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VG Würzburg, Beschluss v. 23.06.2026 – W 3 E 26.1034
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Titel:

einstweilige Anordnung, Kinder- und Jugendhilfe, Hilfe zur Erziehung, Vollzeitpflege, Ansprüche der Pflegeperson, zuständiger Träger der Jugendhilfe, Zuständigkeitswechsel, Verweigerung der Fallübernahme, Verpflichtung des bisher zuständigen örtlichen Trägers zur Weiterleistung, seelische Behinderung, körperliche Behinderung, mögliche sachliche Zuständigkeit des Bezirks, Passivlegitimation, kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, Pflegeverhältnis, Fallübernahme, einstweiliger Rechtsschutz, Leistungsgewährung, Anordnungsanspruch

Normenketten:
VwGO § 123
SGB X § 12
SGB VIII § 36
SGB VIII § 37a
BGB § 1688
SGB VIII § 33
SGB VIII § 10 Abs. 4 S. 2
SGB VIII § 18 Abs. 3 S. 3
SGB VIII § 86 Abs. 1 S. 1
SGB VIII § 86 Abs. 6 S. 1
SGB VIII § 86c Abs. 1 S. 1
SGB VIII § 89c Abs. 1 S. 1
Schlagworte:
einstweilige Anordnung, Kinder- und Jugendhilfe, Hilfe zur Erziehung, Vollzeitpflege, Ansprüche der Pflegeperson, zuständiger Träger der Jugendhilfe, Zuständigkeitswechsel, Verweigerung der Fallübernahme, Verpflichtung des bisher zuständigen örtlichen Trägers zur Weiterleistung, seelische Behinderung, körperliche Behinderung, mögliche sachliche Zuständigkeit des Bezirks, Passivlegitimation, kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, Pflegeverhältnis, Fallübernahme, einstweiliger Rechtsschutz, Leistungsgewährung, Anordnungsanspruch

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin ist die Pflegemutter des Kindes A. Die Stadt N... hat auf der Grundlage von § 86 Abs. 6 SGB VIII vom Antragsgegner die Fallübernahme verlangt und setzt derzeit nach § 86c Abs. 1 SGB VIII die Leistungen der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege betreffend das Kind A. fort. Die Antragstellerin macht gegenüber dem Antragsgegner Rechte im Rahmen des Pflegeverhältnisses geltend.
2
Bis zum 16. Februar 2021 lebte das am … 2020 geborene Kind A. bei seinen gemeinsam sorgeberechtigten Eltern im Gebiet der Stadt N...; die Eltern sind auch derzeit noch dort wohnhaft. Am 17. Februar 2021 nahm die Stadt N... das Kind A. in Obhut. Mit Beschluss vom 17. Februar 2021 entzog das Amtsgericht Nürnberg – Abteilung für Familiensachen – den Eltern des Kindes A. vorläufig das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, das Recht, Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern zu beantragen, die Gesundheitsfürsorge sowie das Recht zur Regelung des Umgangs für das Kind A., ordnete insoweit die Ergänzungspflegschaft an und übertrug die entzogenen Rechte auf das Jugendamt der Stadt N....
3
Mit Bescheid vom 5. April 2022 gewährte die Stadt N... dem Jugendamt N. – Ergänzungspfleger – Hilfe zur Erziehung in einer Pflegestelle gemäß §§ 27, 33 SGB VIII in Form von Unterkunft und Betreuung in der Pflegestelle der Antragstellerin in K. in Unterfranken.
4
Unter dem 23. Januar 2023 bestellte das Amtsgericht Nürnberg – Abteilung für Familiensachen – das Kreisjugendamt des Antragsgegners zum Ergänzungspfleger für das Kind A. mit dem Wirkungskreis Recht zur Aufenthaltsbestimmung, Recht zur Beantragung von Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern, Gesundheitsfürsorge sowie Recht zur Regelung des Umgangs.
