Titel:
Fehlende Klagebefugnis eines nicht beschiedenen Gesamtschuldners
Normenkette:
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1
Leitsatz:
Ein nicht in Anspruch genommener (Gesamt-)Schuldner ist nicht berechtigt, im Klageweg gegen einen Bescheid, der gegenüber einem anderen Schuldner erlassen worden ist, vorzugehen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antragsbefugnis (verneint), Besuchsgebühr und Verpflegungsgeld einer Kindertageseinrichtung, Antrag auf Gebührenermäßigung, Unvollständige Vorlage von Unterlagen, Gebührenermäßigung, Mitwirkungspflicht, Nachweispflicht, Kindertageseinrichtung, Gebührenbescheid, Rechtsschutzbedürfnis, summarische Prüfung, Klagebefugnis, Antragsbefugnis, Gesamtschuldner
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 57,50 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bescheid mit dem verschiedene Gebühren für den Besuch der Kindertageseinrichtung ihres Kindes V. festgesetzt wurden.
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Die Antragsgegnerin betreibt die Kindertageseinrichtung in der H.-Straße 15 als öffentliche Einrichtung. Zur Erhebung von Gebühren für den Besuch von Kindertageseinrichtungen der Antragsgegnerin wurde eine Satzung der Landeshauptstadt München über die Gebühren für den Besuch der städtischen Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Häuser für Kinder und Tagesheime (im Folgenden: Kita-Gebührensatzung) vom 24. Juli 2024 erlassen.
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In § 5 Abs. 1 Kita-Gebührensatzung ist geregelt, dass die Besuchsgebühr auf Antrag jeweils für die Dauer eines Kindertageseinrichtungsjahres (01.09. bis 31.08.) gemäß den Aufstellungen in den Anlagen 1 mit 3, die Bestandteil der Satzung sind, ermäßigt wird, wenn die jährlichen Einkünfte der Gebührenschuldner*innen im maßgeblichen Zeitraum zusammen nicht mehr als 80.000,00 Euro betragen. Maßgeblich sind die Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres, das vor dem Beginn des Kindertageseinrichtungsjahres liegt, für das die Gebühren festzusetzen sind. Der Gebührenberechnung sind die addierten Einkünfte der Gebührenschuldner*innen nach § 6 Kita-Gebührensatzung zugrunde zu legen. Nach § 5 Abs. 3 Kita-Gebührensatzung sind jedem Antrag auf Gebührenermäßigung die gemäß § 6 Kita-Gebührensatzung erforderlichen Belege beizufügen. Eine Ermäßigung erfolgt erst dann, wenn der vollständige Nachweis der maßgeblichen Einkünfte erbracht ist.
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§ 6 Abs. 2 Kita-Gebührensatzung regelt, dass die für die Gebührenermäßigung maßgeblichen Einkünfte bei Antragstellung durch geeignete Belege nachzuweisen sind. Wurden Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten gemäß Absatz 1 Nrn. 1 – 4 bezogen, sind diese gesondert anzugeben und nachzuweisen.
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Mit Antrag vom … Juli 2023 meldeten die Antragsteller ihr Kind zum ... September 2023 zum Besuch der Kooperativen Ganztagsbildung (Besucht einer Halbtagsklasse mit Anschlussbetreuung) mit einer durchschnittlichen täglichen Buchungszeit über drei bis fünf Stunden für das Einrichtungsjahr 2023/2024 an. Am Montag sollte eine Betreuung von 11.30 Uhr bis 17.00 Uhr, von Dienstag bis Freitag eine Betreuung von jeweils 12.15 Uhr bis 17.00 Uhr erfolgen. Für jeden Tag (Montag bis Freitag) wurde Verpflegung beantragt. Der Antragsteller zu 1. wurde als bevorzugter Zahlungsverpflichteter angegeben.
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Am … Oktober 2023 stellten die Antragsteller einen Antrag auf Gebührenermäßigung für das Einrichtungsjahr 2023/2024. Dabei legten die Antragsteller im Rahmen der Erklärung zu den Einkünften einen zunächst unvollständigen Einkommensteuerbescheid des Antragstellers zu 1. für das Jahr 2021 vom … April 2022 vor.
