Titel:
Widerruf einer Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO, Steuerrückstände, keine Prüfung durch die Verwaltungsgerichte, Nichterfüllung steuerlicher Erklärungspflichten, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt
Normenketten:
GewO § 34c
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 Nr. 3
Schlagworte:
Widerruf einer Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO, Steuerrückstände, keine Prüfung durch die Verwaltungsgerichte, Nichterfüllung steuerlicher Erklärungspflichten, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 07.02.2025 – B 8 K 22.455
Fundstelle:
BeckRS 2026, 164
Tenor
I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 7. Februar 2025 – B 8 K 22.455 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem ihre Erlaubnis als Immobilienmaklerin nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO widerrufen wurde. Die Klägerin trug ursprünglich den Vornamen „W. “, änderte diesen aber im Verlauf des Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof in „Ch. “.
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Am 24. August 2010 meldete die Klägerin die Tätigkeit „Veranstaltungsservice und Servicemanagement“ bei der Stadt N. an. Zum 1. Oktober 2013 änderte die Klägerin die Tätigkeit in „Immobilienberatung R.“. Mit Bescheid vom 18. März 2014 erteilte das Landratsamt S. (im Folgenden: Landratsamt) der Klägerin die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO für die Vermittlung des Abschlusses und Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume und gewerbliche Räume. Mit Bescheid vom 8. März 2018 erteilte das Landratsamt der Klägerin die Erlaubnis nach § 2 GastG zum Betrieb und zur Neuerrichtung der Schankwirtschaft „Café B.R.“ in N. Mit Gewerbe-Ummeldung erweiterte die Klägerin ihre Tätigkeit zum 8. März 2018 um „Schankwirtschaft (Café B.R.)“.
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Ab dem 24. Juli 2019 befand sich die Klägerin in Untersuchungshaft, später in Strafhaft. Sie wurde mit Urteilen des Amtsgerichts A. vom 31. Januar 2020, des Amtsgerichts S. vom 7. Februar 2020 und des Landgerichts A. vom 14. Oktober 2020 u.a. wegen Nachstellung, versuchter Nötigung, vorsätzlicher Körperverletzung, Bedrohung und Verstößen gegen eine vollstreckbare Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem wurde der Klägerin die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen.
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Mit Bescheid vom 10. Juni 2021 widerrief das Landratsamt die der Klägerin erteilte Gaststättenerlaubnis (Ziffer 1.) und untersagte ihr die Ausübung des Gewerbes „Schankwirtschaft (Café B.R.), Immobilienberatung“ sowie jede weitere Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung und des Gaststättengesetzes; die Untersagung wurde auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden sowie als eine mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person erstreckt (Ziffer 2.). Auf die Klage der Klägerin hin hob das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 15. April 2024 den Bescheid des Landratsamts vom 10. Juni 2021 in Ziffer 2. Satz 1 teilweise und in Ziffer 8. auf und wies die Klage im Übrigen ab (Az. RO 5 K 21.1349). Auf den Antrag der Klägerin hin ließ der Senat mit Beschluss vom 18. Dezember 2025 die Berufung dagegen zu, soweit es um den Ausspruch einer erweiterten Gewerbeuntersagung ging, und lehnte den Zulassungsantrag im Übrigen ab (Az. 22 ZB 24.1228).
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Mit Bescheid vom 25. März 2022 widerrief die Beklagte die Erlaubnis der Klägerin nach § 34c Abs. 1 GewO.
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Zur Begründung führte die Beklagte an, dass die Klägerin beim Finanzamt S. am Tag des Bescheiderlasses Steuerrückstände in Höhe von 87.995,43 € habe. Es fehle an der Abgabe von Steuererklärungen und Voranmeldungen. Der Widerruf werde auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i.V.m. § 34c Abs. 2 Nr. 1 und 2 GewO gestützt. Ohne den Widerruf werde das öffentliche Interesse gefährdet.
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Die Klägerin erhob dagegen Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth.
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Mit zwei Bescheiden vom 31. Oktober 2023 erließ das Finanzamt S. der Klägerin – offenbar im Zuge einer Zahlung von 10.000 € durch die Klägerin – Abgaben in Höhe von 16.808,38 € sowie 68.451,55 €, was die Klägerin mit Schreiben vom 18. September 2024 in das verwaltungsgerichtliche Verfahren einführte. Nach einer Mitteilung des Finanzamts S. gegenüber dem Landratsamt vom 3. November 2023 waren zu diesem Zeitpunkt die steuerlichen Rückstände der Klägerin beglichen.
