Titel:
Anspruchsausschluss auf Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bei vorübergehendem Schutz in anderem EU-Mitgliedstaat
Normenketten:
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 Art. 2
AufenthG § 4a Abs. 4, § 24 Abs. 1, § 60a Abs. 5b S. 1, § 81 Abs. 3 S. 1
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 Art. 1
RL 2001/55EG Art. 26
VwGO § 55a Abs. 1–6, § 55d, § 67 Abs. 4 S. 4 , Abs. 5, S. 7, § 80 Abs. 5, § 123 Abs. 1 S. 2, § 154 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
GKG 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3
UkraineAufenthÜV § 2 Abs. 1
ZPO § 920 Abs. 2
Leitsätze:
1. Die vorläufige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes stellt eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar, wenn keine schweren und unzumutbaren Nachteile, unter anderem bei einer Gefährdung der sozialen, beruflichen oder wirtschaftlichen Existenz, glaubhaft gemacht werden. (Rn. 21 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besteht nicht, wenn der Antragsteller bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz nach der Massenzustromrichtlinie erhalten hat. (Rn. 25 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
3. Nebenbestimmungen einer Duldung, die lediglich gesetzliche Rechtsfolgen wiedergeben, entfalten keine eigenständige Regelungswirkung und können nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ausgesetzt werden. (Rn. 33 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einstweiliger Rechtsschutz, Vorwegnahme der Hauptsache, Vorläufige Aufenthaltserlaubnis, Ukrainischer Staatsangehöriger, Vorübergehender Schutz, Aufenthaltstitel, Schutzstatuswechsel, Duldung, Nebenbestimmungen, Anordnungsanspruch, Rechtsanspruch auf vorübergehenden Schutz für Vertriebene aus der Ukraine bei Weiterwanderung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat., Unzulässigkeit, vorübergehender Schutz, vorläufige Aufenthaltserlaubnis, einstweiliger Rechtsschutz, Regelungswirkung, EU-Mitgliedstaat, vorläufige Erteilung, Massenzustromrichtlinie, schwere und unzumutbare Nachteile, Anspruchsausschluss, Gefährdung, soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenz
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerinnen begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. eine Duldung ohne Nebenbestimmungen.
2
Die Antragstellerinnen sind ukrainische Staatsangehörige. Sie hielten sich nach eigenen Angaben vor Beginn des Krieges dauerhaft in der Ukraine auf. Nach eigenen Angaben reisten die Antragstellerin zu 2) unmittelbar nach Beginn des Krieges gemeinsam mit ihrer Großmutter und die Antragstellerin zu 1) ein Jahr später jeweils nach …Polen.
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Am 8. September 2025 reisten die Antragstellerinnen in das Bundesgebiet ein.
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Am 30. September 2025 beantragten die Antragstellerinnen beim Landratsamt ... (Landratsamt) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Die Antragstellerinnen gaben im Rahmen ihres Antragsverfahren an, in Polen eine PESEL-Nummer erhalten zu haben und legten entsprechende Dokumente vor.
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Mit E-Mail vom 30. Oktober 2025 teilte der Bevollmächtigte der Antragstellerinnen auf Nachfrage dem Landratsamt mit, dass es sich bei den vorgelegten PESEL-Dokumenten um die Aufenthaltstitel der Antragstellerinnen handele. Polen stelle keine eigenen Aufenthaltsdokumente für Ukrainer aus, sondern regele den Aufenthaltsstatus durch Aufnahme des Vermerks „UKR“ auf dem PESEL-Dokument. Nach polnischem Recht scheine es sich so zu verhalten, dass mit dem Status „UKR“ ein Aufenthaltstitel verliehen worden sei. Deshalb könnten die Antragstellerinnen nicht versichern, keinen Aufenthaltstitel in Polen erhalten zu haben.
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Mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 wurden die Antragstellerinnen zur Ablehnung ihres Antrags angehört.
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Mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 führte der Bevollmächtigte der Antragstellerinnen im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerinnen die Wohnung in … aufgegeben und den Lebensmittelpunkt dauerhaft in den Landkreis Starnberg verlegt hätten. Die Antragstellerinnen begehrten ausdrücklich keinen Doppelstatus. Sie seien bereit, den vorübergehenden Schutzstatus unverzüglich aufzugeben, sobald ein deutscher Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG erteilt werde.
