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AG München, Beschluss v. 13.01.2026 – 543 F 11940/25 RE
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Titel:

Wertbestimmung in vermögensrechtlichen Kindschaftssachen bei Einzelpflegschaften und Übertragung von Teilkommanditanteilen

Normenketten:
GNotKG § 38, §§ 40 ff, §§ 46 ff
FamGKG § 46 Abs. 3
BGB § 1629, § 1630
Leitsätze:
1. In vermögensrechtlichen Kindschaftssachen gelten die Wertbestimmungen des § 38 GNotKG (Wert ohne Abzug der Schulden) sowie die §§ 40 ff, §§ 46 ff GNotKG. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei Einzelpflegschaften ist der wirtschaftliche Wert der Rechtshandlung maßgebend. Betrifft die Einzelpflegschaft mehrere Minderjährige, werden die Werte zusammengerechnet. Höchstwert pro Pflegling hierfür ist gem § 46 Abs. 3 FamGKG eine Million €. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einzelpflegschaft, Wirtschaftlicher Wert, Pflegling, Ergänzungspfleger, Teilkommanditanteile, Wertberechnung, Verfahrenswert, Vermögensrechtliche Kindschaftssache, Mehrere Pfleglinge
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 16.07.2026 – 12 WF 715/26 e

Tenor

Der Verfahrenswert wird in Abänderung des Beschlusses vom 26.11.2025 auf 2.000.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1
In vermögensrechtlichen Kindschaftssachen gelten die Wertbestimmungen des § 38 GNotKG (Wert ohne Abzug der Schulden) sowie die §§ 40 ff, 46 ff GNotKG.
2
Bei Einzelpflegschaften ist der wirtschaftliche Wert der Rechtshandlung maßgebend. Betrifft die Einzelpflegschaft mehrere Minderjährige, werden die Werte zusammengerechnet. Höchstwert pro Pflegling hierfür ist eine Million €, § 46 Abs. 3 FamGKG.
3
Vom Ergänzungspfleger … wurde ein wirtschaftlicher Gesamtwert der an beide Pfleglinge übertragenen Teilkommanditanteile von 10.400.000,00 € mitgeteilt.