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Das Verwaltungsgericht Bayreuth wies die Klage der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. März 2022 mit Gerichtsbescheid vom 7. Februar 2025 ab, dem Bevollmächtigten der Klägerin am 11. Februar 2025 zugestellt.
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Mit Schriftsatz vom 11. März 2025, am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht eingegangen, beantragte die Klägerin die Zulassung der Berufung und begründete den Antrag mit Schriftsatz vom 11. April 2025, am gleichen Tag beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen.
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Die Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung der Klägerin (vgl. zu deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung vorliegen.
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1. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt nicht in Betracht.
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1.1 Die Klägerin trägt vor, das Verfahren werfe folgende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf:
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Kann bezüglich der Gewerbeerlaubnis auf den Einwand nachträglich entstandener Umstände abgestellt werden, wenn diese Umstände identisch oder im Wesentlichen unverändert bereits zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses vorlagen?
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1.1.1 Die Klägerin führt dazu aus, das Gericht habe als Rechtsgrundlage für den Widerruf der Gewerbeerlaubnis auf § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG abgestellt. Vorliegend seien die Umstände, auf die der Widerruf gestützt worden sei, jedoch im Wesentlichen nicht nachträglich entstanden, sondern hätten mit einem Steuerrückstand von mehreren 10.000 € im Zeitpunkt des Erlasses des widerrufenen Bescheides vom 18. März 2014 bereits vorgelegen. Der Widerruf verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB und die Rechte der Gewerbetreibenden aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 und Art. 12 GG, indem eine Vertrauensposition der Gewerbetreibenden in ihre gewerblichen Tätigkeiten und damit im Zusammenhang stehende Dispositionen und Investitionen geschaffen würde und zu jedem späteren Zeitpunkt einseitig rückgängig gemacht werden könnte. Der Schutz der Allgemeinheit vor einer bereits im Zeitpunkt der Antragstellung als unzuverlässig einzustufenden Gewerbetreibenden habe angesichts der Vertrauensposition hinter der Berufsausübungsfreiheit der Gewerbetreibenden zurückzustehen. Die Rechtsfrage sei verallgemeinerungsfähig und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung zu klären. Sie sei auch entscheidungserheblich.
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1.1.2 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, zu dem Zeitpunkt der Behördenentscheidung am 25. März 2022 hätten seitens der Klägerin gegenüber dem Finanzamt S. Verbindlichkeiten in Höhe von 87.995,43 € bestanden, die sich über einen Zeitraum von insgesamt ca. 15 Jahren angehäuft hätten. Dass ein Großteil des offenen Betrages maßgeblich auf Zinsen und Verspätungszuschläge zurückzuführen sei, sei unerheblich. Sowohl der „Nettoschuldbetrag“ als auch der betroffene Zeitraum von fast 15 Jahren seien für sich genommen bereits von erheblichem Ausmaß. Der „Nettoschuldbetrag“ (nach Abzug von Zinsen, Verspätungszuschlägen und Säumniszuschlägen) habe am 20. Oktober 2021 37.905,43 € betragen. Die Klägerin habe es zu vertreten, dass die – klägerseits behauptete – ursprüngliche Steuerschuld von 10.000 € auf einen Betrag von über 80.000 € angestiegen sei. Ein Nachweis für ein Verschulden des Finanzamts S. sei nicht erbracht worden. Zudem seien Vollstreckungsversuche bei der Klägerin erfolglos gewesen. Sie habe überdies nach einem Schreiben des Finanzamts S. vom 19. Oktober 2021 seit 2016 keine Steuererklärungen mehr eingereicht; die Umsatzsteuervoranmeldungen seien ab 2018 ausnahmslos geschätzt worden. Es seien auch keine Vereinbarungen getroffen/eingehalten worden. Nach einer Auskunft des Finanzamts S. vom 7. Februar 2022 hätten zu diesem Zeitpunkt keine neuen Eintragungen in der Akte der Klägerin vorgelegen; es habe keinen Kontakt mit dem Klägerbevollmächtigten gegeben. Der Umstand, dass das Finanzamt trotz der jahrelang bestehenden Steuerrückstände erst zu diesem Zeitpunkt tätig geworden sei, wirke sich auf die Unzuverlässigkeitsbewertung nicht aus. Insbesondere führe eine längere Untätigkeit nicht zu einem schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin dahingehend, dass sie ihr Verhalten ohne Konsequenzen fortsetzen könne.