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Mit Bescheid vom 5. März 2026 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt (Nr. 1) und den Antragstellerinnen eine Ausreisefrist innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheids gesetzt (Nr. 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde, trotz Vorliegen eines Duldungsgrundes, die Abschiebung in die Ukraine oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurde bis zum Wegfall des Duldungsgrundes ausgesetzt (Nr. 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erteilungsvoraussetzungen für § 24 AufenthG dann nicht erfüllt seien, wenn der Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Grundlage der Massenzustrom- bzw. Schutzgewährungs-Richtlinie Schutz durch einen Aufenthaltstitel erhalten habe. Dies sehe der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes in Erwägungsgrund 4 vor. Hier werde formuliert, dass eine Person nicht in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig den vorübergehenden Schutz in Anspruch nehmen könne. Gemäß Erwägungsgrund 6 sei ein Mitgliedstaat nicht dazu verpflichtet, einer Person einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz zu erteilen, die in einem anderen Mitgliedsstaat einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz erhalten habe. Zwar könnten sich die betroffenen Personen den Mitgliedsstaat, in dem sie vorübergehenden Schutz in Anspruch nehmen wollten, wählen, allerdings habe die tatsächliche Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Beanspruchung vorübergehenden Schutzes im Sinne des Art. 8 RL 2001/55 in diesem Mitgliedstaat die Folge, dass die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Sinne des Art. 8 RL 2001/55 durch einen Mitgliedstaat ausgeschlossen sei. Die Antragstellerinnen hätten in Polen einen Aufenthaltstitel im Sinne des Art. 8 RL 2001/55 beantragt und erhalten. Die Bereitschaft, den Verzicht gegenüber Polen zu erklären, ändere nicht die Inanspruchnahme des vorübergehenden Schutzes im Sinne des Art. 8 RL 2001/55. Die Vollstreckung der Ausreisepflicht werde aus rechtlichen bzw. tatsächlichen Gründen ausgesetzt.
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In der Folge wurden den Antragstellerinnen Duldungen, zuletzt befristet bis zum 4. September 2026, erteilt. Die Duldungen enthalten unter der Überschrift „Nebenbestimmungen“ folgenden Text:
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„Selbstständige Tätigkeit nicht erlaubt. Unselbstständige Tätigkeit nur nach vorheriger Zustimmung der Ausländerbehörde erlaubt. Die Duldung erlischt mit Ausreise.“
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Mit Schriftsatz vom 6. März 2026, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Bevollmächtigte der Antragstellerinnen Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, den Bescheid des Antragsgegner vom 5. März 2026 aufzuheben und diesen zu verpflichten, den Antragstellerinnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ohne Nebenbedingungen [sic!] zu erteilen, hilfsweise den Antragstellerinnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG unter der Nebenbestimmung betreffend die Aufgabe eines etwaig bestehenden polnischen Schutzstatus zu erteilen, weiter hilfsweise über den Antrag der Antragstellerinnen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, weiter hilfsweise die Nebenbestimmungen der Duldung vom 5. März 2026 aufzuheben (M 12 K 26.1631).
