Titel:
Wertgrenze des § 46 Abs. 3 FamGKG und Addition der Verfahrenswerte bei mehreren Verfahrensgegenständen
Normenkette:
FamGKG § 36, § 43 Abs. 1 S. 2, § 46 Abs. 3
Leitsätze:
1. Die Wertgrenze des § 46 Abs. 3 FamGKG ist bei mehreren unterschiedlichen Verfahrensgegenständen in einem Verfahren für jeden Verfahrensgegenstand gesondert anzuwenden. (Rn. 19 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der Genehmigung von Willenserklärungen zugunsten mehrerer Minderjähriger handelt es sich um verschiedene Verfahrensgegenstände, deren Werte gem. § 33 Abs. 1 FamGKG zu addieren sind. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3. Weder der Wortlaut noch die Gesetzesbegründung zu § 46 Abs. 3 FamGKG gebieten eine Begrenzung des Verfahrenswerts auf 1.000.000 EUR für das gesamte Verfahren, wenn mehrere Gegenstände betroffen sind. (Rn. 19 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
1. Weder Sinn und Zweck der Norm noch eine systematische oder historische Auslegung sprechen zwingend dafür, dass der Verfahrenswert für das gesamte Verfahren auf 1.000.000 EUR zu begrenzen ist. (redaktioneller Leitsatz)
2. Sind mehrere Willenserklärungen zu genehmigen oder zu ersetzen, so liegen grundsätzlich mehrere Verfahrensgegenstände vor mit der Folge, dass jedes wertbestimmende „Geschäft“, also jede einzelne Willenserklärung, die genehmigt und ersetzt werden soll, gesondert nach ihrem wirtschaftlichen Wert zu bewerten ist und die so ermittelten Werte gem. § 33 Abs. 1 FamGKG zu addieren sind. (Leitsätze der Schriftleitung) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verfahrenswertfestsetzung, Ergänzungspflegschaft, Höchstwertbegrenzung, Mehrere Verfahrensgegenstände, Systematische Auslegung, Wirtschaftlicher Wert, Genehmigung, Willenserklärung
Vorinstanz:
AG München, Beschluss vom 13.01.2026 – 543 F 11940/25 RE
Tenor
1. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 13.01.2026 wird zurückgewiesen.
Gründe
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Die Beschwerde der Mutter richtet sich gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts für die angeordnete Ergänzungspflegschaft. Der Wirkungskreis umfasst jeweils die Schenkung und Abtretung eines Kommanditanteils von ca. 0,075% der Kommanditgesellschaft mit Sitz in, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts . Mit Beschluss vom 26.11.2025 hat das Amtsgericht München zunächst den Verfahrenswert auf 680.000,00 EUR festgesetzt, ausgehend von einem Nominalwert eines übertragenen Teil-Kommanditanteils in Höhe von jeweils 340.000,00 EUR.
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Auf die Stellungnahme des Ergänzungspflegers hin, dass der wirtschaftliche Wert der an beide Pfleglinge übertragene Wert der Teil-Kommanditanteile jeweils 5.200.000,00 EUR, zusammen - 0.400.000,00 EUR beträgt, und daher gemäß § 46 Abs. 3 FamGKG ein Wert in Höhe von 1.000. 000,00 EUR festzusetzen sei, hat das Amtsgericht München in Abänderung des Beschlusses vom 26.11.2025 den Verfahrenswert mit Beschluss vom 13.01.2026 auf 2.000.000,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung verwies es darauf, dass bei Einzelpflegschaften der wirtschaftliche Wert der Rechtshandlung maßgebend sei. Betreffe die Einzelpflegschaft mehrere Minderjährige, würden die Werte zusammengerechnet. Höchstwert pro Pflegling hierfür sei 1.000.000,00 EUR, § 46 Abs. 3 FamGKG.