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1.1.3 Grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO folgt aus dem klägerischen Vortrag nicht.
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Grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich (Klärungsfähigkeit), bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (Klärungsbedürftigkeit, vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 – 6 B 58.10 – juris Rn. 3; BVerwG, B.v. 4.8.2017 – 6 B 34.17 – juris Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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1.1.3.1 Die von der Klägerin gestellte Rechtsfrage ist so, wie sie formuliert ist, nicht entscheidungserheblich für den vorliegenden Rechtsstreit, da die dem Widerruf zugrunde gelegten Steuerrückstände der Klägerin sowie ihre Verstöße gegen steuerliche Erklärungspflichten nicht identisch oder im Wesentlichen unverändert bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Gewerbeerlaubnis am 18. März 2014 vorgelegen haben. Aus der in den Behördenakten der Beklagten enthaltenen Aufstellung des Finanzamts S. vom 20. Oktober 2021 ergibt sich zwar, dass ein großer Teil der zu diesem Zeitpunkt angenommenen bestehenden Steuerschulden von 86.096,93 € (bis zum Erlass des Widerrufsbescheids angestiegen auf 87.995,43 €) bereits vor Erteilung der Gewerbeerlaubnis entstanden war. Ein erheblicher Teil des im Jahr 2021 zugrunde gelegten Gesamtbetrages, nämlich knapp ein Viertel, wurde nach der Aufstellung des Finanzamts aber erst nach Erteilung der Gewerbeerlaubnis fällig (so die in den Jahren 2019 und 2020 fällig gewordene Einkommensteuer für 2017 und 2018, einschließlich Verspätungszuschlägen, Zinsen und Säumniszuschlägen, sowie die im Jahr 2019 fällig gewordene Umsatzsteuer für 2017, 2018 und 2019 einschließlich Verspätungszuschlägen, Zinsen und Säumniszuschlägen, insgesamt ca. 20.000 €). Darüber hinaus wurden ausweislich des Schreibens des Finanzamts S. vom 19. Oktober 2021 auch die Verstöße gegen die steuerlichen Erklärungspflichten sämtlich in der Zeit nach Erteilung der Gewerbeerlaubnis begangen: Danach wurden seit 2016 von der Klägerin keine Steuererklärungen mehr eingereicht und seit 2018 die vierteljährigen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht mehr eingereicht. Auch die vom Verwaltungsgericht zuungunsten der Zuverlässigkeit der Klägerin gewertete Tatsache, dass die Klägerin ihre steuerlichen Verhältnisse trotz des laufenden Widerrufsverfahrens nicht vor Erlass des Widerrufsbescheids bereinigte, datiert aus der Zeit – deutlich – nach Erteilung der widerrufenen Gewerbeerlaubnis. Dass die dem Widerrufsbescheid zugrunde gelegten Umstände „im Wesentlichen unverändert“ bereits bei Erteilung der Gewerbeerlaubnis vorgelegen hätten, kann daher nicht angenommen werden.
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1.1.3.2 Auch die von der Klägerin wohl bei ihrer Fragestellung implizierte Rechtsfrage, ob bei Erlaubniserteilung bereits vorliegende Umstände später zur Grundlage für einen Widerruf nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG gemacht werden können, ist nicht entscheidungserheblich. Daher braucht auch nicht erörtert zu werden, ob die Aufhebung der Erlaubnis insoweit auf Art. 48 BayVwVfG hätte gestützt werden können oder müssen (vgl. zur parallelen Problematik bei der Aufhebung einer Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 bzw. Abs. 1 GastG BayVGH, B.v. 18.12.2025 – 22 ZB 24.1228). Selbst wenn man die bereits bei Erteilung der Gewerbeerlaubnis vorliegenden Steuerrückstände außer Betracht lassen würde, wäre im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids die Prognose der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit gerechtfertigt gewesen. Diese ergibt sich aus der weiteren nach Erteilung der Gewerbeerlaubnis eingetretenen Erhöhung der Steuerschulden um ca. 20.000 €. Dass es sich dabei teils um Zinsen, Verspätungs- und Säumniszuschläge handelte, ist nicht maßgeblich (s. hierzu unten 1.2.3). Weiter folgt die Unzuverlässigkeit der Klägerin auch aus der nach Erteilung der Gewerbeerlaubnis aufgetretenen mangelnden Abgabe von Steuererklärungen seit 2016 und der Umsatzsteuer-Voranmeldungen seit 2018. Gegen die gewerberechtliche Zuverlässigkeit spricht weiterhin, dass die Klägerin auch während des laufenden Widerrufsverfahrens bis zum Bescheiderlass nichts unternommen hat, um ihre steuerliche Situation mit dem Finanzamt zu klären. Die Bereinigung der steuerlichen Situation erfolgte erst im Jahr 2023 und damit nach Erlass des Widerrufsbescheids. Für die auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids bezogene Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit (s. hierzu unten 1.3.3) muss sie daher außen vor bleiben.
