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AG München, Beschluss v. 13.01.2026 – 543 F 11940/25 RE
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Titel:

Einzelpflegschaft, Wirtschaftlicher Wert, Pflegling, Ergänzungspfleger, Teilkommanditanteile, Wertberechnung

Schlagworte:
Einzelpflegschaft, Wirtschaftlicher Wert, Pflegling, Ergänzungspfleger, Teilkommanditanteile, Wertberechnung
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 16.07.2026 – 12 WF 715/26 e

Tenor

Der Verfahrenswert wird in Abänderung des Beschlusses vom 26.11.2025 auf 2.000.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1
In vermögensrechtlichen Kindschaftssachen gelten die Wertbestimmungen des § 38 GNotKG (Wert ohne Abzug der Schulden) sowie die §§ 40 ff, 46 ff GNotKG.
2
Bei Einzelpflegschaften ist der wirtschaftliche Wert der Rechtshandlung maßgebend. Betrifft die Einzelpflegschaft mehrere Minderjährige, werden die Werte zusammengerechnet. Höchstwert pro Pflegling hierfür ist eine Million €, § 46 Abs. 3 FamGKG.
3
Vom Ergänzungspfleger … wurde ein wirtschaftlicher Gesamtwert der an beide Pfleglinge übertragenen Teilkommanditanteile von 10.400.000,00 € mitgeteilt.