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Gegen diesen am 14.01.2026 zugestellten Beschluss hat die Mutter der Kinder mit Schriftsatz vom 12.05.2026 Beschwerde eingelegt, auf die Bezug genommen wird. Vor allem wurde hierzu ausgeführt, dass der Höchstwert des § 46 Abs. 3 FamGKG sich nicht auf die Anzahl der Verfahrensgegenstände beziehen würde, sondern auf die Verfahrensebene. Da nur ein Verfahren angelegt worden sei, und es in § 46 Abs. 3 FamGKG heißt: „… Höchstwert in jedem Fall…“, sei nur ein Betrag in Höhe von 1.000.000,00 EUR festzusetzen. Zudem wird auf die Systematik von § 46 Abs. 3 FamGKG und § 33 FamGKG verwiesen. § 46 Abs. 3 FamGKG wolle erkennbar und im Einklang mit der Abweichungslogik des § 33 Abs. 3 FamGKG einen Höchstwert für das gesamte Verfahren schaffen. Hätte der Gesetzgeber den Höchstwert auf jeden einzelnen Verfahrensgegenstand beziehen wollen, so hätte es nahegelegen, ebenso wie in § 36 Abs. 2 FamGKG für die Bewertung von Genehmigungs- oder Ersetzungserklärungen in Bezug auf denselben Gegenstand, den Begriff „Verfahrensgegenstand“ und nicht die Formulierung „in jedem Fall“ zu verwenden, mit der im juristischen Sprachgebrauch eher ein gesamtes gerichtliches Verfahren gemeint sei. Insoweit nimmt sie auch Bezug auf die Entscheidung des OLG Braunschweig vom 21.10.2024, NJW 2025, 454, 455. Der Gesetzgeber habe mit der Vorschrift in § 36 Abs. 2 FamGKG erkannt, dass er auf Ebene des Verfahrensgegenstands Regelungen zur Bewertung treffen könne, habe dies aber in § 46 Abs. 3 FamGKG nicht in gleicher Weise getan.
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Auch die systematische Auslegung stütze die Annahme, dass die Regelung in § 46 Abs. 3 FamGKG den Verfahrenswert für das gesamte Verfahren betreffe. Die Bezirksrevisorin II des Amtsgerichts München hat am 08.06.2026 zu der Beschwerde Stellung genommen und auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 09.11.2022, BeckRS 2022, 39308 Bezug genommen sowie auf die Gesetzesmaterialien, BT-Drs. 16/6308, S. 304. Im Ergebnis kommt sie dazu, dass der Höchstbetrag nicht auf das gesamte Verfahren begrenzt sei, sondern in jedem Fall auf 1.000.000,00 EUR begrenzt werde. Daher sei der Verfahrenswert mit 2.000.000,00 EUR zutreffend festgesetzt worden.
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Mit Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts München vom 15.06.2026 wurde die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Auf die gewechselten Schriftsätze und Stellungnahmen wird Bezug genommen. Der Senat hat der Beschwerdeführerin die Stellungnahme des Bezirksrevisors zugeleitet. Sie hat mit Schriftsatz vom 08.07.2026 nochmals Stellung genommen.
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Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 59 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 57 Abs. 5 S. 1 FamGKG).
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Die gem. § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthafte und im Übrigen gem. §§ 59 Abs. 1 S. 3 und 5, 57 Abs. 4 FamGKG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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Das Amtsgericht hat den Verfahrenswert zutreffend festgesetzt. Die Verfahrenswertfestsetzung beruht auf § 46 Abs. 3 FamGKG. Entscheidend ist die Frage, ob bei der Festsetzung des Verfahrenswertes § 46 Abs. 3 FamGKG den Wert für das gesamte Verfahren begrenzt oder ob die Wertgrenze pro Kind zu sehen ist. Der Wortlaut des § 46 Abs. 3 FamGKG ist insofern unklar.
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Dort wird der Wert „in jedem Fall“ begrenzt.