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1.2 Die Klägerin sieht weiterhin folgende Frage als rechtsgrundsätzlich an:
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Umfasst der Begriff der „objektiven Umstände“, die vorliegen müssen, um eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden annehmen zu können, nicht zwingend auch die Überprüfung der Frage der Berechtigung der von den staatlichen Behörden (im vorliegenden Fall Finanzverwaltung S.) gegenüber dem Gewerbetreibenden erhobenen Forderung?
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1.2.1 Die Klägerin erläutert hierzu, das Verwaltungsgericht habe in dem Gerichtsbescheid auf Fälle abgestellt, in denen offenbar eine Steuerschuld in erheblicher Höhe materiellrechtlich tatsächlich bestehe. Es sei mit dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar, wenn das Gericht wie auch die herrschende Rechtsprechung bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden die Gründe und Ursachen für die Rückstände nicht berücksichtige. Der Gewerbetreibende werde damit zur Vermeidung einer Unzuverlässigkeit zur bedingungslosen Erfüllung jedweder staatlichen Geldforderung verpflichtet, ohne dass er die Möglichkeit habe, die Rechtmäßigkeit der gegen ihn erhobenen Forderungen ausreichend schnell, nämlich vor Widerruf der Gewerbeerlaubnis, klären zu lassen; finanzgerichtliche Verfahren dauerten insoweit zu lange. Auch diese Frage sei im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung und der Fortbildung des Rechts im Berufungsverfahren zu klären. Sie sei entscheidungserheblich, da angesichts eines Erlasses der Steuerforderung in Höhe von ca. 80.000 € durch das Finanzamt S. bei einer Gesamtforderung von ca. 90.000 € im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids von der Unzuverlässigkeit der Klägerin nicht hätte ausgegangen werden dürfen.
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1.2.2 Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, eine Steuerfestsetzung auf Grundlage einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO sei nicht von minderer Qualität als eine Steuerfestsetzung aufgrund konkreter Besteuerungsangaben. Auch komme es nicht darauf an, ob es sich um Steuern oder steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) handele. Von einem Gewerbetreibenden werde – wie von jedem Steuerzahler – erwartet, dass er nicht nur fällige Steuern fristgerecht zahle, sondern auch unabhängig vom Entstehungsgrund aufgelaufene Schulden nach Kräften alsbald verringere. Dafür spreche die gesetzliche Regelung, wonach außer den Zinsen auf Steuerschulden (§§ 233 – 239 AO) auch Säumniszuschläge (§ 240 AO) zu entrichten seien. Maßgeblich sei, ob die Steuern bestandskräftig oder vollziehbar festgesetzt worden seien und der Betroffene somit zur Entrichtung der Steuern verpflichtet sei.
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Daher sei es unerheblich, dass ein Großteil des zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 25. März 2022 offenen Betrages maßgeblich auf Zinsen und Verspätungszuschläge zurückzuführen sei. Der „Nettoschuldbetrag“ (nach Abzug von Zinsen, Verspätungszuschlägen und Säumniszuschlägen) habe am 20. Oktober 2021 37.905,43 € betragen. Die Klägerin habe es zu vertreten, dass die – klägerseits behauptete – ursprüngliche Steuerschuld von 10.000 € auf einen Betrag von über 80.000 € angestiegen sei. Einen konkreten Nachweis dafür, dass dieses Anwachsen auf ein Verschulden des Finanzamtes zurückzuführen sei, habe sie nicht erbracht, wie beispielsweise einen Beleg für erhobene Einsprüche oder auch nur für konkrete formlose Rügen gegen Steuerforderungen, die bei Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der steuerlichen Festsetzungen naheliegend gewesen wären. Soweit die Klägerin vorbringe, sie habe sich jahrelang im Ausland befunden und auch in dieser Zeit seien weiter Steuern geschätzt worden, spreche dies nicht zu ihren Gunsten, denn es wäre ihre Aufgabe gewesen, vor dem Auslandsaufenthalt ihre Angelegenheiten zu regeln, etwaige Gewerbe abzumelden und ggf. Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass beispielsweise steuerliche Festsetzungen für sie unbemerkt blieben, um im Fall der Fälle gegen unberechtigte Forderungen zeitnah vorgehen zu können. Dies nicht zu tun, spreche eher gegen als für die Zuverlässigkeit.