5
Mit Mail vom 30. August 2025 teilte die Antragstellerin der Stadt N... und dem Antragsgegner mit, mit Beschluss vom 25. August 2025 habe das Gericht das Verfahren „elterliche Sorge“ im Falle der Pflegetochter A. eingestellt. Da nun der Verbleib der Pflegetochter A. in ihrem Haushalt auf Dauer zu erwarten sei, seien die Voraussetzungen für die Fallzuständigkeit des Antragsgegners gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII gegeben. Sie bitte darum, die Übergabe des Falles an den Antragsgegner schnellstmöglich in die Wege zu leiten.
6
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2025 beantragte die Stadt N... beim Antragsgegner die Übernahme des Vorgangs zum nächstmöglichen Zeitpunkt gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII mit der Begründung, das Kind A. sei seit dem 12. März 2022 und somit länger als zwei Jahre in der Vollzeitpflege bei der Antragstellerin im räumlichen Bereich des Antragsgegners untergebracht. Das Pflegeverhältnis sei auf Dauer angelegt. Bis zur Übernahme des Falles in die Zuständigkeit des Antragsgegners leiste die Stadt N... nach § 86c SGB VIII weiterhin Jugendhilfe.
7
Mit Schreiben vom 24. November 2025 forderte der Antragsgegner bei der Stadt N... die einschlägigen Verwaltungsakten an, um die Fallübernahme zu prüfen.
8
Mit Schreiben vom 25. März 2026 lehnte der Antragsgegner gegenüber der Stadt N... die Übernahme des Falls nach § 86 Abs. 6 SGB VIII ab und begründete dies damit, das Kind A. habe sich am 5. Januar 2021 einen Schädeldeckenbruch von der Stirnseite bis zum Hinterkopf zugezogen und es habe bis heute mit den diesbezüglichen Folgen zu kämpfen. Aufgrund des Schädeldeckenbruchs liege eine Schwerbehinderung (GdB 70) vor. Die ärztlichen Gutachten und die vorgenannten Umstände ließen darauf schließen, dass eine körperliche Behinderung des Kindes nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbruch vorliege. Damit liege sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Eingliederungshilfe vor. Nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB IX gingen Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen, die körperlich behindert seien, den Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch vor. Damit richte sich die sachliche Zuständigkeit im vorliegenden Fall nach dem im Neunten Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Eingliederungshilfeträger; dies sei hier der Bezirk. Mangels Zuständigkeit könne deshalb eine Fallübernahme nicht erfolgen. Der Fall sei an den Bezirk zur weiteren Bearbeitung abzugeben.
9
Am 30. April 2026 ließ die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren beantragen,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis zur abschließenden Klärung der örtlichen Zuständigkeit die Aufgaben der Jugendhilfe im vorliegenden Fall wahrzunehmen, insbesondere
die Hilfeplanung federführend gemäß § 36 SGB VIII durchzuführen,
die Umgangskontakte fachlich zu steuern und zu begleiten (§ 18 SGB VIII),
sowie die erforderlichen Leistungen der Jugendhilfe einschließlich der Leistungen nach § 35a SBG VIII sicherzustellen,
hilfsweise,
vorläufig bis zur vollständigen organisatorischen Umsetzung des Zuständigkeitsübergangs gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII die Aufgaben der Jugendhilfe im vorliegenden Fall wahrzunehmen, insbesondere
die Hilfeplanung federführend gemäß § 36 SGB VIII durchzuführen,
Beratung und Unterstützung der Pflegeperson nach § 37a SGB VIII ortsnah sicherzustellen und durchzuführen.