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1. Die Beschwerdeführerseite bezieht sich auf die Entscheidung des OLG Braunschweig (NJW 2025, 454, 455). Danach beziehe sich der geregelte Höchstwert auf das gesamte gerichtliche Verfahren, mithin im Falle mehrerer Verfahrensgegenstände auf deren zusammengerechneten Wert (so auch Kroiß NJW 2025, 409, 413; Toussaint/Zivier, 56. Aufl. 2026, FamGKG § 36 Rn. 2, beide jedoch ohne Begründung). In der Entscheidung des OLG Braunschweig wurden je vier Gesellschaftsanteile an einer GmbH an zwei Kinder übertragen. Das Amtsgericht hatte den Verfahrenswert pro Verfahrensgegenstand auf eine 1.000.000,00 EUR begrenzt und insgesamt den Verfahrenswert auf 8.000.000,00 EUR festgesetzt.
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Das OLG Braunschweig änderte die Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend ab, dass es den Verfahrenswert insgesamt auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt hat. Nach seiner Auffassung ist der Höchstwert bezogen auf das gesamte Verfahren zu verstehen, mithin im Falle mehrerer Verfahrensgegenstände auf deren zusammengerechneten Wert (vgl. HK-FamGKG/Volpert, 4. Aufl. 2023, FamGKG § 36 Rn. 124). Danach könne der Verfahrenswert für ein gerichtliches Verfahren ungeachtet der Anzahl der betroffenen Gegenstände nicht mehr als 1.000.000 EUR betragen. Der Gesetzeswortlaut sei zwar nicht eindeutig; allerdings spreche der Sinn und Zweck eher für die Geltung der Höchstgrenze für das gesamte Verfahren. Hätte der Gesetzgeber den Höchstwert auf jeden einzelnen Verfahrensgegenstand beziehen wollen, so hätte es nahegelegen, ebenso wie in § 36 Abs. 2 FamGKG den Begriff „Verfahrensgegenstand“ und nicht die Formulierung „in jedem Fall“ zu verwenden, mit der im juristischen Sprachgebrauch eher ein gesamtes gerichtliches Verfahren gemeint sei (OLG Braunschweig NJW 2025, 454 Rn. 15).
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Auch die systematische Auslegung stütze die Annahme, dass die Regelung in § 36 Abs. 3 FamGKG den Verfahrenswert für das gesamte Verfahren betreffe. Bereits der Umstand, dass die Höchstgrenze in einem gesonderten Absatz geregelt sei und damit nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der in Absatz 2 erfolgten Regelung des Begriffs des Verfahrensgegenstands stehe, spreche dafür. Auch die Zusammenschau von § 36 und § 33 FamGKG. § 33 FamGKG nennt in Absatz 1 den Grundsatz der Addition der Werte mehrerer Verfahrensgegenstände und sieht in Absatz 2 für den Verfahrenswert eine Höchstgrenze von 30.000.000 EUR vor, soweit nicht an anderer Stelle ein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Dieser Höchstwert gilt nach einhelliger Auffassung im Falle mehrerer Gegenstände auch für den sich aus deren Addition ergebenden Gesamtwert (vgl. NK-GK/H. Schneider, 3. Aufl. 2021, FamGKG § 33 Rn. 22; HK-FamGKG/N. Schneider, 4. Aufl. 2023, FamGKG § 33 Rn. 35; BeckOK KostR/Schindler, 53. Ed. 1.6.2026, FamGKG § 33 Rn. 21). Eine der in § 33 Abs. 2 FamGKG genannten anderweitigen Bestimmungen eines niedrigeren Höchstwerts finde sich in § 36 Abs. 3 FamGKG, was dafür spreche, dass diese sich ebenso wie die Grundregelung in § 33 Abs. 2 FamGKG sowie auch die weiteren gesetzlich geregelten niedrigeren Höchstwerte (etwa in § 43 Abs. 1 S. 2 und § 46 Abs. 3 FamGKG, s. hierzu etwa NK-GK/H. Schneider, 3. Aufl. 2021, FamGKG § 46 Rn. 23) auf das gesamte Verfahren bezögen. Der Gesetzesaufbau von § 36 FamGKG entspreche demjenigen von § 33 FamGKG (OLG Braunschweig NJW 2025, 454 Rn. 16).