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Gleichzeitig wurde beantragt,
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1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellerinnen vorläufig eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu erteilen,
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2. hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Aufenthalt der Antragstellerinnen bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig zu behandeln ist,
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3. weiter hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Nebenbestimmungen des Bescheids vom 5. März 2026 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vollzogen werden dürfen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erfüllt seien. Weder die Massenzustromrichtlinie noch die in Zusammenhang mit Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine ergangenen Durchführungsbeschlüsse sähen Regelungen vor, welche den Wechsel des Schutzlandes innerhalb der Europäischen Union verböten. Im Gegenteil sehe Art. 26 der Massenzustromrichtlinie die Möglichkeit eines staatlich veranlassten Wechsels des Schutzlandes innerhalb der EU vor und regele sogar explizit die rechtlichen Konsequenzen für die Aufenthaltserlaubnis dahingehend, dass die Aufenthaltserlaubnis des Erstlands erlösche und durch eine Aufenthaltserlaubnis im Umzugsland ersetzt werden müsse. Die Antragstellerinnen hätten ausdrücklich erklärt, dass sie keinen Doppelstatus begehrten und bereit seien, den polnischen Schutzstatus mit Erteilung eines deutschen Aufenthaltstitels aufzugeben, so wie es auch die Rechtsfolge nach Art. 26 Abs. 4 der Massenzustromrichtlinie wäre. Regelungen zu Art. 26 der Massenzustromrichtlinie seien weder im EU-Durchführungsbeschluss 2022/382 vom 4. März 2022 noch im EU-Durchführungsbeschluss 2023/2409 vom 19. Oktober 2023 oder EU-Durchführungsbeschluss 2025/1460 vom 15. Juli 2025 getroffen worden. Die Erwägungsgründe 4 und 6 des EU-Durchführungsbeschlusses 2025/1460 hätten keine Relevanz für die unionsrechtlich grundsätzlich erlaubte Möglichkeit von Schutzsuchenden, einen Wechsel des Wohnsitzes innerhalb der EU herbeizuführen, da die Erwägungsgründe keine rechtsverbindliche Wirkung hätten und es in den Erwägungsgründen 4 und 6 ausweislich des Gesamtzusammenhangs um Missbrauchsbekämpfung durch Verhinderung der Erlangung eines parallelen Schutzstatus in mehreren Mitgliedstaaten gehe. Ebenso hätten die Erwägungsgründe 4 und 6 keinen Einfluss auf § 24 AufenthG. Zudem sei es sehr wahrscheinlich, dass der Schutzstatus der Antragstellerinnen in Polen aufgrund deren Ausreise für die Dauer von mehr als 30 Tagen erloschen seien.
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Es bestehe auch ein Anordnungsgrund, da die Antragstellerinnen grundsätzlich trotz erteilter Duldung ausreisepflichtig seien und das Bundesgebiet weder verlassen noch ohne Genehmigung der Ausländerbehörde eine Beschäftigung aufnehmen könnten. Dies sei schlicht unzumutbar, da die Antragstellerinnen ihre Familie in Polen und ggf. in der Ukraine besuchen wollten, wenn sich die Gelegenheit dazu ergebe. Zudem sei es der minderjährigen Antragstellerin zu 2) nicht zumutbar, sich ggf. jahrelang in dem Schwebezustand einer faktischen Illegalität zu bewegen, der seitens des Antragsgegners jederzeit durch Nichtverlängerung der nur befristet erteilten Duldung beendet werden könnte. Zudem würden die meisten potentiellen Arbeitgeber eine Anstellung der Antragstellerin zu 1) ablehnen, wenn sie von dem Duldungsstatus Kenntnis erlangten. Auf den Inhalt des Schriftsatzes im Übrigen wird Bezug genommen
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Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 17. März 2026 die Behördenakten in elektronischer Form vorgelegt.
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Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat weder im Hinblick auf den Hauptantrag noch auf die Hilfsanträge Erfolg.
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1. Soweit die Antragstellerinnen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners begehren, ihnen eine vorläufigen Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu erteilen, handelt es sich um eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache.
22
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder wenn andere Gründe vorliegen. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht hat, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
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Das Gericht kann grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und den Antragstellerinnen nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was sie nur im Hauptsacheprozess erreichen könnten. Grundsätzlich ausgeschlossen, da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar, ist es daher, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nur zulässig, wenn durch das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2015 – 21 CE 15.2183 – juris Rn. 13). Zudem bedarf es eines hohen Grades an Wahrscheinlichkeit dafür, dass den Antragstellerinnen der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch tatsächlich zusteht.
24
Bei der vorliegend begehrten vorläufigen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegt eine unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vor (vgl. VG München, B.v. 9.5.2019 – M 10 E 19.1429 – juris Rn. 35 ff.; VG Saarland, B.v. 15.9.2010 – 10 L 743/10 – juris Rn. 2 ff.; OVG Saarland, B.v. 10.11.2010 – 2 B 290/10 – juris Rn. 16). Das Rechtsschutzziel der Antragstellerinnen im Hinblick auf den Erlass der einstweiligen Anordnung ist im Ergebnis identisch mit dem Rechtsschutzziel eines diesbezüglichen Hauptsacheverfahrens. Das Entstehen besonders schwerer, gegebenenfalls irreparabler Nachteile, die die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnten, ist weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht noch anderweitig ersichtlich. Davon wäre bei einer Gefährdung der sozialen, beruflichen oder wirtschaftlichen Existenz auszugehen (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 123 Rn. 66c; BayVGH, B.v. 27.11.2015 – 21 CE 15.2183 – juris Rn. 13 m.w.N.). Insbesondere das vorliegend geäußerte Bedürfnis der Antragstellerinnen, ihre Familie in Polen und ggf. in der Ukraine besuchen zu wollen sowie ohne Genehmigung der Ausländerbehörde eine Beschäftigung aufnehmen zu können, genügt für eine solche Gefährdung nicht mal ansatzweise, zumal für die Antragstellerin zu 1) aufgrund der ihr erteilten Duldung die Möglichkeit verbleibt, gemäß § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG eine Beschäftigungserlaubnis zu beantragen.
