Titel:
Wertbestimmung in vermögensrechtlichen Kindschaftssachen bei Einzelpflegschaften und Übertragung von Teilkommanditanteilen
Normenketten:
GNotKG § 38, §§ 40 ff, §§ 46 ff
FamGKG § 46 Abs. 3
BGB § 1629, § 1630
Leitsätze:
1. In vermögensrechtlichen Kindschaftssachen gelten die Wertbestimmungen des § 38 GNotKG (Wert ohne Abzug der Schulden) sowie die §§ 40 ff, §§ 46 ff GNotKG. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei Einzelpflegschaften ist der wirtschaftliche Wert der Rechtshandlung maßgebend. Betrifft die Einzelpflegschaft mehrere Minderjährige, werden die Werte zusammengerechnet. Höchstwert pro Pflegling hierfür ist gem § 46 Abs. 3 FamGKG eine Million €. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einzelpflegschaft, Wirtschaftlicher Wert, Pflegling, Ergänzungspfleger, Teilkommanditanteile, Wertberechnung, Verfahrenswert, Vermögensrechtliche Kindschaftssache, Mehrere Pfleglinge
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 16.07.2026 – 12 WF 715/26 e
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Bei Einzelpflegschaften ist der wirtschaftliche Wert der Rechtshandlung maßgebend. Betrifft die Einzelpflegschaft mehrere Minderjährige, werden die Werte zusammengerechnet. Höchstwert pro Pflegling hierfür ist eine Million €, § 46 Abs. 3 FamGKG.