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Zuletzt bezieht sich das OLG Braunschweig auf die historische Auslegung (OLG Braunschweig NJW 2025, 454 Rn. 17). Die Begründung zu § 36 FamGKG enthalte den Hinweis, aufgrund der in Absatz 3 vorgesehenen Wertgrenze betrage die Verfahrensgebühr (Nr. 1310 KV-FamGKG) – nach dem damaligen Stand – höchstens 2.228 EUR. Dies spreche dafür, dass mit der Wertgrenze die Höchstgebühr für ein gerichtliches Verfahren gemeint sei, da ansonsten keine Begrenzung der Verfahrensgebühr auf einen bestimmten Betrag erreicht werden könnte. Denn würde sich durch Zusammenrechnung der Werte mehrerer Gegenstände ein höherer Verfahrenswert als
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1.000. 000 EUR ergeben, so beliefe sich auch die in Nr. 1310 KV-FamGKG geregelte 0,5 Verfahrensgebühr auf einen höheren Betrag, da sich deren Höhe gem. § 28 Abs. 1 FamGKG in Abhängigkeit von dem Verfahrenswert bemesse; diese gelte für die Gerichts- und die Rechtsanwaltsgebühren.
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2. Nach Auffassung des Amtsgerichts München bezieht sich die Höchstgrenze auf jeden einzelnen Verfahrensgegenstand (vgl. OLG Karlsruhe, BeckRS 2022, 39308; BeckOK KostR/ Schindler, 53. Ed. 1.6.2026, FamGKG § 36 Rn. 15; NK-GK/H. Schneider, 3. Aufl. 2021, FamGKG § 36 Rn. 15). Dies führt im vorliegenden Verfahren zu einem Verfahrenswert von 2.000.000 EUR. Das OLG Karlsruhe führt aus, dass sich die Deckelung in § 36 Abs. 3 FamGKG nach Wortlaut und Regelungszusammenhang auf die jeweilige Erklärung beziehe. Dies zeige sich vor allem im Vergleich mit der abweichenden Formulierung der Deckelung in § 33 Abs. 2 FamGKG, die zwischen dem Wert des Verfahrens insgesamt und dem Wert einzelner Verfahrensgegenstände in Abs. 1 differenziere (BeckRS 2022, 39308 Rn. 19).
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Die Gesetzesbegründung zu § 46 Abs. 3 FamGKG verweist auf die Begründung zu § 36 Abs. 3 FamGKG.
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In der Gesetzesbegründung zu § 36 FamGKG heißt es (BT-Drs. 16/6308, 304f.):
„Sind Gegenstand des Verfahrens mehrere Erklärungen, die denselben Gegenstand betreffen, sollen nach Absatz 2 diese Erklärungen als ein Verfahrensgegenstand zu bewerten sein (…).
In Absatz 3 ist eine Wertgrenze von 1 Mio. Euro vorgesehen. Damit beträgt die Gebühr 1310 höchstens 2.228 Euro (damaliger Wert). Eine solche Wertgrenze kennt die geltende KostO nicht. Eine Wertbegrenzung dürfte im Hinblick auf die in Ehesachen vorgesehene Beibehaltung der gleichen Wertgrenze (§ 43 Abs. 1 Satz 2 FamGKG) sachgerecht sein.“
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Der Bezirksrevisor II des Amtsgerichts München führt hierzu aus, dass die (mehreren) Erklärungen gerade nicht denselben Gegenstand betreffen, sondern unterschiedliche Gegenstände, da jedes Kind einen eigenen Gegenstand erwirbt. Es liege kein Bruchteilserwerb vor. Insofern könne nicht davon ausgegangen werden, dass mit „jedem Fall“ zwingend das gesamte Verfahren mit unterschiedlichen Geschäften (Erwerb durch zwei Kinder von unterschiedlichen Gegenständen) gemeint sei.