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2. Darüber hinaus haben die Antragstellerinnen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, geschweige denn, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür bestünde, dass den Antragstellerinnen der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG zusteht.
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Nach § 24 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der RL 2001/55/EG (im Folgenden: Massenzustromrichtlinie) vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Nach Art. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Massenzustromrichtlinie und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes wurde das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen in die Union festgestellt, die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten.
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Der begünstigte Personenkreis wird in Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 bestimmt. Hierzu gehören nach Art. 2 Abs. 1 lit. a) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten und die bis zum 4. Dezember 2026 in das Bundesgebiet eingereist sind.
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Da die Antragstellerinnen, wie auch von ihnen selbst im Verwaltungsverfahren angegeben, einen entsprechenden Schutz in Polen erhalten haben, unterfallen sie dieser Regelung nicht. Denn Personen, die bereits in einem Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz aufgrund der Massenzustromrichtlinie erhalten haben, sind keine Vertriebene mehr und haben dementsprechend keinen Anspruch mehr auf (weiteren) vorübergehenden Schutz in einem anderen Mitgliedstaat (vgl. OVG RhPf, B.v. 28.5.2026 – 7 B 10706/26.OVG – juris Rn. 4; HessVGH, B.v. 21.4.2026 – 3 B 535/25 – juris Rn. 52 ff m.w.N.). Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Systematik der Massenzustromrichtlinie (HessVGH, B.v. 21.4.2026 – 3 B 535/25 – juris Rn. 62). Hierfür spricht insbesondere, dass Art. 26 der Massenzustromrichtlinie erkennen lässt, dass der Richtliniengeber von einer primären Zuständigkeit des zuerst schutzgewährenden Mitgliedstaates ausgegangen ist (HessVGH, B.v. 21.4.2026 – 3 B 535/25 – juris Rn. 52). Zudem wird erstmals im Rahmen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 unter dem Erwägungsgrund 4 aufgeführt, dass die Mitgliedstaaten Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 Abs. 1 der RL 2001/55 ablehnen sollten, wenn offensichtlich ist, dass die betreffende Person auf dieser Grundlage bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat, um sicherzustellen, dass eine Person, die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte nicht in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig in Anspruch nehmen kann und um Mehrfachregistrierungen für vorübergehenden Schutz zu vermeiden. In Erwägungsgrund 6 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 heißt es zudem, dass in diesem Gesamtzusammenhang nichts dahingehend ausgelegt werden sollte, dass ein Mitgliedstaat dazu verpflichtet ist, einer Person einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz zu erteilen, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz erhalten hat. Auch liegt entgegen des Rechtsauffassung des Bevollmächtigten der Antragstellerinnen gerade auch kein Fall eines Wechsels des Aufenthaltsmitgliedstaats im Wege einer koordinierten Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten unter Beibehaltung des Schutzstatus gemäß Art. 26 der Massenzustromrichtlinie vor. Vielmehr haben die Antragstellerinnen auf eigene Initiative Polen verlassen und beanspruchen nun in Deutschland eine erneute Schutzgewährung. Auch der in Erwägungsgrund 15 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 erwähnte Verzicht der Mitgliedstaaten auf die Anwendung des Art. 11 der Massenzustrom-Richtlinie, der eine Rücküberstellung weitergewanderter Vertriebener ermöglicht hätte, führt zu keinem subjektiven Recht auf erneute Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat (VG Kassel, B.v. 8.5.2026 – 4 L 126/26.KS – juris Rn. 32; VG Dresden, B.v. 11.12.2025 – 3 L 1109/25 – juris Rn. 20).