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1.2.3 Aus dem klägerischen Vortrag ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung der formulierten Rechtsfrage.
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Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte geklärt, dass fällige Steuerschulden bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, worauf diese im Einzelnen beruhen. Maßgeblich ist, dass Steuerrückstände – auch in Form von Zinsen, Verspätungszuschlägen und Säumniszuschlägen – daraus resultieren, dass der Steuerpflichtige Steuern noch nicht gezahlt hat, obwohl er sie von Rechts wegen bereits hätte entrichten müssen (vgl. BVerwG, B.v. 22.6.1994 – 1 B 114.94 – juris Rn. 10). Weder die Gewerbeaufsichtsbehörden noch die Verwaltungsgerichte sind verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen zu prüfen und in diesem Zusammenhang ggf. weitere Ermittlungen vorzunehmen (BVerwG, B.v. 12.3.1997 – 1 B 72.97 – juris Rn. 4; B.v. 12.1.1996 – 1 B 177.95 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 23.11.2021 – 22 ZB 21.2508 – juris Rn. 14; B.v. 18.12.2025 – 22 ZB 24.1228). Auf die materielle Rechtmäßigkeit der Steuerforderungen kommt es insoweit nicht an (vgl. BVerwG, B.v. 22.6.1994 – 1 B 114.94 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 23.11.2021 – 22 ZB 21.2508 – juris Rn. 14; B.v. 18.12.2025 – 22 ZB 24.1228).
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Die Klägerin hat zudem die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage für den vorliegenden Rechtsstreit nicht hinreichend dargelegt. Denn selbst wenn man ihrer Argumentation folgen wollte, nach der ein Großteil der im Zeitpunkt des Bescheiderlasses bestehenden steuerlichen Rückstände in Zinsen, Verspätungszuschlägen und Säumniszuschlägen bestand, was ein Grund dafür gewesen sein mag, dass das Finanzamt der Klägerin im Oktober 2023 ca. 85.000 € an Abgaben erließ, so hat sie sich nicht mit der überzeugenden Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, wonach es angesichts der über die Jahre hinweg steigenden Steuerrückstände ihre Aufgabe gewesen wäre, dieses Anwachsen durch die rechtzeitige Abgabe von Steuererklärungen und die rechtzeitige Entrichtung der Steuern zu verhindern bzw. weitaus früher Kontakt mit dem Finanzamt aufzunehmen, um die Situation zu bereinigen. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu fehlenden Belegen für erhobene Einsprüche oder formlose Rügen setzt sich das Vorbringen nicht auseinander.
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1.3 Die Klägerin hält weiterhin die Frage für rechtsgrundsätzlich, „ob nicht nachträgliche Umstände, die zu einer Beseitigung der (nun unterstellten) Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides bis zum Ablauf eines Widerrufsverfahrens (gemeint wohl: Widerspruchsverfahrens) oder zum Schluss einer mündlichen Verhandlung im Verfahren gegen den erlassenen Bescheid berücksichtigt werden müssen“.