Die Umgangskontakte fachlich zu steuern und zu begleiten (§ 18 SGB VIII)
sowie die erforderlichen Leistungen der Jugendhilfe einschließlich der Leistungen nach § 35a SGB VIII sicherzustellen,
höchst hilfsweise
vorläufig bis zur vollständigen organisatorischen Umsetzung des Zuständigkeitsübergangs gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII die Aufgaben der Jugendhilfe im vorliegenden Fall wahrzunehmen, insbesondere
die Hilfeplanung federführend gemäß § 36 SGB VIII durchzuführen,
Beratung und Unterstützung der Pflegeperson nach § 37a SGB VIII ortsnah sicherzustellen und durchzuführen.
Die Umgangskontakte fachlich zu steuern und zu begleiten (§ 18 SGB VIII)
sowie die erforderlichen Leistungen der Jugendhilfe einschließlich der Leistungen nach § 35a SGB VIII sicherzustellen,
soweit die Antragstellerin in eigenen Rechten betroffen ist.
10
Dies wurde damit begründet, dass das Pflegekind A. eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 70 mit den Merkzeichen G und B habe. Es sei der Pflegegrad II zuerkannt worden. Die Schwerbehinderung bestehe seit dem 8. September 2022; sie sei aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung und reaktiven Bindungsstörung festgestellt worden. Initial sei aufgrund der schweren Knochendefekte infolge der schweren Kopfverletzung ein Grad der Behinderung von 50 ohne Merkzeichen zuerkannt worden. Die körperliche Behinderung sei inzwischen nahezu komplett verheilt, so dass die seelische Behinderung für den Grad der Behinderung ausschlaggebend sei. Das Pflegeverhältnis sei damit sehr anspruchsvoll. Zunächst sei die Stadt N... fallzuständig für die Hilfeplanung gewesen; da der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes A. seit längerer Zeit im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners liege, stehe die Fallübernahme zum Antragsgegner an. Dies verweigere der Antragsgegner jedoch mit der Argumentation, die Stadt N... habe es jahrelang versäumt zu überprüfen, ob aufgrund der Schwerbehinderung des Pflegekindes der Bezirk zuständig sein könnte. Aufgrund dieser vermeintlichen Rechtsunsicherheiten seien geplante Hilfegespräche unter der Federführung des Antragsgegners nicht zustande gekommen.
11
Der vorliegende Fall sei also durch einen bereits eingeleiteten Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII geprägt. Der Antragsgegner sei bereits aktiv in die Fallbearbeitung eingebunden. Die Stadt N... sehe sich demgegenüber nicht mehr als vollumfänglich zuständig an. Es sei damit ein Zustand entstanden, in dem die Verantwortlichkeiten unklar seien und die notwendige einheitliche Fallsteuerung nicht gewährleistet sei.
12
Der Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass die Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII auf den Antragsgegner übergegangen sei. Bei unklaren Zuständigkeitsverhältnissen könne eine vorläufige Leistungsverpflichtung desjenigen Trägers angeordnet werden, der dem Fall aktuell am nächsten stehe. Dies sei der Antragsgegner. Bei der bei dem Kind diagnostizierten Problematik handele es sich um eine seelische Behinderung.
13
Die Antragstellerin sei antragsbefugt, denn sie mache eigene Rechte geltend.
14
Nach § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII hätten auch Personen, in deren Obhut sich das Kind befinde, Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Diesen Anspruch müsse der Antragsgegner erfüllen und nicht etwa das unzuständig gewordene Jugendamt N.. Die Antragstellerin wolle wegen der (begleiteten) Umgangstermine nicht ständig mit dem Kind nach Nürnberg reisen. Zudem sei es nicht mehr sachgerecht, dass Jugendamtstermine wie bisher in Nürnberg stattfänden, weil der Bruder des Pflegekindes A. auf tragische Weise ums Leben gekommen sei und Reisen nach Nürnberg das Kind A. hieran erinnerten und retraumatisierten.
15
Auch hinsichtlich der federführenden Durchführung der Hilfeplanung gemäß § 36 SGB VIII durch den Antragsgegner mache die Antragstellerin eigene Rechte geltend, denn sie sei nach § 12 Abs. 2 i.V.m. § 1 Ziffer 4 SGB X an der Hilfeplanung beteiligt. Sie wolle hierfür nicht mehr nach Nürnberg reisen.