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Dass der in Polen auf Grund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 gemäß der Massenzustromrichtlinie gewährte vorübergehende Schutz aufgrund ihrer Ausreise von mehr als 30 Tagen entfallen ist, haben die Antragstellerinnen nicht glaubhaft gemacht. Der Vortrag, es sei sehr wahrscheinlich, dass der Schutzstatus der Antragstellerin in Polen aufgrund deren Ausreise für die Dauer von mehr als 30 Tagen erloschen sei, genügt einer Glaubhaftmachung nicht. Ebenso haben die Antragstellerinnen nicht glaubhaft gemacht, dass eine Verlängerung oder Neuerteilung des vorübergehenden Schutzstatus in Polen ausgeschlossen wäre. Doch selbst wenn der vorübergehende Schutzstatus in Polen erloschen und eine Verlängerung oder Neuerteilung nicht möglich wäre, würde dies nicht zu einem Anspruch auf Gewährung vorübergehenden Schutzes in Deutschland führen. Denn eine etwaige Aufhebung des Schutzstatus in Polen würde alleine auf der persönlichen Entscheidung der Antragstellerinnen beruhen, auf den ihnen erteilten vorübergehenden Schutz in einem EU-Mitgliedstaat zu verzichten und in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben zu wollen (VG Kassel, B.v. 8.5.2026 – 4 L 126/26.KS – juris Rn. 32; VG Dresden, B.v. 11.12.2025 – 3 L 1109/25 – juris Rn. 20).
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3. Soweit die Antragstellerinnen hilfsweise im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung begehren, dass ihr Aufenthalt bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig zu behandeln ist, wollen sie letztlich die gleichen Rechtswirkungen wie die einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis herbeiführen. Es handelt es sich somit entsprechend den obigen Ausführungen ebenfalls um eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache.
31
Soweit der Hilfsantrag dahingehend ausgelegt werden kann, dass die Antragstellerinnen eine Wiederherstellung der Fiktionswirkung begehren, ist der Antrag mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs jedenfalls unbegründet. Zwar hat der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eine gesetzliche Fiktionswirkung ausgelöst, da ihnen aufgrund von § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV i.d.F. vom 21. März 2025 die Einreise und der Aufenthalt für einen Zeitraum von 90 Tagen ab der erstmaligen Einreise erlaubt waren (vgl. zur Fiktionswirkung trotz Voraufenthalt und Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat: HessVGH, B.v. 21.4.2026 – 3 B 535/25 – juris Rn. 27 ff m.w.N). Die Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltstitel hat aber zum Erlöschen dieser Fiktionswirkung geführt, nachdem diese gesetzlich nur bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde gilt. Eine Wiederherstellung der Fiktionswirkung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über den gesetzlichen Geltungsbereich hinaus ist nicht möglich. Auch gem. § 80 Abs. 5 VwGO kann lediglich Abschiebungsschutz erreicht werden, nicht jedoch die Wiederherstellung der Fiktionswirkung.
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Unabhängig davon haben die Antragstellerinnen wie oben bereits dargestellt nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG mit der Folge, dass ihr Aufenthalt bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig zu behandeln wäre, zusteht.
33
4. Soweit die Antragstellerinnen im Wege der einstweiligen Anordnung weiter hilfsweise die Feststellung begehren, dass die Nebenbestimmungen der den Antragstellerinnen mit Datum vom 5. März 2026 erteilten Duldungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vollzogen werden dürfen, hat der Antrag ebenfalls keinen Erfolg.
34
Bei den in den Duldungen genannten „Nebenbestimmungen“ handelt es sich mangels Regelungswirkung lediglich um Hinweise auf die Rechtslage. Dass die Duldungen bei Ausreise erlöschen, folgt aus der gesetzlichen Regelung des § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Das Erwerbstätigkeitsverbot bei Ausländern ohne Aufenthaltstitel ergibt sich aus § 4a Abs. 4 AufenthG. Einen „Nichtvollzug“ gesetzlicher Bestimmungen kann das Gericht weder feststellen noch wäre eine derartige Feststellung in der Lage, die Rechtsstellung der Antragstellerinnen zu verbessern. Sollte die Antragstellerin zu 1) die Aufnahme einer konkreten Erwerbstätigkeit anstreben, muss sie beim Antragsgegner eine entsprechende Erlaubnis beantragen. Bei Ablehnung stünde ihr der Rechtsweg offen.
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5. Nach alldem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 8.1.2 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen.