der Ermittlung von Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertungszeiten sind nach § 307e Abs. 1 Satz 5 SGB VI die Zeiten und Entgeltpunkte maßgeblich, die der Rente am 31.12.2020 zugrunde liegen. Als Entgeltpunkte für die Grundrentenbewertungszeiten werden auch Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d SGB VI berücksichtigt (§ 307e Abs. 1 Satz 6 SGB VI).
19
Unter Anwendung dieser Rechtsgrundlagen steht dem Kläger kein Grundrentenzuschlag auf seine Entgeltpunkte zu, da er nur 299 Kalendermonate mit Grundrenten zurücklegte. Die Monate mit freiwillig geleisteten Beiträgen werden nicht auf die Grundrentenzeiten angerechnet.
20
Nach dem bei der Beklagten geführten Versicherungskonto des Klägers erfüllt er nicht die Voraussetzungen für einen Grundrentenzuschlag. Es sind nicht mindestens 33 Jahre oder 396 Monate mit Grundrentenzeiten vorhanden. Es ergeben sich lediglich 299 Monate (24 Jahre und 11 Monate) Grundrentenzeiten, weil die Zeiten, in denen der Kläger Beiträge aufgrund freiwilliger Versicherung (§ 7 SGB VI) entrichtet hat (insgesamt 254 Monate) nicht hinzuzurechnen sind. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung kommt zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber die Zeiten, in denen freiwillige Beiträge entrichtet wurden, nicht berücksichtigen wollte: „Kalendermonate mit freiwilligen Beiträgen sind keine Grundrentenzeiten.“ (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Grundrentengesetz vom 8.4.2020, BT-Drucks 19/18473 S. 36). Die Grundrentenzeiten sollten sich in Anlehnung an die rentenrechtlichen Zeiten, die auch auf die Wartezeit von 45 Jahren für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte angerechnet werden, auf Pflichtbeitragszeiten für versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Kindererziehung, Pflege und Antragspflichtversicherung, rentenrechtliche Zeiten wegen des Bezugs von Leistungen bei Krankheit und während der Inanspruchnahme von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Ersatzzeiten sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege beschränken (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Grundrentengesetz vom 8.4.2020, BT-Drucks 19/18473 S. 24). Es sollte nicht die Möglichkeit eröffnet werden, sich „Grundrentenzuschläge zu erkaufen“ (Antwort der Bundesregierung vom 10.3.2020 auf die kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Kurth, Anja Hajduk, Sven Lehmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, BT-Drucks 19/17762 S. 4). Die freiwilligen Beiträge gelten beim Kläger auch nicht ausnahmsweise als Pflichtbeiträge (§ 55 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Freiwillige Beiträge gelten nach § 55 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Nr. 1 jedoch als Pflichtbeiträge, wenn Zeiten einer zu Unrecht erlittenen Strafverfolgungsmaßnahme bestehen (vgl. § 205 Abs. 1 Satz 3) oder Zeiten einer nichterwerbsmäßigen Pflege vom 01.01.1992 bis 31.03.1995 zurückgelegt wurden. Diese Tatbestände erfüllt der Kläger nicht.
21
3. Der Ausschluss von freiwilligen Beitragszeiten, die nicht als Pflichtbeitragszeiten gelten, von den Grundrentenzeiten verstößt nicht gegen das Grundgesetz (GG). Der Sachverhalt des Klägers ist mit der von Bundessozialgericht im Urteil vom 05.06.2025 unter dem Aktenzeichen B 5 R 3/24 R entschiedenen Fall vergleichbar, da der Kläger dort auch selbständig tätig war und die Rente bereits vor dem 01.01.2021 bezog. Das Bundessozialgericht hat nach Ansicht der Kammer zutreffend entschieden, dass weder eine Verletzung des Eigentumsgrundrechtes (Art. 14 Abs. 1 GG) noch des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt.
22
a) Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG scheidet schon deshalb aus, weil kein Eingriff in Rentenanwartschaften vorliegt; die bestehenden Anwartschaften werden nicht geschmälert und die Zuschläge werden nicht als Äquivalent zu den eingezahlten Beiträgen geleistet. Der Wert der Anwartschaften, die der Kläger bis zu seinem Rentenbeginn erworben hatte, wurde in keiner Weise gemindert. Die geschützte Rechtsposition des Klägers ist unverändert geblieben (BSG Urt. v. 05.06.2025, B 5 R 3/24 Rjuris Rn 20).
23
Es wird die Lebensleistung des Klägers durch Ablehnung des Grundrentenzuschlages nicht geschmälert. Die vom Kläger entrichteten freiwilligen Beiträge fließen ungeschmälert in die Berechnung seiner Rente ein. Hieran ändert der Grundrentenzuschlag, der ausschließlich steuerfinanziert ist (vgl. § 213 Abs. 2 Satz 4 SGB VI; BT-Drs. 19/18473 S. 4, 27, 46), nichts. Insoweit sprechen für eine verfassungsgemäße Ausgestaltung die Einordnung des Grundrentenzuschlags bei Entgeltpunkten für langjährige Versicherung als Fürsorgeleistung, seine Finanzierung aus Steuermitteln und auch seine Fokussierung auf Berechtigte mit unterdurchschnittlichen Einkommen. Es geht es dem Gesetzgeber mit der Grundrente um eine Anerkennung von Lebensleistung und nicht ausdrücklich um Armutsvermeidung oder Bedarfsdeckung.
24
b) Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Insoweit hat das Bundessozialgericht zutreffend und überzeugend ausgeführt, dass der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch den Ausschluss von Kalendermonaten mit freiwillig geleisteten Beiträgen als Grundrentenzeiten nicht verletzt wird (BSG Urt. v. 05.06.2025, B 5 R 3/24 Rjuris Rn 21ff). Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber jedoch nicht jede Differenzierung verwehrt (BSG Urt. v. 05.06.2025, B 5 R 3/24 Rjuris Rn 21). Der Gesetzgeber verletzt das Grundrecht nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit kommt dem Gesetzgeber für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise zudem ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BSG Urt. v. 05.06.2025, B 5 R 3/24 Rjuris Rn 24 unter Verweis auf BVerfG <Kammer> Beschluss vom 15.4.2024 – 1 BvR 2076/23 – juris Rn 17 mwN). Dieser Spielraum ist besonders groß, wenn eine Begünstigung nicht auf Beiträgen beruht, sondern steuerfinanziert zum Zwecke des sozialen Ausgleichs gewährt wird (BVerfG, Beschluss vom 11.01.2016 – 1 BvR 1687/14 –, in juris, Rn 12). Zudem ist der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 2024 – L 5 R 1205/23 juris, Rn 27, BVerfG, Beschluss vom 17.06.2020 – 1 BvR 1134/15 –, juris Rn 12; Bundessozialgericht <BSG> 26.09.2019 – B 5 R 6/18 R, juris).
25
Die Ungleichbehandlung des Klägers, weil die von ihm entrichteten freiwilligen Beitragszeiten, anders als bei den pflichtversicherten Beschäftigten, nicht als Pflichtbeitragszeiten zu den Grundrentenzeiten zählen, ist gerechtfertigt. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt darin nicht. Denn für die Ungleichbehandlung liegen hinreichend gewichtige Gründe vor (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 2024 – L 5 R 1205/23 –, jurisRn 28). Dem Gesetzgeber ist es grundsätzlich nicht verwehrt, Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung unterschiedlich zu behandeln, um die Solidarität der abhängig Beschäftigten zu stärken, auf deren Schutz die Sozialversicherung in erster Linie ausgerichtet ist (BSG Urt. v. 05.06.2025, B 5 R 3/24 Rjuris Rn 29, BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.04.2002 – 1 BvR 1361/93 –, in juris; BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 – 1 BvR 564/84 –, in juris). Zwischen der Pflichtversicherung aufgrund versicherter Beschäftigung oder Tätigkeit und der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen gravierende Unterschiede (BSG Urt. v. 05.06.2025, B 5 R 3/24 Rjuris Rn 28). Pflichtversicherte Beschäftigte tragen in aller Regel nach Beitragszeit, Beitragsdichte und Beitragshöhe in erheblich stärkerem Maße zur Versichertengemeinschaft bei als freiwillig Versicherte; sie können sich dieser Verpflichtung auch nicht – wie freiwillig Versicherte – entziehen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.04.2002 – 1 BvR 1361/93 –, in juris; BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 – 1 BvR 564/84 –, in juris). Freiwillig Versicherten ist es möglich, jederzeit die Beitragszahlung zu mindern, zu erhöhen oder – zeitweilig oder auf Dauer – ganz einzustellen. Sie können frei entscheiden, ob und in welcher Höhe sie Beiträge zahlen. Darin liegt ein entscheidender Unterschied zu den Pflichtversicherten, deren Beiträge sich in der Regel nach dem Arbeitsentgelt bemessen.
26
Auch hat das Bundessozialgericht ausdrücklich betont, dass die Ungleichbehandlung der freiwillig Versicherten gegenüber Pflichtversicherten nicht besonders intensiv ist, wenn sie (nur) in Bezug auf die freiwillig geleisteten Beiträge von der Begünstigung durch eine aufgrund des Grundrentenzuschlags erhöhte Rentenzahlung ausgeschlossen sind. Freiwillig geleistete Beiträge gewährleisten grundsätzlich den Fortbestand des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG Urt. v. 05.06.2025, B 5 R 3/24 Rjuris Rn 33 f. vgl zur Ausnahme bei der Rente wegen Erwerbsminderung § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI sowie auch § 241 Abs. 2 SGB VI). Bei der Berechnung der Höhe der Rente werden die freiwilligen Beiträge wie Pflichtbeiträge berücksichtigt. Für eine bessere Absicherung im Alterssicherungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung steht es den freiwillig Versicherten entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit frei, innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens über die Höhe ihrer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen und die Beitragszahlung dem individuellen Versorgungsbedarf im Alter anzupassen. Auch wenn bei freiwillig Versicherten bei geringer Beitragsleistung keine auskömmliche Altersversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorhanden sein kann, ist es ihnen zumutbar notfalls ergänzend Sozialhilfe nach dem SGB XII in Anspruch zu nehmen. Denn die soziale Absicherung in diesen Fällen ist die originäre Aufgabe dieses Grundsicherungssystems (BSG Urt. v. 05.06.2025, B 5 R 3/24 Rjuris Rn 34).
27
Versicherte, die verpflichtend Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers im Alter eine der Lebensleistung entsprechende Rente erwarten und darauf vertrauen dürfen, dass sie nach einem langen Arbeitsleben – auch bei unterdurchschnittlichem Einkommen – ordentlich abgesichert sind und besser dastehen als jemand, der wenig oder gar nicht gearbeitet und somit wenige oder keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat (BT-Drs. 19/18473, S. 1 – dies war ein wichtiger Grund für die Einführung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung). Der Ausschluss der Zeiten freiwilliger Versicherung ist somit sachlich gerechtfertigt und hält sich im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums. Die Klage war daher abzuweisen.
28
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.