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3. Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung. Weder Sinn und Zweck der Norm noch eine systematische oder historische Auslegung sprechen zwingend dafür, dass der Verfahrenswert für das gesamte Verfahren auf 1.000.000,00 EUR zu begrenzen ist.
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a. Dies ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 46 Abs. 3 FamGKG noch aus § 36 Abs. 3 FamGKG noch aus der Gesetzesbegründung mit dem Hinweis auf den Höchstwert einer Gebühr (BT-Drs. 16/6308, 304f.). Auch aus der in der Gesetzesbegründung zum Entwurf des FamGKG auf die Abstimmung mit dem in § 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG vorgesehenen, ebenfalls auf 1.000.000 EUR begrenzten, Höchstwert für Ehesachen (BT-Drs. 16/6308, 304 f.), lassen sich keine Rückschlüsse auf die Konstellation mehrerer Gegenstände in einem Verfahren ziehen, da in Ehesachen immer nur eine Ehe betroffen sein kann und für etwaige Folgesachen gesonderte Wertvorschriften gelten (vgl. BeckOK KostR/Schindler, 53. Ed. 1.6.2026, FamGKG § 36 Rn. 15).
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Insoweit hilft die historische Auslegung nicht weiter.
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b. Die Gesetzessystematik spricht dagegen für die Addition der Verfahrenswerte.
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Sind mehrere Willenserklärungen zu genehmigen oder zu ersetzen, so liegen grundsätzlich mehrere Verfahrensgegenstände vor mit der Folge, dass jedes wertbestimmende „Geschäft“, also jede einzelne Willenserklärung, die genehmigt oder ersetzt werden soll, gesondert nach ihrem wirtschaftlichen Wert zu bewerten ist und die so ermittelten Werte gem. § 33 Abs. 1 FamGKG zu addieren sind (BeckOK KostR/Schindler, 53. Ed. 1.6.2026, FamGKG § 36 Rn. 9).
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§ 36 Abs. 2 FamGKG schafft eine praktisch bedeutsame Ausnahme vom Grundsatz der Wertaddition (Korintenberg/Fackelmann § 60 Rn. 31), wenn nämlich die zu ersetzenden oder zu genehmigenden mehreren Willenserklärungen „denselben Gegenstand“ betreffen. In diesem Fall bilden die mehreren „Geschäfte“ kraft Gesetzes nur einen einzigen „Verfahrensgegenstand“ und sind damit mit nur einem einzigen Wert anzusetzen. Dadurch wird die gem. § 33 Abs. 1 S. 1 grundsätzlich gebotene Wertaddition verhindert (BeckOK KostR/Schindler, a.a.O.). Ein solcher Fall liegt jedoch gerade nicht vor.
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Werden hingegen in einem Verfahren Genehmigungen und/oder Ersetzungen von Willenserklärungen beantragt, die unterschiedliche Gegenstände betreffen, liegen unterschiedliche Verfahrensgegenstände vor mit der Folge, dass für jeden einzelnen Verfahrensgegenstand ein eigener Wert zu ermitteln ist; anschließend sind die ermittelten Werte gem. § 33 zu addieren (BeckOK KostR/Schindler, 53. Ed. 1.6.2026, FamGKG § 36 Rn. 13).
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Dies ist vorliegend der Fall, da es um zwei unterschiedliche Teil-Kommanditanteile für zwei unterschiedliche Kinder geht.
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Eine Kostenentscheidung ist ebenso wenig veranlasst (§ 59 Abs. 3 FamGKG) wie eine solche über die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 59 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 57 Abs. 7 FamGKG).