16
Zudem habe sie nach § 37a Satz 1 SGB VIII einen eigenen Anspruch auf Beratung und Unterstützung gegen den örtlich zuständigen Jugendhilfeträger. Nach Satz 3 der Vorschrift bestehe ein Anspruch auf eine ortsnahe Beratung und Unterstützung. Ortsnah sei in diesem Fall nicht Nürnberg.
17
Die Rechtsbetroffenheit hinsichtlich der Sicherstellung von erforderlichen Leistungen der Jugendhilfe gründe sich auf § 1688 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zwar habe das Kind A. eigene Ansprüche nach § 35a SGB VIII, die der Ergänzungspfleger geltend machen müsse. Gewisse Annexleistungen beantrage die Antragstellerin jedoch selbst, denn der Ergänzungspfleger sei hierfür entweder aufgrund § 1688 Abs. 1 Satz 2 BGB ohnehin nicht zuständig oder er habe seine Zuständigkeit an die Antragstellerin delegiert. Es handele sich hier um die Beantragung von bestimmten Therapiemaßnahmen. Ein derartiger Antrag an die Stadt N... vom Juli 2025 sei bis heute unbeantwortet geblieben.
18
Zudem könne die Antragstellerin auch Rechte aus Art. 6 GG geltend machen.
19
Letztendlich begehre sie, dass der tatsächlich erfolgte Zuständigkeitsübergang auf den Antragsgegner mit Leben erfüllt werde.
20
Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass die Umgangssituation hoch konfliktbelastet sei und einer klaren, fachlich fundierten Steuerung bedürfe. Zudem reagiere die Stadt N... nunmehr seit zehn Monaten nicht auf Anfragen betreffend Kostenübernahmen für notwendige pädagogische Fördermaßnahmen. Der Antragsgegner verweigere sich dem mangels Zuständigkeit. Darüber hinaus sei die Fahrtkostenpauschale für die Fahrt nach Nürnberg nicht an die gestiegenen Spritpreise angepasst worden. Die erhebliche Anfahrtszeit zu den Umgangskontakten und Hilfeplangesprächen in Nürnberg sei nicht länger zumutbar. Die weitere Durchführung der Umgangskontakte in den Räumlichkeiten des Nürnberger Pflegekinderdienstes stelle für das Kind eine erhebliche emotionale Belastung dar. Der derzeit zuständige Pflegekinderdienst entziehe sich weitgehend der Kommunikation mit der Herkunftsfamilie.
21
Die Inanspruchnahme des Antragsgegners stelle keine unbillige Belastung dar, da er bereits faktisch in die Fallbearbeitung eingebunden sei.
22
Bei dem Kind A. liege keine körperliche Behinderung mehr vor. Der Heilungsprozess habe zu einer nahezu vollständigen Verknöcherung des Schädels geführt, es bestehe keine Notwendigkeit mehr zu Schutzmaßnahmen des Kopfes. Damit sei keine Zuständigkeit des Bezirks nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch gegeben. Demgegenüber stehe die posttraumatische Belastungsstörung, die reaktive Bindungsstörung und die psychische Belastungsintensivierung durch den Tod des Bruders als seelische Beeinträchtigung im Vordergrund.
23
Der Antragsgegner beantragte,
den Antrag abzulehnen.
24
Zur Begründung wurde vorgetragen, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf eine vorläufige Übernahme. Nach § 86c SGB VIII sei die Stadt N... zuständig. Zu Recht habe der Antragsgegner aufgrund der vorrangigen sachlichen Zuständigkeit des Bezirks nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII die Übernahme des Falles abgelehnt. Damit sei die Stadt N... weiterhin für die Bearbeitung des Falles zuständig.
25
Auch ein Anordnungsgrund sei nicht erkennbar, da keine gegenwärtige Gefahr oder eine schwere, irreversible Beeinträchtigung vorliege. Die Hilfeplanung sei sichergestellt. Regelmäßige Umgangskontakte fänden statt, dies nunmehr im Gebiet des Antragsgegners. Dieser sei nie aktiv in die Fallbearbeitung eingebunden gewesen.
26
Aktuell müsse die Stadt N... die ortsnahe Beratung und Unterstützung sicherstellen.
27
Im Übrigen wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten des Antragsgegners, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.
II.
28
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Begehren der Antragstellerin, im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO dem Antragsteller aufzugeben, bis zur abschließenden Klärung der örtlichen Zuständigkeit verschiedene im Einzelnen benannte und der Antragstellerin als Pflegemutter zustehende Aufgaben der Jugendhilfe wahrzunehmen. Demgegenüber ist der Antragsschrift nicht zu entnehmen, dass Antragsgegenstand das Begehren der Fallübernahme selbst durch den Antragsgegner ist. Dies ergibt sich aus der konkreten Antragstellung. Zwar hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs mit der Bemerkung eingeleitet, es spreche Überwiegendes dafür, dass die Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII auf den Antragsgegner übergegangen sei; allerdings führt er weiter an, bei unklaren Zuständigkeitsverhältnissen entspreche es gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine vorläufige Leistungsverpflichtung desjenigen Trägers angeordnet werden könne, der dem Fall aktuell am nächsten stehe. Dies macht deutlich, dass es der Antragstellerin gerade nicht darum geht, mit dem vorliegenden Antrag die Verpflichtung des Antragsgegners zur endgültigen Fallübernahme zu erreichen, sondern ihn vorläufig bis zur Klärung der Zuständigkeit zu bestimmten im Einzelnen benannten Leistungen der Jugendhilfe zu verpflichten. Hierbei geht es ihr um Leistungen, die speziell ihr als Pflegemutter zustehen. Demgegenüber geht es ihr auch nicht darum, die vorläufige Fallübernahme als solche durch den Antragsgegner durchzusetzen. Dies ergibt sich aus der Erläuterung, sie mache keine Rechte des Pflegekindes im Wege einer Prozesstandschaft geltend, sondern eigene gesetzlich verankerte Ansprüche auf Beratung, Unterstützung und ortsnahe Durchführung der sei selbst betreffenden Jugendhilfeleistungen, die sie sodann im Einzelnen konkret benennt.
29
Der so definierte Antrag nach § 123 VwGO ist zwar zulässig, allerdings hat er inhaltlich keinen Erfolg.
30
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Ebenso kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 Satz. 2 VwGO eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung).
31
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrunds, also die Eilbedürftigkeit, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, voraus (Happ in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 123 Rn. 45 ff.). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (Happ in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 123 Rn. 54, 51).
32
Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Happ in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 123 Rn. 54).
33
Es entspricht dem Wesen der einstweiligen Anordnung, dass es sich um eine vorläufige Regelung handelt und der Antragsteller nicht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das erhalten soll, worauf sein Anspruch in einem Hauptsacheverfahren gerichtet ist. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung soll also nicht die Hauptsache vorwegnehmen. Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (BayVGH, B.v. 18.3.2016 – 12 CE 16.66 – BeckRS 2016, 44855 Rn. 4; B.v. 18.2.2013 – 12 CE 12.2104 – juris Rn. 38; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 123 Rn. 14; Happ in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 123 Rn. 66a).
34
Der vorliegende Antrag, mit dem die Antragstellerin eine Regelungsanordnung nach § 123 VwGO begehrt, ist zwar zulässig, in der Sache jedoch erfolglos. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn der Antrag richtet sich gegen den falschen Antragsgegner.
35
Derzeit ist (noch) die Stadt N... zur Gewährung von Jugendhilfeleistungen zugunsten des Kindes A. verpflichtet, so dass die Antragstellerin möglicherweise ihr als Pflegemutter zustehende Rechte auch nur bei der Stadt N... geltend machen kann, nicht jedoch beim Antragsgegner.
Dies ergibt sich aus Folgendem:
36
Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
37
Nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist.
38
Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt nach § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt.
39
Unstreitig war im vorliegenden Fall ursprünglich die Stadt N... nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen zugunsten des Kindes A. zuständig. Die Eltern des Kindes A. hatten und haben auch derzeit ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Stadt N....
40
Unstreitig lebt das Kind A. länger als zwei Jahre bei einer Pflegeperson, nämlich der Antragstellerin. Denn mit Bescheid vom 5. April 2022 hat die Stadt N... dem Jugendamt N. – Ergänzungspfleger – Hilfe zur Erziehung in einer Pflegestelle gemäß §§ 27, 33 SGB VIII in Form von Unterkunft und Betreuung in der Pflegestelle der Antragstellerin in K. gewährt.
41
Unstreitig zwischen den Parteien ist zudem, dass auf der Grundlage dieses Bescheides und auf der Grundlage eines Beschlusses des Amtsgerichts – Abteilung für Familiensachen – Haßfurt vom 25. August 2025 der Verbleib des Kindes A. in der Pflegestelle der Antragstellerin auf Dauer zu erwarten ist.
42
Damit liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII vor und die örtliche Zuständigkeit für den vorliegenden Fall ist kraft Gesetzes von der Stadt N... auf den Antragsgegner übergegangen.
43
Deshalb hat die Stadt N... am 29. Oktober 2025 ein Übernahmeersuchen an den Antragsgegner zur Übernahme der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII gerichtet.
44
Allerdings ist die Stadt N... derzeit (noch) zur Weitergewährung der Leistungen verpflichtet. Dies ergibt sich aus § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.
45
Mit dieser Regelung soll gewährleistet werden, dass der Leistungsberechtigte in jedem Fall die vorgesehenen Leistung erhält, wenn der Anspruch besteht (Eschelbach in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 10. Aufl. 2026, § 86c Rn. 2).
46
§ 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII enthält keine Zuständigkeitsregelung, sondern setzt den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit aufgrund einer bestehenden gesetzlichen Zuständigkeitsregelung voraus. Für diesen Fall verpflichtet sie den bisher zuständig gewesenen örtlichen Träger zur Weitergewährung der Leistung, bis der nunmehr zuständige Träger die Leistung fortsetzt. Voraussetzung ist daher, dass der zur Fortführung der Leistung verpflichtete örtliche Träger im Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels – wie im vorliegenden Fall – von Rechts wegen örtlich zuständig gewesen ist und tatsächlich Leistungen erbracht hat.
47
Unter dem Begriff „Fortsetzung der Leistung“ durch den neu zuständig gewordenen Träger ist auch dessen auf materielle Gründe gestützte Leistungsablehnung zu verstehen. Denn der verfahrensrechtliche Schutz der Leistungsberechtigten vor den Folgen eines Zuständigkeitswechsels erstreckt sich nicht auf den Schutz vor den materiellrechtlichen Folgen eines Ortswechsels, wenn die nunmehr zuständige Behörde aus materiellen Gründen ihre Leistungspflicht verneint (Loos in Wiesner/Wappler, SGB VIII, 7. Aufl. 2026, § 86c Rn. 4 bis 5 m.w.N.). In diesem Fall endet die Verpflichtung des bisher örtlich zuständigen Trägers der Leistung.
48
Demgegenüber liegt keine Fortsetzung der Leistung im Sinne von § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vor, wenn der neu zuständig gewordene Träger der öffentlichen Jugendhilfe sich trotz Kenntnis der den Wechsel der Zuständigkeit begründenden Tatsachen weigert, die Leistung fortzusetzen (Loos, a.a.O., Rn. 7).
49
Dies macht deutlich, dass hinsichtlich der Weigerung des nach § 86 Abs. 6 SGB VIII angegangenen Trägers der Jugendhilfe, den Fall zu übernehmen und weitere Jugendhilfeleistungen zu erbringen, nach dem Grund der Ablehnung unterschieden werden muss.
50
Lehnt der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII angegangene Träger der Jugendhilfe nach entsprechender Prüfung die Weitergewährung der Leistung ab, etwa weil sich durch den Ortswechsel Konsequenzen für das materielle Recht, nach dem das Leistungsbegehren zu beurteilen ist, ergeben (vgl. zur Förderung des Besuchs einer Kindertagesstätte beim Wechsel von einem Bundesland in ein anderes Bundesland mit der Konsequenz, dass nach den anzuwendenden Landesvorschriften des Bundeslandes, in das der Wechsel erfolgt ist, kein dem im Herkunftsbundesland entsprechender Förderanspruch besteht: BVerwG, U.v. 14.11.2002 – 5 C 51/01 – juris Rn. 15 ff.), so endet die Leistungspflicht des alten Trägers. Der Leistungsberechtigte muss dann die Hilfe bei dem Träger einklagen, den er für verpflichtet hält (Kunger/Keppert in LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 86c Rn. 3 m.w.N.).
51
Lehnt demgegenüber der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordene Träger der Jugendhilfe die Weitergewährung der Leistungen deswegen ab, weil er der Auffassung ist, er sei nicht sachlich zuständig, endet damit nicht die Leistungspflicht des zuvor örtlich zuständigen Trägers der Jugendhilfe nach § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Vielmehr obliegt es dem nunmehr örtlich zuständigen Träger der Jugendhilfe, den Fall zu übernehmen und einem gegebenenfalls bestehenden Nachgang der Jugendhilfe zur Durchsetzung zu verhelfen (VG Hannover, U.v. 1.12.2015 – 3 A 7061/12 – juris). Bis dahin besteht die Leistungspflicht des ursprünglich zuständigen Trägers der Jugendhilfe nach § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII fort. Dieser hat es regelmäßig in der Hand, die Fallübernahme durch den zuständig gewordenen Träger der Jugendhilfe gerichtlich durchzusetzen. Dies gilt insbesondere für Fälle wie den vorliegenden, in welchem der nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII zuständig gewordenen Träger der Jugendhilfe die Übernahme des Falls mit dem Argument verweigert, es liege die sachliche Zuständigkeit des Bezirks nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII vor. Denn ein möglicher Nachrang der jugendhilferechtlichen Hilfe hat keine Auswirkungen auf das Leistungsverhältnis zum Leistungsberechtigten (BVerwG, U.v. 22.6.2017 – 5 C 3/16 – juris Rn. 22).