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Nachdem die Antragsgegnerin die Vorlage weiterer Unterlagen angefordert hatte, legten die Antragsteller mit Schreiben vom … November 2023 den vollständigen Einkommensteuerbescheid des Antragsteller zu 1. für das Jahr 2021 vom 25. April 2022 (Einkünfte insgesamt 32.960,00 Euro), sowie eine Meldebescheinigung zur Sozialversicherung der Antragstellerein zu 2. vor. Aus letzterer ergibt sich, dass die Antragstellerin zu 2. vom 1. November 2022 bis 31. Dezember 2022 einen Minijob ausgeübt hat (Einkünfte insgesamt 680,00 Euro).
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Mit Gebührenbescheid vom ... Dezember 2023 setzte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller zu 1. für den Kindertageseinrichtungsplatz eine Besuchsgebühr in Höhe von 0,00 Euro ab dem 1. September 2023 (Ziffer 1 des Bescheids), sowie ein Verpflegungsgeld in Höhe von 89,00 Euro ab dem ... September 2023 fest (Ziffer 2 des Bescheids). Die Kindertageseinrichtungsgebühren für das folgende Tageseinrichtungsjahr wurden gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG i.V.m. § 165 Abs. 1 AO i.V.m. § 5 Abs. 4 Gebührensatzung in der unter Ziffer 1. und 2. angegebenen Höhe vorläufig festgesetzt (Ziffer 5 des Bescheids). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund der Angaben der Antragsteller die Kindertageseinrichtungsgebühren neu festzusetzen waren. Der Bescheid beruhe auf den eingereichten Unterlagen zu Einkünften in Höhe von insgesamt 33.640,00 Euro. In den Gründen des Bescheids ist folgende Regelung enthalten:
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Dieser Bescheid gilt für das darauf folgende Tageseinrichtungsjahr vorläufig. Ein erneuter Antrag auf Gebührenermäßigung ist unaufgefordert bis spätestens … Dezember des jeweiligen Einrichtungsjahres zu stellen. Ist bis zu diesem Zeitpunkt noch keine endgültige Neufestsetzung aufgrund eines Antrags mit Vorlage der vollständigen Unterlagen erfolgt, wird rückwirkend zum Beginn des Tageseinrichtungsjahres die volle Gebühr fällig. Gehen die vollständigen Antragsunterlagen bis zum Ende des Kindertageseinrichtungsjahres (31.08.) bei der Landeshauptstadt München ein, wird rückwirkend zum Kindertageseinrichtungsjahr die Gebühr ermäßigt. Andernfalls wird rückwirkend die volle Gebühr nach § 2 und § 3 fällig. Ein Anspruch auf Gebührenermäßigung besteht nicht (vgl. § 5 Abs. 6 Kita-Gebührensatzung).
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Am … September 2024 stellten die Antragsteller einen Antrag auf Gebührenermäßigung für das Einrichtungsjahr 2024/2025. Als „Sorgeberechtigter 1“ war der Antragsteller zu 1., als „Sorgeberechtigte 2“ die Antragstellerin zu 2. angegeben. Im Rahmen der Erklärung zu den Einkünften bestätigten die Antragsteller, dass sie außer den nachgewiesenen Einkünften im Kalenderjahr 2022 keine weiteren Einkünfte hatten. Dabei legten die Antragsteller einen Einkommensteuerbescheid des Antragstellers zu 1. für das Jahr 2022 vom … Juni 2023 (Gesamtbetrag der Einkünfte insgesamt 37.078,00 Euro) vor. Unterlagen für die Antragstellerin zu 2. wurden nicht vorgelegt.
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Mit monatlichen Bescheiden vom ... Oktober 2024* … November 2024, ... Dezember 2024 und … Januar 2025 setzte die Antragsgegnerin die Besuchsgebühr für den Kindertageseinrichtungsplatz für den jeweiligen Monat auf 0,00 Euro und das Verpflegungsgeld für den jeweiligen Monat auf 89,00 Euro fest. In den Gründen wurde ausgeführt, dass aufgrund der von dem Antragsteller zu 1. eingereichten Unterlagen die Kindertageseinrichtungsgebühr entsprechend der Kita-Gebührensatzung festgesetzt wurde. Die Bescheide hatten jeweils einen gleichlautenden Inhalt.
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Mit Schreiben vom ... Oktober 2024 forderte die Antragsgegnerin vom Antragsteller zu 1. weitere Unterlagen zu Einkünften, soweit vorhanden oder bezogen, an. Sollte keine der oben genannten Einkünfte zutreffen, sollte der Antragsteller zu 1. mitteilen, wovon er seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Die Antragsgegnerin ergänzte in ihrem Schreiben dabei ausdrücklich:
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„Wir benötigen die Auskünfte beider Elternteile, wenn diese mit dem Kind zusammenleben. Sollte ein Elternteil keine Einkünfte haben, bitten wir um eine schriftliche Mitteilung.“
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Als Abgabefrist wurde der ... November 2024 datiert.
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Mit Gebührenfestsetzungsbescheid vom … Januar 2025 setzte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller zu 1. die Besuchsgebühr für den Kindertageseinrichtungsplatz rückwirkend auf den … September 2024 auf monatlich 125,00 Euro (Nr. 1) und das Verpflegungsgeld ebenfalls rückwirkend auf den ... September 2024 auf monatlich 105,00 Euro (Nr. 2) fest. Die gegebenenfalls bereits festgesetzten Besuchsgebühren erhöhen sich für die Zeit vom … September 2024 bis … Dezember 2024 um 500,00 Euro. Die gegebenenfalls bereits festgesetzten Verpflegungsgebühren erhöhen sich für die Zeit vom ... September 2024 bis … Dezember 2024 um 64,00 Euro. Die Nachforderung ist fällig zum … Februar 2025 (Nr. 3). Die entstandenen Kindertageseinrichtungsgebühren und das angefallene Verpflegungsgeld werden jeweils am … des auf den Besuchsmonat folgenden Monats fällig (Nr. 4). Die Kindertageseinrichtungsgebühren für das folgende Tageseinrichtungsjahr wurden vorläufig festgesetzt (Nr. 5). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller zu 1. keine bzw. unvollständige Unterlagen eingereicht habe.
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Mit Bescheiden vom ... Februar 2025 und vom ... März 2025 setzte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsgegner zu 1. für die Monate Januar und Februar eine Besuchsgebühr für den Kindertageseinrichtungsplatz in Höhe von jeweils 125,00 Euro und ein Verpflegungsgeld in Höhe von jeweils 105,00 Euro fest.
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Mit Schreiben vom … Februar 2025 legte der Antragsteller zu 1. einen als „Einspruch“ bezeichneten Widerspruch gegen den Bescheid vom ... Februar 2025 ein. Zur Begründung führte er aus, dass er der Antragsgegnerin alle notwendigen Unterlagen geschickt habe. Ihm sei nie mitgeteilt worden welche Unterlagen fehlen würden.
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Die Antragsgegnerin antwortete mit Schreiben vom … Februar 2025, dass der Antragsteller zu 1. die notwendigen Unterlagen außer dem Steuerbescheid 2022 zum Nachweis sonstiger Einkünfte (z.B. Wohngeld 2022 oder ab September 2024 geringfügige Beschäftigungen – Minijob, Sozialleistungen, Kinderzuschlag etc.) – die bereits im Schreiben vom ... Oktober 2024 angefordert wurden – bislang nicht eingereicht habe.
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Mit Bescheid vom … April 2025, zugestellt am … April 2025, setzte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller zu 1. für den Monat März 2025 eine Besuchsgebühr für den Kindertageseinrichtungsplatz in Höhe von 125,00 Euro (Nr. 1) und ein Verpflegungsgeld in Höhe von 105,00 Euro (Nr. 2) fest. Die entstandenen Kindertageseinrichtungsgebühren und das angefallene Verpflegungsgeld werden am … April 2025 fällig (Nr. 3). Zur Begründung verweist die Antragsgegnerin erneut darauf, dass der Antragsteller zu 1. keine bzw. unvollständige Unterlagen eingereicht habe. Deswegen seien die regulären Kindertageseinrichtungsgebühren nach der Kita-Gebührensatzung festgesetzt worden.