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1.3.1 Sie führt aus, dass spätere Änderungen der Sachlage nur dann Auswirkungen auf einen im Zeitpunkt der Behördenentscheidung rechtmäßig erlassenen Verwaltungsakt haben könnten, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben sei. Dies sei – anders als in der Regel bei belastenden Verwaltungsakten – beim begünstigenden Verwaltungsakt nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwVfG (gemeint wohl: Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 BayVwVfG) der Fall. Es könne sich aus dem anwendbaren Recht oder der Eigenart des Verwaltungsakts ergeben, dass auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen sei. So müsse ein belastender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung während seiner gesamten Geltungszeit rechtmäßig sein, wie etwa im Ausländerrecht. Es stelle sich die Frage, ob der Widerruf der Gaststättenerlaubnis (gemeint wohl: Gewerbeerlaubnis) gegenüber dem Betreiber mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG nicht ebenso eine Dauerwirkung und ein faktisches Berufsverbot entfalte, bis über eine ggf. Monate dauernde Bearbeitung der Antragstellung des Gewerbetreibenden entschieden werde. Vorliegend hätten im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Steuerschulden und sonstigen öffentlichrechtlichen Verbindlichkeiten der Klägerin mehr bestanden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass zwischen dem Erlass des Bescheides und der gerichtlichen Entscheidung ein Zeitraum von fast drei Jahren gelegen habe. In vergleichbaren zivilrechtlichen Konstellationen sei mit dem Rechtsinstitut des nachträglichen erledigenden Ereignisses zu arbeiten. Die aufgeworfene Frage, insbesondere wann von einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung auszugehen sei und ob die Außerachtlassung von nach Bescheiderlass eingetretenen Entwicklungen nicht im Einzelfall unverhältnismäßig sein könne, sei verallgemeinerungsfähig und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung zu klären. Sie sei auch entscheidungserheblich, da bei Berücksichtigung der Änderung der Sachlage im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Unzuverlässigkeit der Klägerin nicht mehr hätte angenommen werden können.
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1.3.2 Das Verwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit beim Widerruf einer Immobilienmaklererlaubnis nach § 34c GewO der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist. Dass die Klägerin nunmehr – nach Bescheiderlass – eine Lösung habe herbeiführen können, spreche zwar zu ihren Gunsten, könne aber aufgrund des maßgeblichen Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung nur im Rahmen der Prüfung ihrer jetzigen Zuverlässigkeit beachtet werden.
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1.3.3 Der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage fehlt es an der Klärungsfähigkeit, da sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte geklärt ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 9.7.1993 – 1 B 105.93 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 2.6.2014 – 22 C 14.738 – juris Rn. 16; B.v. 8.2.2017 – 22 C 16.1107 – juris Rn. 8; s. zur parallelen Situation bei der Gaststättenerlaubnis BVerwG, B.v. 25.1.1994 – 1 B 212.93 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 19.10.2020 – 22 ZB 20.363 – juris Rn. 36; B.v. 5.10.2021 – 22 CS 21.1859 – juris Rn. 10; B.v. 18.12.2025 – 22 ZB 24.1228; OVG NW, B.v. 30.4.2020 – 4 B 21.20 – juris Rn. 12). Die von der Klägerin angesprochenen möglichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Neuerteilung einer Gewerbeerlaubnis, insbesondere die Dauer eines Neuerteilungsverfahrens, sind der Situation nach dem durch die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden bedingten Widerruf der Erlaubnis immanent. Anlass für ein Aufgreifen der Frage in einem Berufungsverfahren besteht daher nicht.
35
2. Auch der im Weiteren gerügte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.
36
Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes sind konkrete entscheidungserhebliche tatsächliche bzw. rechtliche Fragen in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu benennen. Es muss ausgeführt werden, bei welchen Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. zum Ganzen Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 68 ff.). Eine Berufungszulassung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten setzt insbesondere voraus, dass der Rechtsstreit eine in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftige – nämlich weder ohne Weiteres aus dem Gesetz beantwortbare noch in der Rechtsprechung geklärte – und klärungsfähige – nämlich entscheidungserhebliche – Rechtsfrage aufwirft (vgl. BVerwG, B.v. 24.8.1999 – 4 B 72.99 – juris Rn. 7). Es gelten insoweit im Wesentlichen die gleichen Maßgaben wie im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. zum Ganzen Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 28 f.).
37
Die Klägerin benennt insoweit die gleichen Aspekte, hinsichtlich derer sie die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beantragt hat. Diesbezüglich wurde unter 1. dargelegt, aus welchen Gründen die aufgeworfenen Fragen nicht klärungsbedürftig oder klärungsfähig sind. Unter dem Gesichtspunkt des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ergibt sich insoweit nichts Anderes.
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3. Zu dem nur zu Beginn der Begründung des Zulassungsantrags erwähnten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthält das Vorbringen keine weiteren Ausführungen, so dass sich ein Eingehen hierauf erübrigt.
39
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO). Mit ihm wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).