52
Dies ergibt sich daraus, dass ein etwaig bestehender Vorrang von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch die Gesetzeskonformität der Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbruch unberührt lässt. Ein möglicher Nachrang der jugendhilferechtlichen Hilfe zur Erziehung hat keine Auswirkungen auf das Leistungsverhältnis zu dem Leistungsberechtigten. Denn § 10 Abs. 4 SGB VIII regelt das Rangverhältnis zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe. Soweit hier von Interesse gehen nach Satz 2 dieser Bestimmung Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung betroffen sind, Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (Jugendhilfe) vor. Voraussetzung ist, dass im Außenverhältnis zum Hilfeempfänger sowohl ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch als auch ein Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe bestehen und beide Leistungen – wie im vorliegenden Fall – gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent einander überschneidend oder deckungsgleich sind. Ein etwaiger Nachrang von Leistungen der Jugendhilfe gegenüber der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe bewirkt daher nicht, dass die Gewährung dieser Leistungen nicht den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch entspricht. Daher kann der nunmehr nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII zur Leistung verpflichtete Träger der Jugendhilfe gegenüber dem bisher zuständig gewesenen Träger der Jugendhilfe nicht einwenden, dieser habe die Interessen des nunmehr zuständigen Trägers der Jugendhilfe dadurch verletzt, dass er es unterlassen habe, die Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber einem etwaig vorrangig zuständigen Sozialhilfeträger zu betreiben und mit dieser Argumentation die Übernahme des Falles ablehnen. Vielmehr ist es regelmäßig Aufgabe des infolge eines Ortswechsels örtlich zuständig gewordenen Jugendhilfeträgers, über die Hilfegewährung zu befinden und daher auch die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen aus seiner Sicht bestehenden Vorrang der Sozialhilfe durchzusetzen (BVerwG, U.v. 22.6.2017 – 5 C 3/16 – juris Rn. 22 bis 26). Die Verweigerung der Fallübernahme unter Verweis auf sachlich vorrangige Hilfeleistungen anderer Sozialleistungsträger ist insofern grundsätzlich unzulässig (DIJuF-Rechtsgutachten vom 28.5.2021 – SN_2020_1396 Se – JAmt 2021, 459). Dies ergibt sich aus der Zielrichtung des § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, allein für einen verfahrensrechtlichen Schutz des Leistungsberechtigten zu sorgen, indem er die Lückenlosigkeit der Leistungsgewährung im Falle eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit sichert. In Ergänzung dieser Zielrichtung bezweckt § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zum einen, die nach § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zur fortlaufenden Leistung verpflichteten örtlichen Träger der Jugendhilfe nachträglich von der Kostentragung zu entlasten, und zum anderen, den zuständig gewordenen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe davon abzuhalten, Leistungen aus fiskalischen Gründen nicht oder nur verzögert zu erbringen (BVerwG, U.v. 22.6.2017 – 5 C 3/16 – juris Rn. 29 bis 30, dies auch unter Verweis auf § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Es soll nämlich derjenige Zustand hergestellt werden, der eingetreten wäre, wenn der zuständig gewordene Jugendhilfeträger den zuständigen Ortswechsel vollzogen hätte (Eschelbach in Münder/Meysen/Trenzcek, Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 10. Aufl. 2026, § 89c Rn. 2). Hätte dieser den Hilfefall mit Eintritt seiner Zuständigkeit übernommen, so hätte es von vornherein in dessen alleiniger Verantwortung gestanden, etwaige Ansprüche gegenüber dem möglicherweise zuständigen Sozialhilfeträger geltend zu machen.
53
Aus alledem ergibt sich, dass trotz der Ablehnung der Übernahme des Jugendhilfefalls durch den Antragsgegner mit Schreiben vom 25. März 2026 die Verpflichtung der Stadt N... zur Weitergewährung der Leistung nach § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht erloschen ist. Dies gilt bis zur tatsächlichen Übernahme des Falles durch den Antragsgegner.
54
Ist aber die Stadt N... nach § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII derzeit (noch) zur Gewährung der Leistung verpflichtet, dies trotz des gesetzlichen Übergangs der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII auf den Antragsgegner, so kann die Antragstellerin ihr möglicherweise als Pflegeperson zustehende Rechte ausschließlich gegen die Stadt N... geltend machen und gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen.
55
Da somit der Antragsgegner für die von der Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (noch) nicht passiv legitimiert ist, kann die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Dies betrifft sowohl den Hauptantrag als auch die Hilfsanträge.
56
Offen bleiben kann demzufolge, ob sie die aus § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII, § 12 SGB X i.V.m. § 36 SGB VIII, aus § 37a SGB VIII und aus § 1688 BGB geltend gemachten Rechte tatsächlich erfolgreich gegenüber dem derzeit zur Leistung verpflichteten Träger der Jugendhilfe, der Stadt N..., geltend machen kann. Offen bleiben kann auch, ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat.
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Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO abzulehnen.