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Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2025, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am selben Tag, erhoben die Antragsteller durch ihren Bevollmächtigten in der Hauptsache Klage (Aktenzeichen M 10 K 25.2735) gegen den Bescheid vom … April 2025 und beantragten zugleich wörtlich,
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die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage anzuordnen.
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Zur Begründung führt der Bevollmächtigte der Antragsteller aus, dass die Einforderung des Beitrages rechtswidrig sei. Die Antragsteller hätten sämtliche erforderliche Unterlagen eingereicht. Auch gegen frühere Bescheide sei form- und fristgerecht Widerspruch eingereicht worden. Die Beklagte habe darauf nicht reagiert.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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der Antrag wird abgewiesen.
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Zur Begründung führt sie aus, dass der Antrag der Antragstellerin zu 2. bereits mangels rechtlicher Betroffenheit und Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei. Im streitgegenständlichen Bescheid werde nur der Antragsteller zu 1. als Gebührenschuldner genannt. Der Bescheid sei rechtmäßig. Der Antragsteller zu 1. habe nicht alle erforderlichen Unterlagen für eine Gebührenermäßigung eingereicht. Die Festsetzung der Höhe der Besuchsgebühr sei nach derzeitigem Stand bis zur Vorlage der verweigerten Unterlagen rechtmäßig. Die Besuchsgebühr sei gemäß § 5 Abs. 4 und Abs. 6 Kita-Gebührensatzung erhöht worden, weil bis zum … Dezember 2024 gemäß § 5 Abs. 3 Kita-Gebührensatzung keine vollständigen Unterlagen vorgelegen hätten. Das Einnahmeinteresse der öffentlichen Hand würde die willkürliche Weigerung der Antragsteller, die für die beantragte Ermäßigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, überwiegen. Der Antragsteller zu 1. gerate durch Zahlung der Besuchsgebühr nicht in unmittelbare finanzielle Not. Es bestünde darüber hinaus die Möglichkeit einer Stundung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Hauptsacheverfahren (Az. M 10 K 25.2735) sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
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1. Vorliegend steht nur die gerichtliche Überprüfung des Bescheids vom ... April 2025 für den Abrechnungszeitraum März 2025 im Raum. Der Gegenstand eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich nach der Klage in der Hauptsache. Gegenstand der Klage in der Hauptsache (Verfahren M 10 K 25.2735) ist einzig die Aufhebung des Bescheids vom ... April 2025. Der Bevollmächtigte der Antragsteller hat insoweit wörtlich beantragt, „Der Bescheid der Landeshauptstadt München – Stadtkämmerei – vom ... April 2025, zugestellt am … April 2025 wird aufgehoben“. Gegen den Bescheid vom ... Februar 2025 hat der Antragsteller zu 1. Widerspruch eingelegt, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden worden ist. Gegen den Gebührenfestsetzungsbescheid vom … Januar 2025, sowie die übrigen monatlichen Gebührenbescheide beispielsweise vom ... März 2025 oder ... Mai 2025 sind die Antragsteller nicht vorgegangen.
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Der Antrag ist entgegen seiner originären Formulierung als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auszulegen. Gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes, sodass nur eine (erstmalige) Anordnung nicht aber eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommt.
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2. Der so verstandene Antrag hat keine Aussicht auf Erfolg. Bezüglich der Antragstellerin zu 2. ist der Antrag bereits unzulässig, bezüglich des Antragstellers zu 1. ist der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet.
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a) Der Antrag der Antragstellerin zu 2. ist mangels Antragsbefugnis bereits unzulässig. Die Antragsbefugnis im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO richtet sich nach der Klagebefugnis in der Hauptsache. Die Antragstellerin zu 2. ist nicht Adressatin des Gebührenbescheids vom ... April 2025. Der Bescheid richtet sich einzig gegen den Antragsteller zu 1. Dies ergibt sich sowohl aus der Adresszeile, in der nur der Antragsteller zu 1. benannt ist, als auch in der persönlichen Anrede zu Beginn des Bescheids („Sehr geehrter Herr G.“). Dies ändert grundsätzlich zwar nichts daran, dass die beiden Antragsteller den Zahlungsverpflichtungen als Gesamtschuldner nachkommen müssen. Ein nicht in Anspruch genommener (Gesamt-)Schuldner ist aber nicht berechtigt, im Klageweg gegen einen Bescheid, der gegenüber einem anderen Schuldner erlassen worden ist, vorzugehen. (vgl. BayVGH, B.v. 30.06.2021 – 20 C 21.1215 – juris, Rn. 3).
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b) Der Antrag des Antragstellers zu 1. ist zulässig aber unbegründet.
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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage oder eines Widerspruchs im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung anordnen. In entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Anordnung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheids bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
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Gründe dafür, dass die Vollziehung des streitgegenständlichen Gebührenbescheids in Höhe von 230,00 Euro eine für den Antragsteller zu 1. unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, sind nicht ersichtlich. Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde (vgl. BVerfG, B.v. 11.10.2010 – 2 BvR 1710/10 – juris Rn. 20 m.w.N.). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich und auch nicht vom Antragsteller vorgetragen worden. Somit ist ausschließlich darauf abzustellen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen.
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Nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheids. Ernstliche Zweifel in diesem Sinn liegen vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2018 – 6 CS 18.1569 – juris Rn. 8).
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Wie oben dargestellt ist Gegenstand der Klage in der Hauptsache einzig der Bescheid vom … April 2025. Gegen diesen hat der Kläger aber keinen Widerspruch eingelegt, sondern in zulässiger Weise unmittelbar Klage erhoben. Auf die Frage, ob gegen den Bescheid vom … Februar 2025 zulässigerweise (Untätigkeits-)Klage erhoben werden könnte kommt es deshalb nicht an.
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Die Klage in der Hauptsache ist nach summarischer Prüfung voraussichtlich unbegründet, da der streitgegenständliche Bescheid vom … April 2025 rechtmäßig ist und den Antragsteller zu 1. nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die Erhebung und Bemessung der Besuchsgebühren und des Verpflegungsgelds ist die Kita-Gebührensatzung der Antragsgegnerin. Mit dem Erlass dieser Satzung hat die Antragsgegnerin von ihrer gesetzlichen Ermächtigung in Art. 2 Abs. 1, Art. 8 KAG Gebrauch gemacht, wonach die kommunalen Gebietskörperschaften für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und ihres Eigentums Benutzungsgebühren erheben können. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung wurden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der die Kammer folgt, ist in einem Eilverfahren, in dem nur eine überschlägige Überprüfung der Sach- und Rechtslage stattfinden kann, grundsätzlich von der Gültigkeit einer Norm auszugehen, wenn nicht ausnahmsweise Gründe, die die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigen, offen zu Tage treten (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2006 – 23 CS 06.1879 – juris Rn. 26 m.w.N.; s. etwa für einen solchen Fall: VG München, B.v. 18.1.2022 - M 10 S 21.5527 – juris Rn. 22 ff.). Derartige Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich.
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Die Antragsgegnerin hat ihre Gebührensatzung zutreffend angewendet. Der Bescheid vom ... April 2025 ist rechnerisch korrekt. Entgegen der Rechtsansicht der Antragsteller wurde die Besuchsgebühr in Höhe von 125,00 Euro und das Verpflegungsgeld in Höhe von 105,00 Euro in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angesetzt.
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Die Antragsgegnerin kann sich hierzu zunächst auf den bestandskräftige Gebührenfestsetzungsbescheid vom … Januar 2025 beziehen. Diese rückwirkende Festsetzung und Erhöhung von Besuchsgebühren und Verpflegungsgeld begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da sie bereits zu Beginn des Einrichtungsjahres 2024/2025 in § 5 Abs. 4 Kita-Gebührensatzung geregelt wurde und somit kein schutzwürdiges Vertrauen der Antragsteller entstehen konnte. Im Gegenteil: Die Antragsteller mussten aufgrund der Formulierung in § 5 Abs. 4 Satz 5 Kita-Gebührensatzung, die sich auch wortgleich in den monatlichen Gebührenbescheiden finden lässt, damit rechnen, dass die Besuchsgebühr von 0,00 Euro und das reduzierte Verpflegungsgeld von 89,00 Euro unter dem Vorbehalt steht, dass wie im Einrichtungsjahr 2023/2024 erneut ein ordnungsgemäßer und vollständiger Antrag auf Gebührenermäßigung gestellt wurde.
