Titel:
Redeverbot, Beschwerdeverfahren, Klageerfolgsaussicht, Kostenentscheidung, Streitwertfestsetzung, Unanfechtbarkeit
Schlagworte:
Redeverbot, Beschwerdeverfahren, Klageerfolgsaussicht, Kostenentscheidung, Streitwertfestsetzung, Unanfechtbarkeit
Vorinstanz:
VG Augsburg vom -- – Au 7 S 26.594
Fundstelle:
BeckRS 2026, 1632
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro gesetzt.
Gründe
1
Die Antragsgegnerin wendet sich im Wege der Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die am 12. Februar 2026 durch die Antragsgegnerin ausgesprochene Auflage eines Redeverbots für B H auf der Veranstaltung am 15. Februar 2026 wiederhergestellt wurde.
2
Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage zu Recht wiederhergestellt, weil die Klage gegen die erlassene Auflage voraussichtlich erfolgreich sein wird. Der Senat verweist hinsichtlich der weiteren Darstellung des Sachverhalts auf den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts und hinsichtlich der Darlegungen zur materiellen Rechtslage auf seine Ausführungen im Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 4 CS 26.288, mit dem er unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage des A.-Kreisverbands B. gegen die ebenfalls von der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vertretene Gemeinde wiederhergestellt hat. Die Darlegungen in der Beschwerdebegründung rechtfertigen keine andere Entscheidung.
3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
4
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2025.
5
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).