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Ausweislich der Angaben der Antragsteller im Antrag vom … Juli 2023, der hinsichtlich der Besuchsdauer für das Einrichtungsjahr 2024/2025 mangels anderer Angaben fortdauerte, erfolgte eine richtige Eingruppierung durch die Antragsgegnerin. Die durchschnittliche tägliche Buchungszeit wurde mit „über drei bis fünf Stunden“ angegeben. Die Besuchsgebühr betrug damit gem. § 2 Abs. 3 Nr. 4 Kita-Gebührensatzung monatlich 125,00 Euro, das pauschalierte Verpflegungsgeld gem. § 3 Abs. 3 Satz 1 Kita-Gebührensatzung monatlich 105,00 Euro.
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Die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung gem. § 5 Abs. 3 Kita-Gebührensatzung liegen nicht vor. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Kita-Gebührensatzung sind jedem Antrag auf Gebührenermäßigung die gemäß § 6 Kita-Gebührensatzung erforderlichen Belege beizufügen. Zu diesen Belegen zählen neben dem Gesamtbetrag der Einkünfte, die durch Einkommensteuerbescheid nachzuweisen sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Kita-Gebührensatzung) auch Leistungen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (z. B. Arbeitslosengeld) sowie ähnliche Leistungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Kita-Gebührensatzung) oder regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Zuwendungen, wie z. B. Schenkungen, Renten, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Familiengeld oder Unterhaltszahlungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Kita-Gebührensatzung). Gem. § 6 Abs. 2 Kita-Gebührensatzung sind die für die Gebührenermäßigung maßgeblichen Einkünfte bei Antragstellung durch geeignete Belege nachzuweisen. Eine Ermäßigung erfolgt erst dann, wenn der vollständige Nachweis der maßgeblichen Einkünfte erbracht ist.
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Die Antragsteller haben für das Einrichtungsjahr 2024/2025 nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt und sind somit ihren Mitwirkungspflichten für eine Gebührenermäßigung nicht nachgekommen. Somit wurde gem. § 5 Abs. 6 Satz 3 Kita-Gebührensatzung die volle Gebühr fällig.
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Zwar hat der Antragsteller zu 1. im Antrag auf Gebührenermäßigung für das Einrichtungsjahr 2024/2025 vom … September 2024 seinen Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2022, aus dem sich Einkünfte in Höhe von insgesamt 37.078,00 Euro ergaben, vorgelegt. Für die Antragstellerin zu 2. wurden allerdings keine Angaben gemacht. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu 1. im Schreiben vom ... Oktober 2024 genau mitgeteilt, welche Unterlagen noch fehlen und einzureichen sind. Den Antragstellern wurde ausdrücklich mitgeteilt, dass die Auskünfte beider Elternteile oder eine schriftliche Mitteilung, falls ein Elternteil keine Einkünfte hat, benötigt werden. Diesen Verpflichtungen ist der Antragsteller zu 1. nicht nachgekommen. Konkret stellte sich für die Antragsgegnerin die Frage nach Einnahmen aus einem Minijob der Antragstellerin zu 2., den diese für das Einrichtungsjahr 2023/2024 noch angegeben hatte und ob der Antragsteller über weitere Einnahmen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 Kita-Gebührensatzung verfügt, die nicht im Einkommensteuerbescheid 2022 auftauchten. Die Antragsgegnerin konnte damit nicht von vornherein davon ausgehen, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Kita-Gebührensatzung (gemeinsame Einkünfte der beiden Antragsteller unter 80.000,00 Euro) vorlagen. Da die Antragsteller den vollständigen Nachweis über die maßgeblichen Einkünfte nicht erbrachten, musste die Besuchsgebühr nicht ermäßigt